Abtei lung IV
D-7208/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Vollzug; Nichteintretensentscheid des
BFM vom 6. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7208/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Äthiopien gemäss eigenen Angaben am
20. Februar 2007 auf dem Luftweg verliess und am 21. Februar 2007
in die Schweiz gelangte,
dass er sich hier einige Tage später mit einer Schweizer Staatsbürge-
rin äthiopischer Herkunft verheiratet habe,
dass ihn seine Gattin indes aus der gemeinsamen Wohnung verstos-
sen habe und nicht mehr mit ihm leben wolle,
dass er am 4. Juni 2007 in _______ ein Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 21. Juni 2007 summarisch befragt wurde,
dass er dabei geltend machte, tigrinischer Ethnie zu sein und aus
_______ zu stammen,
dass er dort keine behördlichen Probleme gehabt habe,
dass ihm in Anbetracht seiner Lebenssituation aus humanitären Grün-
den ein Bleiberecht in der Schweiz einzuräumen sei,
dass bei der zuständigen kantonalen Behörde am 29. Juni 2007 ihn
betreffende medizinische Unterlagen (Diabetes) eingingen,
dass die Vorinstanz am 8. Februar 2008 in _______ eine Anhörung
durchführte,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, sechs
oder sieben Tage nach der Einreise in die Schweiz bei einer Gemein-
debehörde vorgesprochen und ein das Zusammenleben mit seiner
Gattin betreffendes Papier unterschrieben zu haben,
dass er aktuell wegen seiner Diabetes in ärztlicher Behandlung stehe
und am Morgen und am Abend Insulin spritzen müsse,
dass er im Hinblick auf das - nicht zu Stande gekommene - Zusam-
menleben mit seiner Gattin in der Schweiz in Äthiopien alles aufgege-
ben habe,
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dass er nach wie vor mit ihr zusammen sein möchte, sie aber seine
Gefühle nicht erwidere,
dass die adäquate Fortsetzung der erforderlichen medizinischen Be-
handlung in Äthiopien in Frage gestellt sei,
dass der Beschwerdeführer am 26. März 2008 zwei Arztberichte zu
den Akten reichte,
dass er keine Identitätsdokumente zu den Akten gab,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 6. November
2008 - eröffnet am 8. November 2008 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an-
ordnete,
dass das Amt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, aufgrund von unstimmigen Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zu Identitätsbelegen müsse davon ausgegangen werden, er habe
seine Identität nicht offengelegt, obwohl er dazu in der Lage gewesen
wäre,
dass entsprechend keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosig-
keit vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, in Anbetracht seiner Darlegungen erfül-
le er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wo-
bei zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage als zulässig,
zumutbar und möglich erscheine,
dass diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt wird, in Äthiopien
herrsche aktuell nicht eine Situation allgemeiner Gewalt und es stün-
den auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe
dem Vollzug entgegen,
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dass er die allfällige Ehegemeinschaft mit seiner Gattin auch in Äthio-
pien leben könne,
dass die Behandlung der Diabetes in _______ gewährleistet sei, was
er anlässlich der Anhörung eingeräumt habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 12. November 2008 beim Bundesverwaltungs-
gericht anfechten und explizit die Aufhebung des Entscheids im Weg-
weisungspunkt, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und entsprechend die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses beziehungsweise die unentgeltliche Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragen liess,
dass er in der Begründung vorab ausführte, er habe seinen Reisepass
tatsächlich verloren, die übrigen Ablehnungsgründe im Asylpunkt seien
aber unbestritten,
dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund seiner gesundheitlichen
Situation unzumutbar sei,
dass die Behauptung des BFM, er habe ausgesagt, die Behandlung
seiner schweren Diabetes sei vor Ort gewährleistet, den Akten so nicht
entnommen werden könne,
dass er erst in der Schweiz erkrankt sei und über die allfällige Behand-
lung seines Leidens in _______ nur spekuliert habe,
dass das BFM überdies in einem vergleichbaren Fall (Diabetes Melli-
tus Typ I) am 30. Oktober 2006 wiedererwägungsweise die vorläufige
Aufnahme der betroffenen Person aus Äthiopien angeordnet habe,
dass selbst bei allfällig grundsätzlich verfügbaren Medikamenten in
Äthiopien die diesbezüglich erforderliche und kontinuierliche Versor-
gung sowie die medizinische Überwachung für ihn in keiner Weise ge-
währleistet wären,
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dass der Eingabe der Entscheid des BFM im Verfahren des geltend
gemachten Vergleichsfalls und ein im diesbezüglichen Verfahren ein-
gereichter Arztbericht vom 18. September 2006 in Kopie beilagen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. November 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest-
stellte, bezüglich des Entscheids über das Gesuch im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwies, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete und einen Schriften-
wechsel veranlasste,
dass die Vorinstanz dabei aufgefordert wurde, zur Frage der geltend
gemachten Relevanz der gesundheitlichen Situation des Beschwerde-
führers Stellung zu nehmen,
dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 28. November 2008 die
Abweisung der Beschwerde beantragte, ohne auf die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers einzugehen,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
1. Dezember 2008 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat,
dass er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass sich die klar formulierten Rechtsbegehren des professionell ver-
tretenen Beschwerdeführers auf die Anfechtung der angeordneten
Wegweisung sowie deren Vollzug beschränken,
dass die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 demnach hin-
sichtlich der Dispositivziffer 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) in
Rechtskraft erwachsen ist,
dass daran auch die Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu
den entschuldbaren Gründen nichts ändern, zumal die Beschwerdean-
träge unmissverständlich formuliert wurden und sich zudem vorliegend
auch die Frage stellen würde, ob der Beschwerdeführer überhaupt um
„Schutz vor Verfolgung“ im Sinne von Art. 18 AsylG ersuchte,
dass vor diesem Hintergrund die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift zur Papierlosigkeit keine Relevanz zu entfalten vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass die Wegweisung dann nicht verfügt wird, wenn die asylsuchende
Person eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder
zumindest über einen Anspruch darauf verfügt,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, eine Schweizer Staatsbür-
gerin geheiratet zu haben, daraus auf Beschwerdeebene aber keinen
allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geltend
macht,
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dass für besagte Heirat überdies keinerlei Beweismittel beigebracht
wurden (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG), weshalb es vorliegend nicht Sache
der Asylbehörden ist, einen allfälligen hypothetischen Bewilligungsan-
spruch näher abzuklären,
dass die vom BFM verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz demnach zu bestätigen ist,
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Falle eines unzulässigen, unzu-
mutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine solche Gefährdung aus gesundheitlichen Gründen vorlie-
gend geltend gemacht wird,
dass das BFM diese verneint und dazu im Entscheid auf S. 4 wörtlich
ausführt, "Die diesbezügliche Behandlung ist aber in _______ ge-
währleistet, was der Gesuchsteller selber bestätigte",
dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet
ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) ferner gehalten
ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu hören, sorg-
fältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berück-
sichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutref-
fende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
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dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können
(BGE 129 I 232 E. 3.2),
dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbe-
ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b),
dass sich die Begründungsdichte nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen der betroffenen Person
richtet, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwie-
genden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der betroffe-
nen Person eine sorgfältige Begründung verlangt (EMARK 2006 Nr. 24
E.5.1 S. 256 f.),
dass die obenstehend zitierte "Begründung" der Vorinstanz, weshalb
dem Beschwerdeführer im Heimatstaat keine Gefährdung im dargeleg-
ten Sinne drohe, auch in Berücksichtigung der in einem Summarver-
fahren adäquaten Begründungsdichte den genannten Anforderungen
offensichtlich nicht gerecht wird,
dass sich nach einer Durchsicht der relevanten Protokollstelle
(A 13/10, S. 8 unten) vorab die Rüge des Beschwerdeführers, er sei im
Entscheid falsch zitiert worden, als berechtigt erweist und insofern
auch eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorliegt,
dass das BFM vor Entscheidfällung zwar offenbar Abklärungen hin-
sichtlich der Behandelbarkeit von Diabetes in Äthiopien machte (vgl.
A 17/1),
dass es das Abklärungsergebnis aber in der bereits erwähnten Art äu-
sserst fragmentarisch zusammenfasste und durch eine falsch zitierte
Aussage des Beschwerdeführers ergänzte,
dass sich in Anbetracht der Situation vor Ort jedenfalls gewisse Fragen
bezüglich der faktisch möglichen Durchführbarkeit der erforderlichen
Therapie stellen beziehungsweise gestellt hätten,
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dass es die Vorinstanz indes unterlassen hat, eine über die pauschale
Behauptung der möglichen Durchführbarkeit hinausgehende und an-
gesichts der Aktenlage gebotene Konkretisierung der Zumutbarkeits-
aspekte in medizinischer und wirtschaftlicher beziehungsweise finanzi-
eller Hinsicht vorzunehmen,
dass die klare Verletzung namentlich der Begründungspflicht nach den
vorstehenden Ausführungen als schwerwiegender Mangel zu betrach-
ten ist,
dass es das BFM trotz entsprechende Aufforderung durch das Bun-
desverwaltungsgericht unterlassen hat, in der Vernehmlassung weiter-
gehende Erwägungen zur Relevanz der gesundheitlichen Situation des
Beschwerdeführers zu machen,
dass auch eine Würdigung der im eingereichten Arztbericht vom
18. September 2006 in einem anderen Asylfall vertretenen Auffassung
hinsichtlich der Behandlung von Diabetes vor Ort nicht stattfand,
dass ein reformatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsge-
richt mithin nicht als angezeigt erscheint,
dass das Verfahren im Vollzugspunkt entsprechend an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist, damit diese – sofern erforderlich - weitere Abklä-
rungen vornimmt und diese in einem neuen, beschwerdefähigen und
insbesondere rechtsgenüglich begründeten Entscheid berücksichtigt,
dass die Beschwerde somit im Ergebnis gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung des BFM vom 6. November 2008 im Vollzugspunkt auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
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Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass, nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist
und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, die von der Vorinstanz aus-
zurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.-- festzu-
setzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE sowie EMARK Mitteilungen 2000/1).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. November 2008 wird beschränkt auf
den Vollzug der Wegweisung aufgehoben.
3.
Die Sache wird insoweit zur Neubeurteilung an das BFM zurückge-
wiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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