B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7203/2014
Ur t e i l vom 7 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
Beschwerdeführerin,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2014 / N (…).
D-7203/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
Marokko Mitte (…) 2014 auf dem Seeweg. Sie reiste von B._______ nach
Spanien und gelangte via Frankreich in die Schweiz. Am 16. Juni 2014 –
am Tag ihrer Ankunft – suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Juni
2014 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur
Person [BzP]) und am 6. November 2014 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei aus C._______, wo sie bis wenige Monate
vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Sie sei
ausgebildete (…), habe aber wegen (…) und einer (…) seit zwei Jahren
nicht mehr arbeiten können. Durch D._______ – einen Mann in einer Fern-
sehsendung – sei sie auf das Christentum aufmerksam geworden. Sie
habe sich danach regelmässig die Sendung angeschaut und sei später
auch in Besitz einer Bibel gelangt. Gottesdienste habe sie keine besuchen
können, aber sie habe regelmässig mehrmals wöchentlich in einer Bibel-
gruppe über die Bibel diskutiert. Diese Gruppe habe aus Freunden bestan-
den, welche durch sie zum christlichen Glauben gekommen seien. Kurz
nachdem sie ihre Bibel erhalten habe, habe ihre Mutter diese in ihrer Ta-
sche gefunden. Ihre Mutter sei sehr besorgt gewesen, einerseits um das
Ansehen der Familie und andererseits um ihr Wohl (dasjenige der Be-
schwerdeführerin), da sie umgebracht oder hätte inhaftiert werden können.
Die übrigen Familienmitglieder hätten erst ungefähr zweieinhalb Jahre
nach der Konvertierung davon erfahren. Herausgefunden hätten sie es, da
sie (die Familie) sie (die Beschwerdeführerin) mehrmals beim Bibelstudium
gesehen und ihre geänderte Verhaltensweise bemerkt hätten. Daraufhin
hätten ihr Vater und ihr Bruder sie geschlagen. Als rund (…) Monate vor
ihrer Ausreise zwei Mitglieder ihrer Bibelgruppe spurlos verschwunden
seien, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Sie sei zuerst nach
B._______ gegangen, wo sie zwei Monate lang gewohnt habe, bevor sie
schliesslich das Land verlassen habe. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz
habe sie sich am (…) 2014 in der (…) taufen lassen, was wie eine Neuge-
burt für sie gewesen sei. Gesundheitlich gehe es ihr gut, allerdings sei sie
im (…) 2013 in Marokko zwei Mal an (…) operiert worden. Bei einer Rück-
kehr befürchte sie verhaftet oder getötet zu werden. Zudem habe sie kein
gutes Verhältnis zu ihrer Familie und könne ihre Freunde von der Bibel-
gruppe aufgrund geänderter Telefonnummern nach dem Verschwinden
von zwei Mitgliedern nicht mehr erreichen.
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Seite 3
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Schrei-
ben der (…) vom 5. November 2014 ein, welches ihre aktive Mitgliedschaft
bei der (…) seit Mitte 2013 bestätigt.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2014 – eröffnet am 18. November 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In formeller Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen Tauf-
schein der (…), einen Auszug aus dem International Religious Freedom
Report 2013 des U.S. Department of State zu Marokko, einen Artikel der
internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) betreffend einen
gefangenen marokkanischen Christen und Konvertiten, einen Artikel von
OpenDoors betreffend eine Haftstrafe für das Bekenntnis zum christlichen
Glauben in Marokko, einen Länderbericht zur Religionsfreiheit in Marokko
von missio sowie eine Bestätigung ihrer Mittellosigkeit zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig ersuchte
sie die Vorinstanz eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Das BFM reichte am 19. Dezember 2014 eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wobei es die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Am 7. Januar 2015 nahm die Beschwerdeführerin – nach entsprechender
Einladung durch das Bundesverwaltungsgericht – dazu Stellung.
D-7203/2014
Seite 4
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführe-
rin erneut Gelegenheit geboten, allfällige Ergänzungen zum Sachverhalt
und Beweismittel einzureichen, insbesondere bezüglich ihrer religiösen
Betätigung in der Schweiz.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin drei Refe-
renzschreiben vom 20. Juni 2017 im Zusammenhang mit ihren Aktivitäten
in der (…) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-7203/2014
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-
gründen verschiedentlich unsubstantiiert seien und Unplausibilitäten sowie
Widersprüche aufweisen würden. Sie sei vorab nicht in der Lage, den Zeit-
punkt ihres aufflammenden Interesses für das Christentum mit der nötigen
Genauigkeit anzugeben. Ebenso ungenau seien ihre Aussagen bezüglich
des Verschwindens ihrer beiden Freunde aus der Bibelgruppe. Am meisten
erstaune ihre mangelnde Kenntnis über das Christentum, wo sie sich doch
über drei Jahre hinweg intensiv damit beschäftigt haben wolle. Sodann ma-
che sie widersprüchliche Angaben über ihr religiöses Engagement. Anläss-
lich der Befragung habe die Beschwerdeführerin angegeben, Mitglied einer
Bibelgruppe gewesen zu sein, zu welcher auch ein zum Christentum
konvertierter Marokkaner gehört habe. Sie sei von dieser Gruppe mit einer
Bibel und einem Kreuz ausgestattet worden. Aufgrund letzterem sei sie
schliesslich aufgeflogen, da ihre Mutter dieses Kreuz in ihrer Tasche ge-
funden habe. Demgegenüber habe sie im Rahmen der Anhörung den be-
sagten zum Islam konvertierten Marokkaner als einen Sprecher in einer
religiösen Fernsehsendung erwähnt. Des Weiteren habe die Beschwerde-
führerin während der Anhörung ausgeführt, sich auf eigene Initiative hin
eine Bibel zugelegt und die genannte Bibelgruppe ins Leben gerufen zu
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Seite 6
haben. Aufgeflogen sei sie, weil ihre Mutter ihre Bibel gefunden habe. In
den erstmaligen Besitz eines Kreuzes sei sie erst in der Schweiz gekom-
men. Einen weiteren Widerspruch in den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin finde sich in dem von ihr dargelegten Ausreisegrund. Ausschlaggebend
für die Ausreise sei gemäss den Aussagen in der Befragung das Ver-
schwinden ihrer beiden Freunde aus der Bibelgruppe gewesen. Dies impli-
ziere, dass sie unmittelbar nach dem Verschwinden der Beiden ausgereist
sei. Demgegenüber nenne sie während der Anhörung als Zeitpunkt des
Verschwindens ihrer beiden Freunde einen Zeitpunkt von (…) Monaten vor
ihrer eigenen Ausreise. Diese Aussage widerspreche jeglicher Logik, da zu
erwarten gewesen wäre, dass sie, in Angst lebend, mit ihrer eigenen Aus-
reise nicht (…) zugewartet hätte. Angesichts all dieser Aussagen könne der
vorgebrachte Ausreisegrund nicht geglaubt werden und es sei davon aus-
zugehen, dass die Ausreise letztlich anderweitig motiviert gewesen sei.
Ihrer Befürchtung aufgrund ihrer Taufe in der (…) in Marokko verhaftet
oder getötet zu werden, sei zu entgegnen, dass die freiwillige Konvertie-
rung vom Islam zu einer anderen Religion gemäss marokkanischer Ge-
setzgebung legal sei. Entsprechend sehe das marokkanische Strafgesetz-
buch für die Konvertierung von Muslimen zum christlichen Glauben keine
Bestrafung vor. Seitens des Staates gebe es keine strafrechtlichen Sankti-
onen gegenüber Konvertiten. Die Konvertierung von Muslimen zum christ-
lichen Glauben führe in Marokko folglich nicht zu staatspolitischer Verfol-
gung. Vor diesem Hintergrund würden sich keine Anhaltspunkte dafür eru-
ieren lassen, dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Ma-
rokko strafrechtliche Sanktionen drohen würden. Ihre Vorbringen würden
somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG und an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Beschwerde, dass sie sich
von der Dolmetscherin – eine muslimische Marokkanerin – bei der Anhö-
rung eingeschüchtert gefühlt habe, so dass sie sich nicht habe frei ausdrü-
cken können. Weiter führte sie aus, dass sie sich zwar nicht an den ge-
nauen Monat ihres aufflammenden Interesses für das Christentum erinnern
könne, jedoch an verschiedene Begleitumstände, wie zum Beispiel, dass
es sehr kalt gewesen sei, dass es im Jahre 2011 gewesen sei, oder dass
der Mann im Fernseher, durch welchen sie auf das Christentum aufmerk-
sam geworden sei, D._______ geheissen habe. Ausserdem liege das Er-
eignis schon einige Jahre zurück, was natürlicherweise dazu führe, dass
sie sich nicht mehr an das genaue Datum erinnern könne. Die Fragen zum
Verschwinden ihrer Freunde könne sie nicht weiter beantworten, als sie
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Seite 7
dies schon getan habe, da sie über keine weiteren Informationen verfüge.
Bis heute habe sie keine Nachricht von ihnen. Zum Vorwurf der Vorinstanz
bezüglich der mangelhaften Kenntnis des Christentums sei zu präzisieren,
dass sie ihr Wissen zum Christentum im Selbststudium der Bibel erarbeitet
und sie nie Gelegenheit gehabt habe, einen Gottesdienst zu besuchen
oder sich mit christlichen Autoritätspersonen auszutauschen. Für sie sei
ausserdem das Wichtigste am Christentum, was Jesus gesagt habe. Es
komme für sie nicht darauf an, wer welcher Gruppierung angehöre – dies
habe auch D._______ nicht unterschieden. Zudem habe es bei der Über-
setzung Missverständnisse gegeben, zum Beispiel als sie vom heiligen
Geist gesprochen habe, aber dies mit heiliger Seele übersetzt worden sei.
Des Weiteren gebe es entgegen der Interpretation des BFM in ihren Er-
zählungen nicht nur einen christlichen Marokkaner, sondern zwei. Sie sei
im Übrigen unmittelbar nach dem Verschwinden ihrer Kollegen nach
B._______ gereist, allerdings habe sie von dort nicht gleich weiterreisen
können. Das Wesentliche sei, dass sie als Christin in Marokko gefährdet
und ihre Konvertierung zum Christentum belegt sei.
Ferner führte die Beschwerdeführerin aus, dass Art. 220 des marokkani-
schen Strafgesetzbuchs die Verbreitung des Glaubens für Nicht-Muslime
verbiete. Auch das Verteilen von nicht-muslimischem Religionsmaterial sei
verboten. Gegen diese Verbote habe sie verstossen, indem sie ihre
Freunde, welche daraufhin die Bibelgruppe konstituiert hätten, in Kontakt
mit der Bibel gebracht habe. Ausserdem respektiere ihre Familie ihren
Glauben nicht, weshalb sie von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen
worden sei. Falls sie durch ihre Familie oder andere Personen verraten
würde, würde sie vom marokkanischen Staat inhaftiert. Die freie Meinungs-
äusserung und das Ausüben seiner eigenen Religion seien Menschen-
rechte, welche der marokkanische Staat untergrabe. Zum christlichen
Glauben gehöre es auch zu verbreiten, was Jesus gesagt habe. Falls sie
ihre Familie wegen der gegen sie ausgeübten Gewalt bei der Polizei an-
zeigen würde, würde diese sie verraten, weil sie Informationen über das
Christentum verbreitet habe. Deshalb könne sie nicht zur Polizei gehen.
Ausserdem seien Christinnen und Christen in Marokko nur mangelhaft
durch die Polizei geschützt und seien oft Opfer von Übergriffen. Da diese
Gefahr der Inhaftierung oder sonst Opfer von Übergriffen der Polizei in
ganz Marokko bestehe, habe sie keine interne Fluchtmöglichkeit. Aufgrund
der aufgezeigten und glaubhaft gemachten Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG, sei ihr Asyl zu gewähren.
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Seite 8
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, dass die Beschwerde-
führerin keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorbringe,
welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten, weshalb
es die Abweisung der Beschwerde beantrage.
4.4 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es, wie sie
schon in der Beschwerde gezeigt habe, zusätzliche Informationen bezogen
auf ihren Fall gebe, ohne dies jedoch weiter auszuführen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zu
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellerin oder
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen der Beschwer-
deführerin – im Gegensatz zu der Einschätzung des SEM – nicht per se
als unglaubhaft. So vermochte die Beschwerdeführerin beispielsweise den
Moment, als sie die Fernsehsendung von D._______ entdeckte, durchaus
substantiiert und detailliert zu schildern. Sie berichtete diesbezüglich aus-
führlich, wie sie per Zufall darauf gestossen sei, dann genau zugeschaut
und zugehört habe, was er für Argumente vorgebracht habe (vgl. Akten
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SEM A24/16 F13 ff.). Weiter weisen auch ihre Ausführungen zur Bibel-
gruppe diverse Glaubhaftigkeitsmerkmale auf, indem sie die genaue An-
zahl Mitglieder und deren Namen nennen konnte, und auch wo – in Cafés
oder bei dem einen oder anderen Mitglied zuhause – sie sich getroffen
hätten (vgl. A24/16 F30 ff.). Da sie sich bereits einen Monat nach ihrer An-
kunft in der Schweiz taufen liess und seither gemäss den eingereichten
Referenzschreiben regelmässig in ihre Kirche geht, ist ihre Konvertierung
zum Christentum auch als belegt zu erachten. Allerdings ist der Vorinstanz
zuzustimmen, dass einige Ausführungen der Beschwerdeführerin Wider-
sprüche und Ungenauigkeiten aufweisen. So beschreibt sie beispielsweise
die Umstände, wie sie zu ihrer ersten Bibel und ihrem ersten Kreuz kam,
in der Befragung und der Anhörung unterschiedlich (vgl. A3/10 S. 7 zu
A14/16 F39). Darüber hinaus erstaunt – auch unter Berücksichtigung der
Aneignung im Selbststudium – ihr rudimentäres Wissen über das Christen-
tum, da sie sich schon mehrere Jahre damit befasst haben will (vgl. A 24/16
F40 ff.). Der in der Beschwerde angefügten Erklärung, sie habe sich auf-
grund der Dolmetscherin nicht frei ausdrücken können, ist an dieser Stelle
zu entgegnen, dass sie zu Beginn der Anhörung auf die Neutralität und
Unparteilichkeit der Dolmetscherin aufmerksam gemacht und darauf hin-
gewiesen wurde, dass diese keinen Einfluss auf den Entscheid habe. Die
Beschwerdeführerin gab ferner an, dass sie die Dolmetscherin gut ver-
stehe und brachte auch bei der Rückübersetzung keine Änderungen im
Protokoll an. Es gibt demnach keine Anzeichen auf ein grundlegendes
Übersetzungsproblem in der Anhörung, weshalb davon ausgegangen wird,
dass sie sich frei äussern konnte.
5.3 Eine abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der Beschwerdeführerin kann in Anbetracht der nachfolgenden Erwägun-
gen jedoch offen gelassen werden, da die Vorbringen ohnehin nicht geeig-
net sind, ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
6.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile
müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Ver-
folgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshand-
lung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen
Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zu-
dem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
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Seite 10
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation zum
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide
m.w.H.).
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der
betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihr Verfolgung durch
den marokkanischen Staat drohe, da dieser generell gegen Christinnen
und Christen – und speziell gegen marokkanische Konvertiten – vorgehe.
Sodann seien auch zwei Kollegen aus ihrer Bibelgruppe spurlos ver-
schwunden. Somit ist zu prüfen, ob Mitglieder der christlichen Glaubens-
gemeinschaft – insbesondere christliche Konvertiten – in Marokko einer
Kollektivverfolgung ausgesetzt sind.
6.2.2 Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind
gemäss der Rechtsprechung sehr hoch. Alleine die Zugehörigkeit zu einem
Kollektiv, welches in seinen spezifischen Eigenschaften Ziel einer Verfol-
gungsmotivation ist, reicht in der Regel nicht, um eine Kollektivverfolgung
zu begründen. Vielmehr kommen auch bei geltend gemachter Verfolgung
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aufgrund der blossen Zugehörigkeit zu einem bestimmten Kollektiv die Kri-
terien der ernsthaften Nachteile oder der begründeten Furcht gemäss
Art. 3 AsylG zur Anwendung (vgl. BVGE 2013/12, E. 6). Zur Annahme einer
Kollektivverfolgung müssen die gezielten Nachteile in Relation zur Grösse
des Kollektivs eine bestimmte Dichte aufweisen (BVGE 2013/12, E. 6).
6.2.3 Zur aktuellen Situation in Marokko hinsichtlich des Themas Religi-
onsfreiheit und der Ausübung des christlichen Glaubens ist festzuhalten,
dass in der marokkanischen Verfassung zwar der Islam als Staatsreligion
festgelegt ist, Marokko aber gemäss seiner Verfassung die Religionsfrei-
heit garantiert. Die Glaubensausübung anderer Religionen, wie des Chris-
tentums, ist somit grundsätzlich gewährleistet. Die marokkanische Bevöl-
kerung beläuft sich auf etwa 33 Millionen Leute, wovon über 99 % sunniti-
sche Muslime sind. Lediglich weniger als 1 % der Gesamtbevölkerung ge-
hört anderen Glaubensgemeinschaften an (beispielsweise dem Judentum,
dem Christentum oder dem schiitischen Islam). Die Angaben der Mitglie-
deranzahl der christlichen Gemeinschaft in Marokko variieren stark. Die
Grösse der Gruppe der ausländischen Christinnen und Christen beträgt
zwischen 5‘000 und 40‘000 Personen und jene der marokkanischen Kon-
vertiten zwischen 2‘000 und 50‘000. Die freie Ausübung des christlichen
Glaubens variiert erheblich zwischen diesen beiden Gruppen. Die auslän-
dischen Christinnen und Christen können ihren Glauben im Allgemeinen
frei praktizieren und auch Gottesdienste abhalten und besuchen. Zum
Christentum konvertierte Marokkanerinnen und Marokkaner hingegen
üben ihren Glauben selten bis nie im öffentlichen Raum aus, da sie sehr
oft Diskriminierung seitens der Gesellschaft erfahren. Denn eine Konver-
tierung vom Islam zu einer anderen Religion ist nach islamischem Recht
und der Tradition unzulässig und gilt in Marokko als grosse Schande. Des-
halb reagiert das soziale Umfeld den marokkanischen Konvertiten gegen-
über oftmals mit Abneigung und Isolation. Nebst den negativen Reaktionen
des sozialen Umfelds wollen die marokkanischen Christinnen und Christen
mit dem Verstecken ihres Glaubens auch Anschuldigungen des Missionie-
rens vermeiden. Das Missionieren oder das Konvertieren von Muslimen zu
anderen Religionen ist nämlich gemäss Art. 220 des Strafgesetzbuches
verboten. Es kann mit drei bis sechs Monaten Haft oder mit einer Geld-
strafe bestraft werden. Vereinzelt gab es auch bereits Verhaftungen und
Verurteilungen deswegen. Marokkanische Christinnen und Christen üben
ihren Glauben deshalb nur sehr diskret aus, beispielsweise in geheimen
Messen in privaten Räumen. Trotz allem Verstecken fürchten viele der ma-
rokkanischen Konvertiten vom Staat überwacht zu werden. Gewisse Per-
sonen hätten gemäss eigenen Angaben sodann auch mehrmals jährlich
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Anrufe lokaler Behörden bei ihnen zuhause erhalten, womit diese demons-
triert hätten, dass sie in Besitz von Mitgliederlisten christlicher Gemein-
schaften seien und deren Aktivitäten überwachen würden. Andere berich-
ten darüber, von der Polizei verhört worden zu sein, nachdem ihre Konver-
tierung bekannt geworden sei. Überdies werden die marokkanischen Be-
hörden gemäss Berichten zunehmend intoleranter gegenüber Mitgliedern
jeglicher anderer Religionen, abgesehen vom sunnitischen Islam. Hinge-
gen gibt es auch Stimmen, gemäss welchen sich die nach der anfänglichen
Bekanntgabe des Glaubenswechsels zum Christentum aufgekommene
Abneigung und Intoleranz nach einer gewissen Zeit wieder beruhige und
das Weiterleben in der marokkanischen Gesellschaft durchaus machbar
sei (vgl. zum Ganzen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF],
Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern,
vom 31.08.2011,
nen/Herkunftslaenderinformationen/lage-religionsgemeinschaft-islami-
sche-laender-2011-08.pdf, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Free-
dom in the World 2015, Morocco, vom 28.01.2015, https://freedom-
/report/freedom-world/2015/morocco, besucht am 04.12.2017;
Freedom House, Freedom in the World 2017, Morocco, https://freedom-
/report/freedom-world/2017/morocco, besucht am 04.12.2017;
U.S. Department of State, 2015 International Religious Freedom Report,
Morocco, vom 10.08.2016,
tion/256493.pdf, besucht am 04.12.2017; U.S. Department of State, 2016
International Religious Freedom Report, Morocco, vom 29.08.2017,
, besucht am
04.12.2017; TelQuel, Mustapha Ramid: „Il n’y a aucune loi qui punit les
apostats“, vom 07.07.2015,
loi-punit-les-apostats_1454930, besucht am 04.12.2017; VICE News,
‚House-Churches‘ and Silent Masses – The Converted Christians of
Morocco Are Praying in Secret, vom 23.03.2015,
ticle/house-churches-and-silent-masses-the-converted-christians-of-
morocco-are-praying-in-secret, besucht am 04.12.2017).
6.2.4 Basierend auf die aktuelle vorangehend zitierte Country of Origin In-
formation (COI) müssen die marokkanischen Konvertitinnen und Konverti-
ten mit erhöhter Aufmerksam der Behörden ihnen gegenüber sowie mit
Diskriminierung seitens der Gesellschaft rechnen. Allerdings wird nur von
sehr wenigen Verhaftungen und Verurteilungen berichtet, und dies fast
ausschliesslich im Kontext des Missionierungsverbots. Somit sind nur sehr
wenige Personen von sporadischen staatlichen Massnahmen betroffen,
und dies nur, wenn es sich um ein persönliches öffentliches Engagement
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für den christlichen Glauben handelt. Die vereinzelten Verfolgungsele-
mente gegenüber den Mitgliedern der christlichen Glaubensgemeinschaft
erreichen somit weder die Intensität ernsthafter Nachteile oder begründeter
Furcht, solchen ausgesetzt zu werden, im Sinne von Art. 3 AsylG. Noch
summieren sie sich zu einer genug grossen Menge, um die nötige Dichte
– unter Berücksichtigung der Grösse der christlichen Glaubensgemein-
schaft Marokkos – zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu erreichen.
6.2.5 Bezüglich den zwei verschwundenen Bibelgruppenkollegen der Be-
schwerdeführerin scheint es sodann unwahrscheinlich, dass sie zu diesen
wenigen Personen zählen, welche Verfolgungsmassnahmen des marokka-
nischen Staates ausgesetzt wurden. Denn ihre Bibelgruppe traf sich ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin stets im geheimen Rahmen und
fiel nicht auf. Zum Verschwinden der zwei Kollegen konnte sie auch keine
weiteren Details beisteuern – weder in den Befragungen noch in der Be-
schwerde –, so dass es offen bleibt, warum genau und unter welchen Um-
ständen die Beiden verschwunden sein könnten. Es gibt keine Hinweise,
dass der marokkanische Staat für ihr Verschwinden verantwortlich ist.
6.2.6 Zusammenfassend kann somit nicht von einer systematischen Vor-
gehensweise gegen Marokkos Christinnen und Christen ausgegangen
werden, womit eine Kollektivverfolgung diesbezüglich zu verneinen ist.
6.3
6.3.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie verstosse
sie aufgrund ihrer Konvertierung zum Christentum. Sie sei deswegen auch
von ihrem Vater und ihrem Bruder geschlagen worden. Zur Polizei könne
sie allerdings nicht gehen. Diese würden ihr als Christin keinen Schutz bie-
ten, da es in Marokko verboten sei, dem Christentum beizutreten.
6.3.2 Hierauf kann entgegnet werden, dass erstens die Frage der Kollek-
tivverfolgung von Christinnen und Christen in Marokko in der vorangehen-
den Erwägung 6.2 bereits verneint wurde, weshalb nicht von einer grund-
sätzlichen Verweigerung der Polizei hinsichtlich der Schutzgewährung für
die Christinnen und Christen Marokkos bei der Ausübung ihres Glaubens
auszugehen ist. Zweitens ist zu ihrer vorgebrachten individuellen Verfol-
gung auszuführen, dass es tatsächlich vereinzelt Verhaftungen und Verur-
teilungen aufgrund von Verstössen gegen das Missionierungsverbot von
marokkanischen Konvertiten gab. Die Beschwerdeführerin führt in der Be-
schwerde aus, sie sei es gewesen, welche ihren Kolleginnen und Kollegen
der Bibelgruppe erstmals vom Christentum erzählt habe und diese so das
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Interesse an dieser Religion gefunden hätten. Im Hinblick auf die lediglich
kleine, acht Mitglieder umfassende Gruppe bestehend aus ihren Freundin-
nen und Freunden, der Tatsache, dass sie keine erlebten negativen Erfah-
rungen ihrerseits mit der Polizei geltend macht und der Seltenheit der Fest-
nahmen und Verurteilungen, ist in ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass
sie den Behörden ins Auge gefallen ist oder gar wegen Verstosses gegen
das Missionierungsverbot angeklagt und verurteilt würde. Eine individuelle
Verfolgung der Beschwerdeführerin seitens der Behörden wegen Missio-
nierungstätigkeiten beziehungsweise Ausübung ihres Glaubens ist somit
zu verneinen. In Bezug auf ihre familiären Probleme ist ferner anzumerken,
dass ihr zuzumuten ist, sich bei der Polizei zu melden. Es ist nicht von
Hindernissen bei der Meldung der erfahrenen häuslichen Gewalt auszuge-
hen, welche durch ihren Glauben begründet wären.
Hierzu ist anzumerken, dass auch die in der Schweiz erfolgte Taufe in der
(…) und die Ausübung christlicher Aktivitäten im Rahmen der Kirchenge-
meinschaft (vgl. Referenzschreiben der (…) vom 5. November 2014 sowie
die drei Referenzschreiben vom 20. Juni 2017) an diesem Ergebnis nichts
zu ändern vermögen.
6.4 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte und Artikel enthal-
ten allgemeine Ausführungen zu den oben bereits erwähnten vereinzelten
Verhaftungen und strafrechtlichen Verurteilungen, sowie über die gesell-
schaftliche Diskriminierung von zum Christentum konvertierten Personen
in Marokko (vgl. Beschwerdebeilagen Act. 3, 4, 5 und 6). Weiteres zu den
Verfolgungsvorbringen vermögen sie aber nicht zu belegen. Auch die Re-
ferenzschreiben der Kirchenmitglieder vom 20. Juni 2017 ändern nichts an
dieser Einschätzung.
6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass zwar nicht ausgeschlossen
werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Konvertierung
Diskriminierungen erdulden muss, diese aber in ihrer Intensität nicht als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG einzustufen sind. Somit ist
es ihr nicht gelungen, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylre-
levante Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Überdies ist weder von
einer generellen Schutzunwilligkeit noch von einer Schutzunfähigkeit des
marokkanischen Staates bezüglich Christinnen und Christen auszugehen,
wodurch der Beschwerdeführerin auch der Weg einer innerstaatlichen Auf-
enthaltsalternative an einen anderen Ort offen stünde, falls die Diskriminie-
rung an ihrem Herkunftsort so unerträglich wäre, dass ihrerseits erneut
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Furcht aufkäme, ernsthafte Nachteile erleiden zu müssen. Die Beschwer-
deführerin verbrachte ausserdem bereits vor ihrer Flucht in die Schweiz
(…) Monate in B._______, wozu sie keine negativen Erfahrungen geltend
machte. Somit hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin
nach Marokko ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Marokko dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Marokko lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Marokko kann gemäss der aktuellen Einschätzung des Bundes-
verwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von
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kriegerischen beziehungsweise bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen ge-
sprochen werden, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr eine
konkrete Gefährdung darstellen würden. Eine gänzlich unsichere, von be-
waffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte
Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführerin sich bei einer Rück-
kehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde,
besteht mithin nicht.
8.3.3 Bezüglich möglicher individueller Gründe, welche die Rückkehr der
Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat als unzumutbar erscheinen las-
sen würden, stellt sich insbesondere die Frage, ob sie als alleinstehende
Frau in Marokko wieder Fuss fassen kann.
Seit der Verfassungsreform im Jahr 2011 wurden die Rechte der Frauen in
Marokko wesentlich gestärkt. Die Verfassung garantiert gleiche Rechte für
Frauen und Männer in zivilen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen so-
wie die Umwelt betreffenden Bereichen. Diese eingeschlagene Richtung
der Verbesserung der Rechte der Frauen ist zwar auch in neuen Geset-
zesänderungen ersichtlich. In vielerlei Hinsicht – auf gesetzlicher Ebene
sowie im täglichen Leben – werden Frauen hingegen trotz allem stets stark
diskriminiert (vgl. U.S. Department of State, 2016 Human Rights Report,
Morocco, vom 03.03.2017,
tion/265724.pdf, besucht am 04.12.2017; Freedom House, Freedom in the
World 2017, Morocco,
2017/morocco, besucht am 04.12.2017).
Die Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als
(...) und (...), worin sie auch Berufserfahrung vorweisen kann. Sie habe
zwar einige Zeit vor ihrer Ausreise aufgrund medizinischer Probleme mit
diesen Tätigkeiten aufhören müssen, jedoch habe sie zur Behandlung der
Beschwerden zwei Operationen gehabt. Sodann ist davon auszugehen,
dass sie nun wieder auf ihrem Beruf arbeiten könnte. Wie erwähnt, konnte
sie ihre gesundheitlichen Probleme in Marokko behandeln lassen, weshalb
auch diesbezüglich nichts gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs spricht. Es ist ferner davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimat über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Ihr Vater und der eine Bruder hätten
ihren Glaubenswechsel zwar nicht akzeptieren wollen und hätten sie des-
wegen auch geschlagen, jedoch besteht die Familie noch aus weiteren Fa-
milienmitgliedern – der Mutter, einem weiteren Bruder sowie zwei Schwes-
tern. Ferner hat sie eine grosse weitere Verwandtschaft mit fünf Onkeln
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und fünf Tanten väterlicherseits sowie zwei Onkeln und fünf bis zehn Tan-
ten mütterlicherseits. Selbst wenn ihr Vater und Bruder sie nicht mehr un-
terstützen wollen würden, so kann sie noch auf viele andere Verwandte
zugehen. Vor ihrer Ausreise traf sie sich ausserdem regelmässig mit Freun-
den in einer Bibelgruppe. Zwar hätten sie den Kontakt abbrechen müssen,
als zwei Mitglieder der Gruppe verschwunden seien. Trotzdem würde die
Möglichkeit bestehen, bei einer Rückkehr diesen Kontakt wieder aufzu-
bauen. Somit ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin über gar
kein soziales Beziehungsnetz mehr verfügt, welches ihr bei ihrer Rein-
tegration als alleinstehende Frau in Marokko behilflich sein könnte. Auf-
grund dieser Sachlage kann insgesamt davon ausgegangen werden, dass
die Beschwerdeführerin in Marokko nicht in eine existenzbedrohende Lage
geraten wird.
8.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen wurde, wer-
den keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Karin Fischli
Versand: