Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7206/2009/wif
U r t e i l v om 1 4 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am _______,
Afghanistan,
vertreten durch Judith Huber, Thurgauer
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, _______,
8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N _______.
D7206/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Tadschike mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz
Parwan), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
Frühjahr 2009 in Richtung Pakistan und reiste am 18. Oktober 2009
von dort sowie dem Iran, der Türkei, Griechenland, Italien und
Frankreich herkommend illegal in die Schweiz ein. Gleichentags
suchte er im Empfangs und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl
nach und wurde dort am 23. Oktober 2009 summarisch befragt. Am
29. Oktober 2009 hörte ihn das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu
seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Vater sei Eigentümer
dreier Ländereien gewesen, welche in der Nähe eines
Bewässerungskanals gelegen hätten. Vor einigen Jahren hätten sich
S., ein Mann aus dem Nachbardorf, sowie dessen drei Söhne diese
Ländereien aneignen wollen und zu diesem Zweck gefälschte
Besitzurkunden hergestellt. Er und sein Vater hätten sich jedoch
gegen die Machenschaften von S. zur Wehr gesetzt und diesen unter
anderem beim Sicherheitsamt angezeigt. In der Folge sei das
Ackerland zwar ihnen zugesprochen worden, aber sie hätten es nicht
mehr bewirtschaften können, da sie jedes Mal von den Söhnen von S.
– alles Kommandanten – bedroht und vertrieben worden seien. Die
Behörden hätten ihnen nicht mehr helfen können. Eines Tages im
Herbst 2008 sei sein Vater von unbekannten Personen erdrosselt
worden. Er sei sicher, dass die Söhne von S. hinter diesem Mord
stünden. Nach dem Tod seines Vaters sei er selber – als Erbe der
Ländereien – von den Söhnen von S. bedroht worden. Er habe sich
eigentlich bei den Behörden beschweren und sich an seinen Feinden
rächen wollen. Seine Mutter und sein Onkel hätten ihn jedoch zu
seinem eigenen Schutz ins Ausland geschickt. Sein Onkel habe die
Ausreise aus Afghanistan finanziert und auch den Schlepper
organisiert.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf der vorinstanzlichen
Anhörungen weder Identitäts oder Reisepapiere noch Beweismittel
zur Sache zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 – gleichentags eröffnet – trat das
BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. November 2009 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei
bezüglich der Dispositivziffern 24 aufzuheben; es sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: UNHCR Afghanistan
Security Update Relating to Complementary Forms of Protection vom
6. Oktober 2008, Auszug aus den UNHCR Eligibility Guidelindes for
Assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from
Afghanistan vom Juli 2009, Positionspapier der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zum Thema "Asylsuchende aus Afghanistan" vom
26. Februar 2009, AfghanistanUpdate (Sicherheitslage) der SFH vom
11. August 2009.
D.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 20. November 2009
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte
dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden
werden.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. November 2009
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
F.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte darauf mit
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Eingabe vom 16. Dezember 2009 und ersuchte dabei um Gutheissung
der Beschwerde. In der Folge leitete das BFM dem
Bundesverwaltungsgericht ein afghanisches Identitätsdokument in Kopie
(inkl. DHLUmschlag) weiter.
G.
Mit Eingabe vom 18. November 2010 erkundigte sich die
Rechtsvertreterin, ob das Identitätsdokument inzwischen aktenkundig sei
und wann mit dem Abschluss des Beschwerdeverfahrens gerechnet
werden könne. Der Instruktionsrichter beantwortete diese Anfrage mit
Schreiben vom 19. November 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nicht anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der
Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 20. November 2009 dargelegt
wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde sinngemäss lediglich
gegen den vom BFM angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 3 und 4
des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung). Demzufolge ist die
Verfügung des BFM vom 12. November 2009, soweit sie die Frage des
Nichteintretens betrifft (Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung),
in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung an sich (Dispositivziffer
2) ist damit nicht mehr zu überprüfen. Im Folgenden ist daher lediglich zu
untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormals im Bereich des Asylrechts zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AuG). Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer
unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat oder
Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
4.3. Die vorstehend genannten drei Bedingungen für einen (vorläufigen)
Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit – sind alternativer Natur: Ist eine
dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 784).
5.
5.1. Bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
aus, die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei zweifellos
angespannt. Die aufständischen Kräfte hätten ihre Aktivitäten verstärkt
und ihren Einfluss insbesondere in den südlichen und südöstlichen
Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des Landes ausdehnen
können. Die internationale Truppenpräsenz sei zahlenmässig zu
schwach, um flächendeckend wirksam zu sein. In vielen Regionen seien
zudem noch kaum funktionierende staatliche Strukturen vorhanden.
Dennoch könne bezüglich Afghanistan nicht von einer konkreten
Gefährdung der gesamten Bevölkerung respektive einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei
nämlich die Lage in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz
Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, nach
Einschätzung des Bundesamtes weiterhin als vergleichsweise sicher
einzustufen. In diesen Regionen herrsche keine permanent instabile
Situation, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen grundsätzlich
zumutbar sei. Im vorliegenden Fall sprächen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann aus der
Provinz Parwan. Er verfüge über etwas Schuldbildung und Erfahrung in
der Arbeit als Landwirt sowie ausserdem über ein familiäres
Beziehungsnetz im Heimatdorf. Da seine Familie ihm die Reise nach
Europa finanziert habe, könne davon ausgegangen werden, dass diese in
annehmbaren finanziellen Verhältnissen lebe.
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Seite 7
5.2. In der Beschwerde wird entgegnet, es treffe nicht zu, dass die
Provinz Parwan als sicher gelten könne. Vielmehr stufe UNHCR mehrere
Distrikte in der Provinz Parwan als unsicher ein. In den zentralen
Provinzen (darunter in Parwan) sei die Zahl der sicherheitsrelevanten
Vorfälle drastisch angestiegen (Verweis auf das UNHCR Security Update
vom 6. Oktober 2008 sowie die UNHCR Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of AsylumSeekers from
Afghanistan vom Juli 2009). Die SFH habe in ihrem Positionspapier vom
Februar 2009 sowie im Update vom August 2009 ebenfalls ausgeführt,
dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in ganz
Afghanistan in den letzten zwei Jahren dramatisch verschlechtert hätten.
Regierungsfeindlichen Gruppierungen sei es gelungen, die Anschläge
auch in bisher als relativ sicher und stabil geltende Gebiete zu tragen.
Das United States Department of the State seinerseits halte fest, dass die
afghanischen Sicherheitskräfte die Sicherheit der Bevölkerung nur sehr
beschränkt garantieren könne. Kein Ort in Afghanistan könne als sicher
bezeichnet werden. Gemäss den Reisehinweisen des EDA sei der
Einfluss der Regierung ausserhalb von Kabul relativ gering. Im ganzen
Land bestehe das Risiko von Terroranschlägen, Entführungen,
Raubüberfällen, Landminen und Blindgängern. Laut dem deutschen
Auswärtigen Amt seien die staatlichen Sicherheitskräfte nicht in der Lage,
für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Gemäss einem Artikel der Neuen
Zürcher Zeitung (NZZ) vom März 2009 seien organisierte
Verbrecherbanden für einen Grossteil der drastisch angestiegenen
Entführungen im Land verantwortlich; diese Banden würden von
Politikern und Polizisten gedeckt. Unter Berücksichtigung all dieser
Berichte sei ein Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in die
Provinz Parwan als unzumutbar zu erachten. Der Beschwerdeführer
werde im Übrigen so bald als möglich noch seine Tazkirah einreichen.
5.3. In seiner Vernehmlassung merkt das BFM lediglich an, die Herkunft
des Beschwerdeführers aus der Provinz Parwan sei in der angefochtenen
Verfügung nicht angezweifelt worden. Bisher seien jedoch keine weiteren
Beweismittel beim BFM eingegangen.
5.4. Die Rechtsvertreterin erklärt in der Replik vom 16. Dezember 2009,
der Zugang zu Poststellen sei in Afghanistan zurzeit erschwert. Der Onkel
des Beschwerdeführers habe die Tazkirah aber inzwischen abschicken
können, und die Sendung werde in den nächsten Tagen in der Schweiz
eintreffen.
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Seite 8
6.
6.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das kürzlich
ergangene, zur Publikation vorgesehene Länderurteil BVGE E7625/2008
vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte
das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie
die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans – ausser
allenfalls in den Grossstädten – äusserst schlecht seien. Es kam deshalb
zum Schluss, dass die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend
als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass sich dort
die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der
Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits
von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10
formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft
werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei
in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme
und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn
ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine existenzielle
beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen. Für einen
Rückkehrer aus Europa bestehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes
Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da vermutet werde, er trage
Devisen auf sich. Verfüge er über keine genügenden finanziellen Mittel,
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hätte er ohne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare –
das heisst winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung
ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche seien persönliche
Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar von unqualifizierten
Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher Empfehlungen
erfolge. Eine auch nur einigermassen gesunde Ernährung wäre ohne die
Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich, der Zugang
zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der
Regierung oder internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen
Quellen daran nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher
auch ein junger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert
absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation geraten. Im
Übrigen betone auch der (für Afghanistan zuständige) Schweizer
Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines tragfähigen
sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer
Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
6.3. Beim Beschwerdeführer handelt es sich den Akten zufolge um einen
afghanischen Staatsangehörigen, welcher aus B._______, Provinz
Parwan, stammt. Es besteht keine Veranlassung, an dieser
Herkunftsangabe zu zweifeln. Gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen ist ein Wegweisungsvollzug dorthin von vornherein
unzumutbar. Demnach bleibt zu prüfen, ob es dem Beschwerdeführer
zumutbar wäre, sich im Sinne einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in einer Grossstadt seines Heimatlandes (Kabul
oder allenfalls auch Herat oder MazariSharif; bezüglich der beiden
letztgenannten Städte wurde die generelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im erwähnten Länderurteil jedoch nicht
abschliessend beurteilt) niederzulassen. Anknüpfungspunkte bestehen in
dieser Hinsicht nur in Bezug auf die Hauptstadt Kabul, da gemäss
Aussagen des Beschwerdeführers eine verheiratete Tante dort lebt und
er sich vor der Ausreise ein paar Tage in Kabul aufgehalten hat (wo
genau geht aus den Protokollen nicht hervor). Daraus kann allerdings
nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer
Ausschaffung nach Kabul dort ein tragfähiges Beziehungsnetz vorfinden
würde. Die wirtschaftliche Situation der Tante ist ungewiss, und es ist
keineswegs gewährleistet, dass sie den Beschwerdeführer über einen
längeren Zeitraum hinweg beherbergen und unterstützen könnte.
Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Blick
auf seine Ausbildung und Arbeitserfahrung (er verfügt nur über eine
rudimentäre Schulbildung und hat vor der Ausreise Ackerbau betrieben)
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Seite 10
sowie unter Berücksichtigung der schwierigen Arbeitsmarktsituation in
Kabul wohl Mühe haben dürfte, innert angemessener Frist eine
Anstellung zu finden, mit welcher er sich seinen Lebensunterhalt
selbständig verdienen könnte.
6.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanistan im heutigen
Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete
Gefährdung zur Folge hätte und deshalb als unzumutbar im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vom 12. November 2009 in Bezug auf den
Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4) aufzuheben.
Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist das BFM anzuweisen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird
damit gegenstandslos.
8.2. Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art.
64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand
lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb
auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs.
2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D7206/2009
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird
hinsichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 3
und 4) aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zu
entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: