B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-720/2014
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 / N (…).
D-720/2014
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letzten Wohnsitz in B._______ in
der Provinz C._______ beziehungsweise in D._______ (Syrien), verliess
sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 17. April 2010 und hielt
sich bis am 16. Juni 2010 in Z._______ auf. Anschliessend gelangte er
über ihm unbekannte Länder in einem Lastwagen am 21. Juni 2010 unter
Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz, wo er am gleichen Tag in
Basel ein Asylgesuch einreichte. Am 23. Juni 2010 fand die Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt und am 6. Juli 2010
hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Jahr 2004 nach ei-
nem Aufstand in F._______ grundlos verhaftet und während drei Monaten
in Haft gehalten worden. Im Jahr 2005 habe man ihn während eines Mo-
nats im Zusammenhang mit dem Militärdienst inhaftiert. Im März 2010 ha-
be er in D._______ mit seinen Freunden und weiteren ca. 300 Kurden das
Newroz-Fest gefeiert. Dabei seien sie von etwa 50 Arabern belästigt wor-
den, indem diese mit einer syrischen und einer palästinensischen Fahne
gekommen und sie rassistisch angegriffen hätten. Der Beschwerdeführer
und seine Freunde hätten sich gewehrt und auf die Araber zurückgeschla-
gen. Ausserdem hätten sie die Polizisten mit Steinen beworfen. Daraufhin
habe die Militärpolizei interveniert. Es habe ungefähr 30 Verletzte und fünf
Tote gegeben. Weil die Auseinandersetzung gefilmt und das Filmmaterial
den Behörden zur Verfügung gestellt worden sei, habe man den Be-
schwerdeführer ab dem 24. März 2010 an seinem Wohnort im Dorf
B._______ gesucht. Zuerst hätten Leute des Geheimdienstes an seinem
Wohnort nach ihm gefragt. Dann habe man einen Nachbarn, der bei den
Behörden tätig sei, aufgefordert, ihn auszuliefern und bei einem späteren
Besuch seien andere Leute aus dem Dorf nach ihm gefragt worden. Er ha-
be sich indessen bei einem Freund versteckt und sich zur Ausreise aus
dem Heimatland entschlossen. Politisch sei er nicht aktiv gewesen.
A.c Der Beschwerdeführer gab am 28. Juli 2010 seine Identitätskarte und
einen weiteren Ausweis zu den Akten. Sein selbst beantragter und legal
erhaltener Reisepass befinde sich beim Schlepper.
A.d Das BFM ersuchte die Schweizer Vertretung in G._______ mit Schrei-
ben vom 26. August 2010 um die Vornahme von Abklärungen betreffend
den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 beantwortete
die Schweizer Vertretung in G._______ diese Anfrage.
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A.e Mit Eingabe vom 16. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um
Auskunft über den Verfahrensstand und machte geltend, er habe in der
Schweiz mit anderen Landsleuten im Oktober in H._______ und kurze Zeit
später in I._______ vor der (…) demonstriert. Auf den beigelegten Fotos
sei er abgebildet. Im Übrigen tue es ihm leid, dass er versäumt habe, das
Original seiner Identitätskarte zu senden und nur dessen Kopie eingereicht
habe. Auf der Rechtsberatungsstelle habe man ihn darauf hingewiesen,
dass die Behörden das Original bräuchten.
A.f Mit Antwortschreiben vom 18. Januar 2012 erklärte das BFM dem Be-
schwerdeführer, er müsse sich als Folge der hohen Geschäftslast noch ei-
ne Zeit lang gedulden, bis sein Entscheid ergehe.
A.g Mit Eingabe vom 17. April 2013 wurde die Mandatsübernahme ange-
zeigt und mitgeteilt, dass der nunmehr mandatierte Rechtsvertreter an
sämtlichen Anhörungen teilnehmen werde, weshalb er für die Terminab-
sprache zu kontaktieren sei. Neue wichtige Informationen über die Familie
des Beschwerdeführers würden mit separater Post mitgeteilt. Bei Ent-
scheidreife des Dossiers werde um Ansetzung einer angemessenen Frist
zur Einreichung der erwähnten Informationen ersucht.
A.h Am 13. November 2013 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis in seinem Heimatland. In
der Beilage sandte es ihm eine Kopie seiner Anfrage an die Schweizeri-
sche Vertretung in G._______ und der entsprechenden Antwort unter Ab-
deckung der geheim zu haltenden Stellen zu. Dem Beschwerdeführer wur-
de eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 25. November
2013 gewährt, verbunden mit der Androhung, dass bei unbenutztem Frist-
ablauf aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
A.i Mit Eingabe vom 14. November 2013 beantragte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers Einsicht in sämtliche Akten, welche in unmittelba-
rem Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stünden. Dazu gehörten
zusätzlich zum Personalienblatt die ersten Seiten der Anhörungsprotokolle
betreffend Identität des Beschwerdeführers und diejenigen Seiten, welche
dessen Ausreise und Suche nach seiner Person beträfen. Zudem wurde
dahingehend um Ergänzung des rechtlichen Gehörs ersucht, als dem
Rechtsvertreter mitzuteilen sei, welche Schlussfolgerung aus der Bot-
schaftsabklärung abgeleitet werden könne und solle sowie unter welchen
Umständen solche Abklärungen durchgeführt würden und ob und inwiefern
sie heute nach den Ereignissen in Syrien insbesondere während des Bür-
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gerkrieges nach Auffassung des BFM noch Bedeutung hätten. Zudem wur-
de um Gewährung einer Frist von 10 Tagen nach Erhalt der Akteneinsicht
und Präzisierung des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme ersucht.
A.j Mit Schreiben vom 18. November 2013 wurde das beantragte Frist-
erstreckungsgesuch vom BFM gutgeheissen und die Frist zur Stellung-
nahme bis am 29. November 2013 erstreckt. Da die Untersuchungen zu
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei-
en, könne noch keine Akteneinsicht gewährt werden. Nach Abschluss der
Untersuchungen werde das BFM auf das Akteneinsichtsrecht zurückkom-
men. Bezüglich der beantragten Präzisierung des rechtlichen Gehörs zu
den Abklärungen vor Ort verzichtete das BFM unter Hinweis auf die Geset-
zes- und Praxiskonformität des gewählten Vorgehens auf eine Ergänzung
des rechtlichen Gehörs, stellte fest, dass Quellen von Botschaftsauskünf-
ten geheimzuhalten seien und das rechtliche Gehör in dieser Angelegen-
heit dazu diene, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern.
A.k Mit Eingabe vom 29. November 2013 wurde geltend gemacht, dass of-
fenbar entgegen der herrschenden Praxis des BFM die Einsicht in die
betreffend die Botschaftsabklärung relevanten Akten verweigert werde,
zumal gemäss der jüngsten Praxis des BFM in die relevanten Akten Ein-
sicht gewährt worden sei. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf Akteneinsicht dar, was im Fall
einer Rüge an das Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht würde. Das
Gleiche gelte für die unterlassene Präzisierung des rechtlichen Gehörs
betreffend Vorgehensweise und Aussagekraft der Botschaftsabklärung im
heutigen Zeitpunkt. Bezüglich des Abklärungsergebnisses wurde vorge-
bracht, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Botschaftsauskunft –
nicht am 14. April 2010 mit dem Auto von Syrien (…) ausgereist sei, son-
dern sein Heimatland am 22. April 2010 verlassen habe. Die Erfassung am
14. April 2010 habe wohl mit der Vorgehensweise des Schleppers, der die
Ausreise vorbereitet habe, zu tun. Die Auskunft der Botschaft über die an-
geblich nicht bestehende Suche sei falsch. Der Beschwerdeführer sei vor
seiner Ausreise gesucht und damit gezielt asylrelevant verfolgt worden. Er
werde auch heute noch gesucht. Es wurde bemängelt, dass das BFM nicht
offengelegt habe, in welchen Datenbanken welcher Behörden gestützt auf
welchen Rechtstitel Informationen eingeholt worden seien. Der Beschwer-
deführer könne sich deshalb dazu nicht äussern, weshalb die Botschafts-
abklärung zum falschen Ergebnis betreffend die angeblich nicht bestehen-
de Suche erfolgt sei. Zudem werde bestritten, dass die Botschaftsanfrage
legal zustande gekommen sei. Es sei offensichtlich objektiv unmöglich, die
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Frage nach der Suche nach dem Beschwerdeführer durch die syrischen
Behörden mittels Abklärung durch eine einzige Datenbank abzuklären. Aus
einem negativen Abklärungsergebnis könne nicht darauf geschlossen wer-
den, dass eine Person nicht gesucht werde. Ferner sei nicht klar, ob es
sich beim Migrationsdienst um denjenigen des Aussen- oder des Innenmi-
nisteriums handle. Des Weiteren sei durch das Vorgehen des BFM ein ob-
jektiver Nachfluchtgrund entstanden, weil die syrischen Behörden durch die
Abklärung Kenntnis über die Flucht des Beschwerdeführers und sein Asyl-
gesuch in der Schweiz erlangt hätten. Dazu sei die Botschaftsanfrage
mangelhaft, weil es sich um eine "Knopf-Druck-Anfrage" handle und der
Sachverhalt nicht einmal ansatzweise in der Anfrage geschildert worden
sei. Das BFM müsse auch zwingend offenlegen, was mit "wanted" gemeint
sei, und ob es sich vorliegend um eine "Auskunft oder Zeugnis von Dritt-
personen" im Sinne von Art. 12 Bst. c des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) handle. Ferner müsse der
Hintergrund der die Abklärung tätigenden Person analog der Offenlegung
des Werdegangs von "Lingua-Experten" offengelegt werden. Zudem habe
das BFM die Worte "clarify" (abklären) und "verify" (bestätigen) willkürlich
verwendet. Nicht nur betreffend Staatsangehörigkeit, sondern auch betref-
fend Suche hätte angefragt werden müssen, ob der Sachverhalt "abklärt"
werden könne. Es müsse auch festgehalten werden, ob eine solche Abklä-
rung überhaupt vorgenommen werden könne. Die Botschaftsanfrage ver-
letze Art. 97 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), weil es offensichtlich sei, dass die Botschaft die syrischen Be-
hörden direkt kontaktiert habe, was unzulässig sei, weil dadurch eine kon-
krete Gefährdung für die asylsuchende Person geschaffen worden sei. Aus
den zahlreichen Fällen, in welchen solche Anfragen getätigt würden, könn-
ten die syrischen Behörden Rückschlüsse schliessen, was zur Intensivie-
rung der Suche führe. Ferner sei davon auszugehen, dass der syrische
Geheimdienst über einen Mitarbeiter zu Informationen und Kopien betref-
fend Botschaftsanfragen gelange. Schwerwiegende Fehler und Fehlant-
worten betreffend Botschaftsanfragen seien seit langem bekannt. Das
Bundesverwaltungsgericht schliesslich habe die Bedeutung der ausge-
sprochen kurzen Botschaftsantworten weiter relativiert (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (…) vom 29. September 2010).
A.l Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2014 – eröffnet am 22. Januar 2014 – stellte
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das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge dessen Un-
zumutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer vorläufig aufge-
nommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen
Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 ersuchte der Rechtsvertreter um Akten-
einsicht, wobei er auch Einsicht in diejenigen Akten verlangte, welche vom
Beschwerdeführer selber eingereicht worden waren und in welche dem
Beschwerdeführer vor der Mandatierung seines Vertreters bereits Einsicht
gewährt worden sei. Ausdrücklich verlangte er Einsicht in den Antrag um
vorläufige Aufnahme. Zudem ersuchte er um Zustellung einer schriftlichen
Begründung dieses Antrags. Mit Schreiben vom 27. Januar 2014 gewährte
das BFM die Akteneinsicht, wobei es erklärte, in die Aktenstücke A7, A20/3,
A20/5, A21, A32 und A34 könne keine Akteneinsicht gegeben werden.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Februar 2014
stellte der Beschwerdeführer folgende Anträge:
– Es sei ihm Einsicht in die Aktenstücke A21/2, A22/2, A23, A25/1 und
A32/1 zu geben,
– eventualiter sei ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewäh-
ren beziehungsweise es sei eine schriftliche Begründung betreffend
Akte A32/1 zuzustellen,
– es sei eine angemessene Frist zu Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen,
– es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft
erwachsen sei (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung),
– die Verfügung des BFM vom 8. Januar 2014 sei im Übrigen aufzuhe-
ben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen,
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– eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, ihm Asyl zu
gewähren, und eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men,
– eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar
2014 wurde das Gesuch um Akteneinsicht in die Aktenstücke A22/2, A23
und A25/1 gutgeheissen. Weitergehend wurde das Akteneinsichtsgesuch
abgewiesen. Unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG wurde keine Frist zu
einer allfälligen Stellungnahme gewährt. Es wurde kein Kostenvorschuss
erhoben.
F.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer Einsicht in die Aktenstücke A22, A23 und A25.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 8
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Der Beschwerdeführer wurde zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob er als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu gewähren, beziehungsweise ob er als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
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geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
Vorab sind die zahlreichen formellen Rügen und damit verbundenen
Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorge-
bracht wurden.
6.1 Seitens des Beschwerdeführers wird geltend gemacht, sein Recht auf
Akteneinsicht und damit sein Anspruch auf rechtliches Gehör seien verletzt
worden, indem ihm in die Aktenstücke A21/2 (kantonale Akten), A22/2
(Eingabe des Beschwerdeführers), A23 (Beweismittelcouvert), A25/1 (Zu-
stellcouvert des Beschwerdeführers) und A32/1 (interner Antrag vorläufige
Aufnahme) keine Einsicht gewährt worden sei. Der Anspruch der Be-
schwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG)
enthält nebst weiteren Verfahrensgarantien insbesondere auch das Recht
auf Akteneinsicht, welches in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert wird. Gemäss
Art. 26 VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter – unter Vorbehalt der Aus-
nahmen gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG – grundsätzlich Anspruch darauf,
sämtliche Aktenstücke einzusehen, welche geeignet sind, in einem konkre-
ten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Wird einer Partei die Einsicht-
nahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Partei
nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörden von seinem für die Sache
wesentlichen Inhalt Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat,
sich zu äussern oder Gegenbeweise zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dies-
bezüglich wurde bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 18. Februar 2014 festgestellt, dass das BFM die Ein-
sicht in die Aktenstücke A21/2 und A32/1 zu Recht verweigert hat. Eine
Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ist diesbezüglich zu verneinen,
und der Antrag, es sei nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Frist
zur Stellungnahme zu gewähren, ist unter diesen Umständen abzuweisen.
Bezüglich der Aktenstücke A22/2, A 23 und A25/1 wurde das Aktenein-
sichtsgesuch in der erwähnten Zwischenverfügung gutgeheissen, weil of-
fensichtlich kein Grund bestand, die Einsicht zu verweigern (vgl. dazu auch
Art. 27 Abs. 3 VwVG). Diesbezüglich ist folglich eine Verletzung des Akten-
einsichtsrechts festzustellen, welche indessen nicht als schwerwiegend zu
betrachten ist. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass die
asylsuchende Partei die von ihr selber eingereichten Unterlagen oder Be-
weismittel kennt und sich allenfalls Kopien dazu angefertigt hat. Zudem hat
D-720/2014
Seite 10
das BFM dem Beschwerdeführer nachträglich mit Schreiben vom 21. Feb-
ruar 2014 Einsicht in diese Aktenstücke gewährt, womit der Verfahrens-
mangel ohnehin geheilt ist (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4, mit weiteren
Hinweisen). Hinsichtlich der Rüge, das BFM habe zu Unrecht keine Ein-
sicht in die im Zusammenhang mit der Botschaftsabklärung stehenden Ak-
ten gewährt, obwohl ausdrücklich eine solche verlangt worden sei, ist Fol-
gendes festzuhalten: Zwar ergibt sich aus der Akte A29/2, der vom BFM
mit Schreiben vom 27. Januar 2014 gewährten Akteneinsicht, dass in die-
sem Zeitpunkt keine Einsicht in die Botschaftsanfrage (Akte A20/3) und de-
ren Antwort (Akte A20/5) gewährt worden ist. Indessen lässt sich der Akte
A27/2 entnehmen, dass das BFM dem Beschwerdeführer zuvor, nämlich
am 13. November 2013, Einsicht in diese Akten gewährt hat. Aus dem
Schreiben geht auch hervor, dass die Anfrage des BFM und der entspre-
chende Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stel-
len als Beilage mitgeschickt wurden. Weitere Unterlagen bezüglich der Ab-
klärungen vor Ort befinden sich nicht im Dossier des BFM, womit die Rüge,
das Akteneinsichtsrecht und das rechtliche Gehör seien diesbezüglich ver-
letzt worden, unbegründet ist.
6.2 Des Weiteren wurde vom Beschwerdeführer gerügt, das BFM habe
seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht
verletzt, was letztlich ebenfalls eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar-
stelle.
6.2.1 So sei das BFM im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
zur Botschaftsabklärung auf den Antrag, es sei bekanntzugeben, wie diese
Abklärungen durchgeführt würden und ob und inwiefern sie nach den Er-
eignissen in Syrien sowie insbesondere während des Bürgerkrieges nach
Auffassung des BFM noch Bedeutung hätten, nicht eingetreten. Zudem sei
das BFM auf die mit Eingabe vom 29. November 2013 vorgebrachten Ar-
gumente nur unzureichend eingegangen und habe die vorgebrachten Be-
weismittel nicht gewürdigt. Wie die nachfolgenden Erwägungen betreffend
materieller Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zeigen
werden, wird sich herausstellen, dass die von ihm geltend gemachten Vor-
bringen, welche zu seiner Ausreise geführt und diese motiviert haben sol-
len, insgesamt unabhängig von den getätigten Abklärungen vor Ort nicht
als glaubhaft zu qualifizieren sind. Unter diesen Umständen können vorlie-
gend die Frage der Zuverlässigkeit der in seinem Fall vorgenommenen
Botschaftsabklärung sowie die Frage der Durchführbarkeit solcher Abklä-
rungen ausdrücklich offen bleiben, da sie an der vorgenommenen Ein-
D-720/2014
Seite 11
schätzung nichts zu ändern vermögen, zumal die vorgenommene Ein-
schätzung auf die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und
nicht auf das Resultat der Abklärungen vor Ort zurückzuführen ist.
6.2.2 Ferner wird vorgebracht, das BFM habe in der angefochtenen Verfü-
gung diverse geltend gemachte Sachverhaltsangaben unerwähnt gelas-
sen. So habe es Folgendes nicht dargelegt: Die Festnahme des Bruders
und des Vaters des Beschwerdeführers, die aus dem Jahr 2004 geltend
gemachte Folter, die Tatsache, dass die Festnahme des Beschwerdefüh-
rers im Jahr 2004 aus politischen Gründen erfolgt sei, die Tatsache, dass
im Anschluss an das Newroz-Fest nur nach Kurden gesucht worden sei,
die Angabe, von welcher Behörde der Beschwerdeführer gesucht worden
sei, die Tatsache, dass auch andere Dorfbewohner mitgenommen worden
seien, die Kosten der Ausreise, die fehlende Würdigung der einzelnen zur
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit eingereichten Beweismittel und
der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz
sowie der damit verbundenen guten Integration. Dem BFM sei auch vor-
zuwerfen, dass es nach Eingang der Botschaftsabklärung mehr als zwei
Jahre habe verstreichen lassen, bis dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör gewährt worden sei. Weitere Abklärungen hätten sich vorliegend
aufgedrängt, weil in der Zwischenzeit weitere Anträge gestellt worden sei-
en, auf welche das BFM nicht näher eingegangen sei.
6.2.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind
vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als an-
gezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Au-
er/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Par-
teivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2
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Seite 12
BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der
Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behör-
de im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Be-
gründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2.4 Im vorliegenden Fall trifft es zu, dass das BFM in der angefochtenen
Verfügung einige Sachverhaltsvorbringen (die Festnahme des Bruders und
des Vaters des Beschwerdeführers, die aus dem Jahr 2004 geltend ge-
machte Folter, die Tatsache, dass die Festnahme des Beschwerdeführers
im Jahr 2004 aus politischen Gründen erfolgt sei, die Tatsache, dass im
Anschluss an das Newroz-Fest nur nach Kurden gesucht worden sei, die
Angabe, von welcher Behörde der Beschwerdeführer gesucht worden sei,
die Tatsache, dass auch andere Dorfbewohner mitgenommen worden sei-
en, die Kosten der Ausreise, die fehlende Würdigung der einzelnen zur gel-
tend gemachten exilpolitischen Tätigkeit eingereichten Beweismittel und
der mehrjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz
sowie der damit verbundenen guten Integration) nicht erwähnt und in den
Erwägungen nicht gewürdigt hat. Da das BFM indessen nach Prüfung und
Würdigung der wesentlichen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers
unmittelbar fluchtauslösenden Verfolgungsvorbringen (namentliche die an-
gebliche Suche nach ihm im Nachgang an das Newroz-Fest) und der wäh-
rend des Aufenthalts in der Schweiz geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten zum Schluss kam, die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung
im Ausreisezeitpunkt sei insgesamt nicht glaubhaft, und die für die Zeit
nach der Ausreise vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten würden keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen, konnte es darauf ver-
zichten, die vorerwähnten sekundären und faktisch unbehelflichen Sach-
verhaltselemente, bei welchen es sich teilweise um unbelegte Behauptun-
gen handelte, ebenfalls noch zu prüfen und in der angefochtenen Verfü-
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gung ausdrücklich aufzuführen. Ebenso war es angesichts der Feststel-
lung, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht begründen, nicht verpflichtet, die dazu einge-
reichten Beweismittel einzeln zu erwähnen und zu würdigen. Angesichts
der Tatsache, dass das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft (in Bezug auf
die geltend gemachte Suche nach der Person des Beschwerdeführers im
Heimatland) und flüchtlingsrechtlich nicht relevant (hinsichtlich der Ereig-
nisse aus den Jahren 2004 und 2005 sowie der vorgebrachten exilpoliti-
schen Tätigkeiten) beurteilte, konnte es in antizipierter Beweiswürdigung
(vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, mit weiteren Hinweisen), darauf
verzichten, eine nachträgliche ergänzende Botschaftsabklärung zur Suche
des Beschwerdeführers im Heimatland und eine zusätzliche Anhörung oder
andere weitere Abklärungsmassnahmen vorzunehmen beziehungsweise
die eingereichten Beweismittel ausführlich inhaltlich zu würdigen. Zudem
ist die Schweizer Botschaft in Damaskus seit dem 29. Februar 2012 ge-
schlossen (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegen-
heiten, Embassy Damascus, eingesehen am 11. März 2014 auf
), was
erneute Abklärungen vor Ort verunmöglicht. Ferner würden bei der Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft selbst eine tatsächlich gute Integration in der
Schweiz und eine längere Aufenthaltsdauer in diesem Land keine ent-
scheidende Rolle spielen, weshalb dem Beschwerdeführer aus der Nicht-
erwähnung dieser Elemente des Sachverhalts ohnehin kein Nachteil ent-
standen wäre. Auch im heutigen Zeitpunkt ist der Sachverhalt im Übrigen
als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich ins-
gesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das BFM den Sach-
verhalt ungenügend festgestellt und die Prüfungs- sowie Begründungs-
pflicht verletzt habe, unbegründet sind.
6.3 In der Beschwerde wird schliesslich mehrfach gerügt, das Vorgehen
und die Argumentation des BFM seien willkürlich. Beispielsweise wird dies
im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vorbringen aus den Jahren
2004 und 2005 sowie der Einschätzung des BFM, wonach die Suche nach
der Person des Beschwerdeführers im Anschluss an das Newroz-Fest und
die damit einhergegangene Schlägerei rechtsstaatlich legitim sei, geltend
gemacht (vgl. Beschwerde S. 17 "Art. 38"). Gemäss Lehre und Rechtspre-
chung liegt Willkür indes nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in
Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn
ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
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grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grund-
rechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11; ULRICH HÄFELI/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zü-
rich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinwei-
sen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich
dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes
wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers
als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des BFM
unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt und
zur Flüchtlingseigenschaft – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis
der seitens des Beschwerdeführers bemängelten Rechtsanwendung unter
rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wo-
nach das BFM das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet
zu qualifizieren.
6.4 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende
Antrag ist daher abzuweisen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die gel-
tend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten
muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt
zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Ver-
folgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine
andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
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Seite 15
asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S.
141 f., m.w.H.).
7.2 Vorab sind die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen 2004
und 2005 geltend gemachten Vorbringen zu würdigen:
7.2.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entschei-
des im Asylpunkt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer im Jahr 2004
nach den Ausschreitungen in F._______ geltend gemachte dreimonatige
Inhaftierung und die im Jahr 2005 während des Militärdienstes dargelegte
Haft von einem Monat würden zeitlich zu lange zurückliegen und nicht in
direktem Zusammenhang mit der Flucht im Jahr 2010 stehen, weshalb sie
für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuchs nicht relevant seien.
7.2.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass diese
Vorfälle unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sehr wohl von asylre-
levanter Bedeutung seien, weil einerseits aus den Inhaftierungen des Va-
ters und des Bruders des Beschwerdeführers sowie aus seinen eigenen
Inhaftierungen davon auszugehen sei, dass die Familie im Visier der syri-
schen Behörden stehe und überwacht werde, und weil andererseits aus
dem Sachverhalt hervorgehe, dass die beiden vom Beschwerdeführer dar-
gelegten Inhaftierungen politisch motiviert seien. Folglich bestehe ein Zu-
sammenhang zur Verfolgung im Jahr 2010. Zudem seien die Vorausset-
zungen zur Bejahung einer begründeten Furcht aufgrund der Vorverfolgung
im Jahr 2004 herabgesetzt.
7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit
zwischen den Jahren 2005 und 2010 keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen vorbrachte, kann die Argumentation in der Beschwerde nicht
geteilt werden. Wäre die Familie des Beschwerdeführers in der Tat aus po-
litischen Motiven im Visier der syrischen Behörden, wobei der Beschwerde-
führer selber aufgrund der geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2004
einzuschliessen wäre, müssten auch in den Jahren 2005 bis 2010 Vorfälle
stattgefunden haben, welche sich aus einer ständigen Bewachung der Fa-
milie ergäben. Dies wird vom Beschwerdeführer indessen nicht geltend
gemacht. Vielmehr brachte er zum Ausdruck, dass er in diesen Jahren
teilweise für längere Zeit im Ausland gearbeitet habe und wieder in sein
Heimatland zurückgekehrt sei, was mit einer dauerhaften Überwachung
seiner Person nicht zu vereinbaren ist. Folglich ging das BFM zu Recht da-
von aus, dass die Inhaftierungen in den Jahren 2004 und 2005 die im Jahr
2010 erfolgte Ausreise offensichtlich nicht motiviert haben können. Der
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Kausalzusammenhang zwischen diesen Inhaftierungen und der Ausreise
ist somit nicht nur in zeitlicher, sondern auch in sachlicher Hinsicht als un-
terbrochen zu betrachten.
7.3 Sodann ist zu den Vorbringen des Beschwerdeführers aus dem Jahr
2010 Stellung zu nehmen:
7.3.1 Diesbezüglich führte die Vorinstanz zur Begründung ihres Entschei-
des aus, dass es legitim sei, wenn die Behörden zur Aufklärung der Schlä-
gerei, an welcher der Beschwerdeführer – auch wenn bloss zur Abwehr –
beteiligt gewesen sei, die Betroffenen befrage und diesbezüglich kontaktie-
re. Sollten die Behörden den Beschwerdeführer tatsächlich kontaktiert ha-
ben, so liege im vorliegenden Fall keine asylrelevante Verfolgung vor, weil
diese staatlichen Massnahmen einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dien-
ten. Überdies bestünden auch Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Insbesondere beruhe seine Vermutung, verfolgt zu werden, allein
auf Aussagen von Drittpersonen. Weitere Anhaltspunkte, dass er verfolgt
werde, würden nicht vorliegen. Auch die Angabe, er sei anlässlich der Aus-
einandersetzung gefilmt worden, weshalb die Behörden über Filmmaterial,
auf welchem er zu sehen sei, verfügen würden, vermöge an dieser Ein-
schätzung nichts zu ändern, da der Beschwerdeführer selber kein Filmma-
terial gesehen habe und seine Angaben somit eine blosse Vermutung dar-
stellten. Sonderbar sei schliesslich, dass er trotz behördlicher Suche keine
Vorladung erhalten habe und auch bei den Familienmitgliedern nicht nach
ihm gefragt oder Druck ausgeübt worden sei. Unter diesen Umständen sei
es fraglich, ob tatsächlich eine behördliche Suche nach der Person des
Beschwerdeführers erfolgt sei. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit
den Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus, wonach
der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht werde.
7.3.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde vorgebracht, die Annahme
des BFM, der politische Sicherheitsdienst würde die von ihm verdächtigen
Personen auf dem offiziellen Weg vorladen, sei tatsachenwidrig, realitäts-
fremd, willkürlich und absurd. Vielmehr gehe diese Behörde mit Verdächti-
gen nicht zimperlich um und nehme diese nach Lust und Laune ohne ent-
sprechende Grundlage mit, was auch dem BFM bekannt sei. Notorisch sei
auch, dass der Geheimdienst verdeckt ermittle und die Leute nicht via die
offiziellen Verfahrenswege vorlade. Willkürlich sei ferner auch die Argu-
mentation des BFM, wonach keine Verfolgung des Beschwerdeführers vor-
liege, weil die syrischen Behörden nicht bei den Familienmitglieder nach
ihm gefragt und keinen Druck ausgeübt hätten. Dabei habe das BFM den
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Beschwerdeführer gefragt, ob seine Familienangehörigen als Folge seiner
Teilnahme an der Auseinandersetzung am Newroz-Fest 2010 negative
Konsequenzen erlitten hätten, was er verneint habe mit der Begründung,
die Behörden hätten ja nach ihm gesucht. Es sei indessen aktenwidrig und
willkürlich, dass das BFM daraus eine fehlende Nachfrage nach der Person
des Beschwerdeführers bei seinen Angehörigen ableite, weil es bei dieser
Frage nicht darum gegangen sei; "negative Konsequenzen" für die Familie
würden offensichtlich etwas anderes als eine Suche nach dem Beschwer-
deführer darstellen. Hinsichtlich der Botschaftsauskunft seien erhebliche
Zweifel an der Zuverlässigkeit dieser Abklärungsmassnahme angezeigt,
weshalb es widerrechtlich sei, dass sich das BFM bei der Glaubhaftigkeits-
prüfung darauf stütze. Zudem sei in diesem Zusammenhang auch das
rechtliche Gehör verletzt worden. Insgesamt sei das BFM somit zu Unrecht
von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers
ausgegangen. Es habe damit Art. 7 AsylG und Art. 9 BV schwerwiegend
verletzt. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien würde
er verhaftet und nicht mehr freigelassen, weil er glaubhaft dargestellt habe,
dass er infolge seines politischen und ethnischen Profils von den syrischen
Behörden gezielt gesucht und verfolgt worden sei. Dabei würde ihm ein
Politmalus angelastet. Folglich würde ihm auch im heutigen Zeitpunkt eine
asylrelevante Verfolgung drohen. Auch das Argument des BFM, der Be-
schwerdeführer werde aus rechtsstaatlich legitimen Gründen gesucht,
vermöge nicht zu überzeugen, da die Auseinandersetzung anlässlich des
Newroz-Festes 2010 zwischen Kurden, Arabern und den syrischen Sicher-
heitskräften klar politisch motiviert gewesen sei und der Beschwerdeführer
nicht von einer polizeilichen Behörde, sondern vom politischen Sicher-
heitsdienst gesucht worden sei, was wiederum auf die politische Kompo-
nente der Verfolgung hindeute. Zudem sei von einer rechtsstaatlichen Be-
hörde anzunehmen, dass sie sämtliche involvierten Personen einbeziehe
und befrage und sich nicht nur auf die Kurden beschränke, obwohl die
Auseinandersetzung von den Arabern angezettelt worden sei. Auch damit
stehe fest, dass die Argumentation des BFM willkürlich sei. Ein kürzlich
veröffentlichtes Gutachten zeige zudem auf, dass Gefangene in Syrien
massiven Verletzungen der Menschenrechte ausgesetzt seien. Aus dem
Gutachten, welches rund 11'000 Todesfälle in syrischer Haft zwischen März
2011 und August 2013 untersucht habe, gehe hervor, dass Häftlinge sys-
tematisch und "von oben" verordnet gefoltert und getötet würden. Während
das syrische Regime den Bericht als politisch motiviert und gefälscht zu-
rückweise, würden die Gutachter die Glaubwürdigkeit ihrer Quellen bestä-
tigen und den Bericht als "Beweis für Tötungen im industriellen Ausmass"
verifizieren. Aus diesem Bericht sei zweifelsfrei ersichtlich, dass Oppositio-
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Seite 18
nelle mit systematischer Gewalt vom Regime Syriens verfolgt würden,
weshalb der Beschwerdeführer, einmal in den Händen dieses Regimes,
das gleiche Schicksal erlitten hätte, wenn er nicht aus seinem Heimatland
geflohen wäre. Der Beschwerdeführer habe folglich im Zeitpunkt der Flucht
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich erfüllt.
7.3.3 Zunächst ist festzuhalten, dass eine behördliche Suche nach der
Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Schlägerei
anlässlich des Newroz-Festes 2010 grundsätzlich keine illegitime staatliche
Handlung darstellt. Vielmehr sind die Behörden in einem solchen Fall ver-
pflichtet, den Sachverhalt zu klären, zumal im Fall einer Schlägerei mit To-
desfolgen und mit Verletzten strafbare Handlungen begangen wurden, wel-
che auch in Syrien von Amtes wegen zu untersuchen sind. Der Beschwer-
deführer gab selber zu, sich an der Schlägerei beteiligt und Steine gegen
die Ordnungskräfte geworfen zu haben, weshalb er in der Folge mit einer
Kontaktnahme der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen hatte. Daran
vermag sein Einwand, die Araber hätten zuerst mit den Provokationen an-
gefangen, nichts zu ändern. Den syrischen Sicherheitskräften kann folglich
nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätten im Zusammenhang mit der
Schlägerei zu Unrecht beziehungsweise nur aus politischen Motiven nach
der Person des Beschwerdeführers gesucht. An dieser Einschätzung ver-
mag die Tatsache, dass die Auseinandersetzung gemäss den Aussagen
des Beschwerdeführers zwischen ethnischen Kurden und ethnischen Ara-
bern stattgefunden haben soll und somit aus diesem Grund einen ethnisch-
politischen Hintergrund aufweist, nichts zu ändern, weil die syrischen Ord-
nungskräfte auch im Fall einer ethnisch-politisch motivierten Auseinander-
setzung einschreiten müssen und für Ordnung zu sorgen haben. Der Be-
schwerdeführer wandte indessen ein, die Sicherheitskräfte seines Heimat-
landes hätten nur nach Kurden gesucht, obwohl auch die Araber an der
Schlägerei beteiligt gewesen seien. Zudem habe der Geheimdienst nach
seiner Person gesucht und nicht die Polizei. Aus diesem Vorgehen müsse
auf eine gezielte und politisch motivierte Suche nach seiner Person ge-
schlossen werden. Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden,
weil die Angaben des Beschwerdeführers, es sei nur nach Kurden gesucht
worden und der Geheimdienst habe nach ihm gesucht, blosse Mutmas-
sungen darstellen, welche weder auf substanziellen Angaben des Be-
schwerdeführers beruhen noch hinreichend belegt sind. Vielmehr sind sie
als substanzlose Schutzbehauptungen aufzufassen und vermögen somit
nicht zu überzeugen. Auch das im Beschwerdeverfahren erwähnte veröf-
fentlichte Gutachten, gemäss welchem syrische Gefangene massiven Ver-
letzungen von Menschenrechten ausgesetzt seien und viele von ihnen ge-
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tötet würden, vermag an dieser Einschätzung vorliegend nichts zu ändern,
da sich die Aussagen des Beschwerdeführers – wie den nachfolgenden
Erwägungen entnommen werden kann – ohnehin nicht als glaubhaft her-
ausstellen.
7.3.4 Sodann sind die Aussagen des Beschwerdeführers über die geltend
gemachte Suche nach seiner Person auch unglaubhaft ausgefallen, wie
das BFM zutreffend festhielt.
7.3.4.1 Abgesehen davon, dass sich die Suche nach seiner Person nur auf
Aussagen von Drittpersonen stützt, vermochte der Beschwerdeführer nicht
im Detail anzugeben, wann, unter welchen Umständen, wo und wie er da-
von erfahren haben soll und was er in der Folge – abgesehen von seiner
Flucht ins Dorf J._______ – zu seinem eigenen Schutz konkret unternom-
men haben will. Vielmehr sind seine diesbezüglichen Aussagen substanz-
los, allgemein, oberflächlich und damit unrealistisch und unglaubhaft aus-
gefallen. So konnte er nur angeben, dass ihn ein paar Leute angerufen und
ihm gesagt hätten, die Behörden seien bei ihm zuhause gewesen und hät-
ten nach ihm gesucht. Diese Leute hätten auch gesagt, ein Dorfbewohner
sei mitgenommen worden, dieser habe indessen gesagt, er wisse nichts
von ihm. Die Leute, welche ihm telefoniert hätten, seien zu Besuch gewe-
sen und hätten dies erfahren (vgl. Akte A6/12 S. 6 f.). Auf die Frage, was
diese Leute sonst noch gesagt hätten, wiederholte er seine bereits zu Pro-
tokoll gegebenen summarischen Angaben (vgl. Akte A6/12 S. 7). Er unter-
liess es, konkret und detailliert anzugeben, wie diese Leute ihn – der sich
seit dem Newroz-Fest versteckt haben soll (vgl. Akte A6/12 S. 6 Frage 52)
– erreicht hätten, woher sie gewusst oder erfahren haben wollen, was der
mitgenommene Dorfbewohner den Sicherheitskräften gegenüber ausge-
sagt habe, und was im Zusammenhang mit der Suche nach der Person
des Beschwerdeführers im Einzelnen der Reihe nach geschehen sein soll.
Auch weitere – für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechende – sub-
stanzielle Angaben fehlen, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit der Suche nach seiner Person insgesamt sehr sub-
stanzlos und zudem desinteressiert wirken. Sie vermitteln nicht den Ein-
druck, der Beschwerdeführer sei tatsächlich in einer bedrohlichen Lage
gewesen, weshalb sie nicht geglaubt werden können.
7.3.4.2 Ferner legte der Beschwerdeführer unterschiedlich dar, wie oft man
nach ihm gesucht habe. Während dies zuerst zwei Mal gewesen sein soll
(vgl. Akte A1/12 S. 7), will er später zunächst nicht mehr gewusst haben,
wie oft er zuhause gesucht worden sei (vgl. Akte A6/12 S. 7 Frage 60), gab
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dann aber an, er sei zwei oder drei Tage nach dem Newroz-Fest zuhause
gesucht worden, danach hätten sie ihn über einen mitgenommenen Dorf-
bewohner gesucht und schliesslich seien später noch andere Leute aus
dem Dorf nach ihm gefragt worden (vgl. Akte A6/12 S. 7 Frage 60), was ei-
ner mindestens dreimaligen Suche nach seiner Person entspricht und mit
den zuerst zu Protokoll gegebenen Angaben nicht übereinstimmt.
7.3.4.3 Die Aussage des Beschwerdeführers, die Angehörigen des Ge-
heimdienstes würden Fotos in allen Provinzen verteilen (vgl. Akte A6/12 S.
8 Frage 70), spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.
Wäre dem nämlich so, ist es nicht nachvollziehbar, warum er nicht von sich
aus und von Anfang an erwähnte, er sei gestützt auf ein Foto, das in allen
Provinzen gezeigt worden sei, gesucht worden.
7.3.4.4 Des Weiteren legte er im Verlauf der Anhörung dar, dass er auch in
D._______, wo er sich aufgehalten habe, gesucht worden sei (Akte A6/12
S. 8 Frage 71). Diese – für die Beurteilung der Asylvorbringen wesentliche
– Aussage gab er indessen erst nachträglich zu Protokoll, nachdem er zu-
vor geltend gemacht hatte, dass der Geheimdienst schon wisse, was man
mache und so weiter, worauf er gefragt wurde, warum der Geheimdienst
unter diesen Umständen nicht gewusst habe, dass er sich in D._______
aufhalte. Abgesehen davon, dass diese Aussage nachgeschoben und
schon deshalb nicht glaubhaft ist, erscheint es wenig nachvollziehbar, dass
der Geheimdienst im Wissen darum, dass sich der Beschwerdeführer in
D._______ aufhält, in dessen Heimatdorf nach ihm gesucht haben soll.
7.3.4.5 Des Weiteren ist der vorinstanzlichen Argumentation, wonach im
Fall einer tatsächlich erfolgten behördlichen Suche nach der Person des
Beschwerdeführers eine Vorladung ergangen wäre oder man die Angehö-
rigen aufgesucht und unter Druck gesetzt hätte, zuzustimmen. Demgegen-
über vermag die in der Beschwerde vertretene Ansicht, der Geheimdienst
ermittle verdeckt und lade die gesuchten Personen nicht auf offiziellen We-
gen vor, im vorliegenden Fall nicht zu überzeugen. Selbst wenn die syri-
schen Behörden – wie in der Beschwerde dargelegt wurde – mit festge-
nommen Personen nicht zimperlich umgingen und Leute nach Lust und
Laune festnehmen würden, kann davon ausgegangen werden, dass im Fall
einer behördlichen Suche nach einer Person an deren offiziellen Wohnort
eine Vorladung hinterlassen würde, falls die gesuchte Person dort nicht an-
zutreffen wäre und man nicht wüsste, wo sie sich aufhalten würde. Ein ver-
decktes Ermitteln der Geheimdienste würde daran nichts ändern, zumal mit
der Vorsprache bei den Angehörigen ein zuvor erfolgtes allfällig verdecktes
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Ermitteln beendet wäre: Sobald die Behörden, sei es die Polizei oder einer
der Geheimdienste, bei den Angehörigen nach einer Person suchen, liegt
nämlich kein verdecktes Ermitteln mehr vor. Ob dabei die Angehörigen un-
ter Druck gesetzt worden sind oder nicht, spielt vorliegend keine Rolle, zu-
mal bereits die Tatsache, dass trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers
keine Vorladung abgegeben wurde, gegen eine Suche überhaupt spricht.
Die Argumentation in der Beschwerde hinsichtlich der "negativen Konse-
quenzen" für die Familie schiesst unter diesen Umständen ins Leere und
vermag an der Tatsache, dass trotz geltend gemachter Suche nach dem
Beschwerdeführer keine Vorladung abgegeben wurde, nichts zu ändern.
Zudem sollen aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sogar Dorf-
bewohner mitgenommen und nach ihm gefragt worden sein, was ebenfalls
nicht als verdeckte Ermittlung betrachtet werden kann. Seine diesbezügli-
chen Vorbringen sind in sich widersprüchlich und damit unglaubhaft.
7.3.4.6 Mit dem BFM ist schliesslich übereinzustimmen, dass auch die An-
gabe des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, wonach ihn der
Geheimdienst aufgrund von Filmmaterial, welches von Arabern den Si-
cherheitskräften übergeben worden und auf welchem er abgebildet sei, ge-
sucht habe. Einerseits sind auch seine diesbezüglichen Aussagen dürftig,
verallgemeinernd und substanzlos ausgefallen und andererseits beruhen
sie auf Vermutungen, welche nicht näher substanziiert worden und somit
nicht nachvollziehbar sind. Insbesondere war der Beschwerdeführer nicht
in der Lage darzulegen, wie er davon erfahren haben soll, dass Araber der
Polizei Filmmaterial, auf welchem er zu sehen sei, übergeben hätten. Folg-
lich entbehren auch diese Vorbringen der Glaubhaftigkeit.
7.4 Infolge der substanzlosen, widersprüchlichen und nicht nachvollziehba-
ren Angaben des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Su-
che nach seiner Person als Folge der Teilnahme am Newroz-Fest und der
Beteiligung an einer Schlägerei nicht geglaubt werden kann. Wie das BFM
zu Recht feststellte, fehlen entsprechende konkrete und hinreichend über-
zeugende Anhaltspunkte. Demgegenüber sprechen zahlreiche Ungereimt-
heiten, substanzlose Aussagen und Widersprüche gegen die Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen und damit gegen die geltend gemachte Verfolgung im
Heimatland im Zeitpunkt der Ausreise. Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob die von ihm vorgebrachten Zweifel an der Zuverlässigkeit der
vom BFM in Auftrag gegebenen Abklärungen vor Ort zu bestätigen sind,
zumal seine Vorbringen – unabhängig vom Resultat der Botschaftsabklä-
rung – nicht als glaubhaft zu betrachten sind. Angesichts der unglaubhaften
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Vorbringen vermag auch die Behauptung, aufgrund der vom BFM in Auf-
trag gegebenen Abklärung vor Ort sei ein objektiver Nachfluchtgrund ent-
standen, nicht zu überzeugen. Insgesamt kann dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, dass er in seinem Heimatland Opfer von asylerheb-
lichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG geworden ist
beziehungsweise dass er damit rechnen muss, in absehbarer Zukunft in
seinem Heimatland Opfer einer solchen Verfolgung zu werden. An dieser
Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel und die Ein-
wände im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.
8.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische
Engagement, und durch seine illegale Ausreise sowie die Einreichung ei-
nes Asylgesuchs in der Schweiz Grund für eine zukünftige Verfolgung
durch die syrischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
8.1 Der Beschwerdeführer machte im erstinstanzlichen Verfahren ein ein-
ziges Mal mit seiner schriftlichen Eingabe vom 16. Januar 2012 geltend, er
habe zusammen mit anderen Landsleuten an Demonstrationen teilge-
nommen, im Oktober in H._______ und kurze Zeit später in I._______ vor
der (…). Dazu reichte er Fotos zu den Akten und legte dar, er sei darauf zu
sehen. Anlässlich der beiden Befragungen erwähnte er keine exilpoliti-
schen Aktivitäten und legte dar, er sei in seinem Heimatland politisch nicht
aktiv gewesen.
8.2 Das BFM legte in seiner Verfügung vom 8. Januar 2014 dar, dass die
syrischen Sicherheitsdienste bekanntermassen auch im Ausland aktiv sei-
en und – beispielsweise mittels Infiltration – oppositionelle Kreise aus Sy-
rien überwachen würden. Die syrischen Behörden würden sich indessen
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche qualifizierte Aktivitä-
ten ausübten. Dabei sei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgeblich; vielmehr spie-
le eine öffentliche Exponierung, welche aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, eine po-
tentielle Bedrohung für das syrische Regime zu sein, eine entscheidende
Rolle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit
sei indessen nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter
Verfolgung zu begründen.
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Seite 23
8.3 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift mit Verweis auf die eingereichten Fotos und auf die Kopie eines
Schreibens geltend, er habe in der Schweiz an Demonstrationen teilge-
nommen und somit die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich
gezogen. Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten und Spezia-
listen, welche für Überwachungen und Tätigkeiten als Hacker eingesetzt
würden, sei es für die syrischen Sicherheitsdienste einfach, Oppositionelle
wie ihn herauszufiltern und zu identifizieren. Unter Beilage von drei im In-
ternet publizierten Artikeln wurde geltend gemacht, gemäss einem Artikel in
der Zeitschrift "Welt" vom 2. Januar 2014 sei es der Syrian Electronic Army
(SEA), welche sich mit dem Assad-Regime solidarisch zeige, gelungen,
das Twitter-Konto des Internetdienstes Skype zu knacken. Diese Zusam-
menhänge seien vom BFM weder erkannt noch gewürdigt worden. Da die
Schweiz – so beispielsweise im Rahmen der in H._______ stattgefunde-
nen Syrien-Konferenz – Vertreter aller Parteien beherberge, hätten sich
auch die syrischen Behörden und Geheimdienste vor Ort installiert, würden
alles akribisch überwachen, entsprechend reagieren und diejenigen Oppo-
sitionellen identifizieren, welche sie auf die Liste der Staatsfeinde und Ter-
roristen gesetzt hätten. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer,
der aktiv am Protest gegen das Assad-Regime in der Öffentlichkeit aufge-
treten sei, nicht entwischen könne. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimat-
land würde er in die Hände der Schergen Assads getrieben und hätte mit
den schlimmsten Folgen – einer asylrelevanten Verfolgung oder dem Tod –
zu rechnen. Es sei ihm deshalb Asyl zu gewähren. Das Bundesverwal-
tungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Juli 2013 (betreffend (…)) fest-
gehalten, dass der syrische Geheimdienst von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz erfahren haben könne, wobei dies insbesondere
dann der Fall sei, wenn die betreffende Person sich exilpolitisch betätigt
habe oder mit oppositionellen Gruppierungen in Verbindung gebracht wer-
den könne. Exilpolitische Tätigkeiten würden dem syrischen Geheimdienst
gemäss diesem Urteil spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt.
Da rückkehrende Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt möglicher Kennt-
nis von Aktivitäten der Exilopposition verstärkt verhört würden, seien ge-
mäss diesem Urteil die Anforderungen an den Exponierungsgrad eines
exilpolitisch Tätigen zur Bejahung seiner Gefährdung bei einer Rückkehr
angesichts der aktuellen politischen Lage tiefer anzusetzen. Dies treffe
auch für den Beschwerdeführer zu, da er wegen seiner exilpolitischen Akti-
vitäten, seines politischen Profils und seiner öffentlichen Kritik am syri-
schen Regime zweifelsohne einen Oppositionellen für die syrischen Be-
hörden darstelle. Entgegen der Ansicht des BFM würden heute bereits ge-
ringe exilpolitische Tätigkeiten sowie die Einreichung eines Asylgesuchs
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genügen, um als Oppositioneller zu gelten und im Fall einer Rückkehr ins
Heimatland Verfolgung und Folter ausgesetzt zu sein. Insbesondere habe
das syrische Regime verlauten lassen, dass die Demonstrationen im eige-
nen Land von Terroristen aus dem Ausland angestachelt worden seien,
womit jede Person, welche sich exilpolitisch betätigt habe, zum Staatsfeind
für die syrischen Behörden geworden sei. Es müsse daher damit gerechnet
werden, dass die syrischen Behörden Oppositionelle vermehrt identifizier-
ten, verfolgen und ausmerzen wollten. Da sich der Beschwerdeführer be-
reits seit Juni 2010 in der Schweiz aufhalte, sei er zum Staatsfeind von Sy-
rien geworden, der die in Syrien stattfindende Revolution vom Ausland her
angeheizt habe. Auch die Tatsache, dass in Nordsyrien unter der kurdi-
schen Bevölkerung eine Zersplitterung stattfinde und die Lage in diesem
Teil des Landes äusserst kritisch sei, müsse in die Entscheidung einflies-
sen.
8.4 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nach-
fluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch unter bestimmten
Umständen (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28 E. 7.1 und Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-4301/2008 vom 28. Februar 2011). Einschränkend zur
bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung führen subjektive Nach-
fluchtgründe seit dem Inkrafttreten der Asylgesetzrevision vom 14. Dezem-
ber 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, unter Vorbehalt des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR
0.142.30) nur noch dann zur Anerkennung als Flüchtling, wenn die durch
das Verhalten nach der Ausreise entstandenen Gründe die Fortsetzung ei-
ner bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012), vorbehalten
bleibt die FK.
8.5 Die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Ge-
heimdienste sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im We-
sentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktperso-
nen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer
Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Information bilden im
Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannaten
"Schwarzen Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen
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Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch
von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische
Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, ins-
besondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus
der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen
Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werden können. Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach ei-
nem längeren Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem
eingehenden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmomente
hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der Regel die
Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheimdienste zu er-
warten. Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund
der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage
in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschreckung
gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minderheit einem
beständigen Misstrauen der Behörden ausgesetzt. Ausserdem hat sich die
Lage in Syrien in den letzten Monaten angesichts der bürgerkriegsähnli-
chen Zustände stark zugespitzt, wobei auch zahlreiche Menschenrechts-
verletzungen zu beklagen sind (vgl. beispielsweise Human Rights Watch,
Country Summary, Syria, January 2014).
8.6 Der Beschwerdeführer macht anlässlich seiner Eingabe vom
16. Januar 2012 einzig geltend, er habe zusammen mit anderen Landsleu-
ten an Demonstrationen in H._______ und in I._______ vor der (…) teilge-
nommen. Dazu reichte er Fotos zu den Akten und legte dar, er sei darauf
zu sehen. In der Beschwerdeschrift wies er in allgemeiner Form auf seine
exilpolitischen Aktivitäten hin, ohne indessen konkret anzugeben, wo,
wann, unter welchen Umständen, wie, mit welchen Mitteln und mit welchen
Personen er sich in der Schweiz auf welche Art und Weise politisch enga-
giert haben will. Damit sind seine Ausführungen zur exilpolitischen Aktivität
in der Schweiz äusserst substanzlos geblieben. Insbesondere ist es ihm
mit diesen dürftigen Ausführungen nicht gelungen, eine politische Tätigkeit
in der Schweiz vorzubringen, welche mehr als ein blosses Mitgehen oder
Teilnehmen in der Masse der Landsleute darstellen würde. Aus den einge-
reichten Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer anlässlich der erwähn-
ten Demonstrationen zu sehen sein soll, ist nicht ersichtlich, anlässlich
welcher Gelegenheit sie entstanden sind. Damit sind diese Fotos als Be-
weismittel untauglich. Das ebenfalls zu den Akten gegebene Schreiben
vom 7. Februar 2012, welches weder unterzeichnet ist noch einer konkre-
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ten Exilorganisation zugeordnet werden kann, weist keinen Bezug zum Be-
schwerdeführer auf und taugt somit als Beweismittel ebenfalls nicht. Unter
diesen Umständen kann nicht von einer konkreten, vom Beschwerdeführer
ausgehenden Kritik am syrischen Regime gesprochen werden. Folglich hat
sich der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an öffentlichen Auftritten sei-
ner Landsleute nicht in derartiger Weise exponiert, dass er damit rechnen
müsste, vom syrischen Geheimdienst als ernsthafter Oppositioneller wahr-
genommen und entsprechend registriert worden zu sein. Für diese Ein-
schätzung spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit der
Eingabe vom 16. Januar 2012 gemäss Aktenlage keine weiteren konkreten
regimekritischen Aktivitäten mehr entfaltet hat. Zudem sind die geltend ge-
machten Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz nicht als Aus-
druck oder als Fortsetzung einer im Heimatland bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung (vgl. Art. 3 Abs. 4 AsylG) zu betrachten, weil der Be-
schwerdeführer anlässlich der ersten Befragung unmissverständlich zum
Ausdruck brachte, er sei in seinem Heimatland politisch nicht aktiv gewe-
sen (vgl. Akte A1/12 S. 7 f.). An dieser Einschätzung vermögen weder die
weiteren Ausführungen im Beschwerdeverfahren noch die dort angegebe-
nen Internetseiten etwas zu ändern, zumal sie allgemeiner Art sind und
sich nicht konkret auf die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen.
8.7 Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich il-
legalen Ausreise in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, führt nicht zur
Annahme, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten
hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszu-
gehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch
die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er jedoch nicht glaubhaft
zu machen vermag, in der Vergangenheit in massgeblicher Weise politisch
aktiv gewesen zu sein, ist nicht anzunehmen, dass die syrischen Behörden
ihn als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht damit zu rechnen
wäre, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürch-
ten. Die in der Beschwerde erhobenen gegenteiligen Einwände, wonach
angesichts der heutigen Situation in Syrien jeder Staatsangehöriger, der
eine längere Zeit landesabwesend sei, als Staatsfeind betrachtet werde
und deshalb bei der Wiedereinreise mit asylerheblichen Massnahmen zu
rechnen habe, vermögen angesichts der grossen Zahl von syrischen
Migranten nicht zu überzeugen. Vielmehr kann trotz der kritischen Situation
in diesem Land davon ausgegangen werden, dass die im Ausland tätigen
syrischen Geheimdienste ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten,
welche in exponierter Weise politisch – aus der Sicht der syrischen Behör-
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den – missliebig aufgefallen sind, was beim Beschwerdeführer angesichts
der wenig konkreten und oberflächlichen Angaben über sein exilpolitisches
Engagement nicht der Fall ist. Seine Angabe, er werde als Staatsfeind be-
trachtet, vermag somit nicht zu überzeugen.
8.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven
Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das BFM hat
demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter
diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermö-
gen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Aus-
führungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel oder In-
ternetangaben etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Er-
wägungen verzichtet werden kann.
8.9 Insgesamt hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers
zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
10.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
wiesen hat, ist der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom
8. Januar 2014 vorläufig aufgenommen worden. Unter diesen Umständen
ist auf weitere Erörterungen zu verzichten.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen.
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs.
1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR
173.320.2]). In der Beschwerde wurde indessen zu Recht ein (zwischen-
zeitlich geheilter) Verfahrensmangel gerügt (vgl. dazu vorstehend E. 6),
weshalb die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu
ermässigen sind (vgl. dazu ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S.
212, Rz. 4.60), wobei eine Reduktion auf Fr. 500.– angemessen erscheint.
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12.2 Wie erwähnt, wurde in der Beschwerde zu Recht ein inzwischen ge-
heilter Verfahrensmangel gerügt. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen
Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen ist, ist ihm daher eine an-
gemessene Parteientschädigung für die ihm aus der Beschwerdeführung
im Rahmen des festgestellten Verfahrensmangels erwachsenen notwendi-
gen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennnote zu den Akten ge-
reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand für diejenigen Aufwendungen,
welche auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz zu-
rückzuführen sind, lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig ab-
schätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann
(vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dementsprechend und unter Berücksich-
tigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE)
ist die vom BFM auszurichtende Parteienschädigung auf insgesamt Fr.
400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: