Abtei lung IV
D-7202/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Irak,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
Rosentalweg 9, 6340 Baar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM vom 15. August 2001.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7202/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus A._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 28. Mai 1999 und gelangte über den Iran, die Türkei und
weitere, ihm unbekannte Länder am 28. Juni 1999 in die Schweiz, wo
er am 1. Juli 1999 in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und
Verfahrenszentrum) Basel ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung des Gesuchs brachte der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragungen vom 13. Juli 1999 in der Empfangsstelle, vom
2. August 1999 durch die zuständige kantonale Behörde und vom
25. Juni 2001 durch das BFF im Wesentlichen vor, er stamme – wie
auch seine Ehefrau – aus einer den Kommunisten nahe stehenden Fa-
milie, habe sich jedoch selber nicht politisch betätigt. Als Junge sei er
im Jahre 1980 oder 1981 anlässlich einer Demonstration von Mitarbei-
tern des irakischen Geheimdienstes geohrfeigt worden, weshalb er bis
heute an einer Schädigung des Gehörs leide; ferner sei er während
des Kuwait-Krieges nach einem Monat aus dem Militärdienst deser-
tiert, habe deswegen aber keine Probleme gehabt, weil kurz darauf die
Intifada erfolgt sei. Einer seiner Brüder habe im Irak für eine australi-
sche Organisation gearbeitet und deshalb Schwierigkeiten erhalten,
worauf er Ende 1996 nach Deutschland ausgereist sei, wo er heute als
anerkannter Flüchtling lebe. Der Beschwerdeführer habe an der Abtei-
lung Theater der Akademie der Schönen Künste in A._______ eine
Ausbildung genossen und danach aufgrund seines guten Abschlusses
an einer Akademie in Baghdad Ballett studieren können. Anschlies-
send sei er in den Nordirak zurückgekehrt, wo er von 1994 bis zu sei-
ner im Jahre 1996 erfolgten Versetzung an eine Sekundarschule an
der Akademie der Schönen Künste in A._______ gelehrt habe. Im
Jahre 1994 habe er eine eigene Schule für Musik und Ballett eröffnet,
in welcher er im Juni 1995 zusammen mit zwei Frauen ein Stück mit
dem Titel "Samai Julai Yakam" aufgeführt habe, welches die Freiheit
der Frau sowie die sexuelle Freiheit zum Gegenstand gehabt habe.
Wegen dieses Stückes habe er mannigfaltige Probleme bekommen; so
sei er unter anderem von der Akademie entlassen worden und vom
Vater einer der beiden Frauen genötigt worden, diese zu heiraten. Im
Jahre 1997 habe er eine Ballettgruppe mit dem Namen "Balia" ge-
gründet, mit welcher er im selben Jahr in A._______ ein Stück mit dem
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Titel "Ophelia" aufgeführt habe. Dieses allabendlich gut besuchte
Stück habe zu Randalen geführt, bei welchen die Fensterscheiben des
Saales eingeschlagen worden seien. Mehrere Täter seien zwar verhaf-
tet, aber bald darauf wieder auf freien Fuss gesetzt worden, weil sie
von den Islamisten Support erhalten hätten. Im August 1997 habe er
sodann ein Kinderballett gegründet, wobei er von der französischen
Organisation C._______ unterstützt worden sei; so habe er einen
Monat nach der Gründung auf dem Dach des Gebäudes des
C._______ eine Aufführung veranstalten können. Anlässlich eines
Fernsehinterviews habe er sich zu diesem Projekt geäussert und
dabei angegeben, dass dieses Kinderballett aus der europäischen
Kultur stamme und in die kurdische Kultur eingebracht werden könne.
Mitte September 1997 habe er im Gebäude des C._______ ferner ein
neues Stück vorbereitet; das Gebäude sei dann allerdings am 17.
Dezember 1997 bei einem Sprengstoffanschlag, zu welchem sich die
islamistische Bisutnawai-Hamas bekannt habe, schwer beschädigt
worden. Im Mai 1998 habe er mit der Gruppe "Studio Aktar" mit
Dreharbeiten für ein Projekt mit dem Titel "Prova" begonnen, worauf er
im Dezember 1998 auf einem Spaziergang von den Insassen eines
Landrovers angehalten und geschlagen sowie mit dem Auto
angefahren worden sei. Nachdem er sodann im Februar 1999 mit der
Vorbereitung eines neuen Stückes begonnen habe, sei er im März
1999 von der Bisutnawai-Islami (IMIK) schriftlich aufgefordert worden,
mit seinen Tätigkeiten aufzuhören, und am 12. Mai 1999 habe der
Bürgermeister von A._______ den Asaisch angewiesen, die Aktivitäten
der Ballettschule zu stoppen, weil jener erneute Unruhen und
Anschläge seitens der Islamisten befürchtet habe. Aus diesem Grund
habe sich die Gruppe aufgelöst, doch in der Folge habe er vom
Ehemann seiner Tante – welcher Kontakte zu den Islamisten habe –
erfahren, dass die Bisutnawai-Islami eine Fatwa gegen ihn ausgerufen
habe. Obwohl er in A._______ über einen hohen Bekanntheitsgrad
verfüge und die dortigen Zeitungen praktisch täglich über ihn
geschrieben hätten, könne er nicht auf den bedingungslosen Schutz
der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zählen, zumal er es
gegenüber der Ehefrau des PUK-Führers abgelehnt habe, seine Kunst
der PUK zu widmen. Vor diesem Hintergrund sei er mit seiner Ehefrau
und seiner Schwester nach Syrien ausgereist, von wo er alleine über
die Türkei und andere Länder in die Schweiz gelangt sei.
Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Viel-
zahl von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich ein Schreiben des
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C._______ vom 20. Mai 1998, eine Bestätigung derselben
Organisation vom 27. September 1998, ein Flugblatt der Hamas
Kurdistan vom 21. Januar 1998, ein Schreiben der Islamischen
Bewegung (IMIK) vom 19. März 1999, ein Schreiben des
Bürgermeisters von A._______ vom 12. Mai 1999, ein Schreiben der
Militärabteilung der IMIK vom 23. Mai [ohne Jahresangabe], eine
Bestätigung der WCPI (Workers Communist Party of Iraq) vom
30. November 1999, ein Schreiben der International Federation of Iraqi
Refugees Februar 2000, ein Universitätszeugnis, mehrere Fotografien
von Tanzaufführungen sowie Unterlagen betreffend Auftritte des
Beschwerdeführers in der Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 15. August 2001 – eröffnet am 16. August 2001 –
lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordne-
te dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das
Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht
relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und verneinte das Vorliegen allfälliger Vollzugshin-
dernisse. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2001 erhob
der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFF vom 15. August
2001 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl; in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2001 verwies der damals
zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege in den Endentscheid und verzichtete auf das
Erheben eines Kostenvorschusses.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2001 – welche dem Be-
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schwerdeführer zur Kenntnisnahme mit Replikrecht zugestellt wurde –
hielt die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingaben vom 26. Oktober 2001, 7. November 2001, 19. Dezem-
ber 2001, 5. Februar 2002, 18 August 2002, 25. Oktober 2002, 19. Ju-
ni 2003 und vom 20. Dezember 2003 machte der Beschwerdeführer
unter Einreichung entsprechender Beweismittel weitere Ausführungen
zur Situation in seinem Heimatstaat und zu seiner künstlerischen Tä-
tigkeit in der Schweiz; ferner teilte er mit, dass seine nach wie vor in
Syrien weilende Ehefrau in der Zwischenzeit eine Scheidungsklage
eingereicht habe.
H.
Am 28. April 2005 ging bei der ARK sodann ein Bericht der Ausland-
Organisation der WCPI vom16. April 2005 ein, in welchem der Be-
schwerdeführer als Anhänger dieser Gruppierung aufgeführt ist.
I.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hob das BFF die ange-
fochtene Verfügung vom 15. August 2001 teilweise – soweit die Frage
des Vollzuges der Wegweisung betreffend – auf und ordnete mit Verfü-
gung vom 24. November 2005 die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz an.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2005 hielt der
Beschwerdeführer auf Anfrage des Instruktionsrichters an seiner Be-
schwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – fest und legte
gleichzeitig weitere Unterlagen sowie eine Kostennote seines Rechts-
vertreters ins Recht.
K.
Mit Eingaben vom 21. Juli 2006, 5. Januar 2007, 6. Juli 2007 und vom
26. September 2007 reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Unter-
lagen betreffend seine künstlerische Tätigkeit in der Schweiz zu den
Akten.
L.
Am 16. April 2008 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Be-
schwerdeführer im Rahmen einer Härtefallregelung eine ausländer-
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rechtliche Aufenthaltsbewilligung "B"; der Beschwerdeführer hielt an
seiner Beschwerde im Asylverfahren weiterhin fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetz-
es vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung – soweit nicht
gegenstandslos geworden – berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 15. August 2001
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten ungeachtet
allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente – bezüglich welcher ausdrück-
lich ein Vorbehalt gemacht werde – den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Zunächst
seien die vom Beschwerdeführer in Bagdad erlebten Schwierigkeiten,
beispielsweise die Schläge während einer Demonstration im Jahre
1980 oder 1981, als Schikanen eines totalitären Regimes zu werten
und hätten keine konkreten Verfolgungsmassnahmen nach sich gezo-
gen. Das selbe gelte auch hinsichtlich der geltend gemachten Deser-
tion aus dem Militärdienst, so dass der Beschwerdeführer insgesamt
im Zentralirak keiner akuten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei. So-
weit die von ihm vorgebrachten Gründe bezüglich des kurdischen Au-
tonomiegebietes im Nordirak betreffend, sei festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer nie politisch oder religiös tätig und auch nicht Mitglied
einer Partei gewesen sei; er sei nie festgenommen, vor Gericht gestellt
oder unter sonstigen Umständen inhaftiert worden. Die Nötigung zur
Heirat sei als privates Problem zu werten, mit welchem sich der Be-
schwerdeführer zudem eigenen Angaben zufolge gut arrangiert habe.
Er sei sodann zwar in seiner künstlerischen Freiheit und in seiner Mei-
nungsäusserungsfreiheit eingeschränkt worden; eine künstlerische Tä-
tigkeit werde im kurdischen Autonomiegebiet indessen nicht grund-
sätzlich unterbunden, sei doch beispielsweise das C._______
weiterhin aktiv. Ausserdem – und dies gelte auch hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die Islamisten
– sei zu berücksichtigen, dass die PUK und namentlich die islamische
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Bewegung IUMK (Islamic Unity Movement of Kurdistan) ihre jeweiligen
Einflussgebiete untereinander aufgeteilt hätten: Während die Region
um Halabja weitgehend von der IUMK beherrscht werde, werde das
übrige Gebiet der Provinz Suleimaniya von der PUK kontrolliert,
welche dort keine Übergriffe seitens der Islamisten dulde. Dies habe
auch zur Folge, dass die nur im Untergrund operierende Hamas,
welche zumindest teilweise für die Übergriffe auf den
Beschwerdeführer verantwortlich gewesen sei, im PUK-Gebiet
gegenwärtig kaum mehr Probleme bereite. Somit habe sich die Lage
seit Ende der 1990er-Jahre, als der Beschwerdeführer Probleme mit
den Islamisten gehabt habe, verbessert, und es sei davon
auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine künstlerische
Betätigung nicht grundsätzlich verwehrt werde. An dieser
Einschätzung vermöchten schliesslich auch die vom Beschwerdefüh-
rer zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. So handle
es sich bei dem Drohbrief der IMIK/IUMK sowie bei dem gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers eine Fatwa darstellenden Schreiben
der Militärabteilung der IMIK um Dokumente, welche im Nordirak
erfahrungsgemäss leicht beschafft werden könnten und deshalb ledi-
glich über einen entsprechend geringen Beweiswert verfügten. Zudem
sei dem Beschwerdeführer bis zu seiner Ende Mai 1999 erfolgten Aus-
reise nichts Negatives widerfahren, nachdem er den Drohbrief bereits
im März 1999 erhalten habe. Beim Schreiben der Militärabteilung der
IMIK handle es sich sodann um eine Art internen Haftbefehl; um eine
Fatwa im eigentlichen Sinne könne es sich nicht handeln, da eine sol-
che von der Abteilung für Rechtsgutachten ausgestellt würde. Der Be-
schwerdeführer habe ferner auch aufgrund dieses Dokumentes – über
dessen Erhalt er sich zudem in nicht überzeugender Weise geäussert
habe – keine Nachteile erlitten. Eine aktuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers bestehe angesichts der bereits erwähnten Tatsache,
dass die PUK Übergriffe von Islamisten ausserhalb von Halabja nicht
mehr hinnehme, nicht. In diesem Zusammenhang sei ferner das vom
Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Bürgermeisters von
A._______ vom Mai 1999 an den Direktor der Asaisch zu beachten, in
welchem der Schutz für Einrichtungen und Künstler gefordert und eine
Rückmeldung über dabei erzielte Erfolge verlangt werde; dieses
Schreiben sei als Beweis für die Absicht der PUK zu sehen, Künstler
zu schützen.
4.2 Der Beschwerdeführer widersetzt sich in seiner Beschwerdeschrift
vom 17. September 2001 der vorinstanzlichen Argumentation insoweit
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nicht, als sie die von ihm geltend gemachten Nachteile während seiner
Studienzeit in Bagdad sowie die Umstände seiner Heirat mit einer Tän-
zerin betrifft. Bezüglich seiner weiteren Vorbringen stellt er sich dem-
gegenüber auf den Standpunkt, das Bundesamt verkenne den Begriff
der "politischen Aktivität", wenn es festhalte, er sei weder politisch
noch religiös tätig gewesen und könne deshalb auch nicht Opfer einer
politisch motivierten Verfolgung sein. Als kreativer Künstler sei er mit
seinen Ballett- und Theaterproduktionen stark in die kulturpolitischen
Auseinandersetzungen seiner Heimatregion verwickelt gewesen. Die
islamistischen Fundamentalisten spielten in diesem kulturellen Konflikt
eine wesentliche Rolle, da sie sich als Speerspitze eines religiös be-
gründeten Kampfes gegen alle "westlich-dekadenten Einflüsse" ver-
stünden und mit ihrer Agitation eine Massenbewegung zur Errichtung
einer Theokratie auszulösen trachteten. Die Kunstform des Ballett-Tan-
zes sei für islamische Fundamentalisten per se eine Provokation. Dem
Bundesamt müsse daher klar widersprochen werden, wenn es seine
künstlerische Tätigkeit als unpolitisch bezeichne; das Argument, wo-
nach A._______ ein irakisches Kulturzentrum darstelle und die Aktivi-
tät eines einzelnen Künstlers deshalb nicht gross Aufsehen erregen
könne, ziele insofern am Problem vorbei, als ein überwiegender Teil
der praktizierten Künste – beispielsweise die Literatur und die klassi-
sche arabische Musik – auch den Gefallen der Islamisten finde. Soweit
das Bundesamt im Weiteren festhalte, dass die PUK und die IUMK
ihre Einflussgebiete im Nordirak genau festgelegt hätten und der Ein-
fluss der Islamisten in A._______ zurückgedrängt worden sei, gehe es
von einer quasi-staatlichen Funktion der PUK aus, welche sich auch in
Form eines Schutzwillens für die zivile Bevölkerung äussere. Diese
Auffassung der Vorinstanz werde indessen der tatsächlichen Situation
im Nordirak nicht gerecht, könne doch weder im Hoheitsgebiet der
Kurdischen Demokratischen Partei (KDP) noch in demjenigen der PUK
von einem Gewaltmonopol gesprochen werden, zumal weder die KDP
noch die PUK bislang resolut gegen die IUMK vorgegangen seien. Es
sei vielmehr – wie sich auch aus Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 ergebe
– von einer ungenügenden Schutzfähigkeit und von einem un-
genügenden Schutzwillen der Kurdenparteien auszugehen, wenn Ein-
zelpersonen von der IUMK verfolgt würden. Auch wenn das von ihm
eingereichte Schreiben der Militärabteilung der IMIK keine eigentliche
Fatwa im streng religiösen Sinne darstelle, müsse es doch als Ausfüh-
rungsbefehl der islamistischen Peshmerga ernst genommen werden,
und wenn das BFF ausführe, dass die PUK in A._______ keine Ver-
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haftung durch die Islamisten hinnehmen würde, entspreche dies nicht
der Realität, seien doch in den vergangenen Jahren immer wieder Per-
sonen von den Islamisten entführt und/oder ermordet worden, ohne
dass diese Taten in der breiten Öffentlichkeit als Übergriffe der Islamis-
ten bezeichnet worden seien. Die PUK sei nämlich an einem ausgewo-
genen Verhältnis zu den Islamisten – welche auch an der Regierung
beteiligt seien – interessiert. Hauptgegner der PUK bleibe neben der
irakischen Regierung die KDP und für deren Bekämpfung sei sie auf
gute Beziehungen mit dem Iran angewiesen, weshalb sie mit den Isla-
misten einen rücksichtsvollen Umgang pflegen müsse.
Im Rahmen seiner weiteren Eingaben macht der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene unter Einreichung von Zeitungsartikeln und an-
deren Beweismitteln konstant geltend, ein Schutzwille der PUK gegen-
über Personen, die nicht ihrer Organisation angehörten und die mit ih-
ren Aktivitäten für zusätzliche Unruhen mit den Islamisten sorgten, sei
nicht vorhanden. Die ambivalente Haltung der PUK gegenüber den Is-
lamisten zeige sich unter anderem darin, dass sich die PUK-Führung
mehrmals mit der Führung der aus der IUMK hervorgegangenen Jund
al-Islam getroffen und dabei Zeichen der Freundschaft ausgetauscht
habe. Er weist ferner darauf hin, dass die Jund al-Islam gemäss Medi-
enberichten einen kurdischen Journalisten mit dem Tode bedroht ha-
be, nachdem dieser im Fernsehen über die Situation der Frauen im
Nordirak berichtet habe; dies zeige, dass Personen, welche sich, wie
Journalisten oder Künstler, von Berufs wegen in einer den Islamisten
missfallenden Weise exponierten, in hohem Masse gefährdet seien,
Opfer eines Anschlages zu werden. Unter Einreichung entsprechender
Pressemitteilungen verweist der Beschwerdeführer sodann auf ein am
2. April 2002 in Suleimaniya erfolgtes Attentat auf Barham Salih – Füh-
rungsmitglied der PUK und gleichzeitig Premierminister –, welches
den militanten Islamisten der Ansar al-Islam zugeschrieben werde.
5.
5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die
Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht einlässlich geprüft hat; sie hat in der angefochtenen Verfügung
lediglich einen generellen diesbezüglichen Vorbehalt angebracht (vgl.
Verfügung des BFF vom 15. August 2001, Ziff. I, S. 3) und bezüglich
der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel auf deren leich-
te käufliche Erhältlichkeit hingewiesen.
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5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass kein Anlass zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer hat
die Gründe für sein Asylgesuch im Rahmen der drei Anhörungen
durch die Asylbehörden in den wesentlichen Punkten kongruent, de-
tailliert und lebensnah dargelegt; seine Schilderungen wirken an kei-
ner Stelle aufgebauscht, stereotyp oder vage. Ferner hat er im Verlau-
fe des Asylverfahrens eine Vielzahl von Unterlagen eingereicht, welche
seine Angaben stützen. Auch wenn in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz davon auszugehen ist, dass selbst amtliche Dokumente im
Nordirak leicht käuflich erwerbbar sind und mithin in genereller Weise
gewisse Vorbehalte hinsichtlich des Beweiswertes solcher Unterlagen
durchaus angezeigt sind, bestehen im vorliegenden Fall keinerlei An-
haltspunkte, welche gegen die Echtheit der eingereichten Unterlagen
sprechen würden. Soweit das Bundesamt hinsichtlich des Schreibens
der Militärabteilung der IMIK vom 27. Mai [ohne Jahresangabe; ge-
mäss den Ausführungen des Beschwerdeführers 1999] in der ange-
fochtenen Verfügung festhält, der Beschwerdeführer habe die Umstän-
de des Erhalts nicht überzeugend darzulegen vermocht (vgl. Verfügung
des BFF vom 15. August 2001, Ziff. I, S. 6), ist Folgendes festzustellen:
Der Beschwerdeführer hat den Übermittler des Schreibens – den Ehe-
mann seiner Tante – zwar zunächst (in der Anhörung vom 2. August
1999) als blossen "Bekannten" bezeichnet und ihn erst anlässlich der
Anhörung vom 25. Juni 2001 näher spezifiziert (vgl. Protokoll der
Befragung vom 25. Juni 2001, S. 12); diese unterschiedliche Benenn-
ung konnte er indessen im Rahmen der letztgenannten Anhörung in
überzeugender Weise erklären (vgl. Protokoll der Befragung vom
25. Juni 2001, S. 10).
5.3 Nach dem Gesagten geht das Bundesverwaltungsgericht von fol-
gendem glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer
stammt aus einer den Kommunisten nahe stehenden Familie, hat sich
indessen selber nicht politisch betätigt. Er absolvierte eine Ausbildung
an der Abteilung Theater der Akademie der Schönen Künste in
A._______ und studierte Ballett an einer Akademie in Baghdad.
Danach kehrte er in den Nordirak zurück, wo er von 1994 bis zu seiner
im Jahre 1996 erfolgten Versetzung an eine Sekundarschule an der
Akademie der Schönen Künste in A._______ lehrte. Im Jahre 1994
eröffnete er in A._______ eine eigene Schule für Musik und Ballett, in
deren Rahmen er – zweitweise unterstützt durch die französische
Organisation C._______ (einem gemeinsamen Projekt der
Seite 11
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Nichtregierungsorganisationen D._______ und E._______) – in der
zweiten Hälfte der 1990er-Jahre für mehrere Inszenierungen
verantwortlich war. Seine künstlerischen Aktivitäten hatten zu
wiederholten Malen Schwierigkeiten mit Anhängern islamistischer
Gruppierungen zur Folge. So kam es zunächst im Zusammenhang mit
von ihm zur Aufführung gebrachten Produktionen zu
Sachbeschädigungen am Theatersaal beziehungsweise wurde zu
einem späteren Zeitpunkt von der Bisutnawai-Hamas ein
Sprengstoffanschlag auf eine Kultureinrichtung der C._______ verübt.
Im Dezember 1998 wurde der Beschwerdeführer sodann von
mehreren Personen geschlagen sowie von einem Auto angefahren und
im März 1999 wurde er von der IMIK unter Androhung des Todes
schriftlich aufgefordert, mit seinen Tätigkeiten aufzuhören. Mit
Schreiben vom 12. Mai 1999 wies der Bürgermeister von A._______
den Asaisch an, die Aktivitäten der Ballettschule des Beschwerdefüh-
rers zu unterbinden, worauf letzterer seine künstlerischen Aktivitäten
einstellte. Im Mai 1999 gelangte der Beschwerdeführer schliesslich in
den Besitz eines Schreibens der Militärabteilung der IMIK, in welcher
zu seiner Tötung aufgerufen wurde.
6.
6.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, inwieweit der Beschwerdeführer
vor dem soeben geschilderten Hintergrund im heutigen Zeitpunkt be-
gründete Furcht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9 f.) hat, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in
asylrechtlich relevanter Weise behelligt zu werden, das heisst sich dort
in einer landesweit ausweglosen Situation befinden würde, in welcher
ihm von staatlicher oder privater Seite erhebliche Nachteile aus den in
Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründen drohen und gegen welche ihm
von den staatlichen beziehungsweise den vor Ort tätigen internationa-
len Institutionen entweder willentlich oder wegen fehlender entspre-
chender Fähigkeit kein Schutz gewährt würde (vgl. dazu EMARK 2006
Nr. 18, sowie 1996 Nr. 1).
6.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der
Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der allgemei-
nen politischen, sicherheitsbezogenen und ökonomischen Situation,
als auch bezüglich der Frage nach Personenkategorien, welche trotz
des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der dauernden Prä-
senz internationaler Streitkräfte unter der Führung der USA asylrecht-
lich relevante Behelligungen befürchten müssen.
Seite 12
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6.2.1 Im hier interessierenden Zusammenhang hat das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2008/4 eine aktuelle Einschätzung der Sicher-
heitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Er-
bil und Suleimaniya vorgenommen, welche die vom Beschwerdeführer
angerufene Praxis gemäss EMARK 2000 Nr. 15 ersetzte (vgl. zum
Folgenden die ausführlichen Angaben in E. 6 des genannten
Entscheides). Das Gericht ist dabei zum Schluss gelangt, dass sich
die Lage in diesen Gebieten stabilisiert hat und die Sicherheits- und
Justizbehörden grundsätzlich in der Lage und willens sind, der Bevöl-
kerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren.
6.2.2 Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie
vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu gera-
ten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Be-
handlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der
beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medien-
schaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinste-
hende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser
Minderheiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6 S. 46 ff.). Ferner kann private
Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise
von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ih-
nen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft – mit Segregation
von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Be-
schäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. – einführten (vgl. BVGE
2008/4 E. 6.6.9 S. 51 f.); bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzel-
fall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig
sind, Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7 S. 52 f.), wobei der
Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen
wesentlich von denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen
die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann (vgl. BVGE 2008/4
E. 7.4 S. 54 f.). Dies trifft namentlich bei Exponenten der WCPI zu, da
diese Partei bis heute den herrschenden Kurdenparteien im Nordirak
kritisch gegenüber steht (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.6.3 S. 49), wobei das
Bundesverwaltungsgericht allerdings die Gefahr von systematischen
Behelligungen gegen alle – namentlich einfache – Mitglieder und An-
hänger der WCPI verneint (vgl. BVGE D-7198/2006 vom 15. Februar
2008 E. 5.3 S. 14 ff., mit Quellenhinweisen).
6.3
6.3.1 Im Falle des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass dessen
künstlerische Aktivitäten von islamistischen Gruppierungen offensicht-
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lich als "unislamisch" betrachtet werden. Der Beschwerdeführer wurde
in der Vergangenheit wegen seiner Tätigkeit auf dem Gebiete des Bal-
letts in seinem Heimatstaat zu wiederholten Malen persönlich behel-
ligt; so wurde er im Jahre 1998 Opfer eines körperlichen Übergriffs
und erhielt im März 1999 eine schriftliche Drohung, bevor die IMIK im
Mai 1999 gar zu seiner Tötung aufrief. Dieses Vorgehen fundamenta-
listischer Islamisten entspricht dabei einem bekannten Schema, sind
doch Übergriffe auf Angehörige gewisser, namentlich intellektueller
Berufe wie Ärzte, Ingenieure, Richter, Anwälte, Journalisten, Professo-
ren und Künstler ein weit verbreitetes Phänomen. Die Gefährdung sol-
cher Berufsleute ist zwar vorab im Zentral- und Südirak hoch, wo schii-
tische Milizen und sunnitische Aufständige geradezu "Jagd" auf Intel-
lektuelle machen, währenddem der Einfluss islamistischer Gruppierun-
gen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks geringer ist (vgl. zum
Gesagten EVA SAVELSBERG/SIAMEND HAJO, Gutachten an das Verwaltungs-
gericht Göttingen vom 14. Mai 2007, mit weiteren Hinweisen und Quel-
lenangaben). Aufgrund seines künstlerischen Schaffens in der zweiten
Hälfte der 1990er-Jahre und angesichts seines zweifellos hohen Be-
kanntheitsgrades in seiner Heimatregion ist jedoch ohne weiteres da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Suleimaniya in absehbarer Zeit erneut ins Visier der Jund al-Islam
oder anderer extremistischer Gruppierungen geriete, zumal er – wie
sich aus den Akten ergibt – während seines nunmehr zehnjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz ununterbrochen auf dem Gebiet der Aus-
druckskunst tätig war und mit den hier gewonnenen Erfahrungen in
seinem Heimatstaat umso mehr in Konflikt mit traditionellen Vorstellun-
gen geraten würde. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer
bereits früher erlittenen Behelligungen erscheint es nahe liegend, dass
die ihm künftig drohenden Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
fallen würden. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffas-
sung könnte der Beschwerdeführer dabei ungeachtet der Frage der
Schutzfähigkeit der kurdischen Sicherheitskräfte – welche im Falle von
Islamisten ausgehender Bedrohungen von potentiellen Opfern, die wie
der Beschwerdeführer nicht auf den Rückhalt eines einflussreichen
Clans zählen können, zumindest zweifelhaft erscheint – kaum mit de-
ren uneingeschränktem Schutzwillen rechnen. Auch wenn die PUK
sich mittlerweile mit der KDP arrangiert hat und somit nicht mehr in
gleichem Masse wie früher auf eine Kooperation mit den Islamisten
angewiesen ist beziehungsweise auf deren Befindlichkeit Rücksicht
nehmen muss, ist wenig wahrscheinlich, dass sie den Beschwerdefüh-
rer bei seinen künstlerischen Aktivitäten durch Ergreifen adäquater
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Schutzmassnahmen unterstützen würde; es ist vielmehr davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer – wie bereits im Jahre 1999 – er-
neut lediglich aufgefordert würde, seine "provozierenden" Tätigkeiten
einzustellen. Der Beschwerdeführer wäre demnach mutmasslich auf
sich selber gestellt, zumal er angesichts des kommunistischen Hinter-
grundes seiner Familie auch ohne ein eigenes massgebliches politi-
sches Engagement gewissermassen zusätzlich stigmatisiert ist.
6.3.2 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, er mithin begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung hat. Dass der Beschwerdeführer – wie das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung mit der Feststellung, wo-
nach in den kurdischen Provinzen des Nordirak eine künstlerische Tä-
tigkeit nicht grundsätzlich unterbunden werde, zumindest implizit an-
deutet – unbehelligt bliebe, wenn er sich bei seinen Aktivitäten den
örtlichen Begebenheiten anpassen würde, ist angesichts seines Be-
kanntheitsgrades und der von ihm in den 1990er-Jahren ausgeübten
Tätigkeiten wenig wahrscheinlich. Schliesslich ist aufgrund der Akten-
lage auch das Vorliegen einer innerstaatliche Fluchtalternative zu ver-
neinen (vgl. dazu auch BVGE 2008/4 E. 6.7). Damit erfüllt der Be-
schwerdeführer die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft;
weil sich zugleich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte für die An-
nahme ergeben, dass er sich Völker- oder Menschenrechtsverstössen
schuldig gemacht hätte, liegen ferner keine Gründe im Sinne von Art. 1
F Bst. a des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 53 AsylG vor, welche
zu einem Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise
von der Asylgewährung führen würden. Bei dieser Sachlage ist dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutzuheissen,
die Verfügung des BFF vom 15. August 2001 aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
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8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird damit hinfällig.
8.2 Angesichts seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer sodann
eine angemessene Parteientschädigung für den ihm durch das Be-
schwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]); diese ist aufgrund der als angemessen zu bezeichnenden
Kostennote seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2005 sowie
dessen zuverlässig abschätzbaren Zeitaufwand für die danach ver-
fassten weiteren Eingaben auf insgesamt Fr. 3'000.-- (inklusive Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 8, 10 Abs. 2 und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist. Die Verfügung des BFF vom 15. August 2001 wird – so-
weit nicht gegenstandslos geworden – aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, dem Beschwerdführer Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; über die
Herausgabe der beim Bundesamt eingereichten Beweismittel ent-
scheidet dieses auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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