B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7/2019
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau B._______,
geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Honduras,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (…).
D-7/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und seine Ehefrau
B._______ verliessen Honduras am 2. Dezember 2018 legal und gelang-
ten zusammen mit ihrem Kind C._______ und dem Neffen D._______ (N
[…]) auf dem Landweg über Nicaragua nach Costa Rica. Am 6. Dezember
2018 suchten sie im Transitbereich des Flughafens Zürich bei der Flugha-
fenpolizei um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Gemäss ihren
Angaben und Feststellungen der Flughafenpolizei hatten sie den Flugha-
fen Zürich am Vortag von San José (Costa Rica) her kommend erreicht.
Das SEM verweigerte ihnen mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 vorläu-
fig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für längstens 60 Tage den
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu.
B.
B.a Am 9. Dezember 2018 wurden der Beschwerdeführer und die Be-
schwerdeführerin getrennt zur Person, den Identitäts- und Reisepapieren,
dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befra-
gung zur Person, BzP). Beide reichten schriftlich verfasste, auf Deutsch
übersetzte „Erklärungen zum Asylantrag“ vom 5. Dezember 2018 ein. Der
Beschwerdeführer gab überdies schriftliche und teilweise auf Deutsch
übersetzte Unterlagen von mehreren Hundert Seiten ab, welche sich ge-
mäss der SEM-Akte A10 ebenso wie elektronische Speichermedien in den
abgenommenen Effekten bei der Flughafen-Spezialabteilung „Grenzpoli-
zeiliche Massnahmen Asyl“ (GPMA) der Kantonspolizei Zürich befänden
und dort bei Bedarf durchgesehen werden könnten (vgl. act. A10 S. 1 und
13 f., A11 S. 14 und A16). Er gab ferner einen gültigen und einen abgelau-
fenen honduranischen Reisepass und einen honduranischen (…) zu den
Akten; die Beschwerdeführerin reichte ebenfalls einen gültigen und einen
abgelaufenen Reisepass sowie eine gültige Identitätskarte ein.
B.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
im Wesentlichen geltend, er sei ausgebildeter (…) und (…) und von (…)
bis (…) als (…) sowie von (…) bis (…) als (…) in seiner Heimatstadt
E._______ (F._______), (…), tätig gewesen. In dieser Funktion habe er
(…). Ab (…) hätten er und seine Familie von Unbekannten telefonische
Morddrohungen erhalten. Zwischen (…) und (…) habe es (…) Anschläge
auf sie gegeben. Die honduranischen Behörden hätten ihre Schutzpflichten
nach einem Regierungswechsel nicht mehr wahrgenommen und ihm kei-
D-7/2019
Seite 3
nen Personenschutz mehr gewährt. Er habe sich auch an die Medien ge-
wandt, um auf die (…) aufmerksam zu machen. Aufgrund seines Engage-
ments seien (…), was zu Vergeltungsmassnahmen und weiteren Drohun-
gen gegen ihn geführt habe.
(…) seiner Brüder lebten in den USA, wo sie im Rahmen des TPS-Pro-
grammes („Temporary Protected Status“, vorläufiger Schutzstatus) eine
befristete Arbeitsbewilligung hätten. Er selbst sei letztmals im (…) in die
USA gereist, um im Asylverfahren seines (…) vor Gericht als Zeuge aus-
zusagen. Er habe in den USA nicht um Asyl ersucht, weil er vor den zahl-
reichen dort lebenden Anhängern seiner Feinde nicht sicher wäre.
B.c Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie habe einen Bachelor-Ab-
schluss in (…) und (…) und sei als (…) in ihrer eigenen (…) tätig gewesen,
in der auch ihr Ehemann gearbeitet habe, bis er (…) gegangen sei. Nach
seiner Wahl zum (…) und wegen (…) seien (…) Anschläge auf ihr Haus
und ihr Auto verübt worden. Bei einem der Anschläge sei ihr Kind schwer
verletzt worden. Ihr Ehemann habe sich an vielen Orten beschwert. Als
(…), seien sie in eine andere Stadt umgezogen, doch seien sie auch dort
nicht in Sicherheit gewesen.
Ihre Eltern sowie (…) Geschwister ([…]) lebten in den USA.
B.d Aufgrund ihres Reiseweges wurde den Beschwerdeführenden am
Ende der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG (SR 142.31) und
einer Wegweisung in die Drittstaaten Nicaragua und Costa Rica gewährt.
Dabei gaben sie an, sie seien wegen (…) in allen zentralamerikanischen
Staaten gefährdet. Da sie über gültige Visa für die USA verfügen, gewährte
das SEM ihnen auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG und einer
Wegweisung in den Drittstaat USA.
C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 – am 20. Dezember 2018 durch
Vermittlung der Flughafenpolizei eröffnet – trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Be-
schwerdeführenden aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich weg
und ordnete an, sie hätten den Transitbereich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheides zu verlassen, ansonsten sie in Haft genom-
men und unter Zwang in die USA zurückgeführt würden. Gleichzeitig
D-7/2019
Seite 4
schloss das SEM den Wegweisungsvollzug nach Honduras aus, beauf-
tragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und ord-
nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an.
D.
Diesen Entscheid fochten die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der
Flughafenpolizei mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Sie beantragten, der Entscheid des SEM sei aufzuhe-
ben und die Sache sei zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventuell beantragten sie, es sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann ersuchten sie darum, die
Begründung der Beschwerdeschrift sei von Amtes wegen in eine Amts-
sprache zu übersetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
E.
Die Originalbeschwerde sowie die elektronischen Akten der Vorinstanz gin-
gen am 3. Januar 2018 beim Gericht ein. Die Beschwerdeführenden reich-
ten zahlreiche Beweismittel ein (u.a. eine Resolution der Interamerikani-
schen Kommission für Menschenrechte [IACHR] der Organisation Ameri-
kanischer Staaten [OAS] mit Sitz in Washington D.C vom (…) bezüglich
(…); Unterlagen zu Asylverfahren von Familienangehörigen in den USA;
Medienberichte über die aktuelle Migrationspolitik der amerikanischen Re-
gierung im Allgemeinen und bezüglich honduranischen Staatsangehörigen
im Besonderen).
F.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte am 3. Januar 2018 den Vollzug der
Wegweisung in die USA einstweilen aus.
G.
Die amtliche Übersetzung der spanischsprachigen Beschwerdebegrün-
dung ging dem Gericht am 7. Januar 2019 zu.
D-7/2019
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Das Gericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG aus pro-
zessökonomischen Gründen auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Sofern das Bundesverwal-
tungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet,
hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Da die
Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft,
kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
D-7/2019
Seite 6
4.
4.1
4.1.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
an, die Beschwerdeführenden verfügten über gültige Visa für die USA und
hätten zu diesem Staat – im Gegensatz zur Schweiz – einen engen Bezug.
Gemäss Einträgen in ihren Reisepässen hätten sie von den USA Visa mit
einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren (Eltern bis […] und Kind bis […])
erhalten. Sie hätten sich für Geschäftsreisen und touristische Reisen in den
letzten Jahren zirka (…) Mal in den USA aufgehalten, letztmals (…). Ferner
hätten sie enge Angehörige, die legal in den USA lebten und arbeiteten. So
hätten sie angegeben, (…) Brüder des Beschwerdeführers sowie die El-
tern, (…) Geschwister und ein (…) der Beschwerdeführerin lebten in den
USA. Schliesslich sei davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer berufli-
chen Aktivitäten und der Aufenthalte in den USA der englischen Sprache
mächtig seien. Es sei ihnen daher zuzumuten, in die USA zurückzukehren.
4.1.2 Ferner hält das SEM fest, die USA seien dem Protokoll über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten und hätten sich somit zur Ein-
haltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Non-Refoulement-Gebots ver-
pflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flücht-
linge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2-
34 FK anzuwenden). Die USA verfügten ferner über ein funktionierendes
Rechtssystem und die dortigen Behörden seien schutzfähig und schutzwil-
lig. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe der Beschwer-
deführer erklärt, er sei in den USA in Gefahr, weil die (…) dort Kontakte
hätten. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls ausgesagt, die USA seien
für sie nicht sicher; zwar sei ihnen bis anhin dort nichts zuge
stossen, doch habe niemand von ihren Aufenthalten in den USA gewusst.
Diesen Aussagen seien keine Hinweise zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden in den USA keinen Zugang zum Asylsystem hätten. Es
bestünden auch keine Hinweise darauf, dass für sie in den USA kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG bestünde. Soll-
ten sie auf Schutz angewiesen sein, könnten sie sich an die entsprechen-
den Behörden vor Ort wenden. Die USA führten einen ständigen Kampf
gegen (…) und seien offensichtlich willig, den Gegnern beziehungsweise
Opfern der (…) Schutz zu gewähren. Die eingereichten Beweismittel ver-
möchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern. Die Beschwerdeführen-
den könnten gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG in die USA zurückkehren
(recte: weiterreisen), so dass auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten sei.
D-7/2019
Seite 7
4.1.3 Das SEM verneint sodann das Vorliegen allfälliger Wegweisungsvoll-
zugshindernisse. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen
könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG fänden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaa-
tes nicht zu prüfen. Weder die in den USA herrschende allgemeine Situa-
tion noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wegwei-
sung in diesen Staat. Die Beschwerdeführenden stammten offensichtlich
aus der honduranischen Oberschicht. Ihre diversen akademischen Titel
und langjährigen beruflichen Aktivitäten sowie ihre in den USA lebenden
Angehörigen würden ihnen für ihren Aufenthalt und ihre Zukunft in den USA
hilfreich sein. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und prak-
tisch durchführbar, da sie Reisepässe mit gültigen Visa für die USA hätten.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden gel-
tend, das SEM sei zu Unrecht auf ihre Asylgesuche nicht eingetreten. Zur
Begründung führen sie an, die Visa für die USA würden ihnen keine Ga-
rantie geben, dass sie in diesem Land wohnen oder eine Aufenthaltsbewil-
ligung beantragen oder sich legal niederlassen könnten. Sie hätten keine
Zusicherung, dass die (…) ablaufenden Visa verlängert würden. Sie hätten
auch keine geschäftlichen Beziehungen mit den USA und hätten die Visa
für touristische Reisen benützt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz lebten
und arbeiteten keine ihrer Verwandten legal in den USA. Einige hielten sich
illegal dort auf und andere nur vorübergehend legal, ohne Möglichkeit zur
Verbesserung ihres Aufenthaltsstatus. Ihre Verwandten könnten sie daher
auch nicht bei der Asylgesuchstellung in den USA unterstützen. Aufgrund
der Probleme der Beschwerdeführenden seien die Mutter und die Brüder
der Beschwerdeführerin im Jahr (…) illegal in die USA eingereist und hät-
ten Asylgesuche gestellt. Diese seien nach mehreren Jahren Wartezeit ab-
gelehnt worden und die Mutter sowie der Bruder H._______ der Beschwer-
deführerin würden in Kürze aus I._______ nach Honduras ausgeschafft
werden. Eine Schwester warte auf den endgültigen Entscheid der ameri-
kanischen Migrationsbehörde. Die in J._______ wohnenden Brüder des
Beschwerdeführers seien ebenfalls illegal in die USA eingereist und hätten
im Rahmen des TPS-Programms eine befristete Arbeitsbewilligung erhal-
ten. Nachdem Präsident Trump dieses Programm beendet habe, hätten die
Brüder eine Frist bis Anfang 2020 erhalten, um nach Honduras zurückzu-
kehren.
4.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen im Weiteren vor, die USA seien
für sie seit mehreren Jahren kein sicheres Land mehr, dies unter anderem
D-7/2019
Seite 8
aufgrund der räumlichen Nähe zu Honduras, der Anwesenheit einer gros-
sen Anzahl Mitglieder honduranischer (…), darunter auch Personen, die
sie bereits in Honduras hätten umbringen wollen, sowie der rassistischen
und migrantenfeindlichen Politik des gegenwärtigen Präsidenten Donald
Trump. Keine der Organisationen, an die der Beschwerdeführer sich ge-
wandt habe, einschliesslich der IACHR in Washington, habe ihnen den be-
nötigten Schutz und die Unterstützung gewährt, um in Honduras
oder in den USA in Sicherheit leben zu können. Aufgrund der Anzeigen
oder Beschwerden, die der Beschwerdeführer in Honduras und den USA
eingereicht habe, seien in den USA Verfahren gegen verschiedene (…) so-
wie gegen (…) eröffnet worden, und Honduras habe (…).
Sie (die Beschwerdeführenden) hätten Angst, in den USA zu wohnen, weil
die politischen Gruppierungen, die mit den (…) zusammenarbeiteten, wel-
che in Honduras Anschläge gegen sie verübt hätten, in den USA viele Kon-
takte und Leute hätten, die für sie arbeiten würden. Die USA (…) seien ein
beliebtes Ziel für tausende Mitglieder dieser (…) Gruppierungen. (…). Bei
(…) handle es sich um die Organisation, die im Heimatort des Beschwer-
deführers für (…) zuständig sei, in Honduras, Kanada und den USA Men-
schen getötet und auch versucht habe, die Beschwerdeführenden in Hon-
duras umzubringen. Sie befürchteten, dass Leute dieser Gruppe, die sich
in den USA frei bewegen könnten, sie ausfindig machen würden. Darüber
hinaus seien zirka 800‘000 honduranische Staatsangehörige in den USA
wohnhaft, von denen Tausende ihn (den Beschwerdeführer) erkennen wür-
den, weil er in Honduras während vieler Jahre ein (…) innegehabt habe
und ein angesehener (…) gewesen sei.
4.2.3 Die Beschwerdeführenden machen ferner geltend, es bestünden
Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2 AsylG, dass in ihrem Fall in den USA
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe.
Falls ihre Wegweisung in die USA vollzogen würde, befürchten sie, dass
aufgrund der migrantenfeindlichen Politik der jetzigen US-Regierung ihre
Asylgesuche abgelehnt, ihre Visa annulliert und sie nach Honduras abge-
schoben werden würden. Seit dem Amtsantritt von Donald Trump habe die
amerikanische Regierung verschiedene Gesetze und Verordnungen ver-
abschiedet mit dem Ziel, die legale und illegale Migration in die USA zu
beschränken. Die Zahl der Einreisen von Asylsuchenden und Flüchtlingen
habe im Jahr 2018 im Vergleich zu 2016 um 75% abgenommen. Mit einem
am 9. November 2018 verabschiedeten Dekret sei die Stellung von Asyl-
gesuchen an den Grenzen der USA verboten worden; die Migrationsbehör-
D-7/2019
Seite 9
den seien angewiesen worden, an allen Grenzübergängen an der Süd-
grenze der USA keine Asylgesuche mehr entgegenzunehmen. Dadurch
würden die in verschiedenen internationalen Verträgen garantierten
Rechte von Migranten verletzt. Dieses Dekret richte sich insbesondere ge-
gen Asylsuchende aus den südlichen Nachbarstaaten der USA. Es
schränke auch die Autonomie und den Ermessenspielraum der Gerichte
bei der Anwendung der Migrationsgesetzgebung ein. Sie befürchteten da-
her, dass die Gerichte ihren Fall nur oberflächlich und nicht ordentlich be-
arbeiten würden, dies auch deshalb, weil derzeit viele Fälle von asylsu-
chenden honduranischen Staatsangehörigen an der mexikanischen
Grenze pendent seien. Die Richter hätten Angst vor Sanktionen der Trump-
Regierung, wenn sie die Gesetze korrekt auslegen würden. In den letzten
Monaten habe es in den USA Streit zwischen der Justiz und dem Präsi-
denten gegeben, weil dieser versuche, die Migrationsgesetzgebung in Ab-
weichung von internationalen Abkommen und der nationalen Gesetzge-
bung zu ändern. Es bestehe somit keine Garantie, dass in ihrem konkreten
Fall die Gesetze korrekt angewandt würden, so dass ihre Asylgesuche ab-
gewiesen und sie gezwungen werden könnten, nach Honduras zurückzu-
kehren. Dass die USA den Asylsuchenden und Flüchtlingen nicht den nö-
tigen Schutz gewährten, zeige sich auch daran, dass viele Menschen, da-
runter auch Kinder, während der Haft gestorben seien.
5.
5.1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum
besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können (Art. 31a
Abs. 1 Bst. d AsylG). Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn
Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
AsylG). Der Rückschiebeschutz beinhaltet, dass keine Person in irgendei-
ner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib,
ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden.
5.2 Die erste Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Nichteintretenstat-
bestandes von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG – dass Asylsuchende in einen
Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen – ist vor-
liegend erfüllt. Die Beschwerdeführenden haben Visa für die USA mit einer
Gültigkeitsdauer bis (…) (Eltern) beziehungsweise (…) (Kind). Ein B1- oder
B2-Visum ermöglicht zwar nicht automatisch die Einreise in die USA; über
D-7/2019
Seite 10
die Einreise entscheidet der zuständige Beamte an der Grenze (vgl. U.S.
Department of State, What the Visa Expiration Date Means, undatiert,
sources/visa-expiration-date.html >, wie sämtliche Quellen abgerufen am
14.01.2019). Über die Rückweisung honduranischer Staatsangehöriger mit
gültigen B1/B2-Visa an der amerikanischen Grenze finden sich in den vom
Gericht konsultierten Quellen keine Informationen. Angesichts der Tatsa-
che, dass die Beschwerdeführenden bereits zirka (…) Mal in die USA ein-
reisen konnten, darf davon ausgegangen werden, dass ihnen die Einreise
wiederum bewilligt würde.
5.3
5.3.1 Als zweite Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG ist erforderlich, dass Asylsuchende in dem
Drittstaat, für welchen sie ein Visum besitzen, auch tatsächlich um Schutz
nachsuchen können. Personen, welche – wie die Beschwerdeführenden –
legal mit einem Visum in die USA einreisen, können im sogenannten „Affir-
mative Asylum“-Prozess bei den „U.S. Citizenship and Immigration Ser-
vices“ (USCIS) um Asyl ersuchen. Hingegen müssen Personen, welche
sich im Deportationsprozess befinden oder ohne gültiges Visum eingereist
sind, im sogenannten „Defensive Asylum“-Prozess bei einem „Immigration
Court“ Asyl beantragen (vgl. American Immigration Council, Asylum in the
United States, 14.05.2018, research/asylum-united-states >; National Migration Forum, Fact Sheet:
U.S. Asylum Process, 20.08.2018). Die Beschwerdeführenden bestreiten
denn auch nicht explizit, dass sie in den USA um Asyl nachsuchen könnten.
Vielmehr machen sie geltend, dass angesichts der Verschärfungen in der
amerikanischen Migrationspolitik unter Präsident Trump, welche sich ins-
besondere auch gegen Asylsuchende aus den südlichen Nachbarstaaten
der USA richteten, keine Garantie eines rechtstaatlich korrekten Verfah-
rens bestehe, so dass ihre Asylgesuche zu Unrecht abgewiesen und sie
nach Honduras ausgeschafft werden könnten. Ferner befürchtet nament-
lich der Beschwerdeführer, dass er von in den USA ansässigen Angehöri-
gen von (…) beziehungsweise -(…), die ihn und seine Familie bereits in
Honduras bedroht und verfolgt hätten, erkannt und umgebracht werden
könnte.
5.3.2 Im Jahr 2018 wurde die Migrationsgesetzgebung in den USA mehr-
mals angepasst (vgl. The Guardian, Trump's invisible wall: how his 2018
immigration policies built a barrier, 25.12.2018). Die Praxis ist geprägt von
ad hoc-Verordnungen und -Entscheiden der Regierung von Donald Trump,
D-7/2019
Seite 11
welche durch Gerichte teilweise wieder umgestossen werden, und kann
sich kurzfristig ändern. So verordnete die Regierung am 10. November
2018, dass Personen, welche illegal über die mexikanische Grenze in die
USA einreisen, kein Asyl beantragen können (vgl. The Guardian, 'Great
moral failure': civil rights groups sue Trump over asylum claim curb,
09.11.2018; The Guardian, Trump orders new curbs on asylum seekers but
legal challenge likely, 09.11.2018). Diese Verordnung wurde von der Ame-
rican Civil Liberties Union (ACLU) eingeklagt (vgl. The Guardian, Trump's
invisible wall, 25.12.2018). Am 8. Dezember 2018 verweigerten zunächst
untergeordnete Gerichte und daraufhin auch ein US Appeals Court die An-
wendung der Verordnung (vgl. Voice of America [VoA], Questions, Answers
About Seeking Asylum in US, 19.07.2018; Associated Press, Court refuses
to allow Trump asylum ban for immigrants entering illegally, 08.12.2018).
Am 21. Dezember 2018 blockierte schliesslich der Supreme Court die Um-
setzung der Verordnung (vgl. The Guardian, Supreme court rejects Trump
plea to enforce asylum ban at US-Mexico border, 21.12.2018).
Am 11. Juni 2018 kündigte der damalige Justizminister Jeff Sessions an,
die Immigration Courts würden angewiesen, kein Asyl aufgrund von häus-
licher Gewalt oder Bandenkriminalität mehr zu gewähren (vgl. The Guar-
dian, Trump administration moves to end asylum for victims of domestic
abuse and gangs, 11.06.2018; USA Today, President Donald Trump’s ef-
forts to limit asylum challenged in federal courts, 19.11.2018). Die Anord-
nung wurde einige Tage später bereits von einem Gericht befolgt, jedoch
auch von verschiedener Seite kritisiert und in der Folge von der ACLU ein-
geklagt. Derzeit ist die Umsetzung der Anordnung offenbar in einigen US-
Bundesstaaten blockiert (vgl. VoA, Asylum Seekers Bring Evidence to
Show Dangers of Home, 11.07.2018; dies., Questions, Answers About
Seeking Asylum in US, 19.07.2018; USA Today, President Donald Trump’s
efforts to limit asylum challenged in federal courts, 19.11.2018; Associated
Press, ‘The toughest year’: how shifting US immigration policy dominated
2018, 21.12.2018). Am 19. Dezember 2018 bezeichnete ein Richter am
Federal Court in Washington die entsprechende Anordnung des früheren
Justizministers Sessions als „willkürlich, unberechenbar und im Wider-
spruch zu den Einwanderungsgesetzen“. Er hiess eine Klage von zwölf
Asylsuchenden aus Zentralamerika gut und ordnete die Aufhebung der Ab-
schiebungsentscheide sowie die Rückholung bereits abgeschobenen Asyl-
suchender an (vgl. FAZ, Asylrecht in Amerika, „Im Widerspruch zu den Ein-
wanderungsgesetzen“, 20. 12. 2018).
D-7/2019
Seite 12
Das System der regionalen Immigration Courts in den USA gilt als über-
lastet (vgl. VoA, Questions, Answers About Seeking Asylum in US,
19.07.2018; dies., Asylum Seekers Bring Evidence to Show Dangers of
Home, 11.07.2018; The Washington Post, ‘Death is waiting for him’,
06.12.2018). Die Gutheissungsquoten der Immigration Courts in Asylfällen
variieren stark – zwischen 2012 und 2017 waren es in New York City 80%
und in Miami 30% (vgl. The Guardian, ‘You descend into hell by coming
here’: how Texas shut the door on refugees, 02.11.2018).
Die USA gewähren Personen, welche vor Kriegen oder Naturkatastrophen
flüchten, unter dem TPS-Programm vorläufigen Schutz aus humanitären
Gründen. Dieser Status soll sie vor einer Abschiebung schützen und er-
leichtert den Zugang zu einer Arbeitsbewilligung (vgl. USCIS, Temporary
Protected Status, undatiert, temporary-protected-status >). Dieser für honduranische Staatsangehö-
rige seit dem 5. Januar 1999 geltende Schutz wurde auf den 5. Juni 2018
für beendet erklärt (vgl. USCIS, Temporary Protected Status Designated
Country: Honduras, undatiert, temporary-protected-status/temporary-protectedstatus-designated-
country-honduras >; dies., Termination of the Designation of Honduras for
Temporary Protected Status, 05.06.2018, gov/documents/2018/06/05/2018-12161/termination-of-the-designation-
of-honduras-for-temporary-protected-status>). Bereits registrierte Perso-
nen aus Honduras können den TPS-Status bis spätestens am 5.Januar
2020 behalten und müssen danach die USA verlassen (vgl. USCIS, Termi-
nation of the Designation of Honduras for Temporary Protected Status,
05.06.2018; British Broadcasting Corporation [BBC], Honduras migrants:
Thousands to lose US protected status, 05.05.2018).
Im Jahr 2012 wurden 37‘577 honduranische Staatsangehörige aus den
USA in ihre Heimat abgeschoben; 2013 waren es 37‘049 (vgl. Transactio-
nal Records Access Clearinghouse [TRAC], ICE Deportations: Gender,
Age, and Country of Citizenship, 09.04.2014, immigration/reports/350/ >). Dabei ist unklar, welchen Status die betroffe-
nen Personen vor der Abschiebung innehatten. Neuere Daten finden sich
nur bezüglich der Entscheide der Immigration Courts, die 2018 in 22'023
Fällen honduranischer Staatsangehöriger eine Abschiebung anordneten
(vgl. TRAC, Outcomes of Deportation Proceedings in Immigration Court,
undatiert, outcome_charge.php >). Diverse Quellen berichten über Abschiebungen
honduranischer Staatsangehöriger im Jahr 2018 (vgl. u.a. VoA, Honduran
D-7/2019
Seite 13
Migrant Gunned Down Shortly After US Deportation, 19.12. 2018; National
Public Radio, Update On Deported Honduran Father, 30.09.2018; The
Washington Post, ‘Death is waiting for him’, 06.12.2018; The New Yorker,
When Deportation Is a Death Sentence, 15.01.2018).
5.3.3 Angesichts der aufgezeigten aktuellen Situation in den USA sind die
Befürchtungen der honduranischen Beschwerdeführenden nicht ohne Wei-
teres von der Hand zu weisen.
5.4
5.4.1 Der Nichteintretenstatbestand von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG findet
keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Dritt-
staat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG). Im Unterschied zu Verfahren, welche die
vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Länder betreffen,
müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten – so
auch die USA – in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz
vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und ob Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen (vgl. Urteile des BVGer D-6057/2018 vom
1. November 2018 E. 5.2.1, D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und
D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3; Botschaft vom 4. September
2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.).
5.4.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich Art. 31a
Abs. 2 AsylG lediglich ausgeführt, es bestünden keine Hinweise darauf,
dass für die Beschwerdeführenden in den USA kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 AsylG existiere (vgl. vorstehende
E. 4.1.2). Es hat somit keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Eine solche
drängt sich aufgrund vorstehender Erwägung zur aktuell sich ständig ver-
ändernden und unberechenbaren Situation im amerikanischen Asylsystem
sowie des – mit zahlreichen Beweismitteln belegten politischen Profils des
Beschwerdeführers – im vorliegenden Fall umso mehr auf (vgl. E. 5.3.2).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall un-
zureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von
Art. 31a Abs. 2 AsylG bestehen, wonach im Drittstaat USA kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung der honduranischen Beschwerdeführenden
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Es hätte sich im Rahmen seiner Untersu-
chungspflicht auch mit den aktuellen Entwicklungen in den USA und deren
Auswirkungen auf honduranische Asylsuchende auseinandersetzen müs-
sen. Die Vorinstanz hat somit unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen
D-7/2019
Seite 14
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) den rechtserheblichen Sach-
verhalt mangelhaft festgestellt und die ihr obliegenden Prüfungs- und Be-
gründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Be-
schwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4) steht schon deshalb nicht
zur Debatte, weil das Gericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat,
dass die Asylbehörden bei der Wegweisung in vom Bundesrat nicht als si-
cher bezeichnete Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob in die-
sem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG be-
steht (insb. Urteile des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 und
D-4084/2017 vom 8. August 2017 E. 7.3). Ausserdem ist die erforderliche
Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem
Aufwand herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts – unter Berücksichtigung der kon-
kreten Profile der Beschwerdeführenden – daher selbst durchzuführen und
anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen. Dabei wird es die vor dem
Bundesverwaltungsgericht geltend gemachten Vorbringen und eingereich-
ten Unterlagen zu berücksichtigen haben. Ebenfalls beizuziehen und in der
neuen Verfügung zu würdigen sind die im erstinstanzlichen Verfahren ein-
gereichten Unterlagen, welche sich bei der GPMA befinden (vgl. Sachver-
halt Bst. B.a).
5.6 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache ist in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuwei-
sen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2). Da die Beschwerdeführenden im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht vertreten waren, ist nicht ersichtlich, welche ver-
hältnismässig hohen und notwendigen Kosten ihnen entstanden sein könn-
ten, weshalb ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7/2019
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Flugha-
fenpolizei.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: