B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7213/2014/plo
Ur t e i l vom 2 8 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
und deren Kind B._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2014
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter), eine syrische Staatsangehörige kur-
discher Ethnie, gemäss eigenen Angaben am 1. Juli 2014 unkontrolliert in
die Schweiz einreiste und am 8. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Altstätten ein Asylgesuch stellte,
dass die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2014 summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt wurde,
dass sie anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem Kanton St. Gal-
len zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zu Protokoll gab,
sie sei bereits im Kindesalter mit ihren Eltern aus Syrien ausgereist, habe
anschliessend in der Türkei die Schule besucht und sei im Jahr 2003 aus
der Türkei nach Deutschland gelangt,
dass sie weiterhin angab, ihre Eltern hätten in Deutschland Asylgesuche
gestellt, die aber abgelehnt worden seien,
dass sie in Deutschland jedoch den Status einer aufenthaltsrechtlichen
Duldung besitze,
dass sie in diesem Zusammenhang ein deutsches Ausweisdokument (Auf-
enthaltserlaubnis, gültig bis zum 18. Oktober 2015) zu den Akten gab,
dass sie im April 2012 ihren in der Schweiz lebenden Ehemann C._______
[...] geheiratet habe,
dass C._______ in der Schweiz eine F-Bewilligung erhalten habe, wobei
er gegen die Verweigerung des Asyls Beschwerde erhoben habe,
dass sie wünsche, mit ihrem Ehemann zusammenzuleben,
dass sie sich aufgrund des Aufenthaltsstatus ihres Ehemannes in der
Schweiz jedoch nicht bei dessen Wohngemeinde, D._______, habe an-
melden können, weshalb sie ein Asylgesuch gestellt habe,
dass dies den einzigen Grund für ihr Asylgesuch darstelle,
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dass sie auf die Frage, was gegen einen allfälligen Vollzug der Wegwei-
sung nach Deutschland sprechen würde, zu Protokoll gab, ihr Ehemann
wolle nicht nach Deutschland kommen, um dort zu leben,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekre-
tariat für Migration [SEM]) am 27. August 2014 an die für die Durchführung
der Dublin-Bestimmungen zuständige deutsche Behörde die Mitteilung
richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tems werde Deutschland um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin er-
sucht,
dass die betreffende deutsche Behörde dem BFM am 3. September 2014
im Wesentlichen mitteilte, es handle sich nicht um einen Dublin-Fall, da die
Beschwerdeführerin in Deutschland einen subsidiären Schutzstatus be-
sitze,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom
8. September 2014 mitteilte, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihr Asylgesuch
nicht einzutreten und sie nach Deutschland wegzuweisen, und ihr hierzu
das rechtliche Gehör erteilte,
dass das BFM am 11. September 2014 die zuständige deutsche Behörde
um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die zuständige deutsche Behörde dem BFM mit Schreiben vom
18. September 2014 mitteilte, dem Ersuchen um Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin werde zugestimmt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom 18. Septem-
ber 2014 im Wesentlichen geltend machte, sie wünsche mit ihrem Ehe-
mann zusammenzuleben, und eine Wegweisung nach Deutschland
komme der Zerstörung der Einheit ihrer Familie gleich,
dass sie mit der Eingabe Kopien eines Familienausweises und eines Aus-
zugs aus dem Eheregister einreichte, aus welchen hervorgeht, dass sie
C._______ am 9. September 2013 ehelichte,
dass die Beschwerdeführerin am [...] 2014 ihr Kind B._______ gebar,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2014 (Datum der Eröff-
nung: 10. Dezember 2014) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin – unter Einschluss ihres Kindes
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B._______ in das Verfahren – nicht eintrat, deren Wegweisung nach
Deutschland sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz
spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 26. Novem-
ber 2014 mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 11. Dezember 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht anfochten,
dass sie dabei hauptsächlich beantragten, die Verfügung des BFM sei auf-
zuheben und es sei auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ‒ unter
Einschluss ihres Kindes B._______ ‒ einzutreten, es sei ihnen die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen beziehungsweise eventualiter sei auf die
Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs zu verzichten und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, es sei ihnen die
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu ge-
währen sowie – sinngemäss – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art.
110a AsylG beizuordnen,
dass des Weiteren beantragt wurde, es seien dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten sowie
eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Dezember
2014 festgestellt wurde, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführen-
den mit entsprechender Eingabe vom 10. Dezember 2014 auch das BFM
um Einsicht in die erstinstanzlichen Verfahrensakten ersucht und das Bun-
desamt diesem Antrag mit Schreiben vom 16. Dezember 2014 entspro-
chen habe, weshalb das Gesuch um Akteneinsicht abzulehnen sei,
dass gleichzeitig das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden die Ge-
legenheit gegeben wurde, die Beschwerde innert dreier Tage ab Erhalt der
Zwischenverfügung zu ergänzen,
dass diese Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden am 22. De-
zember 2014 zuging,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
29. Dezember 2014 fristgerecht eine Beschwerdeergänzung einreichten,
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dass dabei der weitere Antrag gestellt wurde, das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden sei eventualiter auch als Gesuch um Familienzusam-
menführung zu prüfen,
dass dabei ausserdem erneut um Einsicht in die vorinstanzlichen Verfah-
rensakten und um Ansetzung einer weiteren Frist zur Beschwerdeergän-
zung ersucht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet,
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffen-
den Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vor-
liegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass somit, soweit mit der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft sowie ‒ im Sinne eines Eventualantrags ‒ die Prüfung des Asyl-
gesuchs als Gesuch um Familienzusammenführung beantragt wird, auf
diese nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich
vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass die genannte gesetzliche Regelung mit der Änderung des AsylG vom
14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, dahingehend ge-
ändert wurde, dass nunmehr auch dann ein Nichteintretensentscheid zu
erfolgen hat, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Be-
ziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. für die
aufgehobene Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführen-
den nicht eingetreten ist,
dass das damalige BFM seinen Nichteintretensentscheid in der angefoch-
tenen Verfügung im Wesentlichen damit begründete, der Beschwerdefüh-
rerin (Mutter) sei in Deutschland subsidiärer Schutz gewährt worden, bei
Deutschland handle es sich um einen sicheren Drittstaat und die deutschen
Behörden hätten mit Schreiben vom 18. September 2014 die Bereitschaft
zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin erklärt,
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dass das Bundesamt ausserdem ausführte, der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden nach Deutschland sei zulässig (sic), weil die
Beschwerdeführerin ihr halbes Leben in diesem Land verbracht habe, ihre
Mutter und ihre Geschwister dort leben würden und sie dort folglich bereits
integriert sei,
dass die Vorinstanz weiter festhielt, ein Vollzug der Wegweisung der Be-
schwerdeführenden nach Deutschland verstosse auch nicht gegen den
Grundsatz der Einheit der Familie,
dass das BFM diesbezüglich argumentierte, die deutschen Behörden hät-
ten am 11. November 2014 gestützt auf Art. 9 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) auch der Übernahme des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin, C._______, zugestimmt,
dass das Bundesamt diesbezüglich weiter ausführte, der Ehemann der Be-
schwerdeführerin habe somit bis am 11. Mai 2015 Zeit, den Beschwerde-
führenden nach Deutschland zu folgen, um das Recht auf Familienleben in
Anspruch zu nehmen, weshalb die Beschwerdeführenden aus Art. 8 EMRK
(Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) keine rechtlichen An-
sprüche für sich ableiten könnten,
dass vielmehr davon auszugehen sei, dass C._______ auf das Zusam-
menleben mit den Beschwerdeführenden verzichte, sollte er sich nicht bis
zum 11. Mai 2015 nach Deutschland begeben,
dass sich aus dem entsprechenden Verfahrensdossier von C._______
ergibt, dass das BFM an den Genannten mit Schreiben vom 24. Septem-
ber 2014 die Aufforderung richtete, sich unter anderem dazu zu äussern,
ob er bereit sei, mit der Beschwerdeführerin "nach Deutschland zu gehen",
dass C._______ dem BFM mit Schreiben vom 1. Oktober 2014 mitteilte, er
sei nicht bereit, nach Deutschland zu gehen, sondern wolle mit seiner Ehe-
frau in der Schweiz leben, und dabei beantragte, es sei die Einheit der Fa-
milie zu berücksichtigen,
dass das BFM am 21. Oktober 2014 an die für die Durchführung der Dub-
lin-Bestimmungen zuständige deutsche Behörde die Mitteilung richtete,
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gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO werde Deutschland um Über-
nahme von C._______ ersucht,
dass die betreffende deutsche Behörde dem BFM am 27. Oktober 2014 im
Wesentlichen mitteilte, der Übernahme von C._______ werde nicht zuge-
stimmt,
dass das BFM die zuständige deutsche Behörde mit Schreiben vom 7. No-
vember 2014 erneut um Übernahme von C._______ ersuchte und dabei
unter anderem auf Art. 9 Dublin-III-VO verwies,
dass die zuständige deutsche Behörde dem BFM mit Schreiben vom
11. November 2014 mitteilte, dem Ersuchen um Übernahme von
C._______ werde zugestimmt,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG konkreti-
siert wird,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilaspekte einen Anspruch
der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Behörde (Art. 30 und 30a
VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vorbringen einer Gegenpar-
tei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher Vorbringen durch die
Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der angebotenen und taugli-
chen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG) umfasst,
dass sich Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasst, darüber hinaus auch
unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht gemäss Art. 29
Abs. 2 BV ergeben (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3.
Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.),
dass das Kernelement des rechtlichen Gehörs im Recht auf vorgängige
Anhörung und Äusserung besteht, welches den Betroffenen einen Einfluss
auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert (vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 3 ff.),
dass die Wirksamkeit des Anhörungsrechts insbesondere auch von der
Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht abhängig ist (ebd., N 4),
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dass ein wesentliches Begründungselement der vorliegend angefochtenen
Verfügung darin zu sehen ist, dass sich die Vorinstanz im Zusammenhang
mit der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführenden nach Deutschland auf die Erklärung der deutschen
Behörden beruft, den Ehemann der Beschwerdeführerin beziehungsweise
Vater deren Kindes, C._______, gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO zu über-
nehmen,
dass das BFM weder in Bezug auf sein entsprechendes Ersuchen noch
betreffend die Übernahmebereitschaft der deutschen Behörden den Be-
schwerdeführenden vorgängig ‒ d.h. vor Erlass der vorliegend angefoch-
tenen Verfügung ‒ ein Anhörungs- und Äusserungsrecht erteilt hat,
dass den Beschwerdeführenden durch die Vorinstanz auch keine entspre-
chende Akteneinsicht gewährt wurde,
dass das BFM somit offensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführen-
den auf rechtliches Gehör verletzt hat,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass für die Anwendung von Art. 9
Dublin-III-VO die entsprechende schriftliche Willenskundgabe der betref-
fenden Personen vorausgesetzt wird, was vorliegend offensichtlich nicht
der Fall ist,
dass ausserdem der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass Adressa-
ten der angefochtenen Verfügung zwar die Beschwerdeführerin und deren
Kind sind, die von den deutschen Behörden mit Schreiben vom 18. Sep-
tember 2014 abgegebene Bereitschaftserklärung zur Rückübernahme sich
aber nur auf die Beschwerdeführerin (Mutter) bezieht,
dass des Weiteren ‒ auch wenn dies für die Beurteilung des vorliegenden
Falles nicht entscheidwesentlich ist ‒ darauf hinzuweisen ist, dass das Vor-
gehen der Vorinstanz weitere offenkundige Mängel aufweist,
dass nämlich das BFM zwar mit Schreiben vom 24. September 2014 an
C._______ die Aufforderung richtete, sich unter anderem dazu zu äussern,
ob er bereit sei, mit der Beschwerdeführerin "nach Deutschland zu gehen",
dass das Bundesamt indessen dem Betroffenen mit dem genannten
Schreiben in keiner Weise darlegte, auf welche rechtlichen Grundlagen es
sich dabei stützte,
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dass das BFM C._______ auch nicht mitteilte, dass es in der Folge zwei-
fach ‒ einmal unter Abstützung auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO, zum ande-
ren Mal unter Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO ‒ die deutschen Behörden
um dessen Übernahme ersuchte,
dass das BFM des Weiteren C._______ auch nicht mitteilte, dass die deut-
schen Behörden die Übernahme gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO
verweigerten, dieser jedoch gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO schliesslich mit
Schreiben vom 11. November 2014 zustimmten,
dass somit C._______ als von dieser Erklärung der deutschen Behörden
direkt betroffene Person bis zum heutigen Zeitpunkt durch das BFM keine
entsprechende Mitteilung erhalten hat, was einer offensichtlichen Verlet-
zung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gleichkommt,
dass im Übrigen festzustellen ist, dass in Bezug auf C._______ seit dem
27. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein Beschwerdeverfahren
gegen den seine Person betreffenden Asylentscheid des BFM hängig ist,
womit sich die Frage stellt, ob das Vorgehen des Bundesamts überhaupt
mit dem Devolutiveffekt vereinbar ist (wonach mit der beschwerdeweisen
Überwälzung der Zuständigkeit die Vorinstanz grundsätzlich die Befugnis
verliert, sich der Sache weiterhin anzunehmen; Art. 54 VwVG),
dass ferner festzustellen ist, dass das BFM sein Ersuchen an die zustän-
dige deutsche Behörde vom 21. Oktober 2014 mit der offensichtlich unzu-
treffenden Behauptung verband, es liege eine (gemäss Art. 17 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO vorausgesetzte) Zustimmungserklärung der betroffenen Person,
C._______, betreffend eine allfällige Übernahme durch Deutschland vor,
dass nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung unter Verletzung
des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zustande gekommen ist, indem
den Beschwerdeführenden in Bezug auf wesentliche Grundlagen eines all-
fälligen Vollzugs der Wegweisung nach Deutschland weder die Aktenein-
sicht noch ein Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung erteilt
wurde,
dass das SEM daher aufzufordern ist, das Verfahren erneut an die Hand
zu nehmen, sämtliche erforderlichen Abklärungen in rechtsgenüglicher
Weise ‒ nicht zuletzt unter Beachtung der Gehörsansprüche der Be-
schwerdeführenden ‒ durchzuführen und die Sache neu zu beurteilen,
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dass die Beschwerde folglich ‒ soweit auf sie einzutreten ist ‒ insofern
gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
beantragt wird, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass somit der mit der Beschwerdeergänzung vom 29. Dezember 2014
gestellte Antrag auf Einsicht in die vorinstanzlichen Verfahrensakten und
auf Ansetzung einer Frist zur weiteren Stellungnahme gegenstandslos
wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugespro-
chen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht worden
ist, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des
Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) den Beschwerdeführenden Fr. 800.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen sind,
dass dieser Betrag den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrich-
ten ist,
dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG ge-
genstandslos geworden sind.
D-7213/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und
die Verfügung des BFM vom 26. November 2014 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: