Abtei lung IV
D-7207/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______, und ihre Kinder
C._______, geboren _______, D._______, geboren
_______, Kroatien,
vertreten durch Advokat Hans Suter, (Adresse),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
Gesuchsgegner,
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
vom 5. Oktober 2000 i.S. Asyl und Wegweisung /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7207/2006
Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller suchten mit ihren Kindern am 20. September 1999
in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten sie im Wesentlichen gel-
tend, im Zusammenhang mit den im Jahre 1991 begonnenen kriegeri-
schen Auseinandersetzungen im Heimatsaat und den daraus resultie-
renden ethnischen Vertreibungen seien auch sie aufgrund ihrer
gemischt-ethnischen Ehe Opfer von Behelligungen seitens Behörden-
vertretern und Privatpersonen geworden, welche schliesslich zum Aus-
reiseentschluss geführt hätten. Konkret führten die Gesuchsteller aus,
der Gesuchsteller gehöre der serbischen Ethnie an, die
Gesuchstellerin hingegen der Kroatischen. Gemeinsam hätten sie bis
zum Jahr 1991 unbehelligt im Dorf X._______ auf dem Gebiet der
heutigen Republik Kroatien gelebt. Der Gesuchsteller habe bis zu
dieser Zeit in der Stadt Y._______ als Bautechniker gearbeitet. Seine
Tätigkeit habe er jedoch ab dem 13. Juli 1991 aufgrund seiner
serbischen Ethnie nicht mehr ausüben können, da es sich bei den ihm
unterstellten Arbeitern ausschliesslich um Kroaten gehandelt habe und
er für die Firma nicht mehr tragbar gewesen sei. Ihr Dorf X._______
hätten sie im August 1991 verlassen, da der Gesuchsteller weder auf
kroatischer noch auf serbischer Seite am Krieg habe teilnehmen
wollen. Zunächst seien sie über Belgrad, Ungarn und Österreich in die
Schweiz zu den Geschwistern des Gesuchstellers gereist, wo sie sich
drei Monate aufgehalten hätten. Nach Ablauf ihres Besuchsvisums
seien sie in den Heimatstaat zurückgekehrt. Zunächst habe sich der
Gesuchsteller am 27. November 1991 allein in sein Heimatdorf bege-
ben, um das elterliche Haus vor Brandschatzungen zu schützen. Am
28. November 1991, dem Tag seiner Ankunft, habe die serbische Mili-
tärpolizei ihm einen Marschbefehl ausgehändigt und ihm noch glei-
chentags eine Einheit zugewiesen, welche er bis Juni 1992 befehligt
habe. Aufgrund seiner persönlichen Konflikte mit diesem Krieg habe er
in genanntem Monat die Einheit verlassen und sich mit seiner Familie
nach Z._______ auf serbisches Gebiet begeben. Dort hätte die Familie
bis zum 20. April 1999 in einem Flüchtlingscamp gelebt. Während des
Aufenthaltes in Z._______ habe insbesondere der Gesuchsteller
Probleme mit der einheimischen Bevölkerung gehabt, da man ihm vor-
geworfen habe, dass er sich nicht wie andere serbische Männer am
Krieg beteilige. Im Jahre 1995 hätte die serbische Armee den Gesuch-
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steller versucht, ihn für den Krieg in Kroatien zu mobilisieren. Seine
Frau habe ihn jedoch verleugnet und ihm sei es gelungen, sich bei
Freunden seines Nachbarn in einem Dorf der Gemeinde R._______
versteckt gehalten. Nachdem die Kraijna gefallen sei, hätte das Militär
aber kein Interesse mehr an ihm gehabt, weshalb er sich von da an
wieder unbehelligt in Z._______ habe aufhalten können. Im April 1999
hätten sie Z._______ jedoch verlassen, nachdem die Nato mit Bom-
bardements gegen die serbische Armee begonnen habe. Seiner Frau
und den Kindern sei es ohne Probleme möglich gewesen, in das kroa-
tische Gebiet einzureisen. Er selbst habe hingegen grosse Probleme
mit der Einreise gehabt. Erst nach mehreren vergeblichen Versuchen,
die aufgrund seiner serbischen Ethnie gescheitert seien, sei es ihm
gelungen, in das kroatische Gebiet einzureisen, wo er seien Aufenthalt
legalisiert habe. Er und auch seine Frau und Kinder seien jedoch auf-
grund seiner Ethnie von ihren Nachbarn nie akzeptiert worden. Am 19.
Mai 1999 habe die Polizei den Gesuchsteller sodann wegen des Vor-
wurfs einer im Jahre 1991 angeblich gegen einen älteren Mann
namens B.I. begangenen tätlichen Gewalt verhaftet. Zwar habe er
anhand eines Eintrags in seinem Pass beweisen können, dass er sich
zur fraglichen Zeit im Jahre 1991 zu einem Besuch in der Schweiz
aufgehalten habe und mithin als Täter nicht in Frage komme. Jedoch
habe man seinen Aussagen aufgrund seiner serbischen Ethnie keinen
Glauben geschenkt und ihn als "Tschetnik" bezeichnet. Bei dieser
Gelegenheit habe man auch die Pässe der Gesuchsteller eingezogen.
Am folgenden Tag habe der Gesuchsteller den OSCE-Beobachter in
Knin aufgesucht. Dieser habe ihm geraten, Kroatien zu verlassen. Da
er von der Polizei in der Folge noch mehrmals aufgesucht worden sei,
habe er im Juni 1999 den Heimatstaat verlassen und sei über Sloweni-
en und Österreich in die Schweiz ausgereist. Die Gesuchstellerin sei
vorerst im Heimatstaat verblieben, um den Ausgang des gegen den
Gesuchsteller geführten Verfahrens abzuwarten. Aber auch sie sei im
Zusammenhang mit dem gegen den Gesuchsteller geführten Verfah-
ren mehrfach auf die Polizeistation gebracht und verhört worden. Ihre
kroatischen Nachbarn hätten sie überdies beschimpft und schikaniert,
weshalb sie sich an die Polizei gewandt habe, allerdings vergeblich.
Sie habe deshalb Kroatien am 5. September 1999 mit den Kindern
verlassen. Für die weiteren Aussagen der Gesuchsteller im ordentli-
chen Verfahren und die im Zusammenhang mit ihren Vorbringen einge-
reichten Beweismittel wird auf die Akten verwiesen.
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B.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migrati-
on [BFM]) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 15. Mai 2000 ab
und ordnete die Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz
sowie den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Gesuchsteller würden
sich nicht als asylrechtlich relevant erweisen. Das gegen den Gesuch-
steller angeblich laufende Verfahren sei wegen Verdachts der Bege-
hung einer gemeinrechtlichen Straftat eingeleitet worden und daher
rechtsstaatlich legitim. Eine asylrelevante Verfolgungsmotivation der
Behörden oder ein allfälliger Ethnomalus könne dem Vorbringen nicht
entnommen werden. Die Behörden hätten den Gesuchsteller nach
dessen Einvernahme wieder entlassen und offenbar auch einen Zeu-
genaufruf angeordnet. Auch die von den Gesuchstellern geltend
gemachte Bedrohung durch kroatische Nachbarn würde sich nicht als
asylrechtlich relevant erweisen, da es den Gesuchstellern zuzumuten
gewesen sei, sich um staatlichen Schutz gegen derartige Übergriffe zu
bemühen. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes würden derartige
Behelligungen von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden geahn-
det. Die von den Gesuchstellern geltend gemachten Polizeiverhöre
nach ihrer Rückkehr sowie die Beschlagnahme ihrer Reisepässe im
Mai 1999 seien bereits aufgrund ihrer Intensität nicht geeignet, einen
ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dastellen zu können.
Es handle sich um verhältnismässig geringe und vorübergehende
Beeinträchtigungen, die keine Zwangslage im dargelegten Sinne zu
begründen vermöchten. Dies ergebe sich insbesondere aus der
Tatsache, dass die Gesuchstellerin mit ihrer Ausreise noch mehrere
Monate zugewartet habe. Zudem hätten beide Gesuchsteller einen
kroatischen Pass erhalten. Sofern die Gesuchsteller Ereignisse
geltend machen würden, die sich während ihres Aufenthaltes im
serbischen Gebiet ereignet hätten, seien auch diese Ereignisse nicht
asylrelevant und könnten sich die Gesuchsteller aufgrund ihrer Staats-
angehörigkeit auch in Kroatien aufhalten.
C.
Mit Urteil vom 5. Oktober 2000 wies die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) die am 15. Juni 2000 gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde in Bestäti-
gung der vorinstanzlichen Erwägungen im Wesentlichen ausgeführt,
es sei nicht ausgeschlossen, dass die Gesuchsteller sowohl von der
Polizei als auch von Privatpersonen schikaniert worden seien. Die
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Gesuchsteller würden die kroatische Sprache als Muttersprache spre-
chen und über kroatische Pässe verfügen, weshalb nicht davon auszu-
gehen sei, dass die Gesuchsteller im täglichen Leben ernsthaft be-
droht würden. Zwar sei der Gesuchsteller der Begehung eines gemein-
rechtlichen Delikts beschuldigt worden, jedoch spreche die Tatsache
seiner Freilassung gegen die Annahme einer Strafverfolgung und sei
vielmehr von einer Schikane dem Gesuchsteller gegenüber auszuge-
hen, welcher es jedoch an der erforderlichen asylrelevanten Intensität
fehle. Auch die vom Gesuchsteller geltend gemachte Desertion vom
Dienst sei asylrechtlich nicht relevant. Im Hinblick auf den angeordne-
ten Wegweisungsvollzug wurde im Wesentlichen ausgeführt, dieser sei
als zumutbar zu erachten. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr nach
Kroatien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zumal der
Gesuchsteller und seine Frau Kroatisch als Muttersprache sprechen
würden, so dass sie in der Öffentlichkeit in keiner Weise auffallen wür-
den oder exponiert seien. Generell habe sich die Situation in Kroatien
unter der neuen Präsidentschaft weiter verbessert und seien die ge-
flüchteten Serben dazu aufgerufen worden, nach Kroatien zurückzu-
kehren.
D.
Am 8. November 2000 reichten die Gesuchsteller durch ihren damals
bevollmächtigten Vertreter eine als Wiedererwägungs- und Fristerstre-
ckungsgesuch bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz ein und bean-
tragten, es ihnen Asyl beziehungsweise eine Fristerstreckung bezüg-
lich der Wegweisungsverfügung zu gewähren. Überdies sei ihnen zu
ermöglichen, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten und die zu-
ständige Fremdenpolizei sei anzuweisen, von möglichen Vollzugs-
massnahmen abzusehen. Die Gesuchsteller reichten mit ihrer Eingabe
die Geburtsscheine des Sohnes D._______ und des Gesuchstellers,
ein Militärdienstbuch des Gesuchstellers, ein Telefaxschreiben der Or-
ganisation for Security an Co-Operation in Europe (OSCE) vom 24.
Mai 1999, verschiedene Berichte der Organisation VERITAS vom 30.
Mai, 12. Juli, 3. August, 5. und 15. September und 11. Oktober 2000,
einen Artikel der Zeitschrift VESTI vom 11. November 2000, eine
Schulbestätigung betreffend den Sohn D._______ vom 26. Oktober
2000 sowie ein den Gesuchsteller betreffendes ärztliches Schreiben
vom 10. November 2000 zu den Akten.
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E.
Am 3. April 2001 wurde das Gesuch zur Behandlung als Revisionsge-
such an die ARK überweisen.
F.
Die damals zuständige Instruktionsrichterin verfügte am 4. April 2001
im Sinne einer superprovisorischen Massnahme die Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges.
G.
Mit Verfügung vom 12. April 2001 trat die ARK auf die als Revisionsge-
such qualifizierte Eingabe ein. Das sinngemässe Gesuch um Ausset-
zung des Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Revisionsverfah-
rens wurde abgewiesen und den Gesuchstellern wurde Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'200.-- gesetzt.
H.
Mit persönlichem Schreiben vom 26. April 2001 gaben die Gesuchstel-
ler die Verpflichtung eines neuen Rechtsvertreters bekannt und er-
suchten unter Verweis auf eine baldige Einreichung neuer Beweismittel
aus dem Heimatstaat um Erstreckung der mit Zwischenverfügung vom
12. April 2001 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschus-
ses.
I.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2001 wies die zum damaligen Zeitpunkt zu-
ständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Fristerstreckung ab und
setzte den Gesuchstellern eine Notfrist zur Leistung des einverlangten
Kostenvorschusses an. Darüber hinaus wurde den Gesuchstellern
Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt.
J.
Am 14. Mai 2001 wurde seitens eines neu bevollmächtigten Rechts-
vertreters die Mandatsübernahme angezeigt. Mit gleicher Eingabe
wurde ein Schreiben der OSCE vom 9. Mai 2001, ein Bericht der VE-
RITAS vom 18. April 2001 samt deutscher Übersetzung, sowie ein den
Gesuchsteller betreffendes ärztliches Zeugnis vom 8. Mai 2001 zu den
Akten gereicht.
K.
Am 10. Mai 2001 leisteten die Gesuchsteller den einverlangten Kos-
tenvorschuss.
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L.
Unter Bezugnahme auf die Eingabe der Gesuchsteller vom 14. Mai
2001 wurde der Vollzug der Wegweisung wiedererwägungsweise für
die Dauer des Verfahrens per 8. Juni 2001 ausgesetzt.
M.
Am 21. Februar 2006 wurde das Dossier vom inzwischen neu zustän-
digen Instruktionsrichter unter Hinweis auf das nunmehr bereits über
fünf Jahre hängige ausserordentliche Rechtsmittelverfahren und der
seit April 2001 angeordneten Vollzugsaussetzung der Vorinstanz mit
der Frage unterbreitet, ob im vorliegenden Fall trotz Vorliegen eines
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens eine vorläufige Aufnahme
wegen Vorliegens einer schweren persönlichen Notlage durch das
BFM in Betracht gezogen werde.
N.
Mit Schreiben vom 5. April 2006 verneinte das BFM die Möglichkeit
der Prüfung zur Frage des Vorliegens einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2007 wurde den Gesuchstellern
die vorgenannte Stellungnahme der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht.
Sodann wurden die Gesuchsteller um Mitteilung zum aktuellen Ge-
sundheitszustand des Gesuchstellers, allfällig erfolgten Behandlungen
seit der Einreichung des letzten ärztlichen Berichts vom 8. Mai 2001
sowie gegebenenfalls um Einreichung eines aktuellen detaillierten
ärztlichen Zeugnisses innert angesetzter Frist ersucht.
P.
Innert erstreckter Frist reichten die Gesuchsteller durch ihren Rechts-
vertreter mit Eingabe vom 21. August 2007 einen Bericht des behan-
delnden Arztes Dr. med. R._______, Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, vom 23. Juli 2007, ein Bestätigungsschreiben des
L._______ vom 5. März 2007 betreffend die vollständige finanzielle
Unabhängigkeit der Familie, zwei die Gesuchsteller betreffende Straf-
registerauszüge vom 11. April 2007, drei Bestätigungsschreiben be-
treffend die Schulbesuche der Kinder C._______ und D._______, die
Kopie eines Mietvertrages, einen den Gesuchsteller betreffenden Ar-
beitsvertrag vom 28. November 2006, eine die Gesuchstellerin betref-
fende Arbeitsbewilligung vom 25. April 2007, vier die Gesuchstellerin
betreffende Atteste für erfolgte Deutschkurs-Besuche in der Zeit zwi-
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schen dem 7. Januar 2002 und 27. März 2003, ein die Gesuchstellerin
betreffendes Sprachdiplom vom 22. Dezember 2006 sowie zwei die
Gesuchsteller betreffende Auszüge aus dem Betreibungs- und Verlust-
scheinregister. Unter Verweis auf die eingereichten Dokumente und die
lange Dauer des ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens führte der
Rechtsvertreter aus, dass die Voraussetzungen für eine Härtefallrege-
lung vorliegend gegeben seien.
Q.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2007 wurde in Ergänzung der Eingabe
vom 21. August 2007 ein Bestätigungsschreiben des (Berufsschule)
vom 3. Mai 2007 betreffend die Aufnahme der Tochter C._______ für
das Schuljahr 2007/2008 eingereicht. Unter Verweis auf die vollkom-
mene Selbständigkeit und finanzielle Unabhängigkeit der Familie so-
wie die lange Dauer des ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens
wurde um Erteilung einer Bewilligung aus humanitären Gründen er-
sucht. Für den Fall der Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts wurde um Weiterleitung an die zuständige Instanz ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 seine Tätigkeit
aufgenommen. Dessen Zuständigkeit ergibt sich in Bezug auf Be-
schwerdeverfahren im Bereich des Asylrechts aus Art. 105 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), wonach das Bun-
desverwaltungsgericht abschliessend über Beschwerden gegen Verfü-
gungen des Bundesamtes entscheidet. Gemäss Art. 37 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) richtet
sich das dabei anzuwendende Verfahren nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aus den Über-
gangsbestimmungen von Art. 53 Abs. 2 VGG ergibt sich ferner, dass
das Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitsgemäss die vormals bei
der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen hat. In diesen
Fällen erfolgt die Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht. Über Revi-
sionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäss
Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21 Abs. 1 VGG).
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2.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht ein Revisions-
verfahren zu beurteilen, welches bereits bei der ARK, mithin einer sei-
ner Vorgängerorganisationen, anhängig gemacht wurde. Zwar gelten
gemäss Art. 54 VGG für Revisionen von Entscheiden des Bundesver-
waltungsgerichts neu die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.119) sinngemäss. Hingegen richtet
sich das Verfahren bei der vorliegenden Fallkonstellation, wo es um
die Beurteilung eines Revisionsgesuches gegen ein Urteil der Vorgän-
gerorganisation geht, entsprechend der jüngst entwickelten Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts unter Verweis auf Art. 37 i.V.m.
Art. 45 VGG weiterhin nach den entsprechenden Art. 66 ff. VwVG (vgl.
BVGE D-4889/2006 E. 4).
3.
Gemäss Art. 47 VGG finden auf Inhalt, Form, Verbesserung und Er-
gänzung des Revisionsgesuches weiterhin Art. 67 Abs. 3 VwVG An-
wendung. Entsprechend dieser Vorschrift ist in der Rechtsschrift die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzuge-
ben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand angerufen wird und in-
wiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind
dem Gesuch nicht genügend substantiierte, wirkliche Rechtsmittel-
gründe zu entnehmen, so ist darauf in der Folge nicht einzutreten (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 198 f.). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass die angerufenen
Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Ge-
suchsteller deren Vorliegen behauptet (vgl. BGE 96 I 279;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
148 f.). Vorliegend wird unter Einreichung von Beweismitteln, die sich
auf vorbestandene Tatsachen beziehen der Revisionsgrund nach Art.
66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend gemacht.
4.
Die Gesuchsteller sind durch das angefochtene Urteil berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind mithin zur Einreichung dieses Rechtsmittels
legitimiert. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Re-
visionsgesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.
Seite 9
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5.
Zur Begründung des Revisionsgesuches führen die Gesuchsteller un-
ter ausführlicher Bezugnahme auf den bereits erstellten Sachverhalt
im Wesentlichen neu aus, durch das nunmehr eingereichte Bestäti-
gungsschreiben der OSCE sei erwiesen, dass der Gesuchsteller in
Kroatien per Haftbefehl wegen seiner Teilnahme an kriegerischen
Aktionen gegen die kroatische Bevölkerung gesucht werde. Leib und
Leben des Gesuchstellers seien deshalb in Gefahr. Im Weiteren wür-
den durch den eingereichten Bericht der Organisation VERITAS will-
kürliche Verhaftungen und Verurteilungen von Bewohnern serbischer
Abstammung sowie von ehemaligen JNA-Angehörigen belegt. Aus der
eingereichten Zeitung VESTI vom 11. November 2000 ergebe sich so-
dann, dass in Kroatien, namentlich im Gebiet um Knin, weiterhin ethni-
sche Säuberungen Serben betreffend durchgeführt würden. Verwiesen
wird ausserdem auf die vorhandenen sozialen Kontakte und Bezugs-
personen, über die die Gesuchsteller in der Schweiz verfügen würden.
Darüber hinaus wird geltend gemacht, der Gesuchsteller leide auf-
grund der erlebten kriegerischen Ereignisse an einem Kriegssyndrom
mit akuten Schuldgefühlen, was eine psychiatrische Behandlung erfor-
derlich mache.
6.
Gemäss den im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften ist das
Beschwerdeurteil dann in Revision zu ziehen, wenn neue erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die sich bis zum Ab-
schluss des ordentlichen Asylverfahrens verwirklicht oder bestanden
haben, jedoch den Gesuchstellern trotz hinreichender Sorgfalt nicht
bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden konnten, und
die rechtserheblich (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), das heisst geeignet
sind, die tatbestandliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem an-
deren, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl.
BEERLI-BONORAND a.a.O., S. 106), mit anderen Worten, wenn sie den
Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (vgl. RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996,
Rz. 1132). Ein Beschwerdeentscheid ist zudem in Revision zu ziehen,
wenn die Partei nachweist, dass die Behörde aktenkundige erhebliche
Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat (Art. 66 Abs. 2
Bst. b VwVG). Schliesslich zieht die Behörde ihren Entscheid auch in
Revision, wenn sie die grundlegenden verfahrensrechtlichen Bestim-
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mungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Ge-
hör verletzt hat (Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG). Gründe im Sinne von Art.
66 Abs. 2 VwVG gelten dann nicht als Revisionsgründe, wenn die Par-
tei sie im Verfahren, welches dem revisionsweise angefochtenen Ent-
scheid voranging, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
7.
Nach einer Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zu dem Schluss, dass die geltend gemachten Revisionsgründe und die
in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel nicht als revisi-
onsrechtlich relevant im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG, das heisst
neu und erheblich erscheinen und eine Gutheissung des Revisionsge-
suches zu begründen vermögen. Das Revisionsgesuch ist vielmehr
aufgrund nachstehender Erwägungen abzuweisen.
8.
Die Gesuchsteller stützen ihr Revisionsgesuch unter anderem auf ein
Schreiben der Organisation for Security and Co-operation in Europe
(OSCE) / Mission to the Rebublic of Croatia vom 24. Mai 1999. Dieses
soll belegen, dass die kroatischen Behörden einen Haftbefehlt gegen
den Gesuchsteller aufgrund seiner Beteiligung an Kampfhandlungen
gegen die kroatische Bevölkerung ausgestellt haben und ihm deshalb
Gefahr für Leib und Leben drohe.
8.1 In keiner Weise ergeben sich aus diesem Schreiben jedoch An-
haltspunkte für das Vorliegen eines Haftbefehls. Vielmehr handelt es
sich bei dem eingereichten Dokument um einen OSCE-Police-Monito-
ring-Report, welcher sich auf die Aussagen des Gesuchstellers gegen-
über dem OSCE-Verantwortlichen stützt und in welchem summarisch
auf die vom Gesuchsteller bereits im ordentlichen Verfahren geltend
gemachten polizeilichen Verdächtigungen Bezug genommen wird. Im
einzelnen wird ausgeführt, der Gesuchsteller sei am 20. Mai 1999 sei-
tens der Polizei von S._______ beschuldigt worden, im November
1991 einen alten Mann misshandelt zu haben, obwohl sich der Ge-
suchsteller während dieser Zeit in der Schweiz aufgehalten habe. Be-
zug genommen wird sodann auf den Entzug der Pässe und die Be-
fürchtung des Gesuchstellers, diese nicht wieder zu erhalten, weshalb
der zuständige OSCE-Mitarbeiter für besagten Fall eine Visitenkarte
ausgehändigt habe. Die im Dokument beschriebenen Umstände wur-
den von den Gesuchstellern bereits im ordentlichen Verfahren dezi-
diert geltend gemacht und bildeten Gegenstand des ordentlichen Asyl-
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und Asylbeschwerdeverfahrens. Die genannten Umstände wurden der
Beurteilung als glaubhaft gemacht zu Grunde gelegt, aber als
asylrechtlich nicht relevant beurteilt. Sofern mit den im
Revisionsverfahren dargebrachten Vorbringen im Sinne einer
inhaltlichen Kritik eine Abänderung der gesamthaften Beurteilung
dieser Umstände als asylrechtlich relevant angestrebt wird, betrifft dies
die Frage der materiellen Richtigkeit eines Entscheids, welche als
solche nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden kann.
Lediglich ein qualifizierter Mangel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG,
der die materielle Unrichtigkeit eines Entscheides zur Folge hätte,
kann in revisionsrechtlich relevanter Weise geltend gemacht werden.
Sofern die Gesuchsteller lediglich unter nochmaligem Verweis
beziehungsweise mit Beweismitteln ihre ursprüngliche Asylbegründung
zum Gegenstand des Revisionsverfahrens machen und auf eine
Abänderung des Urteils zielen, ohne dabei Anhaltspunkte dafür zu
liefern, dass die Beschwerdeinstanz in ihrer Beurteilung wesentliche
Tatsachen übersehen beziehungsweise nicht berücksichtigt hat, kann
dies mithin nicht Gegenstand einer Revision bilden.
8.2 Lediglich ergänzend bleibt anzufügen, dass auch dem von den
Gesuchstellern auf Revisionsebene geltend gemachten und unbelegt
gebliebenen Umstand der Ausstellung eines Haftbefehls durch die
kroatischen Behörden keine revisionsrechtlich erhebliche Relevanz zu-
kommt, da die Geltendmachung dieses Umstandes nicht geeignet er-
scheint, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung der Asylbegründung
zu gelangen. Eine asylrelevante Verfolgung muss zumindest auf einem
der in Art. 3 AsylG genannten Verfolgungsmotive beruhen; nicht jede
Verfolgungshandlung im Heimat- bzw. Verfolgerstaat führt mithin zur
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Insbesondere ist es einem Staat
nicht verwehrt, strafrechtliche Vergehen zu ahnden und kommt einer
legitimen Strafverfolgung generell keine Asylrelevanz zu. Lediglich im
Falle einer illegitimen Strafverfolgung, das heisst, wenn eine straf-
rechtliche Verfolgung auf Gesetzesnormen beruht, welche den allge-
meinen rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwider laufen (sog. illegitime
Gesetzesnorm) oder wenn die Strafe in asylrechtlicher Hinsicht auf ei-
nem asylrelevanten Motiv beruht (sog. polit malus) lässt sich eine asyl-
relevante Verfolgung im Einzelfall bejahen. Vorliegend vermochten die
Gesuchsteller jedoch nicht schlüssig darzulegen, inwiefern eine allfälli-
ge Strafverfolgung des Gesuchstellers im Zusammenhang mit seiner
Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen auf einer illegiti-
Seite 12
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men Gesetzesnorm beruhen solle oder ihm diesbezüglich illegitime
Sanktionen drohen sollten.
8.3 Gleiches hat zu gelten, sofern seitens der Gesuchsteller in der Re-
visionsbegründung nochmals auf die im ordentlichen Verfahren bereits
geltend gemachten Diskriminierungen und Behelligungen durch kroati-
sche Staatsangestellte und Drittpersonen verwiesen wird. Auch diese
Vorbringen erweisen sich weder als neu noch als erheblich im revisi-
onsrechtlichen Sinn, da die Beschwerdeinstanz selbige Vorbringen
ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren einer Würdigung durch die
Beschwerdeinstanz unterzogen und dabei sowohl die persönliche
Situation der Gesuchsteller als auch die allgemein im Heimatstaat
herrschende Situation berücksichtigt hat. Unter Zugrundelegung dieser
Kriterien ist die Vorinstanz zu dem Schluss gelangt, dass Schikanen
seitens der örtlichen Polizei als auch privaten Dritten gegenüber den
Gesuchstellern nicht auszuschliessen seien, hat diese jedoch mangels
flüchtlingsrelevanter Intensität als nicht asylrelevant gewertet. Auch
diesbezüglich finden sich in der Revisionsbegründung aber keine
Hinweise darauf, dass die Beschwerdeinstanz in ihrer Beurteilung
wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt hat.
8.4 Auch im Hinblick auf die von den Gesuchstellern eingereichten
Berichte des Zentrums für gesammelte Dokumente und Informationen
Veritas vom 30. Mai, 12. Juli, 3. August, 5. und 15. September sowie
11. Oktober 2000 und 18. April 2001 ist festzustellen, dass diesen kei-
ne Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinn zuzusprechen ist. Ledig-
lich der in der Revisionsergänzungsschrift vom 14. Mai 2001 einge-
reichte Veritas-Bericht vom 18. April 2001 nimmt Bezug auf die konkre-
ten Vorbringen der Gesuchsteller. Bei genanntem Bericht handelt es
sich jedoch um eine Dokumentation, welche sich ausschlisslich auf die
Aussagen und Erläuterungen der Gesuchsteller und der von ihnen ein-
gereichten Polizeidokumente sowie dem oben genannten OSCE-Be-
richt vom 24. Mai 1999 stützt und im Wesentlichen die von den Ge-
suchstellern im Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen aufführt,
deren Glaubhaftigkeit von der Beschwerdeinstanz nicht in Zweifel ge-
zogen wurde. Konkrete Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfol-
gung oder eine anderweitige konkrete Bedrohung der Gesuchsteller
lassen sich aus dem genannten Dokument hingegen nicht ableiten.
Gleiches hat für den eingereichten Zeitungsbericht der Zeitschrift VES-
TI vom 11. November 2000 zu gelten, aus welchem sich ebenfalls kei-
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ne konkreten Anhaltspunkte die Gesuchsteller und ihre persönliche
Situation betreffend ergeben.
8.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass die
nachträglich eingereichten Beweismittel, soweit sie zur Begründung
des Revisionsgesuches hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtingsei-
genschaft und Asylgewährung dienen sollen, als nicht erheblich im re-
visionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind.
9.
Im Rahmen des Revisionsgesuches wird sodann auf eine psychische
Erkrankung des Gesuchstellers verwiesen und in diesem Zusammen-
hang ein ärztliches Zeugnis des Psychiatriezentrums L._______ vom
8. Mai 2001 zu den Akten gereicht. Der behandelnde Arzt bezog sich
dabei in seiner Beurteilung auf eine seit dem 7. Oktober 2000 erfolgte
Behandlung und führte im Wesentlichen aus, wegen der Teilnahme am
Bürgerkrieg in Kroatien, anlässlich welcher der Gesuchsteller schreck-
liche Szenen erlebt habe sowie aufgrund der anschliessenden Behelli-
gungen durch kroatische Polizeibehörden und private Dritte leide der
Gesuchsteller an einem latenten Gefühl der Bedrohung, an einer Hy-
persensibilität des autonomen Nervensystems, Panikattacken, Schlaf-
störungen, starken Stimmungsschwankungen und heftigen Albträu-
men. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizie-
ren, welche eine spezifische traumaorientierte psychotherapeutische
sowie eine medikamentöse Behandlung erfordere und eine Auswei-
sung der Gesuchsteller nach Kroatien aus psychiatrischer Sicht nicht
zumutbar erscheinen lasse. In einem zweiten, fast sechs Jahre später
erstellten fachärztlichen Bericht, welcher im Hinblick auf den Ab-
schluss des Revisionsverfahrens der Gesuchsteller erstellt wurde und
vom 23. Juli 2007 datiert, wurde auf den aktuellen Gesundheitszu-
stand des Gesuchstellers und der Gesuchstellerin eingegangen. Aus
dem Bericht des behandelnden Facharztes ergibt sich, dass beim Ge-
suchsteller eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leich-
te bis mittelgradig depressive Episoden sowie eine andauernde Per-
sönlichkeitsveränderung im Rahmen einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung zu diagnostizieren sei. Dabei wurde nicht ausgeführt, ob
der Gesuchsteller sich aktuell noch in psychiatrischer und/oder medi-
kamentöser Behandlung befindet, oder sich der entsprechende Bericht
lediglich auf die am 29. Juni 2007 erfolgte Begutachtung bezieht. Aus-
geführt wurde weiterführend, dass der Gesuchsteller vom 14. Juni bis
24. Juni 2004 wegen akuter Suizidalität in der psychiatrischen Klinik
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M._______ stationär behandelt wurde. Durch die dannzumal
weitergeführte ambulante psychiatrische Behandlung habe jedoch
eine affektiv-emotionale Stabilisierung erreicht werden können. Seit
dem 1. Oktober 2006 arbeite der Gesuchsteller zu 100 % als
(Tätigkeit). Diese sozio-berufliche Reintegration habe das
Selbstwertgefühl des Gesuchstellers gestärkt. Die berufliche
Integration wird aus psychiatrischer Sicht als unbedingt erforderlich
eingeschätzt. Im Hinblick auf die Gesuchstellerin wird ausgeführt,
diese befinde sich seit 2001 wegen anhaltenden Paarkonflikten und
rezidivierenden anxiodepressiven Krisen in unregelmässiger
psychiatrischer Betreuung. Seit dem 1. Mai 2007 arbeite sie als
Serviceangestellte in einem Restaurant und habe seit 2001 auch
diverse Sprachkurse sowie einen Computerkurs besucht. Bei der
letzten Konsultation vom 25. Juni 2007 hätten keine auffälligen
Psychopathologien vorgelegen. Im Folgenden bilden deshalb lediglich
die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung des
Gesuchstellers Gegenstand der Beurteilung.
9.1 Der Gesuchsteller hat sich nach eigenem Bekunden und entspre-
chend dem eingereichten psychologischen Bericht in der Schweiz erst-
mals am 7. Oktober 2000, mithin nach Abschluss des ordentlichen
Asylverfahrens in psychiatrische Behandlung begeben, so dass seine
psychischen Probleme im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren kei-
ne Berücksichtigung finden konnten. Zwar ist weder dem ärztlichen
Bericht noch den Ausführungen in der Revisionsbegründungsschrift zu
entnehmen, warum der Gesuchsteller erst nach Abschluss des Asyl-
verfahrens psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat. Hingegen
ergibt sich aus dem eingereichten Zeugnis deutlich, dass die psychi-
sche Beeinträchtigung des Gesuchstellers ihre Ursachen vor allem in
seinen Erlebnissen des Kriegseinsatzes hat und im Zusammenhang
steht mit der mangelnden Akzeptanz seiner Person in der kroatischen
Bevölkerung. Somit ist davon auszugehen, dass die gesundheitlichen
Beschwerden des Gesuchstellers während des ordentlichen Verfah-
rens bereits vorhanden waren. Es handelt sich vorliegend in Abgren-
zung zum Wiedererwägungsgesuch, welches bei der Vorinstanz gel-
tend zu machen gewesen wäre mithin nicht um eine veränderte
Sachlage nach Urteilserlass vom 5. Oktober 2007 sondern um die Gel-
tendmachung einer bereits im ordentlichen Verfahren vorbestandene
Tatsache, auf welche deshalb die revisionsrechtlichen Vorschriften An-
wendung finden.
Seite 15
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9.2 Das Revisionsgesuch findet neben anderen Einschränkungen
insbesondere in der Bestimmung von Art. 66 Abs. 3 VwVG eine ge-
wichtige Schranke. So können gemäss dieser Bestimmung die wie
eingangs bereits festgestellt in der vorliegenden Fallalternative noch
Anwendung findet, neue und erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn sie der betroffenen Partei
im ordentlichen Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt
sein konnten oder der betroffenen Partei die Geltendmachung der neu-
en Tatsache oder das Beibringen des neuen Beweismittels aus ent-
schuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. für die in diesem Rah-
men immer noch Gültigkeit entfaltende Praxis Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 27 E. 5 a/b).
9.3 Im vorliegenden Fall dürften die Voraussetzungen für die Anwen-
dung des soeben erwähnten Artikels 66 Absatz 3 VwVG an sich gege-
ben sein. Die vom Gesuchsteller im Revisionsverfahren vorgebrachte
Gesundheitsbeeinträchtigung hat bereits vor Ausfällung des Be-
schwerdeentscheides am 5. Oktober 2000 bestanden. Aus der Revisi-
onsbegründungsschrift ergeben sich sodann weder objektive Gründe,
aufgrund welcher es dem Gesuchsteller nicht möglich gewesen sein
könnte, die in seiner eigenen Person liegenden Umstände im ordentli-
chen Verfahren geltend zu machen noch wurden diesbezüglich subjek-
tive Gründe vorgetragen; die erst im Revisionsverfahren erfolgte Gel-
tendmachung dürfte daher als unsorgfältige Prozessführung respekti-
ve Verletzung von Verfahrenspflichten und mithin als verspätet im Sin-
ne der genannten Vorschrift zu qualifizieren sein. Ungeachtet dessen
vermögen auch nach Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätete Vorbringen im
Sinne einer völkerrechtskonformen Auslegung zur Revision eines
rechtskräftigen Urteils zu führen; dies jedoch in sehr engen Schran-
ken, nämlich nur wenn aufgrund der Revisionsvorbringen offensichtlich
wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Weg-
weisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Vorliegend
kann eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage der Verspätung
und deren allfälligen Folgen aber unterbleiben. Die Vorbringen erwei-
sen sich auch unter Zugrundelegung der rechtzeitigen Geltendma-
chung als revisionsrechtlich unerheblich, da sich eine andere Beurtei-
lung als die im Beschwerdeurteil vorgenommene auch im Lichte der
veränderten tatbestandlichen Grundlage nicht ergibt.
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9.4 Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingeigenschaft und Asyl-
gewährung vermag der Gesundheitszustand des Gesuchstellers die
Erwägungen der Beschwerdeinstanz im ordentlichen Verfahren nicht
zu beeinflussen. Dies insbesondere nicht, als die Ursachen der Er-
krankung nach dem eingereichten Arztbericht im deutlichen Zusam-
menhang stehen mit den vom Gesuchsteller geltend gemachten Erleb-
nissen im Heimatstaat. Die Vorbringen des Gesuchstellers, insbeson-
dere seine Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen gegen
die kroatische Bevölkerung sowie die nachfolgenden Behelligungen
durch Behörden und private Dritte, wurden indes von der Beschwerde-
instanz nicht in Zweifel gezogen sondern vielmehr zum Gegenstand
der Erwägungen gemacht. Die gesundheitliche Verfassung muss mit-
hin zum Beweis dieser Vorbringen nicht herangezogen werden.
9.5 Aber auch im Hinblick auf den Vollzug der angeordneten Wegwei-
sung erweist sich der Gesundheitszustand des Gesuchstellers nicht
als revisionsrechtlich relevant, denn es ergeben sich im Hinblick auf
die Beurteilung des Vollzuges der Wegweisung keine neuen Aspekte,
aufgrund derer sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig oder un-
zumutbar erweisen könnte. Der Gesuchsteller hat nach Einschätzung
der Revisionsinstanz im Heimatstaat eine konkrete Gefährdung seines
Lebens im Sinne des in Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) normierten menschenrechtlichen Rückschiebungsverbotes we-
der aufgrund einer derart ernsthaften Erkrankung noch wegen fehlen-
der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat zu gewärtigen. Eine
"konkrete Gefährdung" im Sinne eines "real risk" ist auch unter Be-
rücksichtigung einer im Juni 2004 für zehn Tage erfolgten stationären
Behandlung des Gesuchstellers wegen akuter Suizidalität zum jetzi-
gen Zeitpunkt nicht zu bejahen. So ist aus dem aktuellen Bericht des
behandelnden Facharztes vom 23. Juli 2007 ersichtlich, dass der Ge-
suchsteller gegenwärtig an leichten bis mittelgradigen depressiven
Episoden sowie einer andauernden Persönlichkeitsveränderung im
Rahmen einer partiellen posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
Im Weiteren wird im Hinblick auf die aktuelle Situation des Gesuchstel-
lers ausgeführt, durch die erfolgte ambulante psychiatrische Behand-
lung habe eine affektiv-emotionale Stabilisierung des Zustandes er-
reicht werden können. Seit dem 1. Dezember 2006 arbeitet der Ge-
suchsteller zudem zu 100% als (Tätigkeit) in (Tätigkeitsort) und ist mit-
hin seit fast einem Jahr voll in das Berufsleben integriert. Von einer
akuten Erkrankung, deren Art und Schwere auf eine konkrete Gefähr-
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dung des Gesuchstellers im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
schliessen lassen und den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
erscheinen lassen könnte, kann mithin nicht ausgegangen werden. Die
eingereichten ärztlichen Zeugnisse sind mithin nicht geeignet, die tat-
bestandliche Grundlage des Urteils der Beschwerdeinstanz vom
5. Oktober 2000 in einer Weise zu ändern, die zu einem für die Ge-
suchsteller günstigeren Entscheid führen könnte.
10.
In ihrer Eingabe vom 21. August 2007 und einer entsprechenden Er-
gänzung vom 24. Oktober 2007 reichten die Gesuchsteller verschiede-
ne Dokumente zu den Akten, die ihre erfolgte soziale und wirtschaftli-
che Integration und die ihrer Kinder in der Schweiz dokumentieren sol-
len. Unter Verweis auf diese und das seit sechs Jahren hängige Revisi-
onsverfahren ersuchen die Gesuchsteller um Erteilung einer humanitä-
ren Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
10.1 Art. 44 Abs. 3 alte Fassung (a.F.) AsylG sah bis zum 31. Dezem-
ber 2006 die Möglichkeit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme
bei Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage vor, sofern
vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuches noch kein rechtskräfti-
ger Entscheid ergangen war (Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs.
4bis ANAG a.F.). Dabei waren insbesondere die Integration in der
Schweiz, die familiären Verhältnisse und die schulische Situation von
Kindern der gesuchstellenden Personen zu berücksichtigen (Art. 44
Abs. 4 AsylG a.F.). Wie namentlich aus der Botschaft des Bundesrats
deutlich hervorgeht, sollte mit der Aufnahme von Art. 44 Abs. 3 AsylG
a.F. die bisherige bundesgerichtliche Praxis zur Frage des Vorliegens
eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 13
Bst. f BVO übernommen und fortgeführt werden (vgl. EMARK 2001 Nr.
10 S. 61 ff.). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis zur Frage des Vor-
liegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von
Art. 13 Bst. f BVO wiederholt die Notwendigkeit der Einzelfallprüfung
unterstrichen. Der Praxis lassen sich zu den verschiedenen hierbei zu
berücksichtigenden Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer in der
Schweiz, die berufliche, soziale und kulturelle Integration, die weiterhin
zum Heimatland bestehenden Beziehungen, Alter, Geschlecht und Ge-
sundheitszustand, Verhalten und Leumund, die Situation und schuli-
sche Integration der Kinder keine schematischen Kriterien oder Min-
destanforderungen entnehmen; man ging vielmehr ausdrücklich davon
aus, dass das Befolgen schematischer Kriterien dem Einzelfallcharak-
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ter einer Härtefallregelung nicht Rechnung trägt (vgl. unveröffentlichter
Entscheid vom 15. Juli 1991, zitiert in ASYL 1992/2+3 S. 51; BGE 119
Ib 33). Wiederholt betonte das Bundesgericht, es seien in einer ge-
samthaften Betrachtung alle konkreten Umstände des Einzelfalles im
Hinblick darauf zu würdigen, ob eine Rückkehr der betroffenen Perso-
nen in den Heimatstaat die Existenz in gesteigertem Masse in Frage
stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde.
10.2
Im vorliegenden Fall dürften die Anwesenheitsdauer der Gesuchsteller
von nunmehr mehr als acht Jahren, deren wirtschaftliche und soziale
Intergration sowie die Berücksichtigung ihres soweit aktenkundig
tadellosen Leumundes klarerweise Kriterien darstellen, die für die Be-
jahung eines Härtefalles sprechen. Eine abschliessende Auseinander-
setzung mit dieser Frage verbietet sich vorliegend jedoch aus zwei
Gründen.
10.2.1 Die genannten Bestimmungen wurden mit der Verabschiedung
der 7. Revision des Asylgesetzes und eines neuen Ausländergesetzes
(AuG) vom 16. Dezember 2005, welche mit der Abstimmung vom 24.
September 2006 angenommen wurden, zum 1. Januar 2007 aufgeho-
ben und finden keine Anwendung mehr.
10.2.2 Die genannten Bestimmungen hätten aber auch entspre-
chend dem Gesetzeswortlaut und der existierenden Rechtsprechung
vor deren Aufhebung im vorliegenden Fall keine Anwendung finden
können. Die Prüfung einer "schwerwiegenden persönlichen Notlage "
war gesetzlich legitimiert, sofern vier Jahre nach Einreichung des Asyl-
gesuches noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44
Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG a.F.). Ein rechtskräftiger
Entscheid, der einer Notlagenprüfung im Sinne von Art. 44 Abs. 3
AsylG entgegensteht, lag jedoch lediglich vor, wenn in endgültiger
Weise sowohl das Asyl verweigert und die Wegweisung verfügt als
auch der Wegweisungsvollzug angeordnet wurde. Das Asylgesuch der
Gesuchsteller wurde mit vorinstanzlicher Verfügung vom 15. Mai 2000
abgewiesen und die Wegweisung sowie der Wegweisungsvollzug aus
der Schweiz angeordnet. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 15. Juni 2000 wies die damals zuständige
Beschwerdeintanz mit Urteil vom 5. Oktober 2000 ab, womit der
vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen ausser-
ordentlicher Rechtsmittel wie der Revision und dem Wiedererwägungs-
Seite 19
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gesuch war daher eine entsprechende Notlageprüfung verwehrt. Le-
diglich im Falle der Gutheissung eines Revisionsgesuches, bei welcher
wegen ursprünglicher Fehlerhaftigkeit des Urteils die Rechtskraft des
ursprünglichen Entscheides aufgehoben wird, hätten sich die Gesuch-
steller wieder im ordentlichen Verfahren befunden und sich bis zur Ge-
setzesänderung auf Art. 44 Abs. 3 AsylG a.F. berufen können. Demge-
mäss hat die Vorinstanz es denn auch abgelehnt, eine entsprechende
vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 44 Abs. 3 AsylG a.F. anzuord-
nen.
10.2.3 Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus hu-
manitären Gründen oder Anordnung einer solchen durch das Bundes-
verwaltungsgericht ist mithin mangels gesetzlicher Grundlage abzu-
weisen.
10.3 Gleichzeitig mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage ist zum 1. Januar 2007 jedoch eine neue Härtefallrege-
lung in Kraft getreten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG können neu die
Kantone mit Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung aus hu-
manitärem Grund erteilen, wenn die betroffenen Personen sich seit
Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz
aufgehalten haben (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG), der Aufenthaltsort der
betroffenen Personen den Behörden immer bekannt war (Art. 14 Abs.
2 Bst. b AsylG), und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG). Die Zuständigkeit für die Prüfung der genannten Voraussetzun-
gen liegt mithin beim Aufenthaltskanton der Gesuchsteller. Eine ent-
sprechende Überweisung des Gesuches um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung durch das Bundesverwaltungsgericht an die zuständi-
ge kantonale Behörde, vorliegend das Migrationsamt des Kantons
Bern, könnte unter Anwendung von Art. 8 VwVG vorliegend erfolgen.
Jedoch verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf eine entspre-
chende Weiterleitung der Revisionsergänzung zur Behandlung als Ge-
such um Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht erach-
tet es als zweckmässig, den Gesuchstellern die Möglichkeit einzuräu-
men, das entsprechende Gesuch selbst ausreichend und detailliert zu
begründen und es mithin selbst bei der zuständigen kantonalen Behör-
de, dem Migrationsdienst des Kantons Bern, einzureichen.
Seite 20
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11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Revisionsgesuch der
Gesuchsteller mangels Erheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen und
eingereichten Beweismittel abzuweisen ist. Ebenso ist das Gesuch um
Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung abzuweisen.
12.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Verfahrens den
Gesuchstellern aufzuerlegen. Da das Revisionsgesuch sich gemäss
Zwischenverfügung der ursprünglich befassten Revisionsinstanz vom
8. Juni 2001 nach der Eingabe vom 14. Mai 2001 nicht mehr als aus-
sichtslos erwies und in der Folge dem Gesuch um Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges stattgegeben wurde, sind die Kosten des Ver-
fahrens auf Fr. 600.-- festzusetzen und mit dem bereits am 10. Mai
2001 von den Gesuchstellern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 1'200.-- zu verrechnen. Den Gesuchstellern sind demzufolge
Fr. 600.-- zurückzuüberweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 21
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird abgewie-
sen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden den Ge-
suchstellern auferlegt und mit dem am 10. Mai 2001 geleisteten Kos-
tenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.-- verrechnet, weshalb den
Gesuchstellern Fr. 600.-- zurückzuerstatten sind.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: einge-
reichte Beweismittel im Original)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N _______; per Kurier)
- (kantonale Vollzugsbehörde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Constance Leisinger
Versand:
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