B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7212/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Malawi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. November 2016 von Nairobi herkom-
mend am Flughafen Zürich ankam und am 7. November 2016 im Transit-
bereich des Flughafens Zürich um Asyl nachsuchte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November
2016 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm den Tran-
sitbereich für längstens 60 Tage als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 9. November 2016 zu seiner Person, sei-
nem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgesuchsgründen befragt
und ihm am 14. November 2016 das rechtliche Gehör zur Wegweisung in
einen Drittstaat gewährt wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen vorbrachte, er
stamme aus Malawi und habe drei Töchter, deren Mutter allerdings im Jahr
2003 ums Leben gekommen sei,
dass seine zwei jüngeren Töchter bei Verwandten in Südafrika leben wür-
den und die älteste Tochter – B._______ – mit ihm in Malawi gewohnt habe,
dass er auch viele Jahre seines Lebens in England verbracht habe, da
seine Mutter dort (…) als (…) tätig gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer in England einen grossen Teil seiner Ausbil-
dung absolviert habe und entweder aufgrund der Arbeitsbewilligung seiner
Mutter oder wegen Studentenvisa dort habe verweilen können, aber nie
eine andere Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erlangt habe,
dass er (…) 2013 ausserdem ein Asylgesuch in England eingereicht habe,
welches er aber (…) zurückgezogen habe und am (…) 2014 infolge eines
Wegweisungsentscheides aus England ausgereist sei,
dass er ab dem Jahr 2012 bis im (…) 2016 für die C._______ als (…) der
Firma D._______ mit Hauptsitz in E._______ tätig gewesen sei, wobei er
unter anderem Zahlungen im Wert von etwa (…) US Dollar für die Organi-
sation F._______ der G._______ gemacht habe,
dass er herausgefunden habe, dass (...) er (...) benutzt worden sei, worauf
er dies seinem Vorgesetzten gemeldet habe, um sich zu schützen,
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dass er dabei allerdings ausspioniert worden sei und die Information seiner
Meldung auch zu G._______ gelangt sei, worauf ihn H._______ per Tele-
fon gewarnt habe, vorsichtig zu sein,
dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt Angst habe, angeschul-
digt zu werden, und ausserdem sein Haus angezündet und der (…) dieser
Affäre ermordet worden sei,
dass er nach dem Mord des (…) ausser Landes geflüchtet sei und seine
damals bei ihm wohnende Tochter nach I._______ zu einem Bekannten
geschickt habe,
dass der Beschwerdeführer es nur dank der Hilfe des J._______ aus dem
Land geschafft habe, (...),
dass er ursprünglich geplant habe, nach E._______ zu fliehen, und sein
Flugbillett in die USA bloss zur Tarnung seines wahren Reiseziels gedient
habe,
dass er sich allerdings bei seinem Zwischenstopp in Zürich, bevor er sein
neues Flugbillett nach E._______ gekauft habe, umentschieden und in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, da die Schweiz – im Gegensatz zu
E._______ – keine Verbindung mit seiner Arbeit und seinen persönlichen
Sorgen habe,
dass er auch nicht in den USA um Asyl habe nachsuchen wollen, da er dort
einfacher zu finden wäre als in der Schweiz,
dass er sich überdies wünsche, sein Asylgesuch zusammen mit seiner sich
momentan in I._______ aufhaltenden Tochter B._______ zusammen ein-
reichen zu dürfen,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Wegweisung
in die USA ausführte, er habe Angst, dass ihn seine Verfolger dort finden
würden, da sie dort – im Vergleich zur Schweiz – enorme Möglichkeiten
hätten, weil sie über grosse Ressourcen verfügen würden,
dass sie ausserdem wissen würden, dass er bereits einmal in den USA
gewesen sei und mit grosser Wahrscheinlichkeit dorthin zurückkehre, wes-
halb es einfach wäre, ihn dort zu finden,
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dass er sich noch nicht überlegt habe, die US-amerikanischen Behörden
um Schutz vor seinen Problemen zu fragen, aber dass er lieber hier in der
Schweiz sei, da er nicht denke, in den USA den richtigen Schutz erhalten
zu können,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. November 2016 – eröffnet am
19. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich anordnete und ihn aufforderte, die-
sen am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen,
dass das SEM gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung nach Malawi aus-
schloss und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Akten-
verzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer besitze ein bis (…) gültiges Visum für die USA, welches ihn zur
mehrfachen Einreise berechtige,
dass er anlässlich des ihm gewährten rechtlichen Gehörs erklärt habe, in
den USA nicht sicher zu sein, da seine Verfolger ihn dort vermuten könnten,
wobei nicht nachvollziehbar sei, wie er in einem grossen Land wie den USA
aufgefunden werden könnte, insbesondere da ihm auch die US-amerikani-
schen Behörden auf Ersuchen Schutz vor Verfolgern bieten könnten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, früher schon einmal in den
USA gewesen zu sein, für die Zumutbarkeit einer Weiterreise in die USA
spreche, da er die dortigen Verhältnisse bereits kenne und ihm die Weiter-
reise umso mehr möglich sei, da er weltgewandt und gebildet sei, weshalb
er seine Rechte in einem westlichen Land einfordern könne,
dass weiter festzuhalten sei, dass die USA dem Protokoll über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge, abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967,
beigetreten seien und sich somit zur Einhaltung des im Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
verankerten Prinzips des Non-Refoulement verpflichtet hätten,
dass ferner auch keine Hinweise darauf bestünden, in den USA bestehe
kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG,
dass somit auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, was ihn zur Ausreise
verpflichte (Art. 44 AsylG),
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dass das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staates im vorliegenden Fall nicht geprüft werden müsse, da der Beschwer-
deführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschie-
bung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass weder die in den USA herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprächen und ausserdem
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar
sei und ein gültiges Visum der USA vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2016 gegen
diesen Entscheid (dem Bundesverwaltungsgericht durch die Flughafenpo-
lizei gleichentags per Telefax weitergeleitet) Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass in prozessualer Hinsicht um Übersetzung der Beschwerdebegrün-
dung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde teils in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst ist, sie aber keine Unklarheiten aufweist, wes-
halb im Flughafenverfahren praxisgemäss auf die Einholung einer Über-
setzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer E-1406/2015 vom 6. März 2015),
dass der verfahrensrechtliche Antrag auf amtliche Übersetzung der Be-
gründung der vorliegenden Beschwerdeschrift daher abzuweisen ist,
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme der vorstehenden Ausführun-
gen – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die Beschwerdeanträge, die vorinstanzliche Ver-
fügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewäh-
ren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, nicht einzutre-
ten ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, für
welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen
können,
dass nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedoch Abs. 1 Bst. c–e keine Anwen-
dung findet, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effek-
tiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde im Wesentlichen damit be-
gründete, dass sein Fall die Kriterien für einen Nichteintretensentscheid,
wie zum Beispiel, wenn ausschliesslich wirtschaftliche oder medizinische
Gründe geltend gemacht würden, nicht erfülle, weshalb auf sein Gesuch
einzutreten sei,
dass die USA für ihn und seine Familie kein sicherer Drittstaat seien, ob-
wohl das Land sehr gross sei und viele Freiheiten erlaube,
dass auch in Dublin-Verfahren, in denen eigentlich ein anderer Staat für
das Asylgesuch zuständig wäre, Selbsteintritte gemacht werden könnten
und dies auch in seinem Fall so gehandhabt werden solle,
dass die Leben von ihm und seiner Tochter B._______ aufgrund seiner
Arbeit und seines Engagements (…) in grosser Gefahr seien,
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dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Aktivitäten Feinde geschaffen
habe, welche skrupellos gegen ihn vorgehen würden und in Malawi bereits
(…) lanciert hätten,
dass malawische Asylsuchende in den USA entweder vergiftet oder in an-
deren Ländern um Asyl nachsuchen würden, da das US-amerikanische
System zu offen für Rechtsverletzungen und Infiltrationen durch Dritte sei,
dass er nicht nur deswegen, sondern auch weil ihn niemand in der Schweiz
vermute, hier ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er aufgrund von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), Art. 22 Ziff. 8 der amerikanischen
Menschenrechtskonvention vom 22. November 1969 (AMRK) und Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht dazu gezwungen werden könne, in ein Land zurückzu-
kehren oder zu gehen, in welchem seine Rechte nicht respektiert würden
oder sein Leben, seine körperliche Unversehrtheit oder seine Freiheit in
Gefahr sei,
dass er die Schweiz darum bitte, auf sein Asylgesuch einzutreten, da er ein
aufrechter Bürger sei, welcher in ernsthafter Gefahr sei, falls er nach Ma-
lawi zurückkehren oder in die USA weiterreisen müsste, insbesondere da
ihn an letzterem Ort Leute (...) erwarten würden, welche genügend Macht
und Willen hätten, ihn auszulöschen und damit permanent ruhigzustellen,
dass er ausserdem auf die Einheit der Familie verweise und deswegen die
Schweiz bitte, auf sein Asylgesuch einzutreten, da er sich für die Sicherheit
seiner Familie einsetze und mit ihr in der Schweiz Schutz suchen wolle,
dass er sich schliesslich auf Art. 4 Abs. 1 AsylG berufen möchte, gemäss
welchem die Schweiz Schutzbedürftigen aufgrund einer allgemeinen Ge-
fährdungs- oder Gewaltsituation vorübergehenden Schutz gewähren kön-
ne,
dass festzuhalten ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung aus-
führlich mit zutreffender Begründung festgestellt hat, der Beschwerdefüh-
rer könne in einen Drittstaat weiterreisen, für welchen er ein Visum (gültig
bis am […]) besitzt und in dem er um Schutz nachsuchen kann, wobei im
Wesentlichen auf die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung ver-
wiesen werden kann,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch keine in den USA
konkreten Gefährdungen oder ihn konkret bedrohende Personen genannt
hat, weswegen nicht auf eine unmittelbare Gefahr für ihn geschlossen wer-
den kann,
dass überdies nochmals anzumerken ist, dass die USA dem Protokoll über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge beigetreten sind und sich somit zur Ein-
haltung der FK sowie des Non-Refoulement-Gebots verpflichtet haben
(vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge, wo-
nach die Vertragsparteien des Protokolls verpflichtet sind, Art. 2 bis 34 FK
anzuwenden),
dass zum Vorbringen des Beschwerdeführers, in den USA sei er nicht si-
cher und dass es in diesem grossen Land einfach zu Rechtsverletzungen
komme, festzuhalten ist, dass die USA grundsätzlich über ein funktionie-
rendes Rechtssystem verfügen, weshalb es dem Beschwerdeführer offen-
steht, gegen fehlbare Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen,
dass bezüglich des Vorbringens, es sei wie im Dublin-Verfahren ein Selbst-
eintritt zu machen, anzumerken ist, dass es sich vorliegend nicht um ein
solches Verfahren handelt und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; Dublin-III-VO) hier keine Anwendung fin-
det,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. d und
Abs. 2 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das SEM gemäss Art. 44 AsylG in der Regel die Wegweisung verfügt,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, wobei die Einheit
der Familie berücksichtigt wird,
dass die Wegweisung unter anderem dann nicht verfügt wird, wenn die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Auf-
enthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.3119]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen
hat,
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dass der Beschwerdeführer vorbringt, er wolle im Rahmen der Einheit der
Familie mit seiner Tochter B._______ in der Schweiz in Sicherheit leben,
dass dem zu entgegnen ist, dass die Anwendung des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1 AsylG unter anderem voraus-
setzt, dass sich ein Familienmitglied in der Schweiz aufhält, wobei vorlie-
gend weder der Beschwerdeführer noch die betreffende Tochter – welche
gemäss Angaben des Beschwerdeführers aktuell in I._______ verweilt – in
der Schweiz sind, weshalb der Grundsatz der Einheit der Familie hier nicht
zur Anwendung kommt,
dass das SEM somit in Anwendung von Art. 44 AsylG als Folge des Nicht-
eintretens zu Recht die Wegweisung angeordnet hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass auch die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG nicht zu beanstanden ist, wobei auf die Ausführungen in der
vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte, in den USA von
Leuten (...) bedroht oder gar getötet zu werden, nicht geeignet sind, einen
Wegweisungsvollzug in die USA als unzumutbar erscheinen zu lassen, da,
wie bereits oben festgehalten, in einem Rechtsstaat – wie es die USA sind
– gegen allfällige Vorfälle bei Bedarf vorgegangen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Drittstaat
schliesslich möglich ist, da, wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung aus-
geführt, keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüf-
bar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit da-
rauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: