B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7203/2017
wiv
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Mathias Bigler, Rechtsanwalt
SOLVAS Avokatur Notariat Mediation,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (…) 2015 in Richtung Sudan, durchquerte die Sahara und ge-
langte über das Mittelmeer nach Italien. Mit dem Zug von Mailand her kom-
mend reiste er am 11. Juni 2015 als unbegleiteter Minderjähriger in die
Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______
stellte er am 13. Juni 2015 ein Asylgesuch. Dort wurde er am 25. Juni 2015
im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Um-
ständen, zum Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt. Am 12. April 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu seinen Asyl-
gründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer
Somali und im Dorf C._______ aufgewachsen. Er habe oft zu Hause helfen
müssen und die Ziegen seiner Familie gehütet, weshalb er erst im Alter von
(…) Jahren mit der Schule begonnen habe. In seinem Heimatdorf sei es
immer wieder zu Konflikten zwischen den beiden Volksgruppen Oromo und
Somali gekommen, da beide das Gebiet für sich beansprucht hätten.
Schliesslich hätten die Oromo die Macht übernommen und verlangt, dass
alle jungen Männer für sie kämpfen, um das Dorf zu verteidigen. Auch sein
Bruder habe an einer Rekrutierungsrunde teilnehmen müssen. Ihr Vater,
der Koranlehrer gewesen sei, habe ihm jedoch geraten, damit aufzuhören,
da er sonst im Kriegsfall gegen seine eigenen somalischen Brüder kämp-
fen müsse. Der Bruder sei dieser Aufforderung gefolgt, woraufhin die Or-
ganisatoren der Rekrutierung den Vater aufgesucht und ihn bedroht hätten.
Kurz darauf sei sein Vater an seinem Arbeitsort umgebracht worden. Auf
den Rat seiner Mutter hin sei der Bruder in die Stadt D._______ geflohen.
Dort habe er sich drei oder vier Monate aufgehalten, bevor er wieder zu-
rückgekommen sei. Er sei umgehend verhaftet und ins Gefängnis gesteckt
worden; ihm sei vorgeworfen worden, er sei desertiert. Eine Woche später
habe man ihnen die Leiche des Bruders vorbeigebracht und gesagt, er sei
in Haft verstorben. Als er selbst etwa zwei Jahre später in die 5. Klasse
gekommen sei, habe man ihn, wie alle anderen Schüler auch, aufgefordert,
sich für die Rekrutierung zu melden. Einige Zeit später seien sie darüber
informiert worden, dass diese Rekrutierung am nächsten Samstag statt-
finde. Seine Mutter habe Angst um ihn gehabt und befürchtet, mit ihm
werde dasselbe geschehen wie mit seinem Bruder. Sie habe ihm deshalb
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zur Ausreise geraten. Zudem habe er als Somali in C._______ verschie-
dene Probleme gehabt, da seine Ethnie in diesem Gebiet in der Minderheit
gewesen und deshalb ständig unter Druck gesetzt sowie diskriminiert wor-
den sei. Noch am selben Tag, als er von der am Samstag stattfindenden
Rekrutierung erfahren habe, sei er nach D._______ gegangen. Dort habe
ihm ein Mann einen Bus organisiert, mit welchem er nach Addis Abeba
habe weiterreisen können.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner äthiopi-
schen Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 21. November 2017 – eröffnet am 23. November 2017
– stellte das SEM fest, der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin bean-
tragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,
subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des
unterzeichnenden Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand. Mit der
Beschwerdeschrift wurden 40 Beilagen gemäss separatem Verzeichnis
eingereicht (vgl. Akten BVGer act. 1), wobei die Beschwerdebeilage 36 mit
Eingabe vom 27. Dezember 2017 nachgereicht wurde.
E.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 4. Januar 2018 die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung
eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Er verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer in der Person
von Rechtsanwalt Mathias Bigler einen amtlichen Rechtsbeistand bei.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt der (…) vom 27. Dezember 2017 zu den Akten.
G.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 1. Februar 2018 zur Beschwerde
vom 20. Dezember 2017 vernehmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2018
reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, unter Beilage von mehreren
Berichten zur Lage in Äthiopien.
H.
Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten, um zu belegen, dass sich seine Familie in der
Zwischenzeit nicht mehr in Äthiopien aufhalte. Es handelt sich dabei um
drei Fotoaufnahmen, welche der Beschwerdeführer über die App „Snap-
chat“ – mit dieser liessen sich die Fotos mit dem Datum der Aufnahmen
versehen – von seinem Onkel erhalten habe. Diese zeigten jeweils die Mut-
ter des Beschwerdeführers, seine vier Brüder sowie seine Cousine, auf
dem zweiten Foto sei zusätzlich der Onkel abgebildet und auf dem dritten
sei dessen Frau E._______ mit der Familie des Beschwerdeführers zu se-
hen. Zwei der Aufnahmen datieren vom 4. März 2018, eine trägt das Datum
vom 5. März 2018. Die abgebildeten Personen stehen vor einem Gebäude,
welches mit „(…)“ angeschrieben ist. Als weitere Beweismittel wurden der
Ausdruck einer Google-Bildersuche mit dem Suchbegriff „(…)“ eingereicht
– welche unter anderem als Ergebnis das „(…)“ anzeigt – sowie ein fremd-
sprachiger Bericht aus dem Internet über das „(…)“.
I.
Der amtliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers liess dem Gericht mit
Eingabe vom 9. März 2018 eine aktuelle Kostennote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner drohenden
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Rekrutierung durch die Oromo nicht glaubhaft seien. In der BzP habe er im
freien Bericht zu seinen Asylgründen lediglich gesagt, seine Mutter habe
Angst gehabt, dass ihm dasselbe passieren würde wie seinem Bruder.
Nach konkreten Problemen mit den Oromo gefragt, habe er ausgeführt, es
sei schwierig gewesen, in die Schule zu gehen, weil immer gekämpft wor-
den sei. Bei der Anhörung habe er dagegen angegeben, man habe ihm
gesagt, er werde abgeholt und rekrutiert; schliesslich habe er auch einen
konkreten Termin erhalten, an welchem die Rekrutierung hätte stattfinden
sollen. Sodann seien seine Ausführungen zur Rekrutierung weder erleb-
nisgeprägt noch detailliert ausgefallen. Er habe weder erklären können,
von wem sie rekrutiert worden seien noch wie es nach der Rekrutierung
hätte weitergehen sollen. Der Beschwerdeführer habe lediglich betont,
dass er geflüchtet sei, um an keinem Krieg teilnehmen zu müssen. Diese
allgemeine Äusserung verstärke den Eindruck, dass ihm persönlich keine
konkreten asylrelevanten Nachteile gedroht hätten. Das Vorbringen, dass
sie als Somali gegenüber Oromo-Familien benachteiligt gewesen seien,
sei ebenfalls nicht asylrelevant. Er habe auf die Frage nach konkreten
Nachteilen lediglich sagen können, dass die Oromo stets zuerst hätten
Wasser holen dürfen. Persönliche Ereignisse habe er keine genannt, und
bei den beschriebenen Nachteilen handle es sich um Ausdruck der allge-
meinen Lage, welche andere Personen gleichermassen betreffe. Ange-
sichts der dargelegten Umstände erweise sich die von Beschwerdeführer
geltend gemachte Furcht, wie sein Bruder getötet zu werden, als objektiv
unbegründet, zumal sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen,
welche auf künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen schliessen lassen
würden.
Im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug hielt die Vorinstanz fest, dass die-
ser gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar
sei. Trotz der angespannten Lage in verschiedenen Teilen Äthiopiens herr-
sche dort weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner
Gewalt. Aus den Akten seien auch keine individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen liessen. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann,
der bis zur Ausreise die Schule besucht habe und mit seiner Mutter, seinen
Geschwistern und mindestens zwei Onkeln in seiner Heimat über ein Be-
ziehungsnetz verfüge.
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Seite 7
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift wird einleitend ausgeführt, dass es in der
Heimatregion des Beschwerdeführers immer wieder Unabhängigkeitsbe-
strebungen sowohl von Seiten der Oromo als auch der Somali gegeben
habe. Dies habe dazu geführt, dass sich eine Vielzahl von bewaffneten
Milizen und „Liberation Fronts“ herausgebildet hätten, welche sich gegen-
seitig bekämpfen würden. Daneben gebe es mit der sogenannten „Liyu Po-
lice“ auch eine paramilitärische Polizeibehörde, welche sich gegen die Un-
abhängigkeitsbewegungen stelle. Die Lage sei insbesondere in den Grenz-
gebieten sehr unübersichtlich, wobei die seit längerem andauernden
Kämpfe in den letzten Monaten zusehends eskaliert seien. C._______ sei
im Rahmen eines umstrittenen Referendums im Jahr (…) der Region
Oromia zugeteilt worden, wobei insbesondere von Seiten der Somali Be-
trugsvorwürfe erhoben worden seien. Somalische Verbände wie die Liyu
Police würden seither immer wieder versuchen, C._______ einzunehmen,
wobei es auch zu offenen Kriegshandlungen komme. Die Oromo befürch-
teten stets, die Ortschaft wiederum an die Somali – welche rund 21% der
Bevölkerung ausmachten – zu verlieren. Sie würden die Somali als Men-
schen zweiter Klasse behandeln und ihnen den Zugang zu Wasser und
Lebensmitteln erschweren, zudem seien sie Schikanen durch die lokale
Polizei sowie Milizen ausgesetzt. Auch die Zwangsrekrutierung sei eine
Methode, um von den Somali Loyalität einzufordern. Sie würden vor die
Wahl gestellt, für die Oromo und damit gegen andere Somali zu kämpfen,
oder die Konsequenzen ihrer „Illoyalität“ zu tragen, welche von Inhaftierung
bis zum Tod reichen könnten. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen seien
auch der Bruder sowie der Vater des Beschwerdeführers umgebracht wor-
den, weil sie sich der Rekrutierung des Bruders durch die Oromo widersetzt
hätten. Als der Beschwerdeführer im Alter von (…) Jahren ebenfalls zur
Rekrutierung aufgeboten worden sei, habe er befürchtet, dass ihm das-
selbe Schicksal drohe. Er habe auch grundsätzlich keinen Krieg führen
wollen, zumal ihm sein Glaube das Kämpfen verbiete und er sich gegen
seine eigene Ethnie hätte stellen müssen. Auf Anraten seiner Mutter habe
er sich deshalb zur Ausreise entschieden.
4.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vollumfänglich
glaubhaft. Er habe anlässlich der BzP sowie der Anhörung deckungsglei-
che Angaben in Bezug auf seine Einschulung, den Zeitpunkt seiner Flucht
und seine Fluchtroute gemacht. Die Beschreibung seines Dorfes entspre-
che den tatsächlichen Gegebenheiten, sei sehr lebensnah und detailreich.
Auch die Schilderung der Nacht, als sein Bruder von den Lokalbehörden
verhaftet worden sei, sei geprägt von Realkennzeichen. Namentlich habe
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der Beschwerdeführer seine eigenen Emotionen und die Reaktionen der
anderen Anwesenden geschildert sowie Gespräche wiedergegeben. Die
Vorinstanz erblicke in seinen Ausführungen einen Widerspruch, da er an
der summarischen BzP angegeben habe, die Oromo hätten gewollt, dass
man für sie Waffen trage, während er an der Anhörung gesagt habe, es
habe einen konkreten Rekrutierungstermin gegeben. Er habe jedoch be-
reits an der BzP angegeben, sein Bruder hätte für die Oromo kämpfen sol-
len, sei geflohen und nach seiner Rückkehr umgebracht worden, weshalb
seine Mutter befürchtet habe, dass mit ihm dasselbe geschehe. Damit
seien offensichtlich die bevorstehende Rekrutierung und die allenfalls da-
mit verbundenen Folgen einer Weigerung gemeint gewesen. Der Be-
schwerdeführer habe die Rekrutierung zwar nicht explizit erwähnt, dies sei
aber dem summarischen Charakter der BzP zuzuschreiben. Gemäss
Lehre und Rechtsprechung dürften Widersprüche zwischen BzP und An-
hörung nur dann zur Feststellung der Unglaubhaftigkeit eines Sachverhalts
führen, wenn die Aussagen in wesentlichen Punkten diametral voneinan-
der abwichen oder wenn zentrale Vorbringen in der BzP nicht erwähnt wor-
den seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall, nachdem dem Beschwerde-
führer einzig vorzuwerfen sei, er habe das Rekrutierungsdatum bezie-
hungsweise die anstehende Rekrutierung in der BzP nicht wortwörtlich,
wohl aber sinngemäss erwähnt. Ein Widerspruch sei nicht ersichtlich, die
Angaben seien in den zentralen Punkten übereinstimmend und Hinweise
auf eine persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gebe es
ebenfalls nicht. Weiter habe der Beschwerdeführer im Detail und lebens-
nah erzählt, wie es zum Tod des Vaters gekommen sei und dass es schwie-
rig gewesen sei, ihn zu beerdigen. Letzteres sei für ihn zwar einschneidend
gewesen, stelle für die Flucht aber eigentlich ein Detail dar, was ebenfalls
dafür spreche, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte. Auch die Rekru-
tierung schildere er detailreich und lebensnah, namentlich indem er seine
Gedanken und Emotionen zu diesen Vorgängen darlege. Die Frage, wer
genau den Beschwerdeführer habe rekrutieren wollen, sei ihm rund zehn
Mal gestellt worden, obwohl er jeweils geantwortet habe, es seien Vertreter
der Oromo gewesen, welche das Dorf respektive die Regierung vertreten
hätten. Es könne nicht verlangt werden, dass ein jugendlicher Asylsuchen-
der das Wort „Behörde“ kenne und nutze. „Oromo-Vertreter“ sei zwar kein
technischer Begriff, aus Sicht des Beschwerdeführers seien die rekrutie-
renden Personen aber genau dies gewesen: offizielle Vertreter der in
C._______ regierenden Oromo. Gerade angesichts der äusserst kompli-
zierten Lage in den äthiopischen Grenzgebieten sei es oft unklar, wer zu
welcher Front, Einheit oder Behörde gehöre, zumal diese oft keine Erken-
nungsabzeichen tragen würden. Unzutreffend sei auch die Feststellung,
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der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, wie es nach der Rekrutierung
hätte weitergehen sollen. Er habe mehrmals angegeben, dass er für die
Oromo hätte kämpfen müssen, weil diese befürchtet hätten, C._______
wieder zu verlieren. Es gehe aus seinen Angaben somit klar hervor, dass
er von den Oromo hätte rekrutiert werden sollen, um im Territorialkonflikt in
C._______ gegen die Somali zu kämpfen. Weiter sei nachvollziehbar, dass
er nicht Schritt für Schritt habe erklären können, wie es weitergegangen
sei, da er eben gerade geflohen sei, bevor es zur Rekrutierung gekommen
sei. Zudem habe er angegeben, dass er nicht alles verstanden habe, weil
ausschliesslich Oromo gesprochen worden sei. Dies sei glaubhaft, nach-
dem er in den Befragungen explizit erwähnt habe, er wolle nicht in Oromo
befragt werden; zudem sei das Zugeben von Wissenslücken ein Realkenn-
zeichen. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Angaben seien ungenau,
ausweichend und zu wenig substanziiert, sei somit falsch. Das SEM habe
auch darauf verzichtet, die Aussagen einer Gesamtwürdigung zu unterzie-
hen.
4.2.3 Des Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festge-
stellt, indem sie die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile als Somali
in C._______ als Ausdruck der allgemeinen Lebenslage und damit als nicht
asylrelevant eingestuft habe. Diese Nachteile beschränkten sich nicht da-
rauf, dass die Familie beim Wasserholen benachteiligt gewesen sei. Viel-
mehr hätten sie auch die Leiche des Vaters zwei Tage lang nicht beerdigen
können – obwohl ihr muslimischer Glaube vorschreibe, dass die Beerdi-
gung innert 24 Stunden stattfinden müsse – und er hätte von den
Oromo gezwungen werden sollen, am Krieg teilzunehmen. Der Beschwer-
deführer habe befürchtet, wie sein Vater und sein Bruder vor ihm, umge-
bracht oder inhaftiert zu werden. Somit hätten ihm ersthafte, individuell ge-
gen ihn gerichtete Nachteile gedroht. Der Umstand, dass er sich in der
gleichen Situation wiedergefunden habe, in der sein Bruder getötet worden
sei, habe ihn in ständiger Angst leben lassen und damit einem unerträgli-
chen psychischen Druck ausgesetzt. Dieser sei durch seine Zugehörigkeit
zur Ethnie der Somali und zu einem Minderheitenclan noch zusätzlich ver-
stärkt worden, da er dieser Situation komplett schutz- und hilflos ausgelie-
fert gewesen sei. Die Verfolgung sei von den „Oromo-Vertretern“ und damit
von staatlichen Organen ausgegangen, weshalb die Provinz Oromia weder
schutzfähig noch schutzwillig sei. Die Zentralregierung Äthiopiens versu-
che sich aus dem Grenzkonflikt herauszuhalten und diesen zu vertuschen;
sie sei folglich ebenfalls nicht schutzwillig. Sodann bestehe keine inner-
staatliche Schutzalternative. Es sei nicht vorhersehbar, wie die Behörden
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der Provinz Somali auf einen Rückkehrer aus dem Oromo-Gebiet reagie-
ren würden, wenn sich der Beschwerdeführer dort niederlassen würde. Es
könne aber damit gerechnet werden, dass zumindest Inhaftierungen und
Befragungen drohen würden, zumal die in Somali aktive Liyu Police im
Rahmen des Grenzkonflikts offenbar äusserst grausame Methoden anzu-
wenden scheine. Dabei würde sie auch vor ethnischen Somali nicht Halt
machen, gerade wenn diese aus einem Oromo-Gebiet stammten. Zudem
könne sich der Beschwerdeführer in Äthiopien keine menschenwürdige
Existenz aufbauen und geriete an einem anderen Ort in der Provinz Somali
in eine existenzbedrohende Situation. Zusammenfassend würden die Vor-
bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft genügen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
4.2.4 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz drohe dem Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr auch eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder
Behandlung. In C._______ erwarte ihn eine Inhaftierung und der Tod,
nachdem seinem Bruder in dieser Situation genau dies wiederfahren sei.
Da der Konflikt in dieser Region zudem immer mehr eskaliere, herrsche
dort momentan eine Situation allgemeiner und verbreiteter Gewalt und ins-
besondere für die Somali sowie Angehörige von Minderheitenclans be-
stehe eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung. Der Vollzug der
Wegweisung erweise sich deshalb als unzulässig und es sei eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Die Vorinstanz argumentiere, dass nach kon-
stanter Praxis eine Wegweisung nach Äthiopien in alle Regionen grund-
sätzlich zumutbar sei, da trotz der angespannten Lage nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen
werden könne. Diese Einschätzung treffe angesichts des eskalierenden
Konflikts zwischen den Oromo und den Somali in den Grenzgebieten auf
C._______ jedoch nicht zu. Es komme im Zuge der Auseinandersetzung
auch zu willkürlichen Inhaftierungen, Vertreibungen und Exekutionen. Eine
Rückkehr erweise sich folglich als unzumutbar. Die von der Vorinstanz zi-
tierten Urteile zur Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Äthio-
pien seien weder aktuell noch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da
es dort um ein anderes Gebiet und einen anderen Konflikt gehe. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei aufgrund der pre-
kären Lebensbedingungen in Äthiopien auch erforderlich, dass für eine
Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten so-
wie ein intaktes Beziehungsnetz vorhanden seien. In diesem Zusammen-
hang habe die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und nicht richtig
festgestellt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass seine Mutter und
alle seine Verwandten aus dem Gebiet hätten fliehen müssen und das
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Seite 11
Land verlassen hätten. Er habe keinen Kontakt mehr zu ihnen und wisse
nicht, wo sie sich zurzeit aufhielten. Somit verfüge er in seiner Heimat über
kein soziales Netz, welches ihm bei der Existenzsicherung helfen könnte.
Finanzielle Mittel habe er ebenfalls keine; die Flucht habe er nur mithilfe
eines Onkels, der für ihn Geld gesammelt habe, finanzieren können. Der
Beschwerdeführer sei zwar ein junger und gesunder Mann, verfüge aber
über eine lediglich dreijährige Schulbildung und habe keinerlei Ausbildung
oder Arbeitserfahrung. Als Somali und Angehöriger eines Minderheiten-
clans sei er bereits in der Vergangenheit diskriminiert worden und habe
keinerlei Aussicht darauf, eine der wenigen verfügbaren Arbeitsstellen zu
erhalten. Bei einer Rückkehr geriete er deshalb mit Sicherheit in eine exis-
tenzielle Notlage, da eine soziale und berufliche Wiedereingliederung in
Äthiopien nicht möglich sei. Abschliessend sei festzuhalten, dass er sich in
der Schweiz vorbildlich integriert habe. Nachdem er sich die deutsche
Sprache sehr rasch angeeignet habe, könne er nun eine normale
10. Klasse besuchen und habe eine Lehrstelle bei (…) erhalten. Er sei
habe gute Freunde gefunden, spiele im Fussballklub (…) und betrachte
seine Gasteltern und Gastgeschwister als Familie. Diese gelungene In-
tegration habe zu einer Entwurzelung geführt, was den Vollzug der Weg-
weisung noch mehr als unzumutbar und die verweigerte vorläufige Auf-
nahme als umso stossender erscheinen lasse.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, selbst wenn sich die
Lage in C._______ derart gestaltete, dass eine Rückkehr dorthin nicht
möglich sein sollte, so wäre aufgrund der Aktenlage davon auszugehen,
der Beschwerdeführer verfüge über zumutbare inländische Wohnsitzalter-
nativen. Insbesondere könne er sich an einem anderen Ort in der Provinz
Somali wiederansiedeln, nachdem Somali seine Muttersprache sei und er
sehr gut Oromo spreche sowie Kenntnisse des Amharischen habe. Zudem
habe er in seiner Heimat die Schule bis zur 5. Klasse besucht, diese in der
Schweiz fortgeführt und sich dabei weitere Kompetenzen aneignen kön-
nen. Er verfüge damit über eine deutlich höhere Ausbildung als Gleichalt-
rige in seinem Heimatgebiet, habe Erfahrungen in der Pflege der Ziegen
seiner Eltern und folglich sehr gute Voraussetzungen für die Sicherung des
wirtschaftlichen Existenzminimums. Es sei zudem unrealistisch, wenn in
der Beschwerde davon gesprochen werde, der Beschwerdeführer habe in
seiner Heimat kein familiäres und soziales Netz mehr. Äthiopische Staats-
bürger somalischer Ethnie seien historisch stark mit ihrer Ethnie verbunden
und in ausgeprägten Clanstrukturen organisiert. Das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer gehöre zu einem Minderheitenclan und verfüge deshalb
über keine Beziehungen, müsse ebenso als Schutzbehauptung qualifiziert
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werden wie der angebliche Umstand, dass alle Familienangehörigen das
Land verlassen hätten. Zudem habe der Onkel das Geld für die Ausreise
sammeln können und somit Unterstützung aus dem erweiterten sozialen
Umfeld erhalten. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer innerhalb des Regionalstaates Somali über familiäre und/oder sozi-
ale Verbindungen verfüge, die er (re-)aktivieren könne. Es sei anzuneh-
men, dass er – wenn nicht in seinem Heimatdorf, so doch innerhalb des
Regionalstaates Somali – in Äthiopien wieder Fuss fassen könne und nicht
in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Ergänzend sei anzu-
merken, dass das in der angefochtenen Verfügung zitierte Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-2272/2015 vom 13. April 2017 insbesondere auf
die angespannte Lage in den Grenzgebieten verweise und festhalte, es
könne dennoch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) ausgegangen werden. Es handle sich um
ein aktuelles Urteil, welches auf den vorliegenden Fall zutreffend angewen-
det worden sei.
4.4 In der Replik vom 19. Februar 2018 wurde ergänzend geltend gemacht,
der Beschwerdeführer verstehe nicht alles in der Sprache Oromo, auch
wenn es sich dabei um die Unterrichtssprache in seiner Heimat gehandelt
habe. Im Zusammenhang mit der Schulbildung sei festzuhalten, dass er
geflohen sei, bevor er die 5. Klasse habe abschliessen können. Dass er
die Schule in der Schweiz habe fortsetzen können, sei im Hinblick auf die
innerstaatliche Schutzalternative unbeachtlich. Der Unterricht in der
Schweiz sei auf den hiesigen Arbeitsmarkt ausgerichtet und würde ihn in
seiner Heimat nicht weiterbringen, da es keine Arbeitsstellen gebe, welche
die hier erworbenen Kenntnisse nachfragen würden. Jedenfalls habe er
keinen Vorteil gegenüber Gleichaltrigen in Äthiopien mit abgeschlossener
Schulbildung. Die Argumentation der Vorinstanz gehe an der Realität und
den in seinem Heimatstaat vorherrschenden Bedingungen vorbei. Dies
sehe man auch an ihrem Vorbringen, dem Beschwerdeführer könne die
„Arbeitserfahrung“ in der Pflege der Ziegen seiner Eltern helfen, seine Exis-
tenz zu sichern. Die Leute in seiner Heimat seien arm und wenn sie ein
paar wenige Ziegen hätten, würden diese von Familienangehörigen gehü-
tet. Niemand würde für diese Tätigkeit jemanden anstellen. Zudem habe
der Beschwerdeführer in diesem Bereich auch keine Ausbildung absolviert,
sondern diese Aufgabe einfach als Teil seiner familiären Verpflichtungen
wahrgenommen. Es erscheine sehr fraglich, ob sich daraus eine Aussicht
auf eine Arbeitsstelle ableiten lasse. Seine Erfahrungen würden keinesfalls
ausreichen, um irgendwo im landwirtschaftlichen Sektor eine Anstellung zu
finden, zumal es schlicht nicht genügend solche bezahlten Arbeiten gebe.
D-7203/2017
Seite 13
In den Städten – die allenfalls einzig die Möglichkeit bieten könnten, die in
der Schweiz erworbenen schulischen Fähigkeiten anzuwenden – liege die
Arbeitslosenquote bei etwa 40% und es gebe zuhauf besser ausgebildete
Personen als den Beschwerdeführer. Die Vorinstanz nehme zu Unrecht an,
er habe gute Voraussetzungen, um seine wirtschaftliche Existenz zu si-
chern.
Ferner sei nicht ersichtlich, worauf die Vorinstanz ihre Behauptung stütze,
der Beschwerdeführer verfüge, nur weil er ethnischer Somali sei und diese
historisch stark in Clanstrukturen organisiert seien, über ein soziales Netz.
Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie diese unbelegte
und unbegründete Behauptung lediglich mit „historischen Tatsachen“ un-
termauere. Sie habe das Vorliegen einer Clanstruktur im konkreten Fall
auch nicht überprüft und es sei fragwürdig, eine solche Tatsache einfach
ohne nähere Prüfung anzunehmen. Es gebe keine Gründe, an den Aussa-
gen des Beschwerdeführers, wonach er einem Minderheitenclan angehöre
und seine Familie das Land verlassen habe, zu zweifeln. Dazu sei im Wei-
teren festzuhalten, dass er in der Zwischenzeit Kontakt mit seiner Mutter
habe herstellen können. Die ganze (erweiterte) Familie sei nach Somalia
geflüchtet und befinde sich im Moment in der somalischen Stadt
F._______. Es werde versucht, für den Aufenthalt der Familie dort ein Be-
weismittel zu beschaffen. Diese lebe in ärmlichen Verhältnissen und es sei
ihnen nicht möglich, den Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr
zu unterstützen. Zwar treffe es zu, dass der Onkel das Geld für die Flucht
gesammelt habe. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wie beziehungs-
weise bei wem er dies getan habe; ausserdem habe der Onkel das Land
zusammen mit den restlichen Familienangehörigen verlassen. Er wisse je-
denfalls nichts von einem erweiterten sozialen Umfeld, das er kontaktieren
könnte, um bei einer allfälligen Rückkehr Unterstützung zu erhalten. Viel-
mehr sei er Angehöriger eines Minderheitenclans, zu dem er keine Kon-
takte pflege. Die Vorinstanz behaupte lediglich pauschal, der Beschwerde-
führer verfüge über innerstaatliche Schutzalternativen, ohne diese einge-
hend zu prüfen.
Abschliessend sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer im von der
Vorinstanz zitierten Urteil E-2272/2015 vom 13. April 2017 ethnischer O-
romo gewesen sei und sich das Urteil mit deren Lage im Zusammenhang
mit den Oromo-Protesten gegen die Zentralregierung befasst habe. In ei-
nem grossen Land wie Äthiopien, das eine derart hohe Anzahl verschiede-
D-7203/2017
Seite 14
ner Ethnien beheimate, könne nicht einfach von einem Sachverhalt auf ei-
nen anderen geschlossen werden. Die hier interessierende, aktuelle Lage
sei eine ganz andere als die im zitierten Urteil erwähnte Situation.
4.5 Mit Eingabe vom 7. März 2018 reichte der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter weitere Beweismittel ein, um damit den Aufenthalt sei-
ner Familie in F._______ zu belegen. Diese zeigten die Mutter und die Ge-
schwister des Beschwerdeführers vor dem „(…)“, welches sich in
F._______, Somalia befinde. Ebenso seien darauf der Onkel, dessen Ehe-
frau sowie deren Tochter zu sehen. Damit sei erstellt, dass sich die Familie
des Beschwerdeführers nicht mehr in Äthiopien aufhalte.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sine von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber
reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor-
bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we-
sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). Die Beiziehung
des Protokolls der BzP im Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der
ausführlichen Anhörung protokollierten Aussagen ist dabei grundsätzlich
zulässig. Den Angaben im ersten Protokoll kommt angesichts des summa-
rischen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit der Asylgründe aber nur ein beschränkter Beweiswert zu. Unter-
schiedliche Angaben dürfen und müssen jedoch mitberücksichtigt werden,
wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten von den späteren
Ausführungen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht
D-7203/2017
Seite 15
zumindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer
D-4320/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.3 m.w.H.).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Herkunftsort glaubhaft sind. Er beschreibt die Umgebung auf Nach-
frage hin detailliert und soweit ersichtlich mit den tatsächlichen Gegeben-
heiten übereinstimmend. Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift auch
festgehalten, dass die Schilderung der Umstände, unter denen der Bruder
des Beschwerdeführers verhaftet wurde, mehrere Realkennzeichen auf-
weist. Der Beschwerdeführer gibt Dialoge wieder, führt gewisse Details aus
und beschreibt Emotionen (vgl. A19, F92 und F123 ff.). Es ist somit glaub-
haft, dass der Bruder von den Behörden zu Hause abgeholt und festge-
nommen wurde. Dasselbe gilt auch für die Darlegung der Ereignisse, die
zum Tod des Vaters geführt habe. Es wird anschaulich geschildert, weshalb
der Vater seinen ältesten Sohn aufgefordert habe, nicht an der Rekrutie-
rung teilzunehmen, wie der Bruder in der Schule zur Rede gestellt worden
sei, weil er bei der Rekrutierung gefehlt habe, und wie der Vater daraufhin
von den Behördenvertretern seinerseits zur Rede gestellt worden sei. Der
Beschwerdeführer legt auch dar, dass die Oromo durch die anhaltenden
Auseinandersetzungen in dem Gebiet geschwächt und deshalb auf neue
Rekruten angewiesen gewesen seien. Sie hätten seinem Vater mangelnde
Loyalität vorgeworfen, weil er seinem Sohn verboten habe, an der Rekru-
tierung teilzunehmen. Da der Vater auf seiner Position beharrt habe, sei er
in der Folge umgebracht worden (vgl. A19, F92). Diese relativ detaillierten
und widerspruchsfreien Beschreibungen der Abläufe im freien Bericht deu-
ten darauf hin, dass der Beschwerdeführer von eigenen Erlebnissen be-
richtet.
5.3
5.3.1 Demgegenüber weist die Schilderung der Umstände, welche den Be-
schwerdeführer zur Ausreise veranlasst haben sollen, verschiedene Ele-
mente auf, die daran zweifeln lassen, dass es sich dabei um erlebnisba-
sierte Aussagen handelt. Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertrete-
nen Auffassung ist es durchaus von Bedeutung, dass die bevorstehende
Rekrutierung des Beschwerdeführers – welche den unmittelbaren Anlass
der Flucht gebildet haben soll – von diesem anlässlich seiner BzP nicht
einmal ansatzweise erwähnt worden ist. Zwar führte er bei dieser ersten
Befragung aus, dass seine Mutter Angst gehabt habe, ihm könne dasselbe
passieren wie seinem Bruder. Ausserdem erklärte er, die Oromo hätten ge-
wollt, dass man Waffen trage und kämpfe (vgl. A8, Ziff. 7.01 f.). Daraus
geht gerade nicht hervor, dass der Beschwerdeführer selbst aufgefordert
D-7203/2017
Seite 16
worden wäre, an Kämpfen teilzunehmen respektive dass er ausgereist sei,
um einer unmittelbar bevorstehenden Rekrutierung zu entgehen. Es kann
auch nicht von einer „sinngemässen“ Erwähnung der eigenen Rekrutierung
ausgegangen werden, indem der Beschwerdeführer auf das Schicksal sei-
nes Bruders hinwies. Die allgemeine Befürchtung seiner Mutter, ihm drohe
das Gleiche wie dem Bruder, ist keineswegs dasselbe wie eine konkrete
Aufforderung an die eigene Person, sich innerhalb von einem oder zwei
Tagen für eine Rekrutierung zu melden. Es ist zu betonen, dass der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung noch am
gleichen Tag, an welchem er von der anstehenden Rekrutierung erfahren
habe, abgereist sein will (vgl. A19, F79 und F92). Eine derart überstürzte
Abreise ohne jegliche Vorbereitung ist als äusserst einschneidendes Erleb-
nis anzusehen und beim auslösenden Ereignis für diese Flucht – der Auf-
forderung zur Meldung für die Rekrutierung – handelt es sich um ein zent-
rales Sachverhaltselement. Dieses fehlt im Protokoll der BzP jedoch gänz-
lich, was sich auch nicht mit deren summarischen Charakter erklären lässt.
5.3.2 Sodann erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
angeblichen Rekrutierung auch als wenig detailliert. Er konnte weder an-
geben, durch wen genau die Rekrutierung stattfinden sollte, noch wie diese
ablaufe oder wie es danach weitergehe. Die Aussage, diese sei von
„Oromo-Vertretern“ respektive den Organisatoren und Verantwortlichen für
den Krieg durchgeführt worden, erscheint äusserst vage. Selbst wenn es
zutrifft, dass in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers verschiedene
lokale Milizen aktiv sind, so wäre doch zu erwarten, dass er die in seinem
Heimatdorf tätige Miliz – sofern es sich denn um eine solche handelte –
präziser benennen oder genauer beschreiben kann. Schliesslich soll diese
schon seit rund (…) Jahren, nachdem das Dorf im Zuge einer Abstimmung
den Oromo zugesprochen worden sei (vgl. A19, Anmerkung zu F99 auf
S. 21), in C._______ an der Macht gewesen sein. Ausserdem führte der
Beschwerdeführer aus, man habe sie in der Schule immer wieder darüber
unterrichtet, dass sie einmal abgeholt und rekrutiert würden (vgl. A19, F94
und F107 f.). Trotzdem konnte der Beschwerdeführer nicht sagen, was ge-
nau ihn nach der Rekrutierung erwartet hätte. Die einzigen Angaben, die
er hierzu machen konnte, waren, dass sie am Samstagmorgen in der
Schule hätten erscheinen müssen und in Fahrzeugen hätten transportiert
werden sollen (vgl. A19, F172). Vor dem Hintergrund, dass es offenbar
schon mindestens zwei Jahre zuvor – als sein Bruder davon betroffen ge-
wesen sei – Rekrutierungsrunden gegeben hat und dass ihnen in der
Schule immer wieder von den Rekrutierung erzählt worden sei, erscheint
es schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine konkreteren
D-7203/2017
Seite 17
Ausführungen hierzu machen kann. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass er eben gerade geflohen sei, bevor es tatsächlich zur Rekru-
tierung gekommen sei. Der Erklärungsversuch, dass die „Oromo-Vertreter“
in der Sprache Oromo gesprochen hätten und er diese nicht so genau ver-
standen habe (vgl. A19, F173), ist als blosse Schutzbehauptung zu werten.
Der Beschwerdeführer besuchte rund fünf Jahre eine Schule, in welcher
ausschliesslich in Oromo unterrichtet wurde (vgl. A19, F74 f.), und lebte in
einem Ort, in welchem die Bevölkerung zu zwei Dritteln der Ethnie der O-
romo angehörte. Es kann somit kaum davon ausgegangen werden, dass
er aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse nicht verstanden haben
soll, wie die Rekrutierung ablaufe und wie es danach weitergehe.
5.3.3 Auch bei den Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt und
den Abläufen seiner Flucht ergeben sich verschiedene Ungereimtheiten.
So gab er anlässlich der Anhörung zu Protokoll, er sei nach dem europäi-
schen Kalender am (…) 2015 – am selben Tag, als er das letzte Mal in der
Schule gewesen sei – aus seiner Heimat geflüchtet (vgl. A19, F78 f.). Auf
konkrete Nachfrage bestätigte er das Datum seiner Abreise (vgl. A19, F177
f.). Er habe sich danach fünf Tage in Addis Abeba aufgehalten, bevor er
wiederum fünf Tage später, am (…) 2015 (Anm. Gericht: […]), in den Sudan
eingereist sei (vgl. A19, F144 f.). Diese Angaben stimmen jedoch nicht
überein mit seinen Ausführungen zum Reiseweg im Rahmen der BzP. Bei
dieser erklärte der Beschwerdeführer, er habe C._______ am (…) 2015
verlassen, sei nach Addis Abeba gegangen und habe fünf Tage später, am
(…) 2015, die Grenze in den Sudan überquert (vgl. A8, Ziff. 5.01 f.). Nicht
nur gab er ein anderes Datum für seine Abreise aus seinem Heimatdorf an,
es ist auch ein erheblicher Unterschied, ob er von dort aus fünf oder zehn
Tage bis zur äthiopischen Grenze gebraucht habe. Diese widersprüchli-
chen Angaben zum Ausreisezeitpunkt verstärken die Zweifel an den vor-
gebrachten Umständen der Abreise.
5.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Gründe für seine Flucht als unglaubhaft. Nicht nur erwähnte er
den wesentlichen Fluchtgrund – seine bevorstehende Rekrutierung – an
der BzP mit keinem Wort, er nannte an dieser auch ein anderes Datum, an
dem er sein Heimatdorf verlassen habe. Ebenso gab er damals an, er habe
innert fünf Tagen das Land verlassen, während es gemäss der Anhörung
zehn Tage gedauert habe bis zur sudanesischen Grenze. Sodann blieben
die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rekrutie-
rung äussert vage und unsubstanziiert. Im Rahmen einer Gesamtbetrach-
D-7203/2017
Seite 18
tung der diesbezüglichen Angaben kann deshalb nicht als glaubhaft erach-
tet werden, dass er seine Heimat aus den von ihm genannten Gründen und
unter den von ihm dargelegten Umständen verlassen hat.
5.4 Das SEM hat somit zutreffend festgestellt, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, soweit sie die Ereignisse vor seiner Ausreise und damit
den konkreten Anlass für seine Flucht betreffen, den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Auf Beschwerde-
ebene wurde insbesondere auch geltend gemacht, der Beschwerdeführer
habe sich in derselben Situation wiedergefunden, in welcher sein Bruder
getötet worden sei, was für ihn einen unerträglichen psychischen Druck
dargestellt habe. Da es jedoch nicht glaubhaft ist, dass er ebenfalls hätte
rekrutiert werden sollen, ist seine Situation gerade nicht vergleichbar mit
jener des Bruders, der bereits rekrutiert worden war, anschliessend floh
und dem später Desertion vorgeworfen worden war. Weiter stellte die
Vorinstanz zutreffend fest, dass die Nachteile, welche der Beschwerdefüh-
rer als ethnischer Somali in einem von Oromo dominierten Gebiet erlitten
habe, weder gezielt gegen seine Person gerichtet noch von genügender
Intensität waren, um eine asylrelevante Verfolgung darzustellen. Als ein-
zige konkrete Beeinträchtigung wurde von ihm genannt, dass sie erst hät-
ten Wasser holen können, wenn alle Oromo-Familien ihr Wasser geholt
gehabt hätten (vgl. A19, F131 ff.). Den Umstand, dass sie die Leiche des
Vaters zwei Tage lang nicht hätten beerdigen können, begründete der Be-
schwerdeführer damit, dass die Somali im Dorf in der Minderheit gewesen
seien und es eine gewisse Zeit gedauert habe, bis diese hätten informiert
werden können, um an der Beerdigung teilzunehmen (vgl. A19, F136).
Eine solche Situation ist für die Betroffenen zweifellos belastend, sie ist
aber auf die Bevölkerungsverhältnisse im Dorf und nicht auf eine konkrete
Benachteiligung durch die Oromo zurückzuführen. Die Vorinstanz hat da-
her die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint
und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50
E. 9 m.H.).
D-7203/2017
Seite 19
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Es ist dem Be-
schwerdeführer jedoch nicht gelungen, eine bevorstehende Rekrutierung
durch die Behörden seines Heimatdorfes glaubhaft zu machen, und aus
den Akten ergeben sich auch keine anderen konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass er im Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort aus anderen
Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
D-7203/2017
Seite 20
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Voll-
zug der Wegweisung ist folglich zulässig.
7.4
7.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Nach der Ausreise des Be-
schwerdeführers verschlechterte sich die Sicherheitslage zwar vorerst, da
insbesondere Angehörige der Ethnien der Oromo und Amharen sich gegen
die von Tigray dominierte politische Elite auflehnten. Es kam zu Unruhen
und Protesten, der Ausnahmezustand wurde verhängt und eine grosse An-
zahl von Personen wurde verhaftet. Schliesslich veränderte sich die politi-
sche Lage in Äthiopien jedoch grundlegend, als im Frühjahr 2018 mit Abiy
Ahmed erstmals ein Oromo zum neuen Premierminister gewählt wurde.
Dieser leitete tiefgreifende Reformen in die Wege, hob den erneut verhäng-
ten Ausnahmezustand wieder auf, sorgte für die Freilassung zahlreicher
politischer Gefangener und unterzeichnete ein Friedensabkommen mit
Eritrea. In der Folge beruhigte sich die allgemeine Lage in Äthiopien erheb-
lich (vgl. Urteile des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2 und
7.3 sowie D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 7.4.2, je m.w.H.). Ins-
besondere in den ländlichen Gebieten gibt es aber nach wie vor ungelöste
ethnische Konflikte, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzun-
gen und Vertreibungen führen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Äthiopiens
schmaler Grat zwischen Demokratie und Chaos,
national/aethiopiens-praesident-abiy-ahmed-zwischen-chaos-und-demo-
kratie-ld.1444057, 27.12.2018; Refugees International, The Crisis Below
the Headlins: Conflict Displacements in Ethiopia,
/static/506c8ea1e4b01d9450dd53f5/t/5beccea970a6adb0fa
3e3d4e/1542246063572/FINAL+Ethiopia+Report+-+November+2018+-
+Final.pdf, November 2018; beide abgerufen am 12.02.2019). Anzumer-
ken ist aber auch, dass im regional state Somali im August 2018 Abdi Mo-
hamed Omar, der bisherige Regierungspräsident und Oberkommandant
der Liyu Police, durch die Bundesbehörden abgesetzt wurde. Als Nachfol-
ger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen
D-7203/2017
Seite 21
Regierungschefs sowie der Liyu Police – welcher mehrfach erhebliche
Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren – bestimmt. Als
prioritäre Ziele will dieser die Menschenrechte stärken und die Beziehun-
gen zwischen den Somali und den Oromo in der Region verbessern (vgl.
VOA, Ethiopia’s Somali Region Hopes New Leader Will Bring Peace,
will-bring-peace/4544239.html, 25.08.18, abgerufen am 12.02.2019). Ne-
ben diesen Anzeichen für eine Entspannung gab es aber auch in jüngster
Zeit verschiedene Berichte über gewalttätige Auseinandersetzungen in der
Grenzregion zwischen den beiden äthiopischen regional states Oromia
und Somali, aus welcher der Beschwerdeführer stammt (vgl. Africanews,
Oromo militia behind attacks on Somalis in Ethiopia’s Moyale, 15.11.2018,
somalis-in-ethiopia-s-moyale/; ESAT, Ethiopia: Twelve killed in ethnic clas-
hes in Moyale, 14.11.2018,
led-in-ethnic-clashes-in-moyale/; The Reporter, Moyale sees another con-
flict, claims lives, 15.12.2018,
ticle/moyale-sees-another-conflict-claims-lives; alle abgerufen am
13.02.2019). Diese sind jedoch häufig regional begrenzt und konzentrier-
ten sich gegen Ende des letzten Jahres vor allem auf die südlichen Gebiete
nahe der Grenze zu Kenia. Es kann jedenfalls nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste.
Die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers spricht somit
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.4.3 In der Beschwerdeschrift wurde geltend gemacht, dass sich der Be-
schwerdeführer in der Schweiz bestens integriert habe, indem er innert kur-
zer Zeit Deutsch gelernt und es durch einen grossen Einsatz in der Schule
geschafft habe, das 10. Schuljahr in einer „normalen“ Klasse – also keiner
Flüchtlingsklasse – zu besuchen. Er habe sich den schweizerischen Ge-
pflogenheiten rasch angepasst, lebe in einer Gastfamilie und habe in der
Schule sowie seinem Fussballklub, dem (…), gute Freunde gefunden. Die
eingereichten Empfehlungsschreiben von verschiedenen Personen aus
dem familiären und schulischen Umfeld zeigen tatsächlich das Bild einer
guten Integration. Dem Beschwerdeführer wird durchgehend ein grosses
Engagement, Fleiss und eine hohe Sozialkompetenz attestiert (vgl. Be-
schwerdebeilagen 34 – 38 sowie Artikel über den (…) in der (…) vom
27.12.17, Akten BVGer act. 5). Grundsätzlich ist der Grad der Integration
aber als solcher nicht von rechtlicher Bedeutung, da es im Rahmen der
D-7203/2017
Seite 22
Zumutbarkeitsprüfung nur um die Ermittlung der im Heimatstaat bestehen-
den konkreten Gefährdung geht (vgl. Urteile des BVGer D-2453/2014 vom
12. August 2015 E. 7.3.2.4 sowie E-5563/2018 vom 30. Oktober 2018
E. 8.3).
7.4.4 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor als
prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsiche-
rung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes
Beziehungsnetz erforderlich sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer
Zeit bestätigt im Urteil des BVGer D-6540/2018 vom 10. Dezember 2018
E. 7.4.3).
7.4.4.1 Der Beschwerdeführer wuchs in C._______ im äthiopischen regio-
nal state Oromia auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015. Er
besuchte die Schule ab dem (…) Lebensjahr, verliess diese aber noch vor
Abschluss der fünften Klasse. Daneben habe er oft zu Hause aushelfen
müssen, indem er jeweils die beiden Ziegen der Familie gehütet, Wasser
geholt und auf dem Markt Einkäufe getätigt habe (vgl. A19, F55 und F87
ff.). Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise im Alter von (…) Jah-
ren die Schule besuchte, ging er nie einer Arbeitstätigkeit nach (vgl. A8,
Ziff. 1.17.05). Als er sein Heimatdorf verliess, wohnten dort neben seiner
Mutter und vier jüngeren Brüdern noch zwei Onkel väterlicherseits, von de-
nen einer psychisch krank und verwahrlost gewesen sei (vgl. A8, Ziff. 3.01
sowie A19, F45). In der Stadt G._______ habe zudem ein Onkel mütterli-
cherseits gelebt (vgl. A8, Ziff. 5.02).
7.4.4.2 Bei der Anhörung im April 2016 erklärte der Beschwerdeführer, er
wisse nicht, wo sich seine Familie derzeit aufhalte, da der Kontakt abge-
brochen sei, nachdem diese C._______ Ende Dezember 2015 verlassen
habe (vgl. A19, F32 ff.). Im Rahmen der Replik führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen können.
Diese sei inzwischen zusammen mit der Familie des Onkels aus
G._______ über die Grenze nach Somalia geflüchtet und befinde sich der-
zeit in F._______. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere
Fotoaufnahmen – versehen mit einem Datumsstempel vom 4. respektive
5. März 2018 – nach, welche seine Mutter, seine Brüder, den Onkel und
dessen Familie vor einem Gebäude zeigen, welches mit „(...)“ angeschrie-
ben ist und sich in F._______, Somalia, befinde. Hierzu ist anzumerken,
dass es sich bei F._______ um eine Stadt direkt an der Grenze zwischen
Äthiopien und Somalia handelt. Eine Google-Suche nach dem Begriff
F._______ führt tatsächlich zu einem Artikel, in welchem ein Bild des auf
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Seite 23
den eingereichten Fotoaufnahmen abgebildeten „(...)“ ersichtlich ist. Zwar
lässt sich die Identität der Personen auf den Fotografien kaum überprüfen.
Dennoch sind die eingereichten Unterlagen als Indiz dafür anzusehen,
dass sich die Familie des Beschwerdeführers nicht mehr in Äthiopien auf-
hält. Angesichts der über längere Zeit andauernden ethnisch motivierten
Auseinandersetzungen entlang der Grenze zwischen den äthiopischen re-
gional states Oromia und Somali und den damit verbundenen Vertreibun-
gen (vgl. oben E. 7.4.2) erscheint es auch plausibel, dass die Familie des
Beschwerdeführers ihr Heimatdorf verlassen hat. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass seine nächsten Angehörigen ebenfalls aus Äthiopien aus-
gereist sind. Allenfalls leben noch zwei Onkel in C._______, von denen
einer psychisch krank und verwahrlost sei und zu denen der Beschwerde-
führer keinen Kontakt zu haben scheint. Vor diesem Hintergrund kann nicht
davon ausgegangen werden, dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei seiner Wiedereingliederung un-
terstützen kann. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang ledig-
lich darauf, dass ethnische Somali historisch stark mit ihrer Ethnie verbun-
den und in ausgeprägten Clanstrukturen organisiert seien. Es sei deshalb
unrealistisch, dass der Beschwerdeführer über kein soziales Netz verfüge.
Konkrete Hinweise darauf, dass im vorliegenden Fall ein solches Netz vor-
handen wäre, liegen aber nicht vor. Zudem machte die Ethnie des Be-
schwerdeführers in C.______ etwa einen Fünftel der Bevölkerung aus und
war damit klar in der Minderheit. Den Akten lässt sich denn auch an keiner
Stelle entnehmen, dass der Beschwerdeführer über weitere familiäre oder
soziale Verbindungen in seinem Heimatstaat verfügen würde. Es kann so-
mit nicht angenommen werden, dass er auf ein intaktes und tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen könnte.
7.4.4.3 Sodann verfügt der Beschwerdeführer zwar über eine gewisse
Schulbildung, nachdem er in seiner Heimat knapp fünf Jahre die Schule
besuchte und diese in der Schweiz fortsetzen konnte. Auf Beschwerde-
ebene wird aber auch zu Recht eingewendet, dass er über keinen Ab-
schluss verfügt und ihm die in der Schweiz erworbene Schulbildung – mit
Fächern wie Deutsch, Französisch und Naturwissenschaften – auf dem
äthiopischen Arbeitsmarkt keinen nennenswerten Vorteil verschaffen
dürfte. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer Arbeitserfahrungen vor-
weisen. Das SEM führt in diesem Zusammenhang aus, dass er über Er-
fahrung als Ziegenhirte verfüge, da er jeweils die beiden Ziegen seiner Fa-
milie gehütet habe. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden,
dass er in dieser Hinsicht Aussicht auf einen Arbeitserwerb hätte, da kaum
jemand in seiner Heimat für das Hüten von einigen wenigen Ziegen eine
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Drittperson anstellen würde. In der Schweiz erhielt der Beschwerdeführer
eine Lehrstelle als (…) bei (…) mit Arbeitsbeginn (…) (vgl. Beschwerdebei-
lage 33). Auch diese Tätigkeit dürfte ihm beim Aufbau einer Existenzgrund-
lage in Äthiopien kaum massgeblich weiterhelfen, zumal er diese Ausbil-
dung noch nicht abschliessen konnte. Es fehlt dem Beschwerdeführer so-
mit auch an beruflichen Fähigkeiten, welche ihm eine wirtschaftliche Wie-
dereingliederung in seiner Heimat ermöglichen könnten.
7.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer we-
der in seinem Herkunftsort noch im regional state Somali über ein tragfähi-
ges Beziehungsnetz verfügt. Er übte in Äthiopien zu keinem Zeitpunkt eine
Erwerbstätigkeit aus und brach die Schule nach knapp fünf Jahren ab. Auf-
grund dieser individuellen Umstände muss davon ausgegangen werden,
dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. In
Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles kommt das Bun-
desverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass sich der Wegweisungs-
vollzug insgesamt als unzumutbar erweist. Den Akten sind zudem keine
Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG
zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme sind somit erfüllt.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird; im Übrigen ist sie abzuwei-
sen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. November 2017
sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in
der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist als richtig und vollstän-
dig festgestellt zu erachten, weshalb der Subeventualantrag, die Sache sei
zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
9.
9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Hauptantrags auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylgewährung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsie-
gen.
D-7203/2017
Seite 25
9.2 Nach dem Gesagten hätte der Beschwerdeführer die Hälfte der Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfü-
gung vom 4. Januar 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm indessen keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.3 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – also hälftig –
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Rechtsanwalt Mathias Bigler, der mit Verfügung vom 4. Januar 2018 als
amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, reichte mit Eingabe vom
9. März 2018 eine Kostennote zu den Akten. Dabei machte er einen Auf-
wand von 17 Stunden sowie Barauslagen für Porti, Telefone und Fotoko-
pien in Höhe von Fr. 451.50 geltend, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag.
Der zeitliche Aufwand ist im Vergleich zu ähnlichen Fällen an der oberen
Grenze, erscheint aber noch als angemessen. Die geltend gemachten Aus-
lagen sind jedoch ausserordentlich hoch und es wird nicht näher aufge-
schlüsselt, wie der Betrag von Fr. 451.50 zustande kommt. Gemäss Art. 11
Abs. 1 VGKE sind Spesen grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlichen
Kosten auszubezahlen. Zwar wurden die umfangreichen Beschwerdebei-
lagen alle im Doppel eingereicht, was eine erhebliche Anzahl an Kopien
erforderlich machte. Dies erweist sich aber als unnötig – bei einem Schrif-
tenwechsel werden der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht sämtli-
che relevanten Beweismittel zur Kenntnis gebracht – und der entspre-
chende Aufwand ist nicht zu entschädigen. Als notwendige Auslagen sind
insbesondere die Kopien der Rechtsschriften und die Porti für mehrere Ein-
schreiben anzusehen. Diese sind vorliegend mit einer Pauschale von ins-
gesamt Fr. 100.– zu vergüten.
Die von der Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung wird
in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach auf Fr. 2‘342.– (8.5
Stunden à Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 50.– und Mehrwertsteuer)
festgelegt.
9.4 Nachdem der Beschwerdeführer hälftig unterlegen ist, ist dem amtli-
chen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Mathias Bigler, in diesem Umfang ein
amtliches Honorar auszurichten.
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Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–12
VGKE) ist dem Rechtsbeistand durch das Bundesverwaltungsgericht ein
amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1‘885.– (8.5 Stunden à Fr. 200.–
zuzüglich Auslagen von Fr. 50.– und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositiv-
ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen
wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. November 2017 wer-
den aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 2‘342.– auszurichten.
5.
Rechtsanwalt Mathias Bigler wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches
Honorar von Fr. 1‘885.– ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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