Abtei lung IV
D-7208/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, Türkei, Asylbewerberzentrum, (Adresse),
vertreten durch lic. iur. Philippe Haener, Advokat,
(Adresse),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist /
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. August 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7208/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das BFM mit persönlich ausgehändigter Verfügung vom 30.
August 2007 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juli 2007
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei -
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - eine
Ausreisefrist bis zum 25. Oktober 2007 gesetzt und der Kanton
Nidwalden mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 23. Oktober 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter die
Wiederherstellung der Beschwerdefrist, die Aufhebung der Verfügung
des BFM vom 30. August 2007, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls, eventualiter die
Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess,
dass er in prozessualer Hinsicht eine Nachfrist zur
Beschwerdebegründung sowie die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden beziehungsweise
Gesuche in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und das
vorliegende Gesuch, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet
werden kann und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111 Abs. 1 und 3 AsylG),
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dass das Gesuch um Fristwiederherstellung frist- und formgerecht
eingereicht ist und die versäumte Rechtshandlung - die Beschwerde
hätte mit Ablauf der Rechtsmittelfrist spätestens am 1. Oktober 2007
eingereicht werden sollen - rechtzeitig nachgeholt wurde,
dass der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), und mithin auf das Fristwiederherstellungsgesuch
einzutreten und dieses materiell zu prüfen ist,
dass die Wiederherstellung einer Frist gewährt werden kann, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, unter Angabe des Grundes innert
dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1
VwVG),
dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten
Bestimmung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei
bzw. der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann
(ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. auch
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als
ausreichender objektiver Grund praxisgemäss etwa eine
schwerwiegende Krankheit gilt (BGE 108 V 109 E. 2c),
dass im Gesuch unter Bezugnahme auf ein gleichzeitig in Kopie zu
den Akten gereichtes fremdsprachiges Dokument, bei welchem es sich
um den Todesschein von B._______ handle, ausgeführt wird, der
Gesuchsteller habe aufgrund des Todesfalls seines am 25. September
2007 in der Türkei verstorbenen Onkels nicht fristgerecht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM erheben können,
dass er am 26. Oktober 2007 (recte: 26. September 2007) Kenntnis
vom Tod seines Onkels, bei welchem er in der Türkei grösstenteils
aufgewachsen sei, erhalten und diese Nachricht ihn in derart tiefe
Trauer versetzt habe, dass er an die Beschwerdefrist gar nicht mehr
habe denken können,
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dass ihm erst bei der Vorsprache am 16. Oktober 2007 bei der Justiz-
und Sicherheitsdirektion des Kantons (...) - diesbezüglich reichte er
eine Vorladung vom 11. Oktober 2007 in Kopie zu den Akten - bewusst
geworden sei, dass er die Beschwerdefrist nicht wahrgenommen habe,
dass nach der Rechtsprechung ein Hindernis im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG aufhöre unverschuldet zu sein, sobald es für den
Betroffenen objektiv und subjektiv zumutbar werde, entweder selbst
tätig zu werden oder die Interessenwahrung an einen Dritten zu
übertragen,
dass der Gesuchsteller durch den Tod seines ihm sehr nahe
gestandenen Onkels in der Türkei unverschuldeterweise abgehalten
worden sei, die ihm zustehende Beschwerdefrist einzuhalten und zu
jenem Zeitpunkt auch nicht einen Dritten habe beauftragen können, da
er in jenem Moment nicht in der Lage gewesen sei, die Situation richtig
einzuordnen,
dass es sich somit beim Tod des Onkels um einen objektiven Grund
handle, der den Gesuchsteller von der Vornahme einer
Rechtshandlung abgehalten habe,
dass die 30-tägige Frist nach Wegfall des Hindernisses durch die
Beschwerde vom 22. Oktober 2007 gewahrt sei,
dass der Gesuchsteller seinen Ausführungen zufolge am Mittwoch, 26.
September 2007, mithin am 27. Tag der Rechtsmittelfrist vom Tod
seines Onkels in der Türkei Kenntnis erhielt,
dass, da der letzte Tag der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ein Samstag
war, diese am Montag, 1. Oktober 2007, endete (Art. 20 Abs. 3 VwVG),
dass vorweg festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung im Empfangszentrum den Onkel B._______ mit keinem
Wort erwähnte, sondern als einzige Verwandte in der Türkei seine
Mutter und seine beiden Geschwister nannte (vgl. A1/11, S. 3),
dass dies umso mehr erstaunt, als der Vater des Beschwerdeführers
im Jahr 2006 in der Türkei gestorben und dieser dem Onkel B._______
sehr nahe gestanden sei, der Beschwerdeführer demgegenüber die
zwei sich in den Niederlanden aufhaltenden Onkel C._______ und
D._______ erwähnte und schliesslich ergänzte, dass ihm von seinen
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Verwandten weder moralische noch finanzielle Unterstützung gewährt
worden sei (vgl. A1/11, S. 4),
dass der Gesuchsteller - ungeachtet der Frage des Wahrheitsgehalts
seiner Aussagen - keinerlei Gründe darlegt, welche ihn vor der
Kenntnisnahme vom Todesfall unverschuldet daran gehindert hätten,
im Hinblick auf das Erheben einer Beschwerde tätig zu werden,
dass dem Gesuchsteller, hätte er ernsthaft erwogen, Beschwerde zu
erheben, spätestens am Tag vor Kenntniserhalt vom Todesfall bewusst
gewesen sein muss, dass ihm nur noch wenige Tage zur Wahrung der
Rechtsmittelfrist blieben, was ein diesbezügliches Tätigwerden
seinerseits dringend werden liess,
dass unter diesen Umständen entgegen den Ausführungen im Gesuch
trotz der tiefen Trauer des Gesuchstellers nicht davon auszugehen ist,
dieser habe die in wenigen Tagen ablaufende Rechtsmittelfrist und
damit ein im Hinblick auf den weiteren Verlauf seines Asylverfahrens
dringend gewordenes Handeln von entscheidender Bedeutung
vergessen, umso weniger, als sich der Todesfall des Onkels in der
Türkei ereignet hatte,
dass der Todesfall des Onkels in der Türkei auch nicht einer
schwerwiegenden Krankheit, welche den Gesuchsteller ab
Kenntniserhalt faktisch handlungsunfähig gemacht hat, gleichzusetzen
ist,
dass es dem Gesuchsteller nicht gelingt, einen Grund darzulegen,
durch welchen er im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG
unverschuldeterweise von der rechtzeitigen Einreichung der Be-
schwerde abgehalten worden sein soll,
dass nach dem Gesagten die Voraussetzungen zur Wiederherstellung
der Beschwerdefrist nicht erfüllt sind, das diesbezügliche Gesuch
daher im vereinfachten Verfahren abzuweisen und auf die Beschwerde
vom 22. Oktober 2007 mangels Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht
einzutreten ist,
dass die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der
Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht
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aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), und, wenn es zur
Wahrung der Rechte notwendig erscheint, der Partei einen Anwalt
bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass die Gesuche des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da das
Gesuch um Fristwiederherstellung - ungeachtet der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit - aussichtslos erschien,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederstellung der Rechtsmittelfrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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