B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7210/2013/mel
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti,
Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2013 / N (…).
D-7210/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger und
ethnischer Punjabi mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Punjab),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 2. August 2010
in Richtung Iran. Einige Tage später sei er in die Türkei und von dort wei-
ter nach Griechenland gereist, wo er acht Monate lang geblieben sei. Am
19. September 2011 sei er von dort herkommend via Mazedonien, Ser-
bien, Ungarn sowie weitere, ihm unbekannte Länder illegal in die Schweiz
eingereist. Am 20. September 2011 stellte der Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am
5. Oktober 2011 zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu
den Asylgründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen. Das BFM hörte den Beschwerde-
führer am 12. Juli 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er habe öfters in D._______, dem Herkunftsort sei-
ner Mutter, Verwandte besucht. Mehrere Nachbarn dieser Verwandten
seien Angehörige der Religionsgruppe der Ahmadiyya gewesen; er habe
ab und zu mit deren Kindern gespielt. In seinem Herkunftsdorf seien alle
Sunniten, und die Ahmadi gälten als Ungläubige und würden gehasst.
Trotzdem habe er ungefähr im Herbst 2009 begonnen, sich für diese Re-
ligion zu interessieren und sich deren Lehre erklären zu lassen. Er sei
auch mehrmals in die Ahmadi-Moschee mitgegangen und habe mit dem
ansässigen Imam diskutiert. Seine Eltern hätten schliesslich davon erfah-
ren und ihn beschimpft. Ausserdem sei er von seinem Vater und einem
Bruder geschlagen worden. Das ganze Dorf habe sich gegen ihn gestellt,
und er sei auf der Strasse beschimpft und zusammengeschlagen worden.
Daraufhin hätten ihn seine Eltern zu seinem Schutz ungefähr eine Woche
lang in seinem Zimmer eingeschlossen. In der Folge sei sein ältester
Bruder eines nachts zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, der Dorf-
imam habe eine Fatwa gegen ihn erlassen. Am nächsten Tag werde eine
grosse Versammlung stattfinden, wobei über das weitere Vorgehen ihn
betreffend entschieden werde. Sein Bruder habe ihm nahegelegt, das
Dorf umgehend zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei, und habe ihm
etwas Geld mitgegeben. Daraufhin habe er das Dorf sofort verlassen. Er
sei auf dem Weg zur Stadt Quadarabad gewesen, als er von unbekann-
ten Männern, die in einem Auto neben ihm angehalten hätten, betäubt
D-7210/2013
Seite 3
und entführt worden sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er
sich in einem Zimmer mit drei anderen jungen Männern befunden, die
vermutlich ebenfalls entführt worden seien. Einige Tage später habe man
sie abgeholt. Sie hätten je eine Tasche tragen müssen, worin sich vermut-
lich Rauschgift befunden habe. Er sei in der Folge von Schleppern bis
nach Istanbul, Türkei, gebracht worden. Von dort aus sei er mit anderen
Flüchtlingen zusammen in ein Schiff mit Kurs auf Italien verfrachtet wor-
den. Unterwegs habe das Schiff jedoch Leck geschlagen, und sie seien
alle auf einer griechischen Insel gestrandet. Er habe sich daraufhin abge-
setzt, wobei er seine Tasche zurückgelassen habe. In der Folge habe er
sich zunächst einige Zeit in Griechenland aufgehalten und sei dann via
verschiedene Länder in die Schweiz gereist. Seit er sein Zuhause verlas-
sen habe, könne er nicht mehr ruhig schlafen, er leide zudem an
Schmerzen am ganzen Körper und gehe deswegen oft zum Arzt. Von der
Schweiz aus habe er mit seinem ältesten Bruder telefoniert und erfahren,
was an der Dorfversammlung beschlossen worden sei: Seine Eltern dürf-
ten ihn nicht mehr als Familienmitglied anerkennen, und falls er gefunden
würde, würde er umgebracht. Sein Vater habe ihn inzwischen enterbt.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens folgende Unterlagen zu den Akten: seine Geburtsurkunde, eine
Schulabschlussbestätigung, Identitätskarten der Eltern (Kopien), eine ei-
desstattliche Erklärung seines Freundes M. K., eine Kopie der Identitäts-
karte von M. K., eine Kopie der Enterbungserklärung seines Vaters, ein
Arztbericht von Dr. med. R. B. vom 25. März 2013 sowie ein Arztbericht
von lic. phil. S. T. vom 2. Mai 2013.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 2. Dezember 2013 – eröffnet am
4. Dezember 2013 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei-
en nicht glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Dezember
2013 liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der ange-
fochtenen Verfügung vom 2. Dezember 2013, ein Arztzeugnis der (…)
vom 20. Dezember 2013, ein Country of Origin Information Report zu Pa-
kistan vom 9. August 2013, ein Bericht der Minority Rights Group Interna-
tional vom 24. September 2013 zur Situation von Minderheiten in Pakis-
tan, ein Bericht der Integrated Regional Information Networks (IRIN) vom
17. Oktober 2013 zum Thema "Minderheiten unter Druck in Pakistan" so-
wie eine Fürsorgebestätigung vom 6. Dezember 2013.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2014 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen aktuellen und umfassen-
den Arztbericht betreffend seine gesundheitlichen Probleme einzureichen.
Ausserdem wurde mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) werde im Endentscheid
befunden werden.
E.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 20. Januar 2014 einen
Arztbericht der C._______ vom 17. Januar 2014 sowie eine Entbin-
dungserklärung zu den Akten reichen.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2014 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Einga-
be vom 19. Februar 2014 und hielt dabei an den in der Beschwerde ge-
stellten Rechtsbegehren fest.
H.
Mit Eingabe vom 2. April 2014 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
einen provisorischen Austrittsbericht der C._______ vom 25. März 2014
einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 5
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-7210/2013
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
unglaubhaft, da seine Aussagen unsubstanziiert, unplausibel und teilwei-
se widersprüchlich ausgefallen seien. Er wisse nur sehr wenig über die
Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, obwohl er sich angeblich dafür in-
teressiert habe. So habe er beispielsweise in der Empfangsstellenbefra-
gung gesagt, die Ahmadiyya sei nicht in Gruppen unterteilt. Er habe auch
nicht gewusst, wer damals (d.h. vor seiner Ausreise) das religiöse Ober-
haupt der Ahmadi in Pakistan gewesen sei. Er habe zudem zu Protokoll
gegeben, er habe in der Schweiz seinen Glauben vergessen. Falls er tat-
sächlich so sehr an der Ahmadiyya interessiert gewesen wäre, so hätte er
diesem Interesse auch in der Schweiz nachgehen können, was er jedoch
nicht getan habe. Insgesamt sei nicht glaubhaft, dass er sich ernsthaft für
die Ahmadiyya interessiert habe. Sodann sei nicht plausibel, dass seine
Verwandten erst nach ungefähr einem Jahr von seinen Kontakten zu den
Ahmadi in der Nachbarschaft erfahren hätten. Zwar treffe es zu, dass es
in Pakistan immer wieder zu Übergriffen auf die Ahmadiyya komme und
die Ahmadi diskriminiert würden. Die Mehrheit könne ihren Glauben je-
doch ungestört ausüben und werde nicht in asylrelevantem Ausmass be-
helligt. Daher sei auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Ahmadiyya
auszugehen. Entsprechend habe der Beschwerdeführer selber ausge-
D-7210/2013
Seite 7
sagt, seinem Freund M. K., welcher ein Ahmadi sei, gehe es gut, und er
nehme nicht an, dass die Nachbarn der Grosseltern ihres Glaubens we-
gen Schwierigkeiten gehabt hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, welcher nicht Ahmadi und
damals noch ein Kind gewesen sei, verfolgt worden sei, nur weil er sich
für die Ahmadiyya interessiert habe. Er habe im Weiteren einerseits aus-
gesagt, er habe den Eindruck gehabt, sein Vater und einer seiner Brüder
hätten ihn töten wollen. Hätten sie dies vorgehabt, hätten sie ihn indessen
kaum – wie von ihm geltend gemacht – zu seinem Schutz in sein Zimmer
eingeschlossen. Es sei auch nicht plausibel, dass sich der Beschwerde-
führer, nachdem er bereits einmal im Dorf tätlich angegriffen worden sei,
trotzdem noch alleine unterwegs gewesen sei. Unverständlich sei zudem,
weshalb er ausser den Kleidern auf seinem Leib und dem Geld, welches
er von seinem Bruder erhalten habe, nichts auf seine nächtliche Flucht
mitgenommen habe, zumal die ihm drohende Gefahr erst am folgenden
Tag eingetreten wäre. Die geltend gemachte Verfolgungssituation könne
aus diesen Gründen nicht geglaubt werden. Die eingereichten Beweismit-
tel würden daran nichts ändern. Beim Affidavit von M. K. handle es sich
um ein typisches Gefälligkeitsschreiben. Das vom Vater des Beschwerde-
führers verfasste Dokument, welches die Enterbung belegen solle, liege
nur in Kopie vor und hätte ausserdem von irgendwem verfasst werden
können; es weise daher keinen Beweiswert auf. Die Schilderung der Rei-
se von Pakistan sei ebenfalls wenig glaubhaft; sie entspreche nicht der
allgemeinen Lebenserfahrung und enthalte Widersprüche. Es sei sehr
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Nähe seines Dorfes
betäubt, festgehalten und zum Rauschgiftschmuggel gezwungen worden
sei. Die Schilderung der Entführung sei äusserst stereotyp ausgefallen,
und der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl Personen, die
mit ihm im Zimmer gewesen seien, widersprochen. Es sei auch nicht
plausibel, dass er der Polizei in Griechenland nicht von den Taschen mit
Rauschgift habe erzählen können. Insgesamt sei zwar glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer die von ihm dargelegte Reise in die Schweiz erlebt
habe, jedoch ohne die Entführung und den Rauschgiftschmuggel. Dem-
nach sei davon auszugehen, dass er für die Reise habe bezahlen müs-
sen. Nachdem er in Pakistan kein eigenes Einkommen erzielt habe, sei
ferner davon auszugehen, dass seine Familie für die Reise bezahlt habe.
Auch aus diesem Grund sei nicht glaubhaft, dass er von seiner Familie
verstossen worden sei. Nach dem Gesagten erfülle der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht, und das Asylgesuch sei abzulehnen.
Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich.
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Seite 8
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt und die bisherige
Prozessgeschichte rekapituliert. Sodann wird zu den Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung genommen und ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe sich primär emotional zu den Ahmadi,
welche er kennen gelernt habe, hingezogen gefühlt. Er habe sich durch-
aus für den Glauben dieser Gruppe interessiert, aber mehr für die daraus
fliessenden Verhaltensweisen als für dogmatische und organisatorische
Fragen. Dies erkläre sich auch dadurch, dass er damals 13-14 Jahre alt
gewesen sei und die Ahmadi über befreundete Personen kennen gelernt
habe. Aus diesem Grund sei es auch nachvollziehbar, dass er sich nach
seiner Ankunft in der Schweiz nicht mehr besonders für die Ahmadi inte-
ressiert habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen immerhin erwähnt,
er habe im Verlauf der Zeit erfahren, dass es neben der ihm bekannten
Ahmadi-Gruppe auch eine Lahori-Gruppe der Ahmadiyya gebe, und dass
die Moschee, welche er jeweils besucht habe, von der ursprünglichen
Ahmadi-Gruppe betrieben worden sei. In der Beschwerde wird sodann
vorgebracht, der Grossvater des Beschwerdeführers habe den ganzen
Tag auf dem Feld gearbeitet, sein Onkel sei im Militär gewesen und die
Frauen hätten das Haus nur ausnahmsweise verlassen. Daher sei es
nicht erstaunlich, dass seine Verwandten erst nach einem Jahr erfahren
hätten, dass der Beschwerdeführer mit den Ahmadi-Kindern gespielt, sich
für deren Glauben interessiert und deren Moschee besucht habe. Ferner
sei es entgegen der Schlussfolgerung des BFM durchaus möglich, dass
die Ahmadi im einen Dorf mehr oder weniger unbehelligt leben könnten,
während die Ahmadi in einem anderen Dorf Verfolgungshandlungen aus-
gesetzt seien. Ob ein Ahmadi in Pakistan verfolgt werde, hänge sowohl
von seinem Verhalten als auch von Zufälligkeiten ab, beispielsweise da-
von, ob er als Ahmadi erkannt werde und ob er von strenggläubigen Mus-
limen umgeben sei oder nicht. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
gar kein formelles Mitglied der Ahmadi gewesen sei, spiele keine Rolle,
da den einschlägigen Berichten zufolge schon der blosse, oftmals unbe-
gründete Verdacht nicht islamkonformer Verhaltensweisen genüge, um
Verfolgungshandlungen auszulösen. Auch Minderjährige könnten dabei
Opfer von Diskriminierungen und tätlichen Angriffen werden. Beim Be-
schwerdeführer komme erschwerend hinzu, dass er nicht bloss der Zu-
gehörigkeit zu den Ahmadi, sondern der Konversion verdächtigt worden
sei. Entgegen den Ausführungen des BFM sei es zudem plausibel, dass
der Vater des Beschwerdeführers eine Bestrafung seines Sohnes durch
Dritte habe verhindern wollen, gleichzeitig jedoch bereit gewesen sei,
selber Massnahmen gegen diesen zu ergreifen, namentlich um sich
durch Verstossung oder Tötung des Sohnes öffentlich vom Verdacht zu
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Seite 9
befreien, selber ein Ahmadi zu sein beziehungsweise die Ahmadiyya zu
tolerieren. Ebenfalls nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer trotz
des ersten tätlichen Angriffs gegen ihn später erneut alleine auf die Stras-
se gegangen sei. Er habe gehofft, die Situation habe sich beruhigt. Auf-
grund seines jugendlichen Alters habe er sicherlich auch die Gefahr un-
terschätzt. Nach der nächtlichen Warnung durch seinen Bruder sei er be-
strebt gewesen, schnell von zuhause weg zu kommen, um im Zeitpunkt
der Versammlung am nächsten Tag schon möglichst weit weg zu sein. Es
erscheine normal, dass er dabei eher panisch reagiert und daher ausser
dem Geld seines Bruders und den Kleidern am Leib nichts mitgenommen
habe. Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Entführung und den Umständen der Reise von Pakistan in die
Schweiz sei festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer im Anschluss
an seine Entführung den Raum mit drei weiteren entführten Personen ge-
teilt habe, von diesen jedoch später nur zwei mit ihm zusammen gereist
seien, weshalb es nicht ungewöhnlich sei, dass er im Rahmen der kurzen
Befragung in der Empfangsstelle lediglich die beiden mit ihm gereisten
Personen erwähnt habe. Es sei sodann auch verständlich, dass er der
Polizei in Griechenland nichts von den Drogen erzählt habe. Er wäre aus
sprachlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die komplexe Ge-
schichte und seine Rolle darin zu schildern, und hätte damit rechnen
müssen, selber in Schwierigkeiten zu geraten. Entsprechend habe er in
der Anhörung erwähnt, dass er Angst gehabt habe. Im Übrigen habe der
Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des BFM den Drogentrans-
port angemessen und stimmig geschildert. Insgesamt seien seine Vor-
bringen als glaubhaft zu erachten. In der Beschwerde werden sodann ei-
nige Erwägungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
10. Mai 2011 in Sachen E-4992/2006 betreffend die Situation der Ahmadi
in Pakistan zusammengefasst und es wird ausgeführt, im fraglichen Urteil
sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, der Wegwei-
sungsvollzug des Betroffenen sei unzumutbar, da er ein Ahmadi aus dem
Punjab sei und überdies aus einem Dorf stamme, welches bekannter-
massen im Visier von Extremisten gestanden habe. Seit diesem Urteil
habe sich die Lage der Ahmadi eher verschlechtert; dies gehe aus zahl-
reichen aktuellen Berichten über die Lage in Pakistan hervor (vgl. dazu
die Beilagen Nr. 3-5). Die Ahmadi seien die am stärksten verfolgte Min-
derheit in Pakistan, wobei es regelmässig auch zu (extra-legalen) Tötun-
gen komme. Der aus dem Punjab stammende Beschwerdeführer sei auf-
grund seines Kontaktes zu Ahmadi verdächtigt worden, zur Ahmadiyya
konvertiert zu sein. Deswegen sei er von Dorfbewohnern sowie von sei-
nem Vater und Bruder misshandelt worden. Kurz nach seiner Flucht habe
D-7210/2013
Seite 10
der lokale Imam eine Fatwa gegen ihn ausgesprochen, und er sei von
seinem Vater öffentlich enterbt worden. Aufgrund dessen sei davon aus-
zugehen, dass beim Beschwerdeführer neben der ihm vorgeworfenen
Zugehörigkeit zu den Ahmadi zusätzliche persönliche Gefährdungsindi-
zien mit individuellem Charakter vorlägen. Deshalb sei im Gegensatz zum
vorstehend zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur von
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, sondern vom Vorliegen
von Asylgründen auszugehen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative be-
stehe nicht, da der Beschwerdeführer nirgendwo in Pakistan Schutz vor
den Verfolgungen durch seine Familie, sein Dorf und die religiösen Autori-
täten finden könne. Das pakistanische Gesetz selbst stelle für ihn eine
Gefahr dar. Ihm sei daher in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei
der Beschwerdeführer zumindest infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer leide an
erheblichen psychischen und psychosomatischen Krankheiten. Er werde
seit dem 29. November 2013 im Rahmen einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung stationär in den C._______ behandelt. Ein ausführlicher
Arztbericht werde nachgereicht. Er habe Pakistan im Alter von knapp
15 Jahren verlassen und sei heute knapp 18-jährig. Es sei davon auszu-
gehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Pakistan keinen Zugang zu
einer adäquaten Behandlung seiner Leiden hätte.
4.3 In seiner Vernehmlassung führt das BFM aus, der Beschwerdeführer
habe seine Verfolgungssituation in Pakistan nicht glaubhaft machen kön-
nen. Daher sei davon auszugehen, dass seine psychischen Probleme auf
seine Situation nach Erhalt des negativen Asylentscheids zurückzuführen
seien. Im Übrigen könne der Beschwerdeführer auch in Pakistan medizi-
nisch behandelt werden. Eine Rückkehr in den vertrauten Sprach- und
Kulturraum dürfte für sein Wohlbefinden zudem von Vorteil sein. Ange-
sichts des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Erhalt der
BFM-Verfügung und den Suizidgedanken des Beschwerdeführers seien
diese als Ausdruck einer Lebenskrise zu werten, nicht als krankheitsbe-
dingte Suizidalität. Stehe die Suizidalität ohne erkennbare Merkmale ei-
ner Krankheit in unmittelbarem Zusammenhang zu einer Wegweisungs-
anordnung, so spreche sie nicht gegen einen Wegweisungsvollzug, da
sie vor diesem Hintergrund als krisenbedingt zu qualifizieren sei und zu-
dem gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisen-
intervention behandelt werden könne.
4.4 In der Replik wird entgegnet, das BFM widerspreche deutlich den
Ausführungen im eingereichten Arztbericht, ohne seinerseits ein medizi-
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Seite 11
nisches Gutachten einzuholen. Im Arztbericht würden die diagnostizierten
Leiden des Beschwerdeführers auf traumatisierende Ereignisse in seinem
Heimatland zurückgeführt. Ausserdem berücksichtige das BFM bei seiner
Annahme nicht, dass der Beschwerdeführer bereits seit Oktober 2011 in
ärztlicher Behandlung stehe. Dem BFM seien am 6. Mai 2013 entspre-
chende Arztberichte eingereicht worden. Die Fachpsychologin Frau T. ha-
be schon damals ausgeführt, sie gehe beim Beschwerdeführer von einer
posttraumatischen Symptomatik aus. Vor diesem Hintergrund sei die An-
nahme, wonach die von den C._______ gestellten Diagnosen eine blosse
Folge des negativen Asylentscheids seien, nicht haltbar. Vielmehr sei da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die von ihm geschil-
derten Erlebnisse in Pakistan traumatisiert worden sei. Sodann gehe aus
dem Arztbericht der C._______ hervor, dass sich alleine schon die sub-
jektive Wahrnehmung des Beschwerdeführers bezüglich seiner Situation
in Pakistan negativ auf seine posttraumatische Belastungsstörung aus-
wirken würde und damit zu rechnen sei, dass im Herkunftsland die Sym-
ptomatik deutlich zunehmen werde. Im Gegensatz zu den Ausführungen
des BFM sei daher die Behandelbarkeit seiner Leiden im Heimatland
grundsätzlich in Frage zu stellen.
4.5 In der Eingabe vom 2. April 2014 (Poststempel) wird vorgebracht, der
Beschwerdeführer habe am 12. März 2014 erfahren, dass sein Bruder ei-
ne Woche zuvor verschwunden sei und seine Mutter daraufhin notfall-
mässig ins Krankenhaus habe eingeliefert werden müssen. Diese Nach-
richt habe beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines psychi-
schen Zustands bewirkt. Er sei deswegen vom 13. bis 19. März 2014 sta-
tionär in den C._______ behandelt worden (Beilage: provisorischer Aus-
trittsbericht der C._______ vom 25. März 2014). Er mache sich Sorgen
um seine Familie und vermute, das Verschwinden des Bruders hänge mit
seiner Flucht, bei welcher ihm sein Bruder behilflich gewesen sei, zu-
sammen. Ein aktueller Arztbericht werde nachgereicht, ebenso allfällige
pakistanische Medienberichte zum Verschwinden des Bruders.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint
hat.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Pakistan in asylrelevanter
Weise verfolgt worden, weil er sich für die Religionsgemeinschaft der
Ahmadiyya interessiert habe. Aus nachfolgenden Gründen ist dieses Vor-
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Seite 12
bringen jedoch als unglaubhaft zu qualifizieren: Zunächst ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer über äusserst geringe Kenntnisse der Ahma-
diyya verfügt, obwohl er eigenen Aussagen zufolge ungefähr ein Jahr
lang regelmässig mit Angehörigen der Ahmadiyya verkehrte, mehrfach
deren Moschee besuchte und mit dem dortigen Imam diskutierte. Der Be-
schwerdeführer konnte insbesondere nicht sagen, wer im damaligen
Zeitpunkt das religiöse Oberhaupt der von ihm frequentierten Ahmadiyya
in Pakistan war (vgl. A18 S. 14). Ausserdem schien ihm zunächst nicht
bekannt, dass die Ahmadiyya in zwei Gruppen gespalten ist (Ahmadiyya
Muslim Jamaat und Ahmadiyya Anjuman Inschat-i-Islam Lahore); er er-
klärte dazu vielmehr ausdrücklich, die Ahmadiyya sei nicht in Gruppen
unterteilt (A4 S. 6). Erst in der Direktanhörung erwähnte er, er habe ein-
mal etwas von einer Lahori Gruppe gehört, konnte dazu aber nichts Wei-
teres erzählen (vgl. A18 S. 13). Seine Vorbringen betreffend die Ahma-
diyya beschränken sich auf Informationen, die einem Grossteil der pakis-
tanischen Bevölkerung allgemein bekannt sind respektive ohne grossen
Aufwand beschafft werden können, wie beispielsweise das Gründungs-
jahr der Bewegung, die Herleitung des Namens sowie der Umstand, dass
die Moscheen der Ahmadiyya in Pakistan – aufgrund eines Gesetzes –
keine Minarette haben und den Gebetsruf nicht via Lautsprecher verbrei-
ten dürfen (vgl. A18 S. 13). Die vom Beschwerdeführer zu Protokoll ge-
gebenen Fakten über die Ahmadiyya müssen insgesamt als spärlich,
oberflächlich und wenig differenziert bezeichnet werden. Selbst wenn der
Beschwerdeführer damals erst 13 oder 14 Jahre alt gewesen ist, wäre mit
Blick auf das von ihm geltend gemachte, damalige starke Interesse an
dieser Religionsgemeinschaft, der Häufigkeit seiner Besuche bei den
Ahmadi sowie der Tatsache, dass er, um die Ahmadiyya besser zu ver-
stehen, angeblich gar Diskussionen mit dem Imam geführt hat, zu erwar-
ten, dass er über relativ fundierte Kenntnisse dieser Glaubensgemein-
schaft verfügt. Insbesondere überzeugt bei dieser Sachlage das Argu-
ment in der Beschwerde, wonach sich der Beschwerdeführer primär auf
emotionaler Ebene zur Gemeinschaft der Ahmadi hingezogen gefühlt ha-
be und ihn dogmatische Fragen nicht so sehr interessiert hätten, nicht.
Insgesamt erwecken die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht den
Eindruck, als ob er tatsächlich, wie von ihm geltend gemacht, während
längerer Zeit relativ intensiven Kontakt zur Ahmadiyya-Gemeinschaft des
Nachbardorfs unterhielt. Bezeichnenderweise zeigte er nach seiner Aus-
reise aus Pakistan und namentlich hier in der Schweiz überhaupt kein In-
teresse mehr an der Ahmadiyya (vgl. A18 S. 12); dies obwohl er diese
Religion hier ungestört ausüben könnte und davon auszugehen wäre,
dass er – nicht zuletzt mit Blick auf die geltend gemachte unfreiwillige
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Ausreise aus dem Heimatland – in der Fremde Trost und Unterstützung
bei der ihm angeblich vor der Ausreise ans Herz gewachsenen Glau-
bensgemeinschaft suchen würde. Dieser Umstand lässt ebenfalls darauf
schliessen, dass es sich beim geltend gemachten Verfolgungsgrund um
eine konstruierte Geschichte handelt. Die Verfolgungsvorbringen sind fer-
ner auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil sie unplausibel und
teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. So erklärte der Beschwerde-
führer beispielsweise zunächst, er sei ein- bis zweimal in die Moschee
der Ahmadi mitgegangen (vgl. A18 S. 5 und 11). Kurz darauf gab er da-
gegen zu Protokoll, er sei jedes Mal, wenn er die Grosseltern besucht
habe, in die Ahmadi-Moschee gegangen (vgl. A18 S. 11). (Aus seinen
Vorbringen ergibt sich ergänzend, dass er seine Grosseltern zahlreiche
Male besucht habe [vgl. A18 S. 5 und 6].) Im Weiteren erscheint es völlig
realitätsfremd, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers erst unge-
fähr nach einem Jahr von seinen regelmässigen Kontakten zur Ahma-
diyya-Gemeinschaft erfahren haben. In der Beschwerde wird diesbezüg-
lich vorgebracht, seine Verwandten in D._______ hätten davon lange
nichts mitbekommen, weil der Grossvater den ganzen Tag auf dem Feld
gearbeitet habe, der Onkel im Militär gewesen sei und die Frauen das
Haus kaum verlassen hätten. Diese Erklärung überzeugt jedoch nicht. In
der Regel erzählen 13-jährige Kinder jeweils ihren Angehörigen, was sie
den Tag hindurch gemacht und mit wem sie gespielt haben beziehungs-
weise werden danach gefragt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass
zumindest die Cousins des Beschwerdeführers (vgl. A4 S. 6 und A18 S.
4) und/oder die übrigen Nicht-Ahmadi-Dorfbewohner bemerkt hätten,
dass sich der Beschwerdeführer häufig mit den Ahmadi trifft und sogar
deren Moschee besucht, und – angesichts der ausgeprägten gesell-
schaftlichen Ächtung der Ahmadi seitens der anderen Muslime – die An-
gehörigen des Beschwerdeführers entsprechend informiert hätten. Der
Beschwerdeführer brachte zudem vor, seine Mutter sei manchmal mit ihm
zusammen die Verwandten besuchen gegangen (vgl. A18 S. 6). Es ist
völlig unplausibel, dass die Mutter anlässlich dieser Aufenthalte in
D._______ zusammen mit dem Beschwerdeführer nicht bemerkt oder er-
fahren hätte, mit wem ihr Sohn dort Umgang pflegte. Nach dem Gesagten
erscheint es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer derart lange un-
bemerkt mit den Ahmadi-Nachbarn seiner Verwandten verkehren konnte.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies relativ schnell von seinen An-
gehörigen entdeckt und der Beschwerdeführer von weiteren Kontakten
mit den entsprechenden Personen abgehalten worden wäre. Ebenso un-
plausibel ist das Vorbringen, wonach der Dorfimam gegen den Be-
schwerdeführer eine Fatwa erlassen habe, wonach er umzubringen sei,
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respektive an der Dorfversammlung die Tötung des Beschwerdeführers
beschlossen worden sei. Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei einer
Fatwa grundsätzlich um ein religionsrechtliches Gutachten zu einem be-
stimmten Sachverhalt handelt und nicht um einen Urteilsspruch. Im Wei-
teren ist das angebliche Vorgehen der Eltern des Beschwerdeführer so-
wie der Dorfgemeinschaft gegenüber dem Beschwerdeführer als äusserst
unrealistisch zu erachten. Der Beschwerdeführer war im damaligen Zeit-
punkt erst 13 oder 14 Jahre alt und damit noch ein Kind. Selbst wenn er
sich tatsächlich im geltend gemachten Ausmass für die Ahmadiyya inte-
ressiert hätte und dies öffentlich bekannt geworden wäre, wäre er deswe-
gen kaum so ohne weiteres von seiner Familie verstossen und von der
Dorfgemeinschaft zum Tod verurteilt worden. Vielmehr hätte man in ihm
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Opfer des missionarischen En-
gagements der Ahmadiyya gesehen, und der Zorn der Dorfgemeinschaft
hätte sich gegen die Ahmadis im Nachbardorf gerichtet. Ergänzend wäre
zu erwarten gewesen, dass der Dorfimam versucht hätte, den Beschwer-
deführer unter Einsatz von geeigneten pädagogischen Mitteln zum sunni-
tischen Islam zurückzuführen. Der vom Beschwerdeführer geschilderte
Ablauf der Ereignisse ist dagegen völlig unrealistisch und damit unglaub-
haft. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sei-
ne Reise nach Europa spontan viel ausführlicher und lebendiger schilder-
te als seine Asylvorbringen (vgl. A18 S. 16 ff.), was ebenfalls darauf
schliessen lässt, dass er wohl die Reise selber erlebt hat (wobei das BFM
allerdings zu Recht Vorbehalte bezüglich der angeblichen Entführung und
des erzwungenen Drogenschmuggels angebracht hat), nicht jedoch die
zur Asylbegründung vorgetragenen Begebenheiten. Nach dem Gesagten
sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als un-
glaubhaft zu erachten. Dementsprechend ist auch nicht davon auszuge-
hen, dass das Verschwinden des Bruders des Beschwerdeführers (vgl.
dazu die Eingabe vom 2. April 2014) einen Zusammenhang mit den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen aufweist.
5.2 An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ver-
mögen auch die eingereichten Beweismittel, namentlich der Affidavit von
M. K. sowie die Enterbungserklärung nichts zu ändern. Dem eingereich-
ten Affidavit ist zu entnehmen, dass dieser M. K. weder aus B._______
noch aus D._______ stammt. Es ist unklar, wo und wie der Beschwerde-
führer diese Person kennen gelernt hat. Das Dokument wurde zudem of-
fensichtlich nicht von M. K. selber versandt, sondern von einer Person
namens R. A. aus Gujarat. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen
muss davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Affidavit um
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ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt. Auch die angebliche Enter-
bungserklärung des Vaters des Beschwerdeführers ist als beweisun-
tauglich zu erachten, zumal es sich dabei nicht um ein amtliches Doku-
ment handelt und der Verfasser somit nicht feststeht.
5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylgründe nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung
beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf
Beschwerdeebene noch die übrigen, vorstehend nicht ausdrücklich ge-
würdigten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr nä-
her einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat daher zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andern-
falls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 FoK und der Pra-
xis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Pakistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Pakistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten
sowie der vorstehenden Erwägungen zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer
Rückschiebung nach Pakistan eine derartige Gefahr droht. Die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in Pakistan lässt den Wegweisungsvollzug
im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
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sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Pakistan herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Ge-
walt, weshalb der Wegweisungsvollzug als generell zumutbar zu erachten
ist.
7.3.2 Aufgrund der Aktenlage ist sodann auch nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde. Er ist offensichtlich nicht Ahmadi (vgl. dazu seine Aussa-
gen in A18 S. 12), und sein Vorbringen, wonach er sich vor der Ausreise
aus Pakistan für die Ahmadiyya interessiert habe und deswegen verfolgt
worden sei, wurde für unglaubhaft befunden (vgl. dazu die vorstehenden
Erwägungen im Asylpunkt). Demnach erübrigt es sich, an dieser Stelle
auf die Situation der Ahmadi und deren allfällige Gefährdung in Pakistan
sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde näher einzu-
gehen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen im Asylpunkt ist so-
dann auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seiner Familie
verstossen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass er an seinem Her-
kunftsort nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Der Be-
schwerdeführer hat Pakistan im Alter von knapp 15 Jahren verlassen und
hat dementsprechend noch keine Berufserfahrung sammeln können. Den
Akten zufolge sind aber seine Eltern Bauern mit eigenem Land, womit der
Beschwerdeführer zumindest die Möglichkeit hat, bei einer Rückkehr
nach Pakistan im elterlichen Bauernbetrieb mitzuarbeiten und so seinen
Lebensunterhalt zu bestreiten. In der Schweiz befindet sich der Be-
schwerdeführer seit Oktober 2011 aufgrund von psychischen respektive
psychosomatischen Problemen in ärztlicher Behandlung; vom 29. No-
vember 2013 bis am 12. Januar 2014 sowie vom 13. bis 19. März 2014
stand er deswegen in stationärer Behandlung. Den Arztberichten der UPK
vom 17. Januar 2014 und 25. März 2014 ist zu entnehmen, dass bei ihm
eine akute Belastungsreaktion, eine mittelgradige depressive Episode
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ohne somatische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstö-
rung diagnostiziert wurden. Beim Beschwerdeführer bestünden zwar la-
tente Suizidgedanken, er habe aber nicht konkret die Absicht geäussert,
sich umbringen zu wollen. Aktuell bestehe keine Suizidalität. Die behan-
delnden Ärzte empfehlen eine weiterführende ambulante psychiatrisch-
psychotherapeutische und pharmakotherapeutische Therapie und gehen
davon aus, dass eine Ausschaffung des Beschwerdeführers nach Pakis-
tan zu einer Verschlechterung seines Zustandes führen würde. Vorlie-
gend wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer an den diagnosti-
zierten psychischen Beschwerden leidet. Allerdings erscheint es mit Blick
auf die Erwägungen im Asylpunkt als unglaubhaft, dass er aufgrund der
von ihm geschilderten Asylgründe traumatisiert wurde. Denkbar ist indes-
sen, dass der Beschwerdeführer infolge anderer Vorfälle im Heimatland,
aufgrund von Erlebnissen während seiner Reise in die Schweiz oder un-
ter dem Eindruck seiner unsicheren Aufenthaltssituation in der Schweiz
psychische Störungen entwickelt respektive ein Trauma erlitten hat. Bei
einer Erkrankung kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesent-
lich wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erach-
tet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut
notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn
im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende
medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009 Nr. 2 E. 9.3.2).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die medizinischen Probleme des
Beschwerdeführers durchaus auch in Pakistan adäquat – wenn auch
nicht auf schweizerischem Niveau – weiterbehandelt werden können. In
Pakistan verfügen sowohl öffentliche Spitäler als auch private Kliniken
über psychiatrische Abteilungen, wobei allerdings die psychiatrische Ver-
sorgung in den ländlichen Gegenden schlechter ist als in den Städten. In
Lahore, der Hauptstadt der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers
(Punjab), befinden sich namentlich die beiden renommierten Institutionen
"Punjab Institute of Mental Health" und "Fountain House Institute for Men-
tal Health", in denen ambulante und stationäre Behandlungen von psy-
chischen Erkrankungen aller Art verfügbar sind. Zwar ist nicht auszu-
schliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakis-
tan zunächst negativ auf seinen psychischen Gesundheitszustand aus-
wirken könnte. Eine Behandlung im Heimatland bringt aber durchaus
auch positive Aspekte mit sich (vertraute Umgebung, Kommunikation in
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der Muttersprache, Beistand durch Angehörige), weshalb die Erfolgs-
chancen einer Behandlung in Pakistan als intakt zu bezeichnen sind.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass einer möglichen Dekompensation
und Suizidalität im Hinblick auf einen allenfalls zwangsweisen Vollzug der
Wegweisung durch geeignete medikamentöse oder nötigenfalls psycho-
therapeutische Massnahmen entgegengewirkt werden kann. Sofern not-
wendig, wäre im Zuge flankierender Massnahmen in Zusammenarbeit mit
der Schweizer Vertretung vor Ort und den zuständigen Stellen der Vorin-
stanz auch sicherzustellen, dass die Weiterführung einer allenfalls not-
wendigen Behandlung im Heimatstaat im Zeitpunkt des Vollzugs effektiv
gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer hat ausserdem die Möglichkeit,
zusätzliche medizinische Hilfeleistungen im Rahmen der individuellen
Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) zu beantragen (z.B. Kauf von
Medikamenten, Organisation einer medizinischen Behandlung nach der
Rückkehr, ärztliche Begleitung während der Heimreise).
7.3.3 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan in
eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegwei-
sungsvollzug als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch die
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Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und auf-
grund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. Bestätigung der Fürsorgeabhän-
gigkeit vom 6. Dezember 2013), ist in Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzu-
sehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: