B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7208/2013
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
Somalia,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der aus Somalia stammende Beschwerdeführer seinen Heimatstaat
eigenen Angaben zufolge am 15. Juni 2007 verliess, nach Aufenthalten in
D._______, E._______, F._______ und G._______ im Juni 2008 nach
Italien gelangte, wo er um Asyl ersuchte und als Flüchtling anerkannt
wurde,
dass er am 6. August 2013 von Italien herkommend illegal in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) H._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. August 2013
sowie der Anhörung vom 12. Dezember 2013 im Wesentlichen ausführte,
Somalia habe er im Alter von zwölf Jahren aus Furcht vor den bewaffne-
ten Clans in seinem Dorf verlassen und zudem habe er sich eine bessere
Zukunft gewünscht,
dass er in Italien zwar Asyl erhalten, jedoch keine konstante Beherber-
gung gehabt habe, die Sprache nicht spreche und niemanden gekannt
habe,
dass die italienischen Behörden auf Anfrage des BFM vom 26. August
2013 am 3. September 2013 die Anerkennung des Beschwerdeführers
als Flüchtling bestätigten und einer Anfrage um dessen Rückübernahme
vom 13. September 2013 am 28. Oktober 2013 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am
20. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 6. August 2013 nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter Kosten- und Entschädigungsfolge bean-
tragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei weiter festzu-
stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und
unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
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dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten, es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder
herzustellen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls
Daten bereits weitergeleitet worden seien – sei er in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Ausführungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl bean-
tragt wird,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung (Art. 42 Abs. 1 AsylG) zu-
kommt und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den (Even-
tual-)Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeichnen
kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen sicheren Dritt-
staat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu de-
nen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
gehörige in der Schweiz leben (Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), die asylsu-
chende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
erfüllt (Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn Hinweise darauf bestehen,
dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat
habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet,
dass sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen vor der Ein-
reise in die Schweiz in Italien aufgehalten habe, er in Italien als Flüchtling
anerkannt worden sei und sich Italien am 28. Oktober 2013 bereit erklärte
habe, ihn wieder zurückzunehmen,
dass keine Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Bezie-
hung habe, und keine nahen Angehörigen in der Schweiz lebten,
dass Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegend nicht zur Anwendung gelange,
weil es nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sei, gerade jene
Personen in die Ausnahmeklausel einzuschliessen, welche den asylrecht-
lichen Schutz nicht benötigten, weil sie ihn bereits in einem Drittland be-
anspruchen würden,
dass in diesem Zusammenhang auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen
sei, wonach einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
in der Schweiz nur dann zu entsprechen sei, wenn ein schutzwürdiges In-
teresse nachgewiesen werde,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelinge, wenn bereits ein
Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft festgestellt und der asylsuchenden
Person den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt habe,
dass auch keine Hinweise darauf bestehen würden, in Italien bestehe
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass Italien die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt habe, welche unter an-
derem die Ansprüche anerkannter Flüchtlinge hinsichtlich Sozialleistun-
gen bestimme sowie den Zugang zu Wohnraum regle,
dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden als Flüchtling
anerkannt worden sei, weshalb er gehalten sei, seine ihm zustehenden
Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen
Behörden einzufordern,
dass neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private Hilfsorganisatio-
nen, an die sich Drittstaatsangehörige in Italien wenden können, existier-
ten,
dass er anlässlich der Anhörung auch erklärt habe, bei der Caritas zu-
mindest für einen beschränkten Zeitraum in einer Unterkunft unterge-
bracht worden zu sein,
dass weiter festzuhalten sei, dass auch in der Schweiz kein einforderba-
rer Anspruch von Drittstaatsangehörigen auf eine Arbeitsstelle bestehe,
weshalb eine Unzumutbarkeit der Rückführung auch dann nicht als ge-
geben zu erachten sei, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt in Italien auf-
grund der aktuellen wirtschaftlichen Situation erschwert sei,
dass auf Beschwerdeebene gerügt wird, das BFM habe im Dispositiv
nicht einmal aufgeführt, dass er nach Italien zurückgewiesen werde,
dass gemäss Art. 45 Abs. 1 AsylG die Wegweisungsverfügung die Ver-
pflichtung der asylsuchenden Person enthält, die Schweiz zu verlassen,
und gegebenenfalls die Bezeichnung der Staaten aufweist, in welche die
asylsuchende Person nicht zurückgeführt werden darf,
dass zudem anzumerken ist, dass das Dispositiv der Wegweisungsverfü-
gung gemäss Art. 26b Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) folgende Angaben enthalten muss: die Verpflich-
tung der ausländischen Person, die Schweiz zu verlassen; den Zeitpunkt,
bis zu dem sie die Schweiz verlassen haben muss; und die Androhung
von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall,
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dass für die Rechtsbeständigkeit der Verfügung die Bezeichnung des
Staates, in welchen eine asylsuchende Person weggewiesen wird, nicht
erforderlich ist,
dass somit das Dispositiv im angefochtenen Entscheid den gesetzlichen
Anforderungen von Art. 45 Abs. 1 AsylG und Art. 26b Abs. 1 VVWA ent-
spricht,
dass nämlich die Anordnung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdefüh-
rer nach Italien zurückzuführen sei, klar aus den Erwägungen hervorgeht,
jedoch – wie erwähnt – das BFM gesetzlich nicht verpflichtet ist, die Des-
tination der Wegweisung im Dispositiv zu nennen,
dass überdies festzuhalten ist, dass die Beurteilung eines allfälligen Er-
läuterungsgesuchs hinsichtlich des Dispositivs eines Entscheids des BFM
nicht in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fällt (vgl. Art. 48
VGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe sodann an-
führt, sein Leben in Italien sei menschenunwürdig gewesen,
dass er während dreieinhalb Jahren auf der Strasse habe leben müssen
und ihm niemand geholfen habe, eine Arbeit oder eine Wohnung zu fin-
den, weshalb er es nicht mehr ausgehalten habe,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und seine Anerken-
nung als Flüchtling in diesem Land aktenkundig und nicht bestritten sind,
dass es sich bei Italien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. De-
zember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen verfolgungssi-
cheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt und die
italienischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers am
28. Oktober 2013 ausdrücklich zugestimmt haben,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzu-
treten ist, es sei denn, es wäre eine der Ausnahmebestimmungen ge-
mäss Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG erfüllt,
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dass der Beschwerdeführer keinen engen persönlichen Bezug zu in der
Schweiz lebenden Personen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG gel-
tend macht, sondern lediglich zu Protokoll gab, ein Mann habe ihm ge-
sagt, eine dem gleichen Clan zugehörige Frau wohne in Zürich, er aber
ihre Kontaktnummer nicht kenne (vgl. A 23/9, S. 6),
dass die Ausnahmeregelung von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG nicht zum
Tragen kommt, wenn einem Gesuchsteller bereits Asyl oder vergleichba-
rer effektiver Schutz in einem als verfolgungssicher bezeichneten Dritt-
staat gewährt wurde (vgl. BVGE 2010/56 E. 4-6),
dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen, dass dem Beschwer-
deführer in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG zukommen würde (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), da Italien
sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, und vorliegend keine konkreten Hinwei-
se bestehen, wonach sich Italien im Falle des Beschwerdeführers nicht
an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde,
dass diesem vielmehr in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wur-
de, womit erstellt ist, dass ihm in diesem Staat keine Abschiebung droht,
sondern er dort völkerrechtlichen Schutz geniesst,
dass im Übrigen die pauschalen Vorbringen auf Beschwerdeebene, wo-
nach ihm in Italien niemand geholfen habe, eine Arbeit oder eine Woh-
nung zu finden, und er auf der Strasse habe leben müssen, in Wider-
spruch zu seinen eigenen, anlässlich der Anhörung, gemachten Aussa-
gen stehen, wonach er gemäss seinen protokollierten Angaben in Italien
zunächst während sechs Monaten in einem Heim gelebt und manchmal
in Wohnungen der Caritas übernachtet habe und vor dem Transfer nach
I._______ in einem Camp untergebracht worden sei,
dass er sodann angab, in I._______ während zweier Wochen in einem
Heim gewohnt zu haben, in J._______ während zweier Wochen von der
Caritas beherbergt worden sei, danach während zweier Monate bei
{…….} und anschliessend während dreier Monate in einem leerstehen-
den Gebäude der {…….} gewohnt habe,
dass er danach wiederholt für kurze Zeit in Gebäuden der Caritas gelebt
habe (vgl. A 23/9, S. 2–4),
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dass aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers hervor-
geht, dass er Zugang zu Hilfsorganisationen hatte, welche ihm wiederholt
Unterkunft und Verpflegung gewährleisteten, weshalb seine Vorbringen
auf Beschwerdeebene, wonach er in Italien während dreieinhalb Jahren
auf der Strasse habe leben müssen, als unbeholfene Schutzbehauptung
zu qualifizieren sind,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502),
dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Italien einer
Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland des
Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass dem Beschwerdeführer in Italien alle Rechte aus der Flüchtlings-
konvention zustehen – zu welchen auch die Gleichbehandlung mit italie-
nischen Bürgern, beispielsweise in Bezug auf Fürsorge, Arbeitsgesetz-
gebung und soziale Sicherheit gehört (vgl. Art. 23 f. FK) – und keine Hin-
weise vorliegen, wonach Italien als Signatarstaat dieses Abkommens sich
nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
würde,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei den zuständigen Behörden
seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls – mit Hilfe von Bera-
tungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge – auf dem Rechtsweg
durchzusetzen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme ei-
ner konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Not-
lage bedarf,
dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan
wird und die blosse Geltendmachung eines gegenüber der Schweiz tiefe-
ren Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in Italien nicht
zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses
Land führen kann,
dass der Beschwerdeführer anzuhalten ist, allfällige Anliegen betreffend
Unterstützung oder anderweitigen Behandlungsbedarf bei den in Italien
zuständigen staatlichen Instanzen wie auch den vorhandenen privaten
Hilfsorganisationen vorzubringen, und für den Fall, dass er aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, in Italien
ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihm liegen wird, seine
Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim Europäischen
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Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) geltend zu machen (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme (in Italien zugezogene Verletzung an der K._______,
die in der Schweiz {…….}) festzuhalten gilt, dass keine konkreten An-
haltspunkte vorliegen, Italien würde sich nicht an seine Verpflichtungen
halten bzw. würde seinen Verpflichtungen im Rahmen des massgeblichen
EU-Rechts in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen, womit es dem
Beschwerdeführer bei Mittellosigkeit und gesundheitlichen Problemen of-
fensteht, sich an die zuständigen italienischen Stellen zu wenden,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben während seines Auf-
enthaltes in L._______ einen Monat lang im dortigen Spital nach einem
M._______ behandelt wurde (vgl. A 23/9, S. 6), weshalb es ihm zumutbar
und möglich ist, seine N._______ in Italien erforderlichenfalls weiter be-
handeln zu lassen,
dass deshalb auf die ins Recht gelegte Kopie von Terminvereinbarungen
– zwei Termine O._______ sowie ein weiterer, keiner medizinischen Be-
handlung zuordenbarer Termin – nicht weiter einzugehen ist,
dass somit weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sons-
tige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italieni-
schen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers aus-
drücklich zugestimmt haben,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt, womit auch der vom BFM verfügte Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem
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Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen, mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos ge-
worden ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe
durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb der Antrag auf Offenlegung
einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung ebenfalls gegen-
standslos ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, weshalb
darüber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebe-
gehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: