B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-720/2015
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
1. A._______, geboren am [...], sowie
2. B._______, geboren am [...],
beide Eritrea,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen sind eritreische Staatsangehörige und stam-
men aus Asmara. Gemäss den vorhandenen Angaben leben sie zurzeit in
Äthiopien (Stadt D._______, Region Tigray), wo sie sich bei einer Schwes-
ter ihrer Mutter (der Rechtsvertreterin im vorliegenden Verfahren) aufhal-
ten.
B.
Mit Schreiben ihrer Mutter C._______ ‒ die am 17. März 2012 in der
Schweiz um Asyl nachgesucht hatte ‒ an das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 20. Sep-
tember 2012 wurden zugunsten der Beschwerdeführerinnen Asylgesuche
gestellt. Mit der genannten Eingabe wurden ausserdem auch zugunsten
der Schwester von C._______ namens E._______ und deren Tochter na-
mens F._______ Asylgesuche gestellt.
C.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 forderte das BFM C._______ auf,
im Hinblick auf eine Befragung durch die schweizerische Vertretung in Äthi-
opien die Kontaktdaten der Beschwerdeführerinnen mitzuteilen.
D.
Mit Verfügung des BFM vom 25. Februar 2014 wurde C._______ als
Flüchtling anerkannt und vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Diese
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E.
Am 26. Juni 2014 wurden die Beschwerdeführerinnen durch die schweize-
rische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) zu den Gründen ihrer Asylge-
suche befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen übereinstimmend gel-
tend, sie hätten in Eritrea ‒ da ihr Vater als Soldat in der eritreischen Armee
gewesen sei und ihre Mutter das Land verlassen habe ‒ bei ihrer Tante
E._______ gelebt. Im Jahr 2012 sei diese durch die eritreischen Behörden
zum Nationaldienst aufgeboten worden. E._______ habe jedoch entschie-
den, dem Aufgebot nicht Folge zu leisten und stattdessen in ein anderes
Land zu gehen. Weil die Beschwerdeführerinnen gewusst hätten, dass sie
nach dem elften Schuljahr ebenfalls zur Dienstleistung eingezogen wür-
den, hätten sie beschlossen, mit ihr mitzugehen. Im September 2012 hät-
ten sie ‒ die Beschwerdeführerinnen, E._______ und deren Tochter
F._______ ‒ Eritrea in Richtung Sudan verlassen, und im Dezember 2012
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seien sie nach Äthiopien weitergereist. Nach zwei Monaten in Addis Abeba
seien die Beschwerdeführerinnen nach D._______ gelangt, wo sie mit ihrer
Tante und ihrer Cousine leben würden. Sie seien weder im Sudan noch in
Äthiopien als Flüchtlinge registriert worden und würden sich illegal im Land
aufhalten.
F.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 übermittelte die schweizerische Botschaft
in Äthiopien die Ergebnisse der Befragungen dem BFM.
G.
Mit Eingabe an das BFM vom 24. November 2014 ersuchte die Rechtsver-
treterin (Mutter) der Beschwerdeführerinnen um Mitteilung bezüglich des
Verfahrensstands. Dabei teilte sie ausserdem mit, ihre Schwester sei selbst
noch sehr jung und mit der Verantwortung für insgesamt drei Kinder ‒ die
Beschwerdeführerinnen sowie ihre eigene Tochter ‒ überfordert.
H.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2015 verweigerte das SEM die Einreise der
Beschwerdeführerinnen in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe ihrer Mutter und Rechtsvertreterin vom 3. Februar 2015 (Da-
tum des Poststempels: 4. Februar 2015) ‒ unterstützt durch Herrn
G._______, Zürich ‒ wandten sich die Beschwerdeführerinnen an das
Bundesverwaltungsgericht und ersuchten im Wesentlichen darum, auf den
Entscheid des SEM sei zurückzukommen und die Asylgesuche seien gut-
zuheissen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Februar 2015
wurde festgestellt, die Eingabe vom 3. Februar 2015 enthalte weder kon-
krete Rechtsbegehren noch eine ausreichende Begründung. Zugleich wur-
den die Beschwerdeführerinnen unter Androhung des Nichteintretens auf-
gefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine rechtsgenügli-
che Beschwerde einzureichen. Die Verfügung ging der Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerinnen am 14. Februar 2015 zu.
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K.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 18. Februar 2015 beantragten die
Beschwerdeführerinnen, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, und es
sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und in der Folge Asyl zu
gewähren. Auf die dabei vorgebrachte Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. März 2015 wurden
die Beschwerdeführerinnen mit Frist bis zum 23. März 2015 zur Leistung
eines Kostenvorschusses von Fr. 600.‒ aufgefordert.
M.
Mit Einzahlung vom 17. März 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet.
N.
Mit Vernehmlassung vom 27. März 2015 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 31. März
2015 Kenntnis gegeben.
O.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2015 (Datum des Posteingangs) und vom
21. Oktober 2015 ersuchte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin-
nen um rasche Behandlung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. zur Kognition im Auslandsverfahren
BVGE 2015/2).
2.
Die Beschwerdeführerinnen sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. Sep-
tember 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012;
angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013
6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft
wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asyl-
gesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt wor-
den sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in der bis-
herigen Fassung gelten.
4.
4.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG (in der bis zum 28. September 2012
gültigen Fassung) konnte ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizeri-
schen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überwies (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die schweizerische Vertretung führte mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). War dies
nicht möglich, so wurde die asylsuchende Person von der Vertretung auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Die schweizerische Vertretung überwies dem damaligen BFM das Befra-
gungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdien-
liche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des
Asylgesuchs enthielt (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
4.3 Das SEM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
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ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Staatssekretariat Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sach-
verhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen zur Begründung ihrer Asylgesu-
che im Wesentlichen geltend, ihre Tante E._______ sei durch die eritrei-
schen Behörden zum Nationaldienst aufgeboten worden und habe sich
deshalb entschieden, Eritrea zu verlassen. Weil sie gewusst hätten, dass
sie nach dem elften Schuljahr ebenfalls zur Dienstleistung eingezogen wür-
den, hätten sie beschlossen, mit ihrer Tante mitzugehen. Aus diesen An-
gaben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerinnen in persönlicher Hin-
sicht einzig aufgrund allfälliger in Zukunft erwarteter, jedoch noch gänzlich
unbestimmter Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem eritreischen
Nationaldienst den Entschluss zur Ausreise fassten. Zu jenem Zeitpunkt
hatten die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren Aussagen in den Bot-
schaftsbefragungen erst das siebte (Beschwerdeführerin 1) beziehungs-
weise das vierte Schuljahr (Beschwerdeführerin 2) absolviert, und sie stan-
den somit noch nicht einmal in Kontakt mit den für die Einberufung in den
Nationaldienst zuständigen Behörden. Aufgrund dieser Vorbringen besteht
offensichtlich kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerinnen
bereits zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen sein könnten.
5.2 Allenfalls könnte sich die Frage stellen, ob wegen einer illegalen Aus-
reise der Beschwerdeführerinnen aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe
gegeben sind. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flücht-
linge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).
5.3 Allerdings ist nach geltender Rechtspraxis zum Auslandverfahren die
Erteilung einer Einreisebewilligung von vornherein ausgeschlossen, wenn
die Flüchtlingseigenschaft ausschliesslich aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen besteht (vgl. BVGE 2012/26 E. 7.1 ff.). Es entspricht nicht
der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befinden, die Ein-
reise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger
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Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen. Aus diesem
Grund ist die Einreise trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft
und überwiegender Beziehungsnähe zur Schweiz nicht zu bewilligen, falls
die einreisewillige Person vom Asyl auszuschliessen ist.
5.4 Angesichts der Feststellung, dass eine allfällige Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerinnen ausschliesslich aus subjektiven Nachflucht-
gründen resultieren könnte, ist das Gesuch um Erteilung einer Einreisebe-
willigung und um Asyl ungeachtet der Beziehungsnähe zur Schweiz und
ohne Prüfung, inwiefern ein Verbleib in Äthiopien zumutbar ist, abzuweisen
(BVGE 2012/26 E. 7.1 S. 520).
6.
6.1 Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, in der Schweiz mit ihrer
Mutter zusammenleben zu wollen, führt des Weiteren zur Frage, ob und in
welcher Hinsicht die Voraussetzungen eines Familiennachzugs gegeben
sein könnten. Dabei kennt die schweizerische Rechtsordnung eine diffe-
renzierte Regelung und unterscheidet zwischen asylrechtlicher und aus-
länderrechtlicher Familienzusammenführung, was sich in verschiedenen
Voraussetzungen, Verfahren und Zuständigkeiten niederschlägt (vgl. zur
Ausgestaltung des Familiennachzugs nach schweizerischem Recht das
Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 5).
6.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG – der unter der Sachüberschrift "Fami-
lienasyl" steht – werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhal-
ten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (vgl.
BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Mutter der Beschwerdeführerinnen erfüllt zwar
die Flüchtlingseigenschaft, ist jedoch nicht asylberechtigt, so dass die ge-
setzliche Regelung des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangen kann.
6.3 Während die Voraussetzungen des Familienasyls somit nicht gegeben
sind, bleibt die Frage offen, ob zugunsten der Beschwerdeführerinnen al-
lenfalls gestützt auf die ausländerrechtlichen Gesetzesbestimmungen die
Möglichkeit der Familienzusammenführung besteht. Der Familiennachzug
von vorläufig aufgenommenen Personen wird nicht im AsylG, sondern
durch das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) geregelt. Personen werden
nach einem negativen Asylentscheid vorläufig aufgenommen, wenn der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist
(Art. 83 Abs. 1‒4 AuG). Dazu gehören auch Flüchtlinge, denen ‒ wie im
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Falle der Mutter der Beschwerdeführerinnen ‒ das Asyl aufgrund eines
Ausschlussgrundes verweigert wurde, sei es, weil sie die Flüchtlingseigen-
schaft erst infolge subjektiver Nachfluchtgründe erfüllten (Art. 53 AsylG),
sei es wegen Asylunwürdigkeit (Art. 54 AsylG). Die Voraussetzungen des
Familiennachzugs solcher Personen werden durch Art. 85 Abs. 7 AuG ge-
regelt. Ein entsprechendes Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Be-
hörde einzureichen (Art. 74 Abs.1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR, 142.201]).
6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerinnen gestützt auf die anzuwendenden asylgesetzlichen
Bestimmungen weder mit ihrem Gesuch um Erteilung einer Einreisebewil-
ligung und um Asyl noch unter dem Titel einer asylrechtlichen Familienzu-
sammenführung etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Im vorlie-
genden Fall ist nicht zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerinnen die ge-
setzlichen Voraussetzungen für einen ausländerrechtlichen Familiennach-
zug im Sinne von Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllen.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der in gleicher
Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden den Be-
schwerdeführerinnen auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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