Abtei lung IV
D-7209/2006
spn/mal/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Ruadi Thöni,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. August 2001 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-7209/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Norden des Landes, eigenen Angaben zufolge gebo-
ren und aufgewachsen in der Stadt X._______ in der Region von
Y._______ – reichte am 16. Dezember 1999 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 20. Dezember 1999 wurde er in der Empfangsstelle
des BFF in Basel (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum des BFM)
kurz zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt. Am 25.
Januar 2000 fand in Zürich die einlässliche Anhörung zu den Ge-
suchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer zur
Hauptsache geltend, er habe in seiner Heimat Nachstellungen von
Seiten der PKK und von Seiten einer hochgestellten Persönlichkeit der
KDP zu fürchten, und er habe seine Heimat verlassen, nachdem die
PKK am 17. November 1999 seine drei Brüder umgebracht habe. In
diesem Zusammenhang führte er im Wesentlichen das Folgende aus:
Er sei seit dem 6. Februar 1998 für die KDP (Kurdish Democratic Par-
ty) als Zollangestellter tätig gewesen und er habe am 21. März 1999
bei einer Kontrolle in einem Fahrzeug zwanzig Kalaschnikow-Gewehre
und 18-20kg Dynamit entdeckt. Der Fahrer und Eigentümer des Fahr-
zeugs – ein Mann namens B._______ – sei von ihnen festgenommen
worden. Sie hätten den Asaish (Sicherheitsdienst der KDP) informiert,
welcher die Waffen und den Sprengstoff, den Verhafteten und den Be-
schwerdeführer auf die Asaish-Verwaltung mitgenommen habe. Der
Beschwerdeführer habe dort einen Bericht über die Verhaftung von
B._______ schreiben müssen und anschliessend für seine gute Ar-
beitsleistung eine Belohnung von 1'000.-- Dinar erhalten. B._______
sei fünf Tage später zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Der
Beschwerdeführer habe erst einige Zeit später erfahren, dass
B._______ der Sohn eines hohen KDP-Funktionärs namens
C._______ sei. Über diesen sei berichtet worden, er werde von der
Masud Barzani wie ein Familienmitglied behandelt. C._______ sei et-
was später bei der Zollstation erschienen, habe nach dem Beschwer-
deführer gefragt, ihn daraufhin beschimpft und geohrfeigt. C._______
habe ihm zudem mit dem Tod gedroht und aus Wut zwei Schüsse in
die Luft abgegeben. Der Beschwerdeführer habe über dieses Ereignis
einen Bericht an den Chef des Sicherheitsdienstes verfasst. Ihm sei
daraufhin geantwortet worden, dass aufgrund der hohen Funktion von
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C._______ vom Sicherheitsdienst nichts unternommen werde. Der Be-
schwerdeführer habe weiterhin seinen Dienst an der Zollstation absol-
viert, wobei ihm vom Sicherheitsdienst aber angeboten worden sei, ihn
zu Beginn und Ende seiner jeweils 20-tägigen Schicht an der Zollsta-
tion von Sicherheitsleuten nach Hause beziehungsweise wieder zur
Arbeit zu begleiten. Im Oktober 1999 habe er erfahren, dass
C._______ seinen Sohn dank seiner Beziehungen aus dem Gefängnis
habe holen können. B._______ habe sich nach seiner Entlassung der
PKK angeschlossen und habe den Namen und Wohnort des
Beschwerdeführers bekannt gegeben. In der Folge habe der
Beschwerdeführer zwischen dem 15. und 20. Oktober 1999 von der
PKK zweimal einen Drohbrief erhalten. Die PKK habe von ihm die
Zahlung von 200'000.-- Dinar innert 10 Tagen gefordert, als
Entschädigung für die beschlagnahmten Waffen. Dabei sei ihm und
seiner Familie mit dem Tod gedroht worden. Er habe dieses Problem
mit seiner Mutter und anschliessend mit den Funktionären der KDP
besprochen. Da die Drohungen ernstzunehmen gewesen seien, habe
seine Mutter die geforderte Zahlung aus eigenen Mitteln leisten wollen.
Die Funktionäre der KDP hätten jedoch eine Zahlung an die
verfeindete PKK abgelehnt. Es sei ihnen – unter Androhung ihrer
Verhaftung – jegliche Zahlung verboten worden, weshalb keine solche
stattgefunden habe. Während seiner dienstfreien Zeit vom 10. bis zum
20. November 1999 habe er sich zuhause aufgehalten. Dort hätten ihn
seine drei Brüder am 17. November 1999 zu einer Fahrt ins
Nachbardorf Z._______, zum Besuch ihrer Schwester, überreden
wollen. Wegen der herrschenden Gefahr sei er gegen diese Fahrt
gewesen, worauf seine Brüder um 16 Uhr ohne ihn gefahren seien. Auf
dieser Fahrt seien seine Brüder in einen Hinterhalt der PKK geraten,
beschossen worden und in ihrem Auto verbrannt. Noch am gleichen
Tag um 18.00 Uhr seien sie beerdigt worden. Der Beschwerdeführer
und seine Mutter seien erneut zur KDP gegangen, wo sie den Tod ih-
rer Angehörigen beklagt hätten. Seine Mutter habe die KDP gebeten,
C._______ vorzuladen und ihn anzuweisen, die Nachstellungen gegen
ihre Familie einzustellen, da sie drei Familienmitglieder verloren
hätten. Am 25. November 1999 sei ihnen jedoch vom KDP-Büro von
X._______ die Mitteilung zugegangen, dass C._______ dem
Beschwerdeführer nicht verzeihe und er ihn umbringen werde, wenn er
den Irak nicht verlasse. Zudem könne er ihn auch in Europa ausfindig
machen und ihn dort durch die PKK umbringen lassen. Nach dieser
Mitteilung habe seine Mutter beschlossen, dass der Beschwerdeführer
aus dem Irak ausreisen müsse. Er habe sich in der Folge am 1.
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Dezember 1999 in die Türkei begeben, sei über Van nach Istanbul
gelangt, von wo er – versteckt in einem LKW – die Schweiz erreicht
habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine
Identitätskarte sowie ein leicht beschädigtes Foto zu den Akten,
welches ihn neben drei Gräbern zeigt.
B.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 - eröffnet am 30. Januar 2001 -
wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung führte das BFF zur Hauptsache aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie Widersprüche
aufweisen würden und in wesentlichen Punkten unlogisch seien. Den
Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erkannte das BFF als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine vormalige Rechtsvertreterin – am 1. März 2001 bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Be-
schwerde ein. In seiner Eingabe machte er vorab eine fehlerhafte res-
pektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts durch das BFF geltend. Im Folgenden hielt er an der vorgebrach-
ten Bedrohungslage fest und bezeichnete die Nachstellungen von Sei-
ten der PKK sowie eines hohen KDP-Funktionärs als flüchtlingsrecht-
lich relevant. Als Beweismittel reichte er das Foto, welches ihn neben
drei Gräbern der Brüder zeigt, in unbeschädigter Form ein. Ferner
reichte er Telefax-Kopien seines Zollausweises und der Identitätskar-
ten seine Brüder, im Original drei Todesscheine (inkl. Übersetzung) so-
wie einen Auszug aus dem Zivilregister und einen persönlichen Brief
seiner Schwester (inkl. Übersetzung) nach. Im Brief der Schwester
wurde namentlich ausgeführt, C._______ lasse weiterhin nach dem
Beschwerdeführer suchen und wolle nach wie vor an ihm Rache üben.
Am 15. August 2001 hob das BFF die angefochtene Verfügung im
Rahmen des Schriftenwechsels vollumfänglich auf und ersetzte diese
durch einen neuen Entscheid. Als Folge davon schrieb die ARK das
erste Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab, unter
Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer.
C.
Mit der ersetzender Verfügung vom 15. August 2001 - eröffnet am 20.
August 2001 - wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers
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wiederum ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFF erneut
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie
Widersprüche aufweisen würden und in wesentlichen Punkten unlo-
gisch seien. Den Vollzug der Wegweisung in den Nordirak erkannte
das BFF abermals als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gegen den neuen Entscheid des BFF reichte der Beschwerdeführer
am 19. September 2000 – handelnd durch seine damalige Rechtsver-
treterin – bei der ARK Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte
er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks
weiterer Sachverhaltsabklärungen, subeventualiter die Gewährung ei-
ner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Er-
lass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 26. September 2001 wurde dem
Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht entsprochen.
Für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. Dabei wurde festgehal-
ten, dass die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers noch nicht erstellt sei.
F.
Nach Einladung zum Schriftenwechsel hielt das BFF in seiner Ver-
nehmlassung vom 4. Oktober 2001 – unter Verweis auf seine bisheri-
gen Erwägungen – am angefochtenen Entscheid fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 12. September 2002 teilte der Beschwerdeführer un-
ter Vorlage eines entsprechenden Beweismittels – fremdsprachiges
Scheidungsurteil inklusive Übersetzung – mit, er sei mit Urteil vom
16. Juli 2001 in Abwesenheit von seiner Ehefrau geschieden worden.
H.
Nachdem sich im Irak zwischenzeitlich erhebliche Veränderungen er-
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geben hatten, wurde das BFM von der ARK am 2. November 2005 zu
einem erneuten Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]). In der Folge hob das BFM – mit neuer Verfü-
gung vom 23. November 2005 – den angefochtenen Entscheid im Voll-
zugspunkt auf und ordnete eine vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz an. Zur Begründung dieses Entscheides ver-
wies das BFM auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, aufgrund
welcher eine Rückkehr in den Irak unzumutbar sei.
I.
Auf Anfrage der ARK vom 30. November 2005 betreffend einen allfälli-
gen Beschwerderückzug, verbunden mit der Einladung zum Nachrei-
chen einer Kostennote, liess der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen heutigen Rechtsvertreter – am 15. Dezember 2005 mitteilen, er
halte an der eingereichten Beschwerde fest. Gleichzeitig ersuchte er
um Festsetzung seiner Parteientschädigung nach Ermessen.
J.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren
per 1. Januar 2007 von der ARK übernommen hatte, ersuchte der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. August
2007 beim Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Abschluss
des Verfahrens. Diese Eingabe wurde vom Bundesverwaltungsgericht
mit Schreiben vom 18. September 2007 beantwortet, wobei mitgeteilt
wurde, dass das Verfahren als prioritär erachtet werde und ein Verfah-
rensabschluss innert absehbarer Zeit beabsichtigt sei.
K.
Am 9. November 2007 heiratete der Beschwerdeführer eine in der
Schweiz niedergelassene Thailänderin und erhielt eine kantonale Auf-
enthaltsbewilligung B.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht
eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 ff. VwVG).
1.5 Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom
23. November 2005 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde und
überdies seit dem 9. November 2007 über eine Aufenthaltsbewilligung
B verfügt, bilden lediglich die Dispositivziffern 1 und 2 Gegenstand der
vorliegenden Beschwerde. Zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, das Asylge-
such abgelehnt hat.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
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lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
2.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interes-
siert in erster Linie die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Per-
son bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird je-
doch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides
abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsu-
chenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.).
3.
3.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, die vorgetragenen Fluchtgründe
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand. So habe der Beschwerdeführer die geltend gemachte Ver-
folgung durch C._______, einem hohen KDP-Parteifunktionär, insbe-
sondere die angeblich noch am 25. November 1999 ausgestossenen
Drohungen anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht vorge-
bracht. Angesichts der Wichtigkeit dieser Vorbringen wäre dies jedoch
zu erwarten gewesen. Auch in Bezug auf die Ereignisse im Zusam-
menhang mit der Verfolgung seitens der PKK seien die Vorbringen
vage und unlogisch ausgefallen. Das Verhalten der KDP, die es abge-
lehnt habe, ihn zu beschützen, obwohl er in Erfüllung seiner Dienst-
pflicht einen Waffentransport an die PKK abgefangen habe, sei nicht
nachvollziehbar. Dass sie darüber hinaus verboten habe, dass er sich
mit der PKK durch eine Geldzahlung arrangiere, sei geradezu paradox.
Solches lasse sich auch nicht mit der angeblich hohen Position des
C._______ innerhalb der Partei erklären. Auch die angeblichen Dro-
hungen vom C._______, er würde den Beschwerdeführer auch in Eu-
ropa aufspüren und töten lassen, vermöchten angesichts der gegebe-
nen Sachlage nicht zu überzeugen. Hätte C._______ tatsächlich ein
Interesse daran gehabt, sich am Beschwerdeführer zu rächen, hätte er
dazu in Kurdistan genügend Gelegenheit gehabt. Sodann habe der
Tod der Brüder des Beschwerdeführers angesichts der eingereichten
Fotos offensichtlich zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden, jeden-
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falls ergebe sich dies aus den Jahreszahlen auf den Grabsteinen. Die
Erklärung, dass sich die Mutter als Analphabetin in den Angaben geirrt
habe, würde nicht überzeugen. Demnach sei nicht glaubhaft, dass die
Brüder im November 1999 ums Leben gekommen seien. Die Zweifel
am Todesdatum der Brüder würden auch dadurch bestärkt, dass das
zuerst eingereichte Foto von den Grabsteinen ausgerechnet an den
Stellen des Todesjahres beschädigt worden war. Die diesbezügliche
Erklärung des Beschwerdeführers, wonach er bei der Ausreise von
den türkischen Zollbeamten erpresst worden sei, vermöchte ebenfalls
nicht zu überzeugen. Auch die nachgereichten Todesbescheinigungen
würden die Sachlage nicht in einem anderen Licht erscheinen lassen,
zumal darin ausgeführt werde, die Brüder seien durch eine explodie-
rende Bombe umgekommen, während der Beschwerdeführer vorge-
bracht habe, sie seien in ihrem Auto erschossen worden und dann ver-
brannt. Der Brief der Schwester müsse schliesslich insgesamt als Ge-
fälligkeitsschreiben beurteilt werden.
3.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz sei zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen
ausgegangen. So habe er durchaus bereits anlässlich der Empfangs-
stellenbefragung auf die Bedrohung durch C._______ hingewiesen
und zwar indem ausgeführt worden sei, die KDP könne gegen diesen
nichts unternehmen. Dieser Hinweis müsse angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung genügen. Der Beschwerdeführer
sei denn auch immer wieder auf die spätere „grosse Anhörung“ ver-
wiesen worden. Es treffe auch nicht zu, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers vage und verschwommen ausgefallen seien, viel-
mehr habe er ausführlich und detailliert erzählt. Es seien dann auch
keinerlei Widersprüche zu erkennen gewesen. Dass B._______ sich
nach seiner Entlassung der PKK angeschlossen habe, sei logisch
nachdem er für diese ja bereits als Waffenschmuggler tätig gewesen
sei. Auch die Möglichkeit von C._______, seinen Sohn durch seinen
Einfluss frühzeitig aus der Haft zu holen, entspreche den Gegebenhei-
ten vor Ort. Weiter sei auch nachvollziehbar, dass die PKK ein Verfol-
gungsinteresse hege, habe doch der Beschwerdeführer den Waffen-
transport vereitelt. Angesichts der Verbindungen von C._______ sei
schliesslich auch glaubhaft, dass die KDP nicht schutzwillig gewesen
sei. Jahreszahlen würden im Kulturkreis des Beschwerdeführers eine
sehr unbedeutende Rolle spielen, weshalb der Fehler auf den Grab-
steinen nicht erstaune. Wäre dies anders, hätte der Beschwerdeführer
das entsprechende Foto wohl kaum eingereicht. Auch die Ausführun-
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gen des Beschwerdeführers, wie es zu den Beschädigungen des Fo-
tos gekommen sei, seien glaubhaft. Die unterschiedlichen Angaben
zum Tod der Brüder zu den Angaben in den Todesbescheinigungen
seien damit zu erklären, dass die KDP in einem offiziellen Dokument
nicht zugeben wolle, dass die Brüder durch Schüsse der PKK umge-
kommen seien, weil dies ein enormer Gesichtsverlust bedeuten würde.
Gerade durch die Ungereimtheit würde auch die Glaubhaftigkeit des
Beschwerdeführers bestärkt, hätte er doch im Falle der Fälschung da-
für gesorgt, dass Übereinstimmung mit seinen Aussagen bestehe. Die
pauschale Behauptung der Vorinstanz, das Schreiben der Schwester
sei ein Gefälligkeitsschreiben widerspreche dem Prinzip eines fairen
Verfahrens. Sollten weiter Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen bestehen, müssten zwingend Abklärungen im Heimatstaat vorge-
nommen werden. Die glaubhaft gemachte Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers würde schliesslich insbesondere angesichts der
Schutzunwilligkeit der KDP auch die Voraussetzungen an die Asylrele-
vanz erfüllen. Zumindest sei vorliegend von einem schweren Fall der
Blutrache auszugehen und die KDP habe dem Beschwerdeführer sel-
ber zur Flucht geraten, weil sie keinen genügenden Schutz gewähren
könne.
4. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen bedarf es der
vom Beschwerdeführer beantragten Abklärungen im Irak – zwecks
Überprüfung der geltend gemachte Verhaftung von B._______ am
21. März 1999 sowie Überprüfung des Anschlags vom 17. November
1999 – nicht. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen (Art. 33
Abs. 1 VwVG), da der entscheidrelevante Sachverhalt aufgrund der
vorliegenden Akten als hinreichend erstellt zu erachten ist.
5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die
vorinstanzliche Einschätzung, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, die von ihm geltend Verfolgungssituation glaubhaft zu machen,
zu stützen ist:
5.1 Zwar fällt auf, dass der Beschwerdeführer recht ausführlich und
detailliert über die Ereignisse um die Beschlagnahmung von Waffen
anlässlich einer Zollkontrolle, zu berichten weiss. Es ist daher nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am Zoll tätig
war und an einem entsprechenden Waffenfund beteiligt war. Auch das
erste Zusammentreffen mit C._______, dem Vater des Verurteilten, im
Frühling 1999 vermag der Beschwerdeführer anschaulich zu beschrei-
Seite 10
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ben. Erste Zweifel werden jedoch in Bezug auf die Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend den späteren Drohungen und Nachstel-
lungen seitens C._______ wach. Zu Recht führt die Vorinstanz dazu
aus, die entsprechende Gefahr sei anlässlich der Empfangsstellenbe-
fragung kaum zur Sprache gekommen. Sie wird zwar tatsächlich ange-
deutet mit dem Unvermögen der KDP gegen C._______ vorzugehen,
als Ausreisegrund werden aber dennoch die Übergriffe der PKK als
zentrales Element genannt. Als Motiv eines Verfolgungsinteresses von
C._______ lassen sich denn auch allein private Rachegelüste des Va-
ters im Zusammenhang mit der Inhaftierung seines Sohnes erkennen.
Vor diesem Hintergrund, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater
bis im Herbst hätte zuwarten sollen, hat doch der Beschwerdeführer
während Monaten keinerlei Behelligungen geltend gemacht, obwohl er
zu Hause gewohnt habe und weiterhin seiner Arbeit nachgegangen
sei. Allein dass er zum Dienst begleitet worden sei, hätte C._______
angesichts dessen Macht und Einfluss wohl nicht abhalten können.
Kaum nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund auch, dass M.B dem
Beschwerdeführer im November 1999 gedroht habe, ihn bis nach Eu-
ropa zu verfolgen. Schliesslich soll C._______ gemäss Aussagen der
Schwester noch im Jahre 2001 - über ein Jahr nach dessen Ausreise -
jede Woche eine Vorladung geschickt und nach dem Beschwerdefüh-
rer gefragt haben, zudem werde der Beschwerdeführer von der Polizei
Spezialeinheit gesucht. Die entsprechenden Vorbringen wirken ange-
sichts der geltend gemachten Ausreisegründe äusserst konstruiert und
unrealistisch. Ein Blutrache-Kontext ist im Übrigen - jedenfalls in dem
auf Beschwerdeebene geltend gemachten Sinn - nicht zu erkennen,
zumal seitens der Familie von C._______ keinerlei Opfer zu beklagen
waren.
5.2 Der Eindruck einer konstruierten Verfolgungssituation wird weiter
dadurch genährt, dass B._______, der Sohn eines wichtigen und ein-
flussreichen KDP-Funktionärs, sich nach seiner Haftentlassung der
PKK angeschlossen haben soll. Auch der vorausgehende Waffenhan-
del - ein sehr lukratives Geschäft - lässt ein solches Verhalten - wie in
der Beschwerde geltend gemacht - keineswegs als logische Konse-
quenz erscheinen. Der Beschwerdeführer selbst hat denn auch an-
lässlich der Anhörung erklärt, die PKK habe die Familie von
B._______ bedroht, wenn er sich nicht der PKK anschliesse, würden
sie ihn umbringen (vgl. A6 S. 15). Auch diese Erklärung ist jedoch in
keiner Weise nachvollziehbar.
Seite 11
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5.3 Zu Recht führt die Vorinstanz auch gewisse Zweifel in Bezug auf
das Verhalten der KDP an. Insbesondere das Verbot der KDP, den Dis-
put mit der PKK finanziell zu lösen, erscheint angesichts ihrer angebli-
chen Schutzunwilligkeit nicht realistisch. Auch dass C._______ dem
Beschwerdeführer über die KDP habe ausrichten lasse, er werde sich
an ihm rächen und bis nach Europa verfolgen, ist kaum denkbar.
5.4 Schliesslich bestehen auch unauflösbare Widersprüche im Zusam-
menhang mit dem Tod der Brüder, der eigentliche Ausreisegrund. Zu-
nächst erstaunt es doch sehr, dass die Brüder um 16:00 zu Hause los-
gefahren sein sollen, um ihre Schwester zu besuchen (vgl. A6, S. 11),
sich dann die Schiesserei ereignet habe, das Auto ausgebrannt sein
soll und gegen 18:00 Uhr desselben Tages seien die Brüder bereits
beerdigt worden (vgl. A6, S. 13). Insbesondere aber die Jahreszahlen
auf den Grabsteinen lassen den Tod der Brüder im November 1999 als
nicht glaubhaft erscheinen. Dass es sich dabei um einen Irrtum der
Mutter gehandelt haben könnte, ist undenkbar, hätte doch jedem der
an der Beerdigung Beteiligten dieser Irrtum auffallen müssen. Dies
selbst vor dem Hintergrund, dass Jahreszahlen im Irak eine weniger
wichtige Rolle spielen. In diesem Sinne ist auch anzumerken, dass die
Gräber auf dem Foto gerade auch aufgrund der üppigen Bepflanzung
nicht den Eindruck erwecken, sie seien erst ein paar Tage alt. Damit
erscheint nicht glaubhaft, dass die Brüder des Beschwerdeführers im
November 1999 und im Zusammenhang mit dessen Ausreise umge-
kommen sind. Daran vermögen auch die eingereichten Todesbestäti-
gungen nichts zu ändern, zumal sich auch daraus ein Widerspruch zu
den Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Todesursache
ergibt. Dass die KDP dies so registrieren liess, um einen Gesichtsver-
lust zu vermeiden, ist nicht nachvollziehbar.
5.5 Insgesamt ist damit zu schliessen, dass die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise
insgesamt nicht glaubhaft erscheint. Daran vermögen auch die übrigen
Vorbringen in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern.
6.
Nach vorstehenden Erwägungen kann der Beschwerdeführer keine im
Sinne von Art. 3 AsylG relevante Gefährdungslage nachweisen oder
glaubhaft machen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die
Abweisung des Asylgesuches sind daher zu bestätigen.
Seite 12
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7.
Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seiner Heirat mit einer in der
Schweiz niedergelassenen Thailänderin über eine Aufenthaltsbewilli-
gung B, weshalb sich die Beschwerde in Bezug auf die Anordnung der
Wegweisung und dessen Vollzug als gegenstandslos erweist.
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid
zu bestätigen und die Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos ge-
worden – abzuweisen.
9.
9.1 In der Zwischenverfügung vom 26. September 2001 hielt die ARK
fest, dass die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers noch nicht erstellt sei. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer im Verlauf des Verfahrens keine diesbezüglichen Beweismittel
nachgereicht hat, besteht auch im Urteilszeitpunk kein hinreichender
Anlass zur Annahme, er unterliege der prozessualen Armut. Das Ge-
such um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von 65 Abs. 1 VwVG)
ist daher abzuweisen.
9.2 Bei teilweise gegenstandslosen Verfahren sind die Kosten auf-
grund der Sachlage vor Gegenstandslosigkeit beziehungsweise die
entsprechenden Erfolgschancen zu veranschlagen (vgl. Art. 5 Satz 2
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
9.3 Im vorliegenden Verfahren – zufolge Unterliegens im Asylpunkt
aber guten Erfolgschancen im Wegweisungsvollzugspunkt – sind dem
Beschwerdeführer praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahren-
skosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 2 und 3 VGKE).
9.4 Da der Beschwerdeführer – hinsichtlich der Frage des Wegwei-
sungsvollzuges – mit seiner Beschwerde faktisch teilweise durchge-
drungen ist, respektive der angefochtene Entscheid vom BFM im Sin-
ne der Beschwerdeanträge teilweise in Wiedererwägung gezogen wur-
de, ist dem vertretenen Beschwerdeführer für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Eine Kostennote wurde trotz ent-
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sprechender Aufforderung nicht zu den Akten gereicht, weshalb die
Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen ist (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die um die Hälfte gekürzte Parteien-
schädigung – welche vom BFM zu entrichten ist – auf Fr. 900.-- festge-
setzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – abge-
wiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 900.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung (in Ko-
pie), mit den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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