Abtei lung IV
D-7206/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Thomas
Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
25. September 2001 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7206/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit unbekannter Staatsangehörigkeit
syrischer Herkunft (Ausländerstatus: "Anjanib") und letztem Wohnsitz
in A._______, verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
17. August 1999 und reiste über die Türkei und unbekannte Länder am
25. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz
ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 30. August 1999
wurde er in der Empfangsstelle B._______ summarisch befragt und
mit Verfügung vom 30. August 1999 für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 5. November 1999 hörte ihn die
zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit
dem Jahr 1992 bei der in Syrien verbotenen Partei Yekiti (Kurdische
Demokratische Partei der Einheit in Syrien) in einem Sektionskomitee
tätig gewesen und habe in seiner Wohngegend und in umliegenden
Dörfern regelmässig Publikationen der Partei verteilt. Ausserdem habe
er andere Leute über die Prinzipien der Partei aufgeklärt. Am 5. März
1999 habe er sich nach D._______ begeben, um Verwandte zu besu-
chen. Zwei Tage später hätten ihn die Kinder darüber informiert, dass
er von Leuten des Geheimdienstes und der Polizei gesucht worden sei
und diese das Haus der Familie nach Dokumenten hinsichtlich seiner
politischen Tätigkeit durchsucht hätten. Dabei sei der älteste Sohn ge-
schlagen worden. Die Kinder hätten ihm von einer Heimkehr abgera-
ten. Nachdem die Angehörigen des Geheimdienstes erneut mehrmals
an seinem Wohnort vorbeigekommen seien, habe er sich zur Ausreise
entschlossen und Syrien mit einem gefälschten Reisepass verlassen.
Im Übrigen legte der Beschwerdeführer dar, die allgemeine Lage in
Syrien sei für Kurden unbefriedigend.
B.
Mit Verfügung vom 25. September 2001 stellte das BFF fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insge-
samt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten,
weil sie mit der allgemeinen Erfahrung nicht vereinbart werden könn-
ten und sich bezüglich ihrer inneren Logik widersprächen. Die Vorbrin-
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gen hinsichtlich der allgemeinen Benachteiligung von Kurden mit ei-
nem Ausländerstatus erachtete das BFF nicht als asylrelevant und die
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges
wurde bejaht.
C.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2001 (Poststempel) an die damals zu-
ständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Be-
schwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beantragen, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm politisches Asyl zu ge-
währen und er sei infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht,
dass der Beschwerdeführer hinreichend über seine politische Tätigkeit
berichtet habe und allfällige Unklarheiten ihren Ursprung beim Dolmet-
scher hätten, der nicht im Dialekt des Beschwerdeführers übersetzt
habe. An der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der Yekiti-Par-
tei bestehe kein Zweifel. Zudem werde er eine Bestätigung dieser Mit-
gliedschaft beschaffen und zusenden. Auch die Verfolgung des Be-
schwerdeführers wegen seines politischen Engagements sei glaubhaft
und nachvollziehbar. Zudem werde er wegen seiner ethnischen Zuge-
hörigkeit benachteiligt. Aufgrund der Diskriminierungen und Schikanen
sei der psychische Druck unerträglich geworden, weshalb ihm politi-
sches Asyl zu gewähren sei. In Syrien seien ferner tausende politische
Gefangene ohne Anklage inhaftiert und könnten infolge fehlender juris-
tischer Kontrolle nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Gemäss
Amnesty International (AI) befänden sich auch 13 Mitglieder der Yekiti-
Partei unter dem Verdacht, Flugblätter verteilt zu haben, in Haft, wes-
halb auch er mit dem Schlimmsten zu rechnen habe. Der Beschwerde
lag die Kopie einer Landkarte bei.
D.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer
eine Bestätigung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in
Syrien (Yekiti) in deutscher Sprache nach.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 18. Dezember 2001 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerde-
verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das Gesuch um Gewährung
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der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde
verzichtet.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2002 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2003 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie
den Beschwerdeführer nicht mehr vertrete.
H.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2003 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
die Mandatsübernahme an. Zudem wurde die koordinierte Behandlung
der Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und der inzwischen
ebenfalls eingereisten Ehefrau sowie der Kinder, deren Asylgesuche
von der Vorinstanz abgewiesen wurden, beantragt. Mit Eingabe vom
4. Juni 2003 wurde im Verfahren der Ehefrau und der Kinder eine Be-
schwerde eingereicht (vgl. D-_______).
I.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2005 wurden Kopien eines vom Beschwerde-
führer verfassten und im Internet publizierten Artikels über das Schick-
sal des kurdischen Volkes in Syrien und eines Interviews mit dem Be-
schwerdeführer über seinen Aufenthalt und sein Engagement für die
Kurden in Syrien zu den Akten gegeben.
J.
Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels kam das BFM auf die Ver-
fügung des BFF vom 25. September 2001 zurück und nahm den Be-
schwerdeführer infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges wiedererwägungsweise vorläufig in der Schweiz auf.
K.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an den
übrigen Anträgen seiner Beschwerde – insbesondere an der Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung – fest. Als Bei-
lage wurde die Kopie eines weiteren, vom Beschwerdeführer verfass-
ten Artikels unter der Homepage der Yekiti-Partei eingereicht und gel-
tend gemacht, dass von subjektiven Nachfluchtgründen auszugehen
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sei. Zudem wurde der Antrag gestellt, die internen Akten der
Vorinstanz hinsichtlich der Begründung der vorläufigen Aufnahme zu
edieren, zumal vermutet werde, dass die entsprechende
Argumentation auf Asylgründe schliessen lasse. Die ARK wurde
ausserdem um Mitteilung ersucht, bis wann ein Entscheid gefällt
werden könne.
L.
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 wurden weitere, vom Beschwerde-
führer verfasste und im Internet veröffentlichte Artikel in Kopie zu den
Akten gereicht. Der Beschwerdeführer habe das syrische Regime mit
scharfen Worten kritisiert. Insbesondere habe er den syrischen Staat
als Staat des Terrors bezeichnet. Er sei deshalb ins Visier der syri-
schen Behörden und deren Vertreter in der Schweiz geraten. Es wurde
erneut darum ersucht, die internen Akten des BFM – die Begründung
der vorläufigen Aufnahme betreffend – zu edieren und rasch einen
Entscheid zu fällen.
M.
Mit Eingabe vom 30. März 2006 sandte der Beschwerdeführer weitere
Kopien von regimekritischen Artikeln zu und erwähnte, er habe sich
unter Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dem Mordfall
Hariri geäussert.
N.
In der Eingabe vom 10. Mai 2007 an das inzwischen zuständige Bun-
desverwaltungsgericht wurde erneut um die Mitteilung eines Zeitpunk-
tes des Entscheides ersucht. Ausserdem gab der Beschwerdeführer
weitere, von ihm verfasste Internetpublikationen im Zusammenhang
mit seinem Engagement für die Kurden in Syrien zu den Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 wurde der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers eingeladen, eine Kostennote einzurei-
chen. Diese gab er am 20. Dezember 2007 zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden,
zu welchen das BFM gehört. Gegen dessen auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) gestützte Verfügungen entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 – sofern zu-
ständig – die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwer-
de ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
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schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat ihre Feststellung, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten, wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe ausge-
sagt, dass einige hochrangige Mitglieder der Yekiti-Partei im syrischen
Parlament vertreten gewesen seien (Akte A5/22 S. 9), was indessen
den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widerspreche. Im syri-
schen Parlament seien keine Vertreter der Yekiti-Partei. Eine Vertre-
tung der Yekiti im syrischen Parlament würde überdies der ebenfalls
geltend gemachten Verfolgung der Yekiti widersprechen. Die logisch
nicht nachvollziehbaren Angaben habe der Beschwerdeführer damit zu
erklären versucht, dass die Parlamentsabgeordneten der Yekiti Araber
seien und die Kurden nur zum Schein der Demokratie im Parlament
vertreten seien (Akte A5/22 S. 10), was indessen nicht plausibel er-
scheine. Zudem sei seine Aussage, die Mitglieder eines Sektionskomi-
tees seien nur Anhänger und nicht Mitglieder der Yekiti (Akte A5/22 S.
9), ungewöhnlich. Ausserdem habe er als Mitglied eines Sektionskomi-
tees keine Angaben über die ihm unterstellen Parteizellen machen
können und die Angaben über die konkreten Ziele der Yekiti seien ste-
reotyp ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe nicht konkret darge-
legt, was er beispielsweise unter dem Einsatz für die demokratischen
Rechte der Kurden und die Einhaltung der Menschenrechte verstehe.
Insgesamt würden konkrete Aussagen zur Partei und zur Stellung des
Beschwerdeführers innerhalb der Partei fehlen, obwohl diese aufgrund
des geltend gemachten Engagements zu erwarten gewesen wären.
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Unter diesen Umständen sei die vorgebrachte politische Tätigkeit nicht
glaubhaft, weshalb auch die geltend gemachte Verfolgung durch den
syrischen Geheimdienst nicht geglaubt werden könne.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Ausführungen der Vorin-
stanz in seiner Beschwerdeschrift, indem er darlegte, in den Jahren
1990 bis 1994 seien acht Kurden ins Parlament gewählt worden. Diese
hätten sich jedoch als Araber ausgeben und sich im Geheimen für die
Anliegen der Kurden einsetzen müssen, da sie ansonsten verfolgt und
hingerichtet worden wären. Damit liessen sich seine Aussagen
erklären. Zudem habe er über die Vereinigung und "Begründung" der
Partei, ihre Ziele und Struktur, die Führung und oberen Funktionäre
sowie die Ortschaften und Regionen hinreichend Auskunft gegeben.
Allfällige Unklarheiten seien auf die Übersetzung zurückzuführen. Da-
bei seien die Begriffe für Sympathisant, Anhänger, Interessent und
Mitglied verwechselt worden. Warum der Beschwerdeführer über die
Anzahl der ihm unterstellten Parteizellen keine Auskunft habe geben
können, habe er anlässlich der kantonalen Anhörung erklärt (A5/22 S.
9). Da er die Kontaktpersonen nur mit dem Codenamen kenne, beste-
he kein Zweifel darüber, dass er Mitglied bei der Yekiti gewesen sei.
Somit erscheine auch die geltend gemachte Verfolgung wegen seiner
Parteitätigkeit durch den syrischen Geheimdienst als glaubhaft und
nachvollziehbar.
4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2002
fest, dass die sachlich unsubstanziierten und im länderspezifischen
Kontext nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht mit einer ungenauen
Übersetzung zu erklären seien. Der Beschwerdeführer habe zudem
Verständigungsprobleme explizit verneint und erklärt, den Dolmetscher
gut verstanden zu haben. Ausserdem habe er das Protokoll unter-
zeichnet, weshalb er sich darauf behaften lassen müsse. Die von ihm
nachträglich eingereichte Bescheinigung der Yekiti-Partei aus
E._______ sei hinsichtlich seiner Asylvorbringen nur bedingt
aussagekräftig, da sie keine Angaben über die geltend gemachte
politische Tätigkeit in Syrien enthalte.
4.4 Nach Prüfung und Würdigung der Akten kommt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz
hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gestützt auf die Vorbringen des Beschwerde-
führers betreffend die Zeit vor seiner Ausreise aus Syrien als zutref-
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fend zu erachten und zu bestätigen sind. Die Vorinstanz hat im ange-
fochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung vom 30. Januar 2002
die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft sowie nicht asylrelevant zu bezeichnen sind und keine Unge-
nauigkeiten in Bezug auf die Übersetzungen vorliegen, in ausführlicher
und schlüssiger Weise aufgezeigt. Die Ausführungen in der Beschwer-
deschrift sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz in
einem andern Licht erscheinen zu lassen.
4.4.1 Wie die ARK in ihrem Urteil vom 28. Januar 2005 (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 7 E. 7.2.1. S. 71) feststellte, ist die Yekiti-Partei in
Syrien verboten. Sie wird vom syrischen Geheimdienst überwacht, wo-
bei der Geheimdienst vor allem bestimmte Personen respektive deren
Aktivitäten beobachtet. In ihrem Urteil ging die ARK nicht von einer
systematischen Verfolgung von Mitgliedern der Yekiti-Partei – allein
aufgrund ihrer Mitgliedschaft – aus. Trotzdem erachtete sie die Verfol-
gung von aktiven Mitgliedern der Partei, verbunden mit Verhaftungen
und längeren Inhaftierungen, als möglich. An dieser Einschätzung ist –
auch in Berücksichtigung aktueller Berichte aus oder über Syrien (vgl.
nachfolgend) – im heutigen Zeitpunkt festzuhalten. Kurdische Parteien
sind zwar offiziell illegal, werden indessen toleriert, auch wenn deren
Aktivisten Gefahr laufen, infolge ihrer Aktivitäten festgenommen und
inhaftiert zu werden. Zudem werden Kurden in verschiedener Hinsicht
diskriminiert (vgl. Freedom House, Countries at the Crossroads, Re-
port Syria, September 2007; Central Intelligence Agency, The World
Factbook, Syria, 6. Dezember 2007; Amnesty International Deutsch-
land, Jahresbericht 2007, Mai 2007; U.S. Department of State, Country
Reports on Human Rights Practices 2006, März 2007; Danish Refugee
Council, Syria: Kurds, Honour-killings and illegal Departure, 15. - 22.
Januar 2007).
4.4.2 Aufgrund dieser für das Bundesverwaltungsgericht auch heute
noch gültigen Einschätzung vermöchte allein die Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers bei der Yekiti-Partei nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft zu führen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich,
dass er für diese Partei Aktivitäten ausgeführt hätte, die dem syri-
schen Staat – und insbesondere dessen Geheimdienst – missfallen.
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Engagement in Syrien für
die Yekiti- Partei ist jedoch nicht glaubhaft, wie die nachfolgenden Er-
wägungen zeigen:
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4.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass seine Erklärungen, warum er
nicht habe angeben können, wieviele Parteizellen ihm unterstellt ge-
wesen seien, nicht zu überzeugen vermögen, da nicht nachvollziehbar
ist, weshalb er über die Zahl der ihm parteiintern unterstellten
Zellenmitglieder, zu welchen er aufgrund der angegebenen
Parteitätigkeit Kontakt gepflegt und denen er auch Anweisungen
gegeben haben muss, nicht Bescheid weiss.
4.4.4 Sodann stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Aussage
des Beschwerdeführers, hochrangige Yekiti-Mitglieder seien im syri-
schen Parlament vertreten gewesen, mit der Angabe, die Yekiti- Partei
sei verboten, nicht in Einklang zu bringen ist. Dabei vermögen weder
die Erklärung anlässlich der Anhörung, die Gewählten hätten sich als
Araber ausgegeben, noch diejenige in der Beschwerdeschrift, in den
Jahren 1990 bis 1994 seien acht Kurden, welche sich als Araber ge-
tarnt hätten, ins Parlament gewählt worden, zu überzeugen. Einerseits
konnte der Beschwerdeführer seine Behauptung nicht belegen und an-
dererseits sind diese Erklärungen mit der Tatsache, dass den in Syrien
registrierten Kurden kein Wahlrecht zusteht, nicht zu vereinbaren.
Schliesslich gab der Beschwerdeführer auch nicht an, unter welcher
Partei – wenn nicht als offizielles Mitglied der Yekiti oder einer andern
kurdischen Partei – Kurden respektive hochrangige Mitglieder der Yeki-
ti-Partei im syrischen Parlament einen Sitz eingenommen haben sol-
len. Wie die Vorinstanz zutreffend argumentierte, entbehren die Aussa-
gen des Beschwerdeführers jeglicher Realität. Ausserdem hätte vom
Beschwerdeführer, der geltend machte, er sei Leiter eines Sektionsko-
mitees der verbotenen Yekiti-Partei gewesen, erwartet werden können,
dass er über ein allfällig verstecktes oder geheimes Eindringen von
kurdischen Oppositionellen ins syrische Parlament mit einer überzeu-
genden Detailfülle hätte berichten können, was indessen gänzlich aus-
blieb. Schliesslich kann nicht geglaubt werden, dass eine allfällige ver-
schleierte kurdische Herkunft von Wahlkandidaten für das syrische
Parlament von den syrischen Machthabern beziehungsweise deren
Geheimdiensten nicht aufgedeckt worden wäre und – im Hinblick auf
die Tatsache des Parteiverbots – zu ernsthaften Konsequenzen für die
Betroffenen geführt hätte.
4.4.5 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermochte der Be-
schwerdeführer – abgesehen von allgemeinen, wenig aussagekräfti-
gen Angaben – auch keine substanziellen Auskünfte über die Ziele der
Yekiti-Partei und deren Verwirklichung im konkreten Leben zu Protokoll
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zu geben. Allein aus dem Vorbringen, man habe Codenamen ge-
braucht, ist nicht auf eine glaubhaft vorgetragene politische Tätigkeit in
Syrien zu schliessen, zumal hinlänglich bekannt ist, dass verbotene
Parteien oftmals mit dem System der Codenamen arbeiten, weshalb
dieses Wissen nicht als besonderes Merkmal für die Glaubhaftigkeit
der Angaben spricht. In diesem Zusammenhang ist es überdies nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer als Verantwortlicher eines
Sektionskomitees keinen Codenamen hatte, während die Verteilung
der parteiinternen Publikationen an Personen erfolgt sein soll, von
denen er nur die Codenamen kannte.
4.4.6 Schliesslich spricht auch der späte Beginn der politischen Tätig-
keit des Beschwerdeführers im Ausland gegen eine bereits in Syrien
begonnene politische Laufbahn. Erstmals brachte er in der Eingabe
vom 26. Mai 2005 – mithin fast sechs Jahre nach der Ankunft in der
Schweiz – politische Aktivitäten im Ausland vor, indem er einen von
ihm im Jahr 2005 verfassten und im Internet veröffentlichten regimekri-
tischen Artikel und ein Interview aus dem Jahr 2005 erwähnte. Unter
diesen Umständen sind die politischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz nicht als Folge einer in Syrien begonnenen re-
gimekritischen Tätigkeit zu sehen, was ebenfalls gegen die Glaubhaf-
tigkeit seiner Aussagen hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung
in Syrien spricht.
4.5 Insgesamt vermögen die Aussagen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten politischen Tätigkeit für die
Yekiti-Partei in Syrien nicht zu überzeugen. Dem Beschwerdeführer
kann nicht geglaubt werden, er habe sich in Syrien für diese Partei en-
gagiert. An dieser Einschätzung vermag die im Beschwerdeverfahren
nachgereichte Bestätigung der Yekiti-Partei aus E._______ nichts zu
ändern, zumal sie kein Beleg für die vom Beschwerdeführer behaupte-
ten politischen Aktivitäten in Syrien ist und – da sie erst mehr als zwei
Jahre nach der Einreise in die Schweiz ausgestellt wurde – auch im
Rahmen einer erst im Ausland begonnenen politischen Arbeit oder gar
ganz ohne eine solche erhältlich gemacht worden sein kann. Somit ist
das Beweismittel – selbst wenn es als authentisch zu betrachten wäre
– nicht geeignet, den behaupteten Sachverhalt zu belegen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaub-
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haft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künfti-
gen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. Bei dieser Sachlage ist
der Antrag, die internen Akten der Vorinstanz im Zusammenhang mit
der im Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise verfügten
vorläufigen Aufnahme seien zu edieren, abzuweisen, zumal dies an
der Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöchte. Ebenso erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift und in
den weiteren Eingaben sowie die im Beschwerdeverfahren
eingereichten Beweismittel einzugehen, zumal sie am Ergebnis nichts
ändern.
5.
5.1 In seinen Eingaben machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf
die politischen Aktivitäten in der Schweiz das Vorliegen von subjekti-
ven Nachfluchtgründen geltend. Dazu reichte er zahlreiche Beweismit-
tel zu den Akten. Aus diesen ergebe sich, dass er in der Schweiz poli-
tisch aktiv sei. Die von ihm verfassten sowie teilweise mit der Fotogra-
fie seiner Person beigelegten regimekritischen Artikel seien im Internet
öffentlich zugänglich. Es sei davon auszugehen, dass ihn die syri-
schen Behörden identifiziert hätten und somit über seine Exilaktivitä-
ten informiert seien.
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische
Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden
sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
5.3 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmach-
ten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrol-
len. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei-
Seite 12
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ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die
Aufnahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische
Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden
syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland
politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates –
politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Die
staatlichen Organe können in Erfahrung bringen, dass ihre
Staatsbürger teilweise ins Ausland reisen und dort einen Asylantrag
stellen, um ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Es bestehen indessen
keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für
sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu
behördlicher Verfolgung führt.
5.4 Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich der Beschwer-
deführer in der Schweiz seit dem März 2005 – mithin seit mehr als
zweieinhalb Jahren regelmässig und mit zunehmender Dauer in ge-
steigertem Mass für die Belange der kurdischen Minderheit in Syrien
eingesetzt hat. In diesem Zusammenhang wurden im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens unter anderem diverse Kopien der von ihm ver-
fassten und im Internet veröffentlichten Artikel, teilweise mit einer Fo-
tografie seiner Person versehen und teilweise mit der Erwähnung sei-
nes vollen Namens, eingereicht. Die Berichte zeigen den Beschwerde-
führer als Kritiker des syrischen Regimes und auf den Fotos ist er
deutlich erkennbar. Unter anderem legte er ein Bestätigungsschreiben
der Yekiti-Partei in E._______ vom 23. November 2001, welches ihn
als Mitglied der Partei bezeichnet, ins Recht.
5.5 Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers ist vor
dem Hintergrund der Situation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine
Menschenrechtslage in diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Re-
pression und Abschreckung gekennzeichnet und wird geprägt vom
rechtsstaatlich nicht kontrollierten Wirken der mit umfassenden Son-
dervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und Geheimdienste (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. S. 7). Dabei ist insbesondere die kurdi-
Seite 13
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sche Minderheit in Syrien einem beständigen Misstrauen der syrischen
Behörden ausgesetzt, was sich seit den Unruhen vom März und April
2004 – als nach gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien
mehr als 2000 Angehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe
verhaftet wurden – noch akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7
E. 7.2. mit weiteren Hinweisen).
5.6 Als im erwähnten Ausmass exilpolitisch tätiger Kurde hätte der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien damit zu rechnen,
bereits bei der Einreise einem Verhör unterzogen zu werden (vgl.
EMARK 2005 Nr. 7 Erw. 7.2.2. S. 71). Gegenstand eines solchen Ver-
hörs dürften neben den Gründen für die illegale Ausreise insbesonde-
re die exilpolitischen Aktivitäten sein, wobei sich die syrischen Behör-
den diesbezüglich auf ihre Erkenntnisse aus der Beobachtung der Op-
position in Europa stützen könnten. Auch wenn die syrischen Geheim-
dienste nicht die Möglichkeiten haben dürften, sämtliche im Ausland
befindlichen Syrer zu überwachen, so kann doch nicht ausgeschlossen
werden, dass ihnen mittlerweile das Engagement des Beschwerdefüh-
rers aufgrund seiner fortgesetzten Exiltätigkeit aufgefallen ist. Hinzu
kommt, dass über ihn ein Interview erstellt wurde, das im Internet
ebenfalls öffentlich zugänglich ist. Insgesamt dürften die syrischen Be-
hörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdeführers soweit Notiz
genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz als regimekriti-
schen Oppositionellen identifizierten, weshalb er im Fall einer Rück-
kehr nach Syrien einer drohenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
5.7 Hinsichtlich der zu erwartenden Verhöre ist zu befürchten, dass
die syrischen Sicherheitsbehörden auch auf gewaltsame Methoden zu-
rückgreifen würden, welche ohne Weiteres die Intensität ernsthafter
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erreichen könnten. Somit hat der
Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht, im Falle einer
Rückkehr nach Syrien im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden.
Dabei ist angesichts der weit reichenden Vollmachten und des Wir-
kungsfeldes der zahlreichen syrischen Sicherheits- und Geheimdiens-
te auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land an einem Ort ausserhalb seiner Heimatprovinz vor Verfolgung si-
cher wäre, so dass ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen
steht (vgl. in diesem Sinne EMARK 2004 Nr. 1 E. 6b S. 10; 2005 Nr. 7
E. 7.2.2. S. 72).
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5.8 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist, da er die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen erfüllt.
Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund
der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive
Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer
kann sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
7.
Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in
Syrien künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung dagegen wegen drohender Verlet-
zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als un-
zulässig (Art. 83 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit die Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung beantragt werden. Soweit die Ge-
währung von Asyl und die Aufhebung der Wegweisung beantragt wird,
ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung vom
25. September 2001 ist demzufolge entsprechend aufzuheben, soweit
dies nicht bereits wiedererwägungsweise durch das BFM mit Verfü-
gung vom 15. September 2005 in Bezug auf den Wegweisungsvollzug
erfolgt ist.
9.
9.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 25. Oktober 2001 beantragt der
Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
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9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach
Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderli-
chen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskos-
ten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Nachdem sich
das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos erwiesen
hat und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut-
zuheissen. Infolgedessen sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der
Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzuges, Abweisung
bezüglich der Asylgewährung und der Anordnung der Wegweisung) ist
von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen,
wobei bei Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden ein rechneri-
scher Grad des Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
reichte am 20. Dezember 2007 eine Honorarnote ein, gemäss welcher
er einen Aufwand von 5.13 Stunden und Auslagen in der Höhe von Fr.
53.10 geltend machte. Der in Rechnung gestellte Aufwand erscheint
angemessen, weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung
der Bemessungsgrundsätze nach Art. 7 ff. des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), des nicht vollumfängli-
chen Obsiegens und eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- eine ange-
messene Parteientschädigung von total Fr. 809.40 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer), welche vom Bundesamt zu entrichten ist, zuzuspre-
chen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling
vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 809.40 zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- _______(in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
Versand am:
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