Abtei lung IV
D-7203/2008
sch/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Elfenbeinküste,
vertreten durch Necmettin Isler, Caritas Schweiz,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7203/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben ge-
mäss am 3. Februar 2008 und gelangte am 4. Februar 2008 in die
Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Kurzbefragung, die am 15. Februar 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Vallorbe stattfand, sagte er aus, er sei in
Abidjan geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise dort gelebt.
Als der Krieg begonnen habe, sei das kleine Geschäft seines Vaters
angegriffen und verwüstet worden, seine Mutter sei getötet worden.
Auf Nachfrage ergänzte er, am 29. Januar 2008 seien seine Mutter
und sein Vater getötet worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause
gewesen und habe davon erfahren; er habe sich dem Geschäft seiner
Eltern genähert und habe ihre Körper gesehen. Anschliessend sei er
weggerannt und habe einen Freund seines Vaters getroffen, der ihn
später einer Person übergeben habe, die ihm zur Flucht verholfen
habe.
A.b Der Beschwerdeführer wurde vom Instruktionsrichter des (...) am
31. März 2008 wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
A.c Am 2. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM im
Beisein seines Rechtsvertreters zu seinen Asylgründen angehört. Er
machte im Wesentlichen geltend, im Sommer des Jahres 2007 sei das
Haus seiner Eltern niedergebrannt worden; dabei seien auch einige
Dokumente verbrannt. Danach habe er mit seinen Eltern bei einem
Nachbarn gelebt. Im Dezember 2007 sei seine Familie wieder in das
teilweise reparierte eigene Haus zurückgezogen. Seinen Eltern hätten
dort auch einen Lebensmittelladen geführt. Als die Rebellen gekom-
men seien, habe er Schüsse gehört und sei zum Laden gegangen, wo
er die Leichen seiner Eltern gesehen habe. Er sei weggerannt und
habe nicht mehr nach Hause gehen können, da die Rebellen das
Quartier kontrolliert hätten.
A.d Die zuständige Vormundschaftsbehörde ordnete mit Entscheid
vom 9. Juli 2008 die Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
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SR 210) über den Beschwerdeführer an. Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers wurde als Vormund ernannt.
A.e Das BFM ersuchte den Untersuchungsrichter des (...) am
25. September 2008 um Mitteilung, weshalb im Strafverfahren von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers (Geburtsdatum in den
kantonalen Akten: (...)) ausgegangen worden sei.
A.f Der Untersuchungsrichter teilte dem BFM am 2. Oktober 2008 mit,
es sei im kantonalen Strafverfahren ein Altersgutachten erstellt wor-
den. Dem Schreiben lag ein entsprechender Bericht der "(...)" vom
20. März 2008 bei.
A.g Mit Schreiben vom 22. Oktober 2008 setzte das BFM den Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers vom Ergebnis des Altersgutachtens
in Kenntnis und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einreichung einer
Stellungnahme.
A.h Der Rechtsvertreter beantragte am 29. Oktober 2008 die Zustel-
lung des rechtsmedizinischen Gutachtens bzw. allenfalls die genaue
Angabe, bei welcher kantonalen Behörde um Akteneinsicht nachzu-
suchen sei.
B.
Mit Verfügung vom 4. November 2008 - eröffnet am 6. November 2008
- trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht ein, und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Der Antrag auf Offenlegung weiterer
Daten im Zusammenhang mit dem rechtsmedizinischen Gutachten
wurde abgelehnt.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. November
2008 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragen. Es sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Die zuständige kantonale Behör-
den sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege und eine angemessene Parteientschä-
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digung zu entrichten. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorge-
abhängigkeit des Beschwerdeführers vom 11. November 2008 bei.
D.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts stellte dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 19. November 2008 eine Kopie der
medizinischen Expertise vom 20. März 2008 zu und setzte ihm Frist
zur Einreichung einer Stellungnahme an. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet.
E.
Am 1. Dezember 2008 übermittelte der Beschwerdeführer seine Stel-
lungnahme, der ein Sozialbericht der B._______ vom 25. November
2008 beilag.
F.
F.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2008 lud der Instruktionsrichter
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
F.b Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Dezember
2008 die Abweisung der Beschwerde.
F.c In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2009 hielt der Beschwer-
deführer an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der vormundschaftlich vertretene Beschwerdeführer ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG). Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat somit die Frage zu prüfen, ob
die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten ist, wo-
bei im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegwei-
sungsvollzughindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1). Im Wegweisungspunkt hat das Gericht volle Kognition, da sich
die Vorinstanz diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte.
4.
4.1
4.1.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass in der Elfen-
beinküste zwar seit einiger Zeit Probleme bei der Ausstellung von
Identitätskarten auftreten könnten. Seit Oktober 2002 sei es jedoch
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möglich, sich beim Office national d'identification, einem Polizeikom-
missariat oder einer Unter-Präfektur eine Identitätsbestätigung aus-
stellen zu lassen. Die Angaben des Beschwerdeführers, er sei ohne
Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein in Begleitung einer
Person nach Europa gereist, könnten nicht geglaubt werden. Ferner
habe er gesagt, er habe für die Reise nichts bezahlen und auch sonst
keine Gegenleistung erbringen müssen, was angesichts der Tatsache,
dass afrikanische Auswanderer ein ertragreiches Geschäft für die
Schlepper seien, nicht zu überzeugen vermöge. Er habe sich bei den
Aussagen zu Papieren in Widersprüche verstrickt. So habe er bei der
Kurzbefragung gesagt, er habe überhaupt keine Dokumente oder
Ausweise besessen, während er beim Kanton angegeben habe, er
habe eine Geburtsurkunde gehabt. Es werde davon ausgegangen,
dass er für die Reise in die Schweiz echte Dokumente verwendet
habe, die er den schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt habe.
Somit lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Identitätspapieren vor.
4.1.2 Der Beschwerdeführer habe behauptet, dass es am 29. Januar
2008 in Abidjan zu Schiessereien zwischen Soldaten und Rebellen
gekommen sei, bei denen zahlreiche Menschen getötet worden seien.
Gemäss allgemein zugänglichen Quellen seien in der Elfenbeinküste
in diesem Zeitraum weder in Abidjan noch ansonsten Zusammen-
stösse mit Todesopfern verzeichnet worden. Deshalb könne ihm das
Vorbringen nicht geglaubt werden. Zudem könne nicht nachvollzogen
werden, dass ausgerechnet er, der sich nicht exponiert habe, derart
ins Visier der Rebellen geraten sein sollte, dass sie nach seinem Le-
ben getrachtet hätten. Seine diesbezüglichen Aussagen seien äusserst
unsubstanziiert ausgefallen. Ferner sei es schwer vorstellbar, dass er
als Fliehender in der ebenfalls flüchtenden Menge den Freund seines
Vaters angetroffen und Zeit gefunden habe, diesem seine Geschichte
zu erzählen; dies umso mehr, als er im Zusammenhang mit dem Tu-
mult gesagt habe, er habe Angst gehabt und deshalb im Rennen nicht
anhalten und um sich schauen können. Er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich.
4.1.3 Dem Vormund des Beschwerdeführers sei am 22. Oktober 2008
das rechtliche Gehör zum seitens des (...) festgestellten Alter seines
Mandanten gewährt worden. Es seien alle rechtserheblichen
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Ergebnisse der Untersuchung zur Kenntnis gebracht worden, womit
den Anforderungen von Art. 29 ff. VwVG Genüge getan worden sei.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, beim Altersgutachten
handle es sich um ein relevantes Beweismittel, welches das höchst-
persönliche Recht des Beschwerdeführers tangiere. Mit dem Beweis-
mittel werde der bestehende zivilrechtliche Kindesschutz in Frage ge-
stellt. Die Aussagekraft von solchen Gutachten sei höchst umstritten,
da sich das Knochenalter lediglich schätzen lasse und ein unmittel-
barer Rückschluss auf das chronologische Alter unzulässig sei. Des-
halb werde in der Medizin von einer Altersschätzung gesprochen. Das
BFM halte fest, er sei gemäss Gutachten älter als 18 Jahre; damit
liege sein Alter im Rahmen der anerkannten Toleranzgrenze, was ein
Grund wäre, im Zweifelsfall zu Gunsten des Kindes zu entscheiden.
Eine umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs verlange für den
vorliegenden Fall, dass ihm die im Gutachten deponierten Schätzun-
gen so detailliert aufgezeigt würden, dass er konkrete Einwände
anbringen könne. Das BFM habe das Gutachten nicht zugestellt und
sein Vorgehen nicht begründet. Ein effektives Geheimhaltungsinteres-
se könne nicht geltend gemacht werden, zumal durch Abdeckung von
Namen die an der Erstellung des Gutachtens Beteiligten geschützt
werden könnten.
4.2.2 Der Beschwerdeführer habe entschuldbare Gründe dafür, dass
es ihm bisher nicht gelungen sei, Identitätspapiere einzureichen. Er
habe seine Personalien vollständig angegeben und habe niemanden,
den er zu Hause kontaktieren könne. Er habe sich bereit erklärt, sich
auf der Botschaft der Elfenbeinküste in der Schweiz zu melden. Pa-
pierlosigkeit belege nicht automatisch die Unglaubhaftigkeit bzw. die
Volljährigkeit der betroffenen Person.
4.2.3 Gemäss Angaben des UNHCR vom Oktober 2006 zähle die
Elfenbeinküste zu den unsichersten Ländern Westafrikas. Nach Unter-
zeichung des Friedensabkommens vom März 2007 habe sich die Lage
zwar entspannt, doch seien weiterhin Menschenrechtsverstösse zu
beobachten gewesen. Es könne nicht von einem effektiven Schutz von
Zivilisten durch staatliche Behörden gesprochen werden. In Anbetracht
dieser Umstände und der Tatsache, dass es sich beim Beschwerde-
führer um einen Jugendlichen handle, der auf sich gestellt sei, gebe es
genügend Hinweise auf eine konkrete Gefährdung, welche das von der
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Rechtsprechung geforderte Beweismass für ein Eintreten auf das
Asylgesuch erfüllten.
4.3 Das BFM weist in seiner Vernehmlassung vorab darauf hin, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen. Darauf deuteten die fehlenden Identitätspapiere
und die unglaubhaften Aussagen über seinen Lebenslauf oder Ereig-
nisse, die Aufschluss über sein Alter geben könnten, hin. Mit dem im
rechtlichen Gehör vom 22. Oktober 2008 aufgeführten – möglicher-
weise zu absolut formulierten – Satz, er werde im Sinne des Gutach-
tens vom 20. März 2008 als volljährig betrachtet, habe man ihn mit
dem Umstand konfrontieren wollen, dass das Gutachten seine Voll-
jährigkeit wahrscheinlich erscheinen lasse. Vom mit dem Gutachten
beauftragten Institut seien mehrere Untersuchungen durchgeführt wor-
den, wobei die Knochenaltersanalyse nach der Atlasmethode von
Greulich und Pyle ein Alter von 19 Jahren und mehr ergeben habe.
Liege das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochen-
alter noch innerhalb der "normalen" Abweichungen, genüge diese
Analyse zum Nachweis der Identitätstäuschung nicht. Vorliegend wolle
der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse aber
knapp 15 Jahre und 4 Monate alt gewesen sein, was eine Differenz
zum festgestellten Knochenalter von drei Jahren und acht Monaten er-
gebe, womit die Altersangabe deutlich ausserhalb der erwähnten
Bandbreite liege. Die Analyse habe somit keine Hinweise auf die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergeben, sondern im Gegen-
teil seine Volljährigkeit als wahrscheinlich erscheinen lassen. Er hin-
gegen habe nichts unternommen, um sein angebliches Kindsalter
glaubhaft zu machen. Da der Sachumstand der Minderjährigkeit unbe-
wiesen geblieben sei, könne er sich nicht auf das Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
berufen.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
glaubhaft dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sei, Identitäts-
papiere einzureichen. Er werde sich demnächst bei der heimatlichen
Botschaft melden. Am 10. März 2008 sei eine Untersuchung betreffend
seines Knochenalters durchgeführt worden. Er sei damals 15 Jahre
und 2,5 Monate alt gewesen, womit sein Alter knapp an der Grenze
der anerkannten Bandbreite liege. Deshalb könne nicht von einer mas-
siven Differenz gesprochen werden. Zudem sei auf die Richtlinien des
UNHCR über allgemeine Grundsätze und Verfahren zur Behandlung
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asylsuchender unbegleiteter Minderjähriger hinzuweisen. Die Argu-
mente der Vorinstanz seien nicht nachvollziehbar, zumal zu berück-
sichtigen sei, dass es sich bei ihm um einen Minderjährigen handle,
der traumatisierende Erlebnisse durchgemacht habe. Die Vorinstanz
stütze sich auf ein Gutachten, welches den von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) aufgestellten Anforderungen nicht ent-
spreche. Er sei von den Ärztinnen nicht zu seiner Krankheitsgeschich-
te befragt worden und es gebe auch keinen Hinweis auf die Quali-
fikation der Ärztinnen. Die Abstellung auf solche Gutachten sei proble-
matisch, da deren Aussagekraft im Fachgebiet höchst umstritten sei.
Solche Gutachten könnten die Volljährigkeit der betroffenen Person
höchstens wahrscheinlich erscheinen lassen. Somit sei deren Resultat
als Schätzung zu beurteilen, wobei die Fehlerquote sehr hoch sei. Die
Konsequenzen einer behördlich falsch festgestellten Volljährigkeit
könnten für die betroffene Person erheblich nachteilig sein. Vor Anord-
nung der bestehenden Vormundschaft sei der Beschwerdeführer ange-
hört worden. Die zuständige Kindesschutzbehörde sei zum Schluss
gelangt, dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person handle.
Seitens der Vormundschaftsbehörde gebe es keinen Zweifel über sein
Alter und auch dem eingereichten Sozialbericht seien keine Zweifel
über sein Alter zu entnehmen. Vielmehr zeige er bestimmte Verhal-
tensmuster, welche in der Entwicklungspsychologie als typische Merk-
male der Pubertätsphase anerkannt seien. Es dürfe nicht sein, dass
die gleiche Person in einem Verfahren als volljährig und in einem
anderen als minderjährig betrachtet werde. Sollte von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen werden, werde eine Inaugen-
scheinnahme seiner Person oder die Erstellung eines Privatgutachtens
durch einen Jugendpsychiater beantragt.
5.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG), welcher auch
im Asylverfahren Anwendung findet (Art. 6 AsylG), umfasst im weiten
Sinn das Recht einer Person, in einem verwaltungsrechtlichen Verfah-
ren mit ihren Begehren angehört zu werden, Akteneinsicht zu erhalten
und zu den für den Entscheid wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (vgl. Art. 26 - 33 VwVG). Gemäss dem in Art. 26 ff. VwVG
geregelten Akteneinsichtsrecht ist den Parteien grundsätzlich Einsicht
in sämtliche Aktenstücke zu gewähren, welche geeignet sind, in einem
konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Die vom BFM in Auf-
trag gegebenen Knochenaltersanalysen stellen schriftliche Auskünfte
im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über
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den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) i.V.m. Art. 19 VwVG dar und
sind grundsätzlich geeignet, als Beweismittel zu dienen. Die Alters-
analysen - Gutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG - unterliegen
damit, wie alle Dokumente, welche als Beweismittel fungieren,
besonderen formellen Anforderungen. So ist den betroffenen Personen
beispielsweise das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten
Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung oder
aber eine neue Begutachtung zu beantragen (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 34 E. 6 S. 285 f.).
5.2 Das BFM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am
22. Oktober 2008 mit, beim Rechtsmedizinischen Institut (...) sei am
10. März 2008 eine Knochenaltersbestimmung (Radiographie des
Gebisses und der Hand) durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt
worden, dass der Beschwerdeführer älter als 18 Jahre alt sei und das
von ihm angegebene Geburtsdatum ausgeschlossen werden müsse.
In der angefochtenen Verfügung vertrat das BFM die Auffassung,
damit seien dem Rechtsvertreter sämtliche rechtserheblichen
Ergebnisse der Untersuchung zur Kenntnis gebracht worden, womit
den Anforderungen an das rechtliche Gehör von Art. 29 ff. VwVG
Genüge getan worden sei. Diese Auffassung kann nicht geteilt werden,
denn das Bundesverwaltungsgericht erkennt, mit Ausnahme der
wesentlichen privaten Interessen des ärztlichen Personals an der
Abdeckung deren Namen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG), keinerlei
Geheimhaltungsinteressen am Wortlaut der Knochenaltersanalyse
vom 20. März 2008. Somit steht fest, dass das BFM den Anspruch auf
Akteneinsicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b
VwVG und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.
5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts formeller Natur. Er besteht unabhängig
davon, ob er im konkreten Fall für den Ausgang des materiellen
Entscheids von Bedeutung ist oder nicht. Das hat zur Folge, dass die
Missachtung des Gehörsanspruchs grundsätzlich zur Aufhebung des
deswegen beanstandeten Entscheides führt, selbst wenn dieser bei
Gewährung des rechtlichen Gehörs offensichtlich nicht anders ausge-
fallen wäre. Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indessen die
Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit
gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen
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Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f., 110 Ia 82 E. d;
EMARK 2004 Nr. 28 E. 7 e und f). Das Vorhandensein einer derartigen
reformatorischen Möglichkeit gilt es nachfolgend zu prüfen. Vorliegend
hat das BFM die Einsicht in die Knochenaltersanalyse nicht vollum-
fänglich verweigert und es kann auch nicht davon ausgegangen wer-
den, dass es systematisch keine vollumfängliche Einsicht in Knochen-
altersanalysen erteilt (vgl. dazu auch die Ausführungen des Rechts-
vertreters auf S. 5 der Beschwerde). Das Bundesverwaltungsgericht
stellte dem Rechtsvertreter mit Verfügung vom 19. November 2008
eine Kopie der Knochenaltersanalyse zu und dieser reichte am
1. Dezember 2008 eine Stellungnahme dazu ein. Dem BFM wurde die
Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung gewährt, zu wel-
cher der Beschwerdeführer sich ebenso äussern konnte. Somit wurde
dem Beschwerdeführer das vollumfängliche Mitwirkungsrecht zuge-
standen und dem Bundesverwaltungsgericht steht hinsichtlich der
Frage der geltend gemachten Minderjährigkeit und der Bewertung der
Knochenaltersanalyse die volle Kognition zu. Die Gehörsverletzung
bedeutet für den Beschwerdeführer somit keinen schweren Nachteil
(mehr), weshalb sie als im Beschwerdeverfahren geheilt zu erachten
ist, wovon auch der Rechtsvertreter ausgeht (vgl. Stellungnahme vom
1. Dezember 2008 S. 2).
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung von der Voll-
jährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs ausgegangen. Gemäss gefestigter Rechtsprechung trägt
die asylsuchende Person in materieller Hinsicht die Beweislast dafür,
dass die geltend gemachte Minderjährigkeit zumindest glaubhaft ge-
macht wird, da sie aus dieser Tatsache Rechte zu ihren Gunsten ab-
leiten will (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b; EMARK 2001 Nr. 22 und 23;
EMARK 2004 Nr. 30 E. 4.1; alle unter Verweis auf Art. 8 ZGB),
ansonsten die asylsuchende Person die Folgen der Beweislosigkeit
trägt. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Minderjährigkeit im Allgemeinen und damit auch im vorliegenden Fall
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen
die asylsuchende Person sprechen. Der Beschwerdeführer hat bis zum
heutigen Zeitpunkt keinerlei Dokumente eingereicht, welche die von
ihm behauptete Minderjährigkeit belegen. Hinsichtlich des Vorhanden-
seins von Identitätspapieren und der Reisemodalitäten hat er sich
widersprüchlich bzw. substanzlos geäussert und das Bundesver-
waltungsgericht geht – wie nachfolgend auszuführen sein wird – davon
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aus, dass es ihm möglich gewesen wäre, rechtsgenügliche Identitäts-
oder Reisepapiere einzureichen. Seine Angaben zur geltend gemach-
ten Minderjährigkeit beschränkten sich auf die Aussage, sein Vater
habe für ihn jedes Jahr im Dezember ein Geburtstagsfest ausgerichtet
(vgl. act. A1/10 S. 5), was indessen nicht erklärt, woher er wissen will,
dass er im Dezember 1992 geboren wurde. Aufgrund der bei den
Akten liegenden Altersanalyse vom 20. März 2008 bestehen erheb-
liche Zweifel am vom Beschwerdeführer genannten Geburtsdatum,
haben doch sowohl die Radiographie der Zähne als auch der linken
Hand ein Alter von über 18 bzw. 19 Jahren ergeben. Insbesondere die
Feststellung, die Weisheitszähne des Beschwerdeführers seien voll-
ständig ausgebildet, spricht dafür, dass das von ihm angegebene Ge-
burtsdatum nicht den Tatsachen entsprechen dürfte. Es trifft zwar zu,
dass der Analyse nicht zu entnehmen ist, ob die Ärzte mit dem
Beschwerdeführer eine Anamnese durchführten, indessen kann an-
gesichts des Umstandes, dass die Analyse vom Rechtsmedizinischen
Institut der (...) unter Beizug eines Chefarztes vorgenommen wurde,
nicht ernsthaft an deren Qualifikation gezweifelt werden. Insofern
darauf hingewiesen wird, die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde
C._______ gehe von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers aus,
ist festzuhalten, dass diese sich bei der Anordnung der Errichtung der
Vormundschaft nach Art. 368 ZGB vor allem auf die Angaben des
Beschwerdeführers selbst stützte. Der den Beschwerdeführer
betreuende Sozialpädagoge geht aufgrund seiner Beobachtungen in
seinem Bericht vom 25. November 2008 ebenfalls davon aus, der
Beschwerdeführer sei minderjährig. In der Tat sprechen seine
Beobachtungen einerseits für einen geringen Entwicklungsgrad des
Sozialverhaltens des Beschwerdeführers und diese können somit als
Hinweise für dessen Minderjährigkeit verstanden werden, andererseits
könnte das Verhalten des Beschwerdeführers auch auf Anpassungs-
schwierigkeiten an das ihm vom Betreuer vorgegebene, ihm unver-
traute System des Sozialverhaltens und der Übernahme von Verant-
wortlichkeit zurückzuführen sein. Eine Abwägung der für und gegen
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit
sprechenden Sachverhaltselemente führt zum Ergebnis, dass es ihm
nicht gelungen ist, diese glaubhaft zu machen. Da er die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat, ist das BFM in seiner Verfügung zu
Recht davon ausgegangen, dass es ihm in Anbetracht der gesamten
Aktenlage (vgl. dazu auch die nachfolgenden Ausführungen) nicht ge-
lungen ist, die von ihm behauptete Minderjährigkeit als überwiegend
wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Der Antrag auf eine Inaugen-
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scheinnahme des Beschwerdeführers durch das Bundesverwaltungs-
gericht ist abzuweisen, da diese keine zuverlässigen Rückschlüsse auf
sein wirkliches Alter zulassen würde. Ebenso abzuweisen ist der An-
trag auf Anordnung einer Begutachtung durch einen Jugendpsychiater,
da auch dessen Rückschlüsse keine neuen Erkenntnisse über das
tatsächliche Alter des Beschwerdeführers bringen könnten.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer sagte bei der Erstbefragung aus, er habe
weder die Ausstellung eines Reisepasses noch diejenige einer Iden-
titätskarte beantragt (vgl. act. A1/10 S. 4). Die Nachfrage, er habe also
nie ein Identitätsdokument, einen Geburtsschein oder einen Nationali-
tätenschein besessen, bejahte er (vgl. act. A1/10 S. 5). Hinsichtlich der
Reisemodalitäten gab er an, er habe sein Heimatland auf dem Luftweg
verlassen und kein Reisepapier gehabt. Sein Begleiter habe Dokumen-
te gehabt. Bei seiner Ankunft in Genf sei er nicht kontrolliert worden
(vgl. act. A1/10 S. 7). Bei der Anhörung brachte er vor, seine Eltern
hätten versucht, für ihn eine Geburtsurkunde und einen Nationali-
tätenschein ausstellen zu lassen, als der Bürgerkrieg ausgebrochen
sei. Darauf hingewiesen, dass eigentlich schon eine Geburtsurkunde
vorhanden sein müsste, sagte er, es habe schon "welche" gegeben,
die aber mit vielen anderen Dokumenten im Haus verbrannt seien (vgl.
act. A21/15 S. 3). Somit sind die Angaben darüber, ob der Be-
schwerdeführer je eine Geburtsurkunde besass oder nicht wider-
sprüchlich und sein Vorbringen, er sei bei der Ankunft am Flughafen
von Genf nicht kontrolliert worden, angesichts der Tatsache, dass er
von Marokko her kommend eingereist sei, realitätsfremd. Auch die
weiteren Reisemodalitäten vermögen keineswegs zu überzeugen. Der
Beschwerdeführer gab an, er habe kein Geld besessen und wisse
nicht, wer ihm die Reise in die Schweiz finanziert habe, vielleicht habe
der Freund seines Vaters es getan (vgl. act. A21/15 S. 11). Angesichts
des Umstandes, dass der Beschwerdeführer einmal dabei gewesen
sei, wie dieser Freund bei seinem Vater Lebensmittel auf Kredit er-
halten habe, da er kein Geld gehabt habe (vgl. act. A21/15 S.13), er-
scheint es unwahrscheinlich, dass dieser in der Lage gewesen wäre,
die nicht unerheblichen Kosten einer solchen Reise aufzubringen. Ge-
mäss den Angaben des Beschwerdeführers sollen seine Eltern am
29. Januar 2008 getötet worden sein und er will sein Heimatland be-
reits am 3. Februar 2008 verlassen haben. Auch in dieser Hinsicht sind
die Ausführungen des Beschwerdeführers als realitätsfremd zu beur-
teilen. Seine Darlegung, er sei nicht im Besitz von Geld gewesen und
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habe über keine Reisepapiere verfügt, lässt es als unglaubhaft er-
scheinen, dass es ihm beziehungsweise dem Freund seines Vaters
innerhalb dieser kurzen Zeitspanne gelungen sein sollte, die Reise in
die Schweiz zu organisieren. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen
ist davon auszugehen, dass er sein Heimatland mit einem auf seine
wahre Identität ausgestellten, echten Reisepass legal verliess. Das
Reisepapier reichte er jedoch nicht innerhalb von 48 Stunden und bis
heute nicht ein. Seine Erklärungen dafür sind nicht stichhaltig, weshalb
keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitäts-
und Reisepapieren vorliegen.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Auffassung des
BFM, wonach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe
unglaubhaft sind, an. Wie bereits vorstehend festgestellt, wird davon
ausgegangen, er mache unzutreffende Angaben zu seiner Biographie
und damit auch zu seinen Ausreisegründen. Das BFM führt in der an-
gefochtenen Verfügung aus, dass gemäss allgemein zugänglichen
Quellen im vom Beschwerdeführer behaupteten Zeitraum (29. Januar
2008 und die folgenden Tage) in der Elfenbeinküste weder in Abidjan
noch ansonsten Zusammenstösse und Todesopfer verzeichnet worden
sind. Da der Beschwerdeführer diese Ausführungen weder bestreitet
noch widerlegt, ist davon auszugehen, er anerkenne diese. Das BFM
wies ebenso berechtigt darauf hin, dass auch seine Darlegung, er
habe, während er davongerannt sei und nicht um sich habe schauen
können (vgl. act. A21/15 S. 6), den Freund seines Vaters erblickt und
die Zeit gefunden, diesem im allgemeinen Tumult vom Vorgefallen zu
berichten (vgl. act. A21/15 S. 8), als nicht überzeugend zu werten ist.
Der Beschwerdeführer machte sowohl zu den (Aus)Reisemodalitäten
als auch zu den angeblichen Fluchtgründen widersprüchliche, unge-
reimte und stereotype Angaben, was zur Schlussfolgerung führt, dass
seine Angaben zu den familiären Verhältnissen nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten entsprechen. Zusammenfassend geht das Bundesver-
waltungsgericht davon aus, dass seine Angaben zu seinen persön-
lichen Lebensumständen und den Gründen, aus denen er sein
Heimatland verliess, unglaubhaft sind.
7.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass für das BFM
aufgrund der Aktenlage nach der Befragung vom 2. Juni 2008 das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt -
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits
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gleichermassen offenkundig waren. Es sind keine Anhaltspunkte für
die Annahme zu erkennen, das BFM habe, um zu seiner so lautenden
Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss summarische materielle
Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklä-
rungen treffen müssen. Unter den dargelegten Umständen besteht
auch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass
zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts. Es erübrigt sich,
auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzuge-
hen, da diese an der rechtlichen Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen. Das BFM ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Elfenbeinküste ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.),
was ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht gelun-
gen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
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weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge-
meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird
eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass im
Heimatstaat des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt kein
Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender
Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefähr-
det wäre (vgl. Urteil D-4477/2008 vom 28. Januar 2008 E. 8.2 und 8.3
S. 10 ff.). Insbesondere der Vollzug der Wegweisung nach Abidjan wird
für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor
ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz ver-
fügen, als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 8.3 S. 15).
9.4.2 Wie bereits vorstehend ausgeführt (vgl. die Erwägungen unter
7), gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht nur unzu-
treffende Angaben zu seinen Ausreisegründen, sondern auch zu
seiner Biographie gemacht. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkei-
ten ist davon auszugehen, er habe vor seiner Ausreise aus der Heimat
nicht nur während längerer Zeit in Abidjan gelebt, sondern dort auch
bis zum Ausreisetag über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt.
Das Vorliegen von Vollzugshindernissen ist grundsätzlich von Amtes
wegen zu prüfen, die entsprechende Untersuchungspflicht findet je-
doch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt. Es
ist nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen hypothetischen
Wegweisungshindernissen zu suchen, wenn die Angaben der asyl-
suchenden Person zu ihrer Biographie und ihrem persönlichen Umfeld
nicht glaubhaft erscheinen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die
Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung
seiner wahren Lebensumstände insofern zu tragen, als vermutungs-
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weise davon auszugehen ist, es stünden einer Wegweisung in die
Elfenbeinküste keine Hindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG entge-
gen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 19. November 2008 gutgeheissen
wurde und sich an den Voraussetzungen zur Gewährung derselben
nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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