B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7213/2013
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Russland,
alle vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. November 2013.
D-7213/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 25. November 2011 für sich
und ihre damals drei Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
G._______ um Asyl nach. Am 6. Dezember 2011 (Ehemann) bezie-
hungsweise am 7. Dezember 2011 (Ehefrau) wurden sie im EVZ Altstät-
ten zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und – summarisch – zu ih-
ren Asylgründen befragt.
Dabei machte der Beschwerdeführer A._______ im Wesentlichen gel-
tend, er sei russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie und
stamme aus H._______. Nach Abschluss der Sekundarschule und Ab-
bruch des Wirtschaftsstudiums im Jahre 1995 habe er gelegentlich auf
dem Bau gearbeitet. Im Frühjahr 2008 sei er von Leuten des tschetsche-
nischen Präsidenten Kadyrov festgenommen und an einem unbekannten
Ort in einem Keller verhört worden. Man habe ihm vorgeworfen, den Mili-
tärs geholfen zu haben. Nach zehn oder elf Tagen sei er wieder freigelas-
sen worden, doch seien immer wieder bewaffnete Leute zu ihm nach
Hause gekommen. Er habe sich daher mit seiner Familie nach Polen be-
geben. Dort hätten sie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten und er habe
als Chauffeur arbeiten können. Sie hätten sich aber in Polen auch nicht
sicher gefühlt, weshalb sie nach Holland weitergereist seien. Als die hol-
ländischen Behörden damit gedroht hätten, sie nach Polen zurückzu-
schaffen, hätten sie sich entschlossen, stattdessen nach Tschetschenien
zurückzukehren, da sie dort noch Angehörige hätten. In Tschetschenien
sei er aber wieder Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, so
dass er sich entschlossen habe, mit seiner Frau und seinen Kindern
Tschetschenien erneut zu verlassen. Sie seien am 19. November 2011
mit dem Zug nach Moskau und dann in einem Minibus versteckt bis in die
Schweiz gereist.
Seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin B._______, brachte vor, sie sei
ebenfalls russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und
stamme aus H._______. Sie habe ihre Heimat beide Male ausschliesslich
wegen der Probleme ihres Ehemannes verlassen.
A.b Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden
die Beschwerdeführenden am 12. Dezember 2011 dem Kanton I._______
zugewiesen.
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A.c Am 23. April 2012 brachte die Beschwerdeführerin ihr viertes Kind,
den Sohn F._______, zur Welt.
A.d Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 19. März 2012 mit,
das in ihrem Fall eingeleitete Dublin-Verfahren sei beendet worden und
es werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz
durchgeführt.
A.e Am 26. Juni 2012 wurden die Beschwerdeführenden von einem Mit-
arbeiter des BFM in Bern-Wabern gestützt auf Art. 29 Abs. 1 Asylgesetz
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
In dieser Anhörung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
seine bereits anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. Dezem-
ber 2011 vorgebrachten Probleme und führte im weiteren aus, er sei am
6. März 2008 in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny auf der Stras-
se festgenommen worden. Während der zehntägigen Haft sei er unter
Drohungen aufgefordert worden, Auskünfte über mutmassliche Kämpfer
aus seinem Dorf zu geben. Obwohl er es abgelehnt habe, als Spitzel für
die tschetschenischen Behörden zu arbeiten, sei er zehn Tage nach sei-
ner Festnahme wieder freigelassen worden. Weil er aber in seinem Haus
in H._______ wiederholt gesucht worden sei, habe er sich mit seiner Fa-
milie bei Verwandten versteckt und einige Wochen später dann das Land
verlassen. In Polen seien er, seine Frau und die drei Kinder als Flüchtlin-
ge anerkannt worden. Doch sei es dort so gefährlich wie in Russland,
weshalb sie trotz der Aufenthaltsbewilligung nach Holland weitergereist
seien. Im Juli 2011 sei er von Holland aus nach Tschetschenien zurück-
gekehrt. Am 6. September 2011 habe sich ein Mann aus seinem Dorf als
Überläufer den tschetschenischen Behörden gestellt und dabei mehrere
Leute aus dem Dorf als angebliche Widerstandskämpfer verraten. In der
Folge hätten Behördenvertreter wenige Tage später ein erstes Mal, am
25. September 2011 ein zweites Mal und schliesslich im Oktober 2011 ein
drittes Mal in seinem Elternhaus nach ihm gesucht, doch hätten sie ihn
dort nie angetroffen. Aufgrund dieser Situation habe er für sich und seine
Familie den Entschluss zur erneuten Ausreise getroffen.
Seine Ehefrau gab zusätzlich zu den bereits in der BzP gemachten Aus-
sagen an, ihr ältester Sohn, C._______, habe in Polen Probleme in der
Schule gehabt, weshalb sie ihn nach Tschetschenien gebracht habe und
anschliessend nach Polen zurückgereist sei. Nach der Rückkehr nach
Tschetschenien im Juli 2011 habe ihr Ehemann nur wenige Tage lang zu
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Hause gewohnt; danach habe er sich – aus Angst vor einer Festnahme –
bei Verwandten, meistens in Ishorsk in der Nähe von Grosny, versteckt.
Beim Besuch der bewaffneten Männer Ende September 2011 sei eine ih-
rer Töchter in Ohnmacht gefallen.
Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Ak-
ten verwiesen.
A.f Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gaben die Beschwerde-
führenden – jeweils im Original – zwei russische Inlandpässe (A._______
und B.________), die Geburtsurkunden ihrer Kinder C._______,
D._______ und E._______, fünf polnische Flüchtlingsausweise, vier Zug-
tickets für die Strecke Rostov (Südrussland) – Gudermes, fünf Tickets für
die Strecke Gudermes – Moskau, fünf Tickets für die Strecke Moskau –
Brest (Weissrussland), je eine in H._______ ausgestellte Schulbestäti-
gung für den Sohn C._______ und die Tochter D._______ sowie – in Ko-
pie – eine Vorladung des Innenministeriums zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2013 – eröffnet am 25. November 2013
– lehnte das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren am 26. November
2013 bestellten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Be-
schwerde vom 23. Dezember 2013 – unter Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei in der Folge die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ih-
nen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
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wird – reichten die Beschwerdeführenden einen dem Internet entnomme-
nen (unter "") veröffentlichten Bericht über Heimkehrer
nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012, einen "Amnesty Report 2013"
betreffend Russland, eine "Auskunft" der "Schweizerischen Flüchtlingshil-
fe" (SFH) mit dem Titel "Tschetschenien: Verfolgung von Personen mit
Kontakten zu den Mudschahed" vom 22. April 2013, zwei Antworten der
Organisation "ACCORD" vom 14. März 2013 und vom 8. Juli 2013, drei
Berichte der Schule J._______ betreffend die schulischen Leistungen der
Kinder C._______, D._______ und E._______ sowie eine am 2. Dezem-
ber 2013 von der Gemeindeverwaltung J._______ ausgestellte Fürsorge-
abhängigkeitsbestätigung ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit, seine
Mandanten könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42
AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurde auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) verzichtet. Des Weiteren wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen, dasjenige um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) hingegen ab-
gewiesen.
E.
E.a Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2014 die
Abweisung der Beschwerde, da keine neuen und erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Insbesondere lägen auch keine Anhaltspunkte da-
für vor, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls nicht gegeben wäre, zumal die in der Be-
schwerde gemachte Behauptung, es sei den Kindern nicht möglich, in
Tschetschenien die Schule zu besuchen, durch die beiden bereits im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Schulbestätigungen widerlegt
werde.
E.b Die Beschwerdeführenden nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 6. Februar 2014 zur Vernehmlassung des BFM vom
17. Januar 2014 Stellung. Der Umstand, dass der Besuch der Schule in
Tschetschenien möglich sei, ändere nichts an der Tatsache, dass eine
Reintegration angesichts der wirtschaftlich instabilen Lage, der mangeln-
den finanziellen Mittel und der Unterrichtssprache Russisch (die Kinder
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verfügten über keine Russischkenntnisse) kaum möglich sei. In diesem
Zusammenhang wurde im Weiteren auf Art. 11 BV sowie auf Art. 27 und
28 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107) hingewiesen.
E.c Mit einem weiteren Schreiben vom 24. Februar 2014 gaben die Be-
schwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter eine auf den 20. Februar
2014 datierte "persönliche Stellungnahme" von A._______ sowie drei auf
den 15. September 2012, den 15. Januar 2013 und den 10. Oktober 2013
datierte polizeiliche Vorladungen mitsamt einer Übersetzung der Vorla-
dung vom 15. September 2012 zu den Akten.
F.
F.a Das vom Bundesverwaltungsgericht am 3. April 2014 zur Einreichung
einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladene BFM hielt am 17. April
2014 an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Bezüglich
der drei eingereichten Vorladungen wurde bemerkt, es sei nicht ersicht-
lich, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher versucht habe,
sich diese Beweise zu beschaffen und einzureichen. Auch werde in den
fraglichen Dokumenten lediglich festgehalten, der Beschwerdeführer ha-
be sich zu einer Einvernahme zu melden. Was die Frage der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs betreffe, so könne die Rückkehr nach
Tschetschenien zwar durchaus mit Schwierigkeiten verbunden sein. Es
sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die Familie in eine lebensbe-
drohliche Situation geraten würde. Im Übrigen bestehe für die Beschwer-
deführenden die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu beanspruchen, um so die
Anfangszeit zu überbrücken beziehungsweise sich allenfalls ein berufli-
ches Standbein aufzubauen.
F.b Der Rechtsvertreter nahm am 6. Mai 2014 zu den Ausführungen in
der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April 2014 Stellung und reich-
te gleichzeitig eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
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Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu
nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines Staates,
vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG).
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
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Seite 8
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Das BFM stellte in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die
von den Beschwerdeführenden als Grund für ihre Ausreise aus Tsche-
tschenien vorgebrachten Geschehnisse widersprächen in zentralen Punk-
ten der Erfahrung und der allgemeinen Logik des Handelns.
4.1.1 In der Tat erscheint das vom Beschwerdeführer A._______ geschil-
derte Verhalten der Leute von Präsident Kadyrow (sie hätten ihn im März
2008 zehn Tage lang festgehalten und ihn – obwohl er es abgelehnt ha-
be, für sie als Spitzel zu arbeiten – aus der Haft entlassen, dann aber
trotzdem ständig zu Hause nach ihm gesucht) kaum nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführer konnte auch nicht plausibel erklären, weshalb die
tschetschenischen Behörden an seiner Person ein besonderes Interesse
gehabt haben sollen, obwohl er gemäss seinen Angaben lediglich einmal
Rebellen mit Lebensmittel unterstützt hat (vgl. Vorakten A20 S. 8)
Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
es widerspreche dem Verhalten von in der Heimat angeblich intensiv be-
hördlich verfolgten Personen, den damals neunjährigen Sohn C._______
im September 2010 von Polen nach Tschetschenien zurückzubringen, nur
weil dieser in der Schule Probleme gehabt habe. Dasselbe gilt für die Tat-
sache, dass die Beschwerdeführenden am 11. Juli 2011 freiwillig von Hol-
land aus in den angeblichen Verfolgerstaat Tschetschenien zurückgekehrt
sind, obwohl sie in Polen als Flüchtlinge anerkannt waren und dort über
eine Aufenthaltsbewilligung verfügten (vgl. dazu A20 S. 6 und A21 S. 2).
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4.1.2 Den Erwägungen der Vorinstanz wird in der Beschwerdeschrift –
unter Hinweis auf einen dem Internet entnommenen Bericht über Heim-
kehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012 und auf den "Amnesty
Report 2013" – entgegengehalten, es sei gar nicht ungewöhnlich, dass
die tschetschenischen Behörden jemanden mit Verhaftung, Folter oder
ständigen Behelligungen unter Druck setzten, um ihn als Informant oder
Spitzel nutzen zu können. Zudem sei die Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin und ihres Sohnes C._______ in die Heimat von der Vorinstanz fehlin-
terpretiert worden, habe B._______ doch in den Anhörungen gesagt, per-
sönlich keine Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, und sei die
Reise auch ein Versuch gewesen "herauszufinden, ob sich die Umstände
in Tschetschenien geändert haben oder nicht, damit sie einen Entscheid
über eine definitive Rückkehr überhaupt fällen konnten". Da die Kämpfe
zwischen Rebellen und Sicherheitskräften abgenommen hätten, seien sie
in der Hoffnung zurückgekehrt, dass man sie "nicht mehr verfolgen oder
stören" würde (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
4.1.3 Diese Darlegungen erscheinen nicht überzeugend. Insbesondere
vermögen die Beschwerdeführenden dadurch nach wie vor nicht nach-
vollziehbar zu erklären, wieso sie, die im April 2011 angeblich aus Furcht
vor bis nach Polen reichenden Nachstellungen seitens der Gefolgsleute
Kadyrows nach Holland weitergereist waren, es im Juli 2011 (mithin nur
drei Monate später) vorzogen, statt nach Polen in den angeblichen Ver-
folgerstaat Tschetschenien zurückzukehren. Dies gilt umso mehr als die
Beschwerdeführenden weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Be-
schwerdeebene für die Zeit ihres Aufenthaltes in Polen konkrete Proble-
me mit Leuten Kadyrows oder mit tschetschenischen Staatsangehörigen
geltend machten.
4.2 Wie das BFM ebenfalls zutreffend bemerkte, weisen die Angaben der
Beschwerdeführenden zu den Gründen für ihre erneute Ausreise aus
Tschetschenien am 19. November 2011 in zentralen Punkten verschiede-
ne Widersprüche auf.
4.2.1 So brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom
26. Juni 2012 vor, am 6. September 2011 habe sich ein aus seinem Dorf
stammender Kämpfer namens K._______ den Behörden ergeben und
diesen die Namen verschiedener Personen verraten (vgl. A20 S. 5 f.).
Demgegenüber gab seine Ehefrau in der ebenfalls am 26. Juni 2012
durchgeführten Anhörung zu Protokoll, dieser Mann aus ihrem Dorf sei
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Seite 10
bereits "circa zwei Tage" nach ihrer Rückkehr aus Holland, mithin im Juli
2011, zu den Behörden übergelaufen (vgl. A21 S. 4).
Anlässlich der Anhörung vom 26. Juni 2012 auf diesen Widerspruch zu
den Aussagen ihres Ehemannes angesprochen, erklärte die Beschwerde-
führerin, sie habe "es ungefähr gesagt", denn sie habe in letzter Zeit
"Probleme mit dem Gedächtnis" (vgl. A21 S. 4). Diese Aussage vermag
indessen ebenso wenig zu überzeugen wie der unsubstanziierte Hinweis
auf die besondere, mit Stress verbundene Anhörungssituation oder auf
die "Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um traumati-
sierte Personen" handle, "welche erfahrungsgemäss an verschiedenen
Formen der Gedächtnisschwäche" litten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Da der
geltend gemachte Verrat durch K._______ der Hauptgrund für die letzt-
malige Ausreise der Beschwerdeführenden aus Tschetschenien gebildet
haben soll, ist – wie in der angefochtenen Verfügung zu Recht bemerkt
wurde – nicht einsehbar, weshalb sich die zeitlichen Angaben der Be-
schwerdeführenden zu diesem Ereignis derart krass widersprechen. Im
Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP vom
7. Dezember 2011 den angeblichen Verrat durch einen Dorfbewohner
noch mit keinem Wort erwähnt hatte (vgl. A6 S. 9 f.).
4.2.2 Widersprüche sind sodann auch in den Aussagen der beiden Ehe-
gatten in Bezug auf die angeblichen Besuche durch bewaffnete Leute
Kadyrows auszumachen. Während die Beschwerdeführerin angab, diese
Männer seien insgesamt dreimal, letztmals Ende November 2011, zu ih-
nen nach Hause gekommen, wobei sie beim zweiten und dritten Besuch
zugegen gewesen sei (vgl. A21 S. 5), behauptete ihr Ehemann, der letzte
Besuch dieser Leute habe Mitte Oktober 2011 stattgefunden und seine
Ehefrau sei nur einmal, nämlich beim Besuch vom 25. September 2011,
anwesend gewesen (vgl. A20 S. 7 f.).
Mit der Bemerkung, auch wenn sich die Beschwerdeführenden bei der
Angabe des letzten Datums widersprochen hätten, so hätten sie doch
übereinstimmend zu Protokoll gegeben, die Behörden seien am 11. Sep-
tember 2011 zum ersten Mal gekommen (vgl. Beschwerde S. 7), lassen
sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Suchaktion nicht beseitigen,
kann doch eine übereinstimmende Schilderung gerade des letzten – und
angeblich fluchtauslösenden – Besuches der Leute Kadyrows erwartet
werden.
D-7213/2013
Seite 11
4.3 Schliesslich sind auch die sich bei den Akten befindenden Beweismit-
tel nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Verfolgungssituation zu beseiti-
gen.
4.3.1 In Bezug auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten russi-
schen Inlandpässe, Geburtsurkunden, polnischen Flüchtlingsausweise,
Zugtickets und Schulbestätigungen (vgl. Sachverhalt Bst. A.f) stellte das
BFM zutreffend fest, da weder an der Identität noch an der Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Tschetschenien im Juli 2011 und an der er-
neuten Ausreise am 19. November 2011 gezweifelt werde, erübrige es
sich, auf diese Dokumente einzugehen.
Was die – nicht im Original – eingereichte Vorladung des Innenministeri-
ums betrifft, so ist festzuhalten, dass dem Dokument schon deshalb ein
geringer Beweiswert zukommt, weil es sich um eine einfach zu manipulie-
rende Kopie handelt. Zudem können derartige Vorladungen auch gemäss
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts in Tschetschenien
ohne weiteres käuflich erworben werden. Im Übrigen fällt auf, dass das
besagte, per Telefax übermittelte (da es "nicht ungefährlich" sei, "ein Ori-
ginal per Post schicken zu lassen"; vgl. A20 S. 2) Dokument auch keinen
Grund für die auf den 14. Februar 2012 angesetzte Vorladung nennt.
4.3.2 Sodann vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismittel und Unterlagen sowie die auf den 20. Februar 2014 datierte
"persönliche Stellungnahme" von A.________ nicht zu einer anderen Be-
urteilung des Sachverhaltes zu führen.
So stehen die dem Internet entnommenen Artikel und Berichte von "Am-
nesty International", der SFH sowie der Organisation "ACCORD" in kei-
nem Zusammenhang mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden be-
ziehungsweise geben – selbst wenn sich die Beschwerdeführenden in ei-
ner vergleichbaren Situation befinden würden (vgl. Bericht aus "diepres-
" über Heimkehrer nach Tschetschenien vom 30. Juni 2012) keine
konkreten Hinweise darauf, dass diese in ihrer Heimat einer asylrelevan-
ten Verfolgungssituation ausgesetzt sein könnten.
In Bezug auf die drei auf den 15. September 2012, den 15. Januar 2013
und den 10. Oktober 2013 datierten Vorladungen – alle gleichen Inhalts –
ist vorab nochmals darauf hinzuweisen, dass derartige Dokumente in
Tschetschenien auf einfachem Weg käuflich erworben werden können.
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Seite 12
Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass inhaltlich wiederum nie ein
Grund für die Vorladungen genannt wird und im Übrigen auch nicht nach-
vollziehbar erscheint, wieso die tschetschenischen Behörden dem Be-
schwerdeführer bis zwei Jahre nach der Ausreise der ganzen Familie
wiederholt dieselben unsubstanziierten Dokumente hätten zukommen
lassen sollen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorin-
stanz und auf die weiteren Darlegungen in der Beschwerdeschrift vom
23. Dezember 2013 sowie in den weiteren Eingaben und Stellungnahmen
einzugehen. Die Asylgesuche wurden vom BFM nach dem Gesagten zu
Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von sol-
chen. Ihre Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-7213/2013
Seite 13
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 1A
FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Das ist
vorliegend jedoch nicht der Fall. An dieser Feststellung vermögen auch
die auf Beschwerdeebene eingereichten, dem Internet entnommenen Un-
terlagen (vgl. Sachverhalt Bst. C) nichts zu ändern, zumal die von den
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Beschwerdeführenden geltend gemachte Verfolgungssituation nicht als
glaubhaft erachtet wurde.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem Urteil vom 23. De-
zember 2009 (vgl. BVGE 2009/52) eingehend mit der Lage in Tsche-
tschenien befasst und ist zum Schluss gelangt, es herrsche dort keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen Auseinandersetzun-
gen, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer
Asylbewerber in der Regel zumutbar sei. Die Situation in der Heimat der
Beschwerdeführenden hat sich seither – entgegen der von den Be-
schwerdeführenden, unter Hinweis auf verschiedene dem Internet ent-
nommene Berichte und Meldungen, vertretenen Auffassung – weiter be-
ruhigt. Zwar kommt es immer noch zu Gefechten mit Extremisten (wobei
diese jedoch im Vergleich zum Vorjahr deutlich abgenommen haben;
vgl. ) und die Bewegungsfreiheit
ist eingeschränkt; Sondereinheiten des Innenministeriums markieren in
Grosny Präsenz, am Stadtrand stehen an jeder grösseren Kreuzung be-
waffnete Sicherheitsbeamte, wenige Kilometer ausserhalb der Kapitale
tauchen die ersten Checkpoints der Armee und des russischen Inlandge-
heimdienstes FSB auf. Insgesamt kann Tschetschenien jedoch – im Un-
terschied zur Nachbarrepublik Dagestan, die eine grössere ethnische He-
terogenität aufweist und in der mehrere Gruppen um politischen und öko-
nomischen Einfluss ringen – derzeit als relativ stabil bezeichnet werden
(vgl. "Neue Zürcher Zeitung" vom 7. Februar 2014).
Gemäss dem oben erwähnten Urteil vom 23. Dezember 2009 erweist
sich indessen der Wegweisungsvollzug für gewisse Kategorien von Per-
sonen nach Tschetschenien als unzumutbar, da ihnen weiterhin Men-
schenrechtsverletzungen drohen können: Aktivisten der Zivilgesellschaft,
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kritische Journalisten, Rebellen und deren Familienangehörige, Aufstän-
dische, die nach der Amnestierung eine Integration in die tschetscheni-
schen Sicherheitskräfte verweigert haben, Personen mit Verbindung zum
Mashkadov-Regime, die sich weigerten, sich dem Kadyrow-Regime zu
unterstellen, Personen, die Menschenrechtsverletzung vor internationalen
Gerichten geltend machten sowie Dienstverweigerer (vgl. BVGE 2009/52
E. 10.2.3). Die Beschwerdeführenden gehören indessen keiner dieser
Kategorien an, weshalb der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als
zumutbar bezeichnet werden kann.
6.3.2 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob allenfalls individuelle Gründe
gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen könnten.
6.3.2.1 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführenden unter gesundheitlichen Problemen leiden würden.
6.3.2.2 Es bestehen auf individueller Ebene auch keine anderen Hinwei-
se, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Tschetsche-
nien in eine konkrete, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könn-
ten. Sowohl A._______ als auch B._______ verfügen über eine gute
Schulbildung und sprechen nebst ihrer Muttersprache Tschetschenisch
auch gut Russisch. Der Beschwerdeführer hat zudem während zweier
Jahre Wirtschaft studiert und auf dem Bau (in Tschetschenien) sowie als
Chauffeur (in Polen) gearbeitet. Die nächsten Angehörigen der Be-
schwerdeführenden (Eltern und Geschwister; vgl. A5 S. 6 und A6 S. 6)
wohnen nach wie vor im Dorf H._______, und es ist davon auszugehen,
dass diese den Beschwerdeführenden bei der Reintegration behilflich
sein werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerde-
führenden auch die Möglichkeit offen steht, in der Schweiz finanzielle
Rückkehrhilfe zu beantragen.
6.3.2.3 Sodann wird geltend gemacht, im Rahmen der Zumutbarkeitsprü-
fung sei das Kindeswohl als "vorrangiger Gesichtspunkt" mitzuberück-
sichtigen (vgl. Beschwerde S. 10 ff.). Dabei wird insbesondere auf die drei
auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte der Schule J.______
betreffend die schulischen Leistungen der Kinder C.______, D._______
und E._______ verwiesen. Trotz anfänglichen Schwierigkeiten hätten sich
die drei schulpflichtigen Kinder gut in ihre jeweiligen Klassen integriert.
Eine Rückkehr in ihre Heimat hätte für sie zur Folge, dass sie "aus einer
Lebensstruktur herausgerissen" würden, welche sich in bedeutender
Weise von derjenigen in Tschetschenien unterscheide. Es sei daher
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"höchst fraglich", ob eine Reintegration in ihrer Heimat noch möglich sei,
zumal ihre Eltern finanziell nicht in der Lage seien, ihnen dort eine ange-
messene Ausbildung zu ermöglichen und die Kinder über keine Kenntnis-
se der russischen Sprache verfügten (vgl. Beschwerde S. 11 f.).
Wie den im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten hei-
matlichen Schulbestätigungen entnommen werden kann, war es den bei-
den Kindern C.______ und D.______ sehr wohl möglich, nach ihrer
Rückkehr aus Holland in ihrem Heimatdorf H.______ die Schule zu besu-
chen. Die Beschwerdeführerin hat den Sohn C.______ gemäss ihren An-
gaben bereits im September 2010 (und offenbar später, mit Beginn der
Schulpflicht, auch die Tochter D.______; vgl. "persönliche Stellungnah-
me" des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2014) zu den Grosseltern
nach Tschetschenien zurückgebracht, weil dieser in Polen in der Schule
Probleme gehabt habe. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17.
Januar 2014 sowie in der ergänzenden Vernehmlassung vom 17. April
2014 zu Recht bemerkte, ist aufgrund der Aktenlage – und insbesondere
auch angesichts der Tatsache, dass es ihnen gelungen ist, sich nach an-
fänglichen Schwierigkeiten rasch in der Schweiz zu integrieren – davon
auszugehen, dass die Kinder der Beschwerdeführenden (und klarerweise
auch der erst zweijährige Sohn F.______) keine grossen Probleme haben
werden, sich nach dem gut zweijährigen Aufenthalt in der Schweiz auch
wieder in Tschetschenien zu integrieren, zumal ihre Eltern auch gut Rus-
sisch sprechen und Ihnen somit beim Erlernen beziehungsweise Festigen
dieser Sprache behilflich sein können (vgl. ergänzende Vernehmlassung
vom 17. April 2014 S. 2). Der in der Stellungnahme vom 6. Mai 2014 (vgl.
S. 3 f.) geäusserte Einwand, "soziale Anpassungsschwierigkeiten" könn-
ten "zu Einsamkeit, Identitätskonflikten und Depressionen führen", lässt
ebenfalls nicht darauf schliessen, der Vollzug der Wegweisung erscheine
unter dem Aspekt des Kindeswohls nicht zumutbar.
6.3.3 Insgesamt kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller
als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls
noch benötigten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
einer Überprüfung gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG standhält. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 bewilligte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden jedoch – unter
Vorbehalt ihrer dannzumaligen finanziellen Verhältnisse – die unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Nachdem den Akten keiner-
lei Hinweise auf eine allenfalls veränderte finanzielle Situation der Be-
schwerdeführenden entnommen werden können, besteht keine Veranlas-
sung, auf die Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 zurückzukom-
men. Es sind den Beschwerdeführenden daher keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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