Abtei lung IV
D-721/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch Peter Huber, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-721/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am
3. Januar 2006 verliess und im Dezember 2007 nach Italien gelangte,
dass er in Italien ein Asylgesuch stellte, sich dort fast zwei Jahre auf-
hielt und daraufhin in die Schweiz weiterreiste und hier am 18. Oktober
2009 ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer – ein Igbo aus _______ – bei der
Kurzbefragung vom 4. November 2009 zur Begründung des Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, homosexuell zu sein,
dass er und sein Freund in flagranti ertappt und in das Haus des
Dorfkönigs gebracht worden seien,
dass sie später auf dem Dorfplatz wegen ihrer sexuellen Veranlagung
öffentlich blossgestellt worden seien,
dass man sie aufgefordert habe, sich binnen zweier Tage von der
Homosexualität mit einem Schwur zu distanzieren,
dass er in Anbetracht dieser Sachlage sofort ausser Landes geflohen
sei,
dass das BFM dem Beschwerdeführer im Rahmen dieser Befragung
ferner das rechtliche Gehör zum Ergebnis eines Fingerabdruck-
abgleichs in der EURODAC Datenbank und zu einer allfälligen Weg-
weisung nach Italien gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2009 – eröffnet ge-
mäss den Angaben des Rechtsvertreters am 2. Februar 2010 – in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz sofort zu verlassen, und festhielt, einer Beschwerde gegen
diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung anführte, der Be-
schwerdeführer sei Anfang 2007 illegal in Italien eingereist, wo er am
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5. Februar 2008 ein Asylgesuch gestellt und sich bis zur Weitereise in
die Schweiz aufgehalten habe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Italien den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers bis am
27. November 2009 nicht beantwortet habe, weshalb aufgrund der
Verfristung davon auszugehen sei, Italien akzeptiere die Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs keine
relevanten Gründe, welche die Durchführung des Dublin-Verfahrens in
Frage stellen würden, geltend gemacht habe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 8. Februar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen, die
Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs und entsprechend die
Anweisung der Vorinstanz, das Selbsteintrittsrecht auszuüben, die
Feststellung der Unzulässigkeit der am 8. Februar 2010 erfolgten
Rücküberstellung des Beschwerdeführers und im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme die Anweisung der Vorinstanz, seine Wiederein-
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reise und den Aufenthalt bis zum Verfahrensabschluss in der Schweiz
zu gestatten, beantragte,
dass der Eingabe ein Internet-Ausdruck beilag,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. Februar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Rechtsvertreters
offenbar am 8. Februar 2010 den italienischen Behörden rücküber-
geben wurde und sich so gewisse Fragen betreffend seines allfällig
noch vorhandenen aktuellen Rechtsschutzinteresses stellen,
dass im Dublin Verfahren ein Beschwerdeführer grundsätzlich auch
aus dem von der Vorinstanz als zuständig erachteten Dublin-Staat eine
Beschwerde Einreichen oder den Beschwerdeentscheid in diesem
Staat abwarten kann (vgl. dazu das zur Publikation vorgesehene Urteil
E-5841/2009 vom 2. Februar 2010, S. 16 f.),
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der Eingabe seiner neu
mandatierten Rechtsvertretung vom 8. Februar 2010 offensichtlich ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung hat und daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass in antizipierender Beweiswürdigung auf eine Fristansetzung
zwecks Nachreichung einer Beschwerdeergänzung und auf eine
Zeugeneinvernahme zu verzichten ist, da diese angesichts der nach-
folgenden Erwägungen an der Beurteilung nichts zu ändern ver-
möchten,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag
auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Wiedereinreise des Be-
schwerdeführers) gegenstandslos wird,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in diesem Zu-
sammenhang zwar grundsätzlich zu Recht geltend macht, sein
Mandant sei noch vor Ablauf der fünftägigen Beschwerdefrist nach
Italien überstellt worden,
dass er auf das bereits erwähnte Urteil E-5841/2009 vom 2. Februar
2010 verweist und festhält, vorliegend sei der Grundrechtsanspruch
auf eine wirksame Beschwerde verletzt worden,
dass diese Sichtweise in der zu beurteilenden Fallkonstellation indes
nicht zu überzeugen vermag,
dass im besagten Urteil zwar explizit festgehalten wird, im Falle einer
unmittelbar an die Eröffnung der BFM-Verfügung anschliessenden
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Überstellung beziehungsweise einer sehr kurzen Zeitspanne zwischen
diesen beiden Handlungen sei die Beschwerdeerhebung und die
rechtzeitige Prüfung der Anwendung von Art. 107a AsylG durch das
Gericht verunmöglicht beziehungsweise erschwert,
dass die angefochtene Verfügung vorliegend jedoch bereits am
2. Februar eröffnet worden ist und der Beschwerdeführer offenbar am
5. Februar 2010 von einer Vertrauensperson seines am 4. Februar
2010 mandatierten Anwalts im Regionalgefängnis aufgesucht wurde
(vgl. S. 3 f. der Beschwerdeschrift),
dass vor diesem Hintergrund eine raschmöglichste Beschwerde-
erhebung mit Gesuch um vollzugshemmende Massnahmen umso
mehr als angezeigt erschienen wäre, als der Gesuchsteller in der an-
gefochtenen Verfügung zum sofortigen Verlassen der Schweiz auf-
gefordert worden war und im Übrigen die im Urteil E-5841/2009 vom
Bundesverwaltungsgericht kritisierte Praxis des BFM dem
professionellen Rechtsvertreter beziehungsweise seinem Stellvertreter
bekannt gewesen sein dürfte,
dass dem Beschwerdeführer seit der Eröffnung vom Dienstag, dem
2. Februar 2010, bis zu seiner fast eine Woche später erfolgten Aus-
schaffung zur Einreichung einer zumindest provisorischen Rechts-
schrift genügend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, weshalb die ge-
rügte Gehörsverletzung in Würdigung der konkreten Fallumstände als
nicht gegeben erscheint,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei der EURODAC-Daten-
bank die Asylgesuchseinreichung des Beschwerdeführers in Italien
feststeht und er diese auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 18. Oktober 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend
S. 3 DAA sowie die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO
Dublin], insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Be-
hörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden innert zweier
Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens ge-
mäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass Italien aber sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass die vom Beschwerdeführer in der Rechtsschrift überdies geltend
gemachten rassistischen Übergriffe von Privatpersonen durch die
italienischen Behörden grundsätzlich geahndet werden,
dass Dublin-Rückkehrende betreffend Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
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organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem 1. Januar 2009 die
Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen den Beschwerdevorbringen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzielle Notlage geraten (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009 und E-6195/2009
vom 30. Oktober 2009),
dass in diesem Sinne auch anzumerken ist, dass der Beschwerde-
führer fast zwei Jahre in Italien gelebt hat und bei der Einreise in die
Schweiz 100 Euro auf sich trug,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt,
weshalb darauf verzichtet werden kann, auf die entsprechenden
Bedingungen näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und das Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), angesichts der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit
jedoch auf die Kostenauferlegung verzichtet wird (Art 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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