B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7214/2014/plo
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. November 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 10. März 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste
er am 30. August 2014 auf dem Luftweg weiter in die Schweiz, wo er am
1. September 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 11. September 2014 wurde
er summarisch befragt.
A.b Dabei brachte er vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie zu sein. Er stamme aus einem Ort in der Provinz B._______. Er habe
nie eine Schule besucht und bereits als Jugendlicher im Baugewerbe für
Chinesen gearbeitet. Er habe sich nicht politisch engagiert, aber am
3. März 2014 abends im Haus von Freunden ein Videoband des Dalai
Lama angeschaut. Er sei nachts dort geblieben und am Morgen durch die
chinesischen Sicherheitskräfte zuhause gesucht worden. Dies habe ihm
ein Freund mitgeteilt. Aus Angst vor behördlichen Massnahmen habe er
C._______ – seinen Wohnort – zusammen mit den Freunden am 5. März
2014 Richtung Nepal verlassen.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
A.d Am 17. September 2014 wurde der Beschwerdeführer durch einen
Dolmetscher der Vorinstanz im Hinblick auf allfällige Kenntnisse der chine-
sischen Sprache getestet.
B.
Im Auftrag des vormaligen BFM (heute SEM) wurde am 25. September
2014 mittels eines Telefon-Interviews eine Evaluation des Alltagswissens
des Beschwerdeführers durchgeführt. Die sachverständige Person kam in
ihrem landeskundlich-kulturellen Bericht zum Schluss, die Wahrscheinlich-
keit, dass er im genannten geografischen Raum gelebt haben könnte, sei
klein.
C.
C.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG fand am 10. November 2014 statt.
Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem Fragen zur Reise
nach Nepal und zur genauen geografischen Herkunft gestellt. Er legte er-
neut dar, aus dem Dorf C._______ zu stammen. Es sei ihm bisher nicht
gelungen, seine noch dort lebenden Angehörigen zu kontaktieren. Als
Fluchtgrund erwähnte er wiederum die Suche durch die chinesischen Be-
hörden von Anfang März 2014. Er sei mutmasslich deshalb in den Fokus
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der Sicherheitskräfte geraten, weil diese vom Videoband des Dalai Lama
erfahren hätten. Er sei auf Anraten seines Bruders geflohen.
C.b Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum
Ergebnis der Lingua-Analyse gewährt. Er beharrte darauf, in Tibet aufge-
wachsen zu sein.
D.
Mit Verfügung vom 11. November 2014 wies das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
E.
E.a Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 focht der Beschwerdeführer den
vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das Vorliegen subjektiver Nachflucht-
gründe festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Un-
zulässigkeit des Vollzugs anzuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
in der Schweiz anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung samt
Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
E.b Der Eingabe lag eine Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 stellte die Instruktions-
richterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
G.
In der Vernehmlassung vom 22. Dezember 2014 beantragte das BFM un-
ter Hinweis auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Ab-
weisung der Beschwerde.
H.
Mit Replik vom 9. Januar 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). Eine sol-
che Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den Wegweisungsvoll-
zug betreffend, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Ok-
tober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führte das BFM im
Wesentlichen aus, die seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Der Lingua-Spezialist sei in seinem Be-
richt vom 25. September 2014 zum Schluss gekommen, die Wahrschein-
lichkeit, dass er (der Beschwerdeführer) im von ihm erwähnten geografi-
schen Raum gelebt habe, sei klein. Zur Begründung werde im Gutachten
unter anderem festgehalten, er sei der chinesischen Sprache überhaupt
nicht mächtig. Aufgrund des obligatorischen Einschulungsalters vor Ort sei
seine Behauptung, wegen des Todes des Vaters keine Schule besucht zu
haben, widerlegt. Das Gutachten offenbare auch seine Lücken hinsichtlich
des schulischen Alltags und der schulischen Infrastruktur in tibetischen
Dörfern. Ferner habe er unzutreffende Angaben zur Entlöhnung, zu ver-
wendeten Materialien und zur Finanzierung im Häuserbau sowie zur Instal-
lation von privaten Festnetztelefonen gemacht. Dass – wie von ihm geltend
gemacht – heutzutage kein Mitglied einer tibetischen Familie im Besitz ei-
nes Mobiltelefons sei, müsse als undenkbar bezeichnet werden. Anlässlich
des bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs sei es ihm nicht ge-
lungen, die Feststellungen und die zusammenfassende Einschätzung des
Experten zu entkräften. Zudem habe er sowohl bei der Befragung wie auch
der Anhörung falsche Angaben zu den Verwaltungseinheiten der behaup-
teten Herkunftsregion, unglaubhafte Aussagen zu seiner angeblich fehlen-
den Schulbildung und zur Umgebung seines angeblichen Herkunftsdorfes
gemacht. Demzufolge habe er aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von
ihm geltend gemachten geografischen Raum gelebt, wodurch seinen Aus-
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reise- beziehungsweise Asylgründen die Basis entzogen sei. Diese Ein-
schätzung werde durch Unglaubhaftigkeitselemente in der Schilderung der
Asylgründe bestätigt.
Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er aber keine konkreten und
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert habe, bestünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (BVGE E-
2981/2012 E. 5.8 bis 5.10).
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, dass er bis auf
die Provinz alle Verwaltungseinheiten korrekt benannt habe. Wie bereits
dargelegt sei er nie zur Schule gegangen und in einem traditionellen tibe-
tischen Milieu aufgewachsen. Dies erkläre seine fehlenden Kenntnisse der
chinesischen Sprache. Im Übrigen seien in seinem Dorf im damaligen Zeit-
punkt nicht alle Betroffenen zur Schule gegangen. Als er noch im Schulalter
gewesen sei, habe die Schulpflicht noch gar nicht bestanden. Bei der vo-
rinstanzlichen Unterstellung, er habe falsche Angaben zur Entlöhnung ge-
macht, müsse berücksichtigt werden, dass das Lohnniveau variabel sei.
Die von ihm ausgeübten Tätigkeiten im Baugewerbe seien im Übrigen nicht
von staatlichen, sondern privaten Stellen in Auftrag gegeben worden. Die
erwähnten Materialien beim Häuserbau entsprächen der gängigen Praxis
vor Ort. Im Weiteren legte er dar, lediglich die chinesische Staatsbürger-
schaft zu besitzen, was vom Gericht berücksichtigt werden müsse. Die
Flucht aus Tibet sei für ihn ein traumatisches Erlebnis gewesen. Entgegen
der vorinstanzlichen Sichtweise habe er die Mitwirkungspflicht nicht ver-
letzt. Er könne seine Familie nur unter der Gefahr, dass sie deshalb des
Separatismus verdächtigt werde, kontaktieren. Nach dem Gesagten sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im Sinne der Praxis der (vor-
maligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme
– wegen der illegalen Ausreise aus Tibet – zu gewähren. Ein Vollzug der
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Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen
verstossen.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
6.
6.1 Das BFM hat seine Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Herkunftsan-
gaben und mithin der Asylvorbringen des Beschwerdeführers insbeson-
dere auf das Ergebnis des Lingua-Alltagswissenstests vom 25. September
2014 abgestützt. Dessen Verwertbarkeit ist vorab von Amtes wegen zu prü-
fen.
6.2 Bei entscheidwesentlichen Zweifeln an der vorgetragenen Herkunft
von Asylsuchenden hat das BFM bislang in der Regel eine von den Befra-
gungen zur Person und zu den Asylgründen unabhängige Herkunftsana-
lyse (sog. Lingua-Analyse) durch einen amtsexternen, von der Fachstelle
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Seite 8
Lingua des BFM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und
Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen durchführen lassen,
bei der neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise
auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft wur-
den. In jüngerer Zeit und auch im vorliegenden Asylverfahren hat die Fach-
stelle Lingua unter dem Titel "Evaluation des Alltagswissens" vergleichbare
Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne Sachverständige, aber be-
schränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente (ohne linguistische Kom-
ponente), erstellt. Sowohl die Lingua-Analyse als auch der Alltagswissens-
test haben zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens,
jedoch kommt ihnen erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anfor-
derungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Ex-
perten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt
sind (vgl. dazu BVGE 2014/12 E. 4.2.1, m.w.H.; BVGE E-6850/2013 vom
13. Januar 2015 E. 6.1).
6.3 Die Qualifikation von (…) – der mit der Analyse betrauten Person – er-
scheint vorliegend nicht fraglich (vgl. A 21/1). Auch die Objektivität und
Neutralität sind nicht zu bezweifeln. So werden im Bericht wiederholt zu-
stimmende Aussagen des Beschwerdeführers zitiert. Gerade aber die Tat-
sache, dass er in der Lage war, gewisse Belange vor Ort richtig zu skizzie-
ren, wirft Fragen zur inhaltlichen Schlüssigkeit des Berichts auf. Darin wird
dem Beschwerdeführer unter anderem ferner vorgehalten, er spreche kein
Chinesisch. Eine Studie kam indes zum Schluss, dass es in Tibet in den
ländlichen und nomadischen Gemeinschaften kein chinesisches Sprach-
umfeld gebe. Und obwohl die offizielle Sprache in den ethnischen Minder-
heitsgebieten "Standard Chinesisch" sei, sei unter den westlichen Einhei-
mischen Tibetisch oder Uighurisch oft die einzig gesprochene Sprache.
Der Lingua-Experte erwog im Weiteren, die Kinder würden vor Ort bereits
als Sieben- oder Achtjährige eingeschult. Dem kann aber entgegengehal-
ten werden, dass es offenbar für viele Haushalte billiger ist oder war, Stra-
fen wegen fehlender Einschulung der Kinder zu bezahlen und diese arbei-
ten zu lassen Angesichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chi-
nesischkenntnisse und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung
zu üben (vgl. BVGE D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E 5.4.7 und die
dort angegebenen Quellen). Nichtsdestotrotz erstaunt aber vorliegend,
dass der Beschwerdeführer – bis auf ein paar wenige Worte – überhaupt
kein Chinesisch spricht. Ferner offenbart das Gutachten – wie vom BFM
zu Recht erwogen – Wissenslücken hinsichtlich des schulischen Alltags
und der schulischen Infrastruktur in tibetischen Dörfern. Seine weiteren An-
gaben zur Entlöhnung vor Ort sind demgegenüber nicht als per se falsch
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zu werten, war er doch in der Lage, in diesem Bereich nachvollziehbare
Differenzierungen zu machen. Hinzu kommen aber seine Aussagen zu ver-
wendeten Materialien und zur Finanzierung im Häuserbau sowie insbeson-
dere auch zur telefonischen Situation im angeblichen Herkunftsgebiet, wel-
che in der Tat nicht das Bild einer angeblich erst vor kurzem aus Tibet aus-
gereisten Person vermitteln. Dass – wie von ihm geltend gemacht – heut-
zutage eine tibetische Familie über kein einziges Mobiltelefon verfügt, er-
scheint ausgesprochen realitätsfremd. Weder im Rahmen des bei der An-
hörung gewährten rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift ge-
lang es ihm, die oben erwähnten Feststellungen und die zusammenfas-
sende Einschätzung des Experten argumentativ zu entkräften.
6.4 Nach dem Gesagten erscheint der Bericht vom 25. September 2014
als grundsätzlich verwertbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen des
rechtlichen Gehörs mit seinen aus der Sicht des Experten vom Ist-Zustand
abweichenden Aussagen konfrontiert wurde. Dabei ist praxisgemäss eine
Offenlegung der richtigen Antworten zu konkret gestellten Fragen des All-
tagswissens nicht erforderlich (vgl. BVGE E-6850/2013 vom 13. Januar
2015 E. 6.1). Allerdings ist anzumerken, dass das BFM den Alltagswis-
senstest zwar als wichtige Stütze für die Entscheidfindung herangezogen
und ihn auch als Hauptargument in der Begründung seiner Herkunftszwei-
fel verwendet hat. Objektiv betrachtet kommt aber den weiteren Unglaub-
haftigkeitsaspekten betreffend Herkunft, Staatsangehörigkeit, Reiseum-
stände und Verfolgungsvorbringen hohes Gewicht zu. Die Auswertung des
Alltagswissenstests ist keineswegs der zentrale Dreh- und Angelpunkt der
Entscheidfindung, mit dem die flüchtlings- und wegweisungsrechtliche Be-
urteilung steht oder fällt. Vielmehr handelt es sich um einen Argumentati-
onsstrang unter mehreren gleichwertigen (a.a.O. E. 6.1).
7.
7.1 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer gewisse Bezüge zu der von ihm angegebenen Her-
kunftsregion hat beziehungsweise Verwandte dort leben. So war er denn
wie erwähnt ansatzweise in der Lage, zu geografischen und anderen Be-
langen vor Ort gewisse, wenn auch teilweise ungereimte Angaben zu ma-
chen. Ob diese Kenntnisse von einem tatsächlichen, lang zurückliegenden
dortigen Aufenthalt stammen oder ob sie auf anderweitig bezogenen Infor-
mationen beruhen, kann letztlich offen gelassen werden. Dass er das ge-
nannte Gebiet erst im Jahr 2014 und aus den vorgebrachten Gründen ver-
liess, kann ihm nämlich nicht geglaubt werden. Diesbezüglich kann zum
einen auf die obenstehenden Erwägungen im Rahmen der Würdigung des
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Seite 10
genannten Gutachtens verwiesen werden. Das BFM erwähnt aber im Ent-
scheid zu Recht auch die offensichtlich unglaubhaften Aussagen zur Pa-
pierlosigkeit und führt – wenn auch in pauschaler Weise – Unglaubhaftig-
keitselemente in der Schilderung der Asylgründe an. Diese Schilderung ist
in der Tat ausgesprochen stereotyp ausgefallen und entbehrt jeglicher Re-
alkennzeichen. Im Zusammenhang mit der Verfolgung beziehungsweise
der Verfolgungsmotivation der Behörden äussert er zum Teil blosse Ver-
mutungen. Nicht nachvollzogen werden kann insbesondere auch die Plötz-
lichkeit der Flucht, gab er doch an, sich vor diesem Abend in keiner Weise
politisch betätigt zu haben (A 24/13 Antworten 57 ff.). Schliesslich antwor-
tete er auf den (Eventual-)Vorhalt zu Beginn der Anhörung, zwar ethnischer
Tibeter zu sein, aber nicht in Tibet gelebt zu haben, er sei in Tibet geboren.
Dass er dort auch in der Folge bis 2014 gelebt habe, gab er erst im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zur Lingua-Analyse zu Protokoll. Dies ist ein wei-
teres Indiz für die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Ausreise erst im Jahr
2014. Substanzielle Beschwerdeargumente, welche eine andere als die
vom BFM getroffene Einschätzung rechtfertigen würden, fehlen.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar
tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich des Ortes der haupt-
sächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und seiner Asyl-
vorbringen aber insgesamt der Glaubhaftigkeit entbehren. Folglich ist es
ihm mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die er in sei-
ner Heimat vor der Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zu-
künftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
8.
8.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, auf eine chinesische Staats-
angehörigkeit sei zu schliessen, wenn im Einzelfall als erstellt gelte, dass
eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie sei. Dies sei selbst dann an-
zunehmen, wenn Hinweise dafür bestehen würden, dass die asylsuchende
Person in den exil-tibetischen Gemeinden in Indien oder Nepal gelebt
habe, da in der Regel nicht davon ausgegangen werden könne, Exil-Tibe-
terinnen und -Tibeter würden in diesen Ländern die Staatsangehörigkeit
erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte könne eine andere als die chinesi-
sche Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahr-
scheinlich erachtet werden (EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1 - 4.3).
D-7214/2014
Seite 11
8.2 In BVGE 2014/12 wurden die dem obenerwähnten EMARK-Entscheid
zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft respek-
tive aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach aus-
führlichen Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Ti-
beter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den
Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines le-
galen Aufenthalts – wurde zusammenfassend festgestellt, dass für Ange-
hörige der tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Mög-
lichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung
zu erhalten, beziehungsweise dass es unter engen Voraussetzungen auch
möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit
die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen
Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen
werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibe-
terinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe und
nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässe.
Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Anga-
ben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, beste-
hen gemäss BVGE 2014/12 grundsätzlich folgende mögliche Konstellatio-
nen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufent-
haltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema:
Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und
verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Ne-
pal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Dritt-
staat zumindest geduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaa-
tenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehör-
den möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizeri-
schen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürf-
ten im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben
sein.
D-7214/2014
Seite 12
Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder
Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische
Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chine-
sischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbür-
gerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flücht-
lingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen.
Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu
erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu be-
fürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt
(BVGE 2014/12 E. 5.8).
8.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer
Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklä-
rung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat,
kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1
Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der
wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der be-
treffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht
(BVGE 2014/12 E. 5.9).
8.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis
dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3
publiziert wurde, ist in BVGE 2014/12 wie folgt präzisiert worden: bei Per-
sonen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E. 5.10).
9.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer, welcher unbestrittenermassen tibe-
tischer Ethnie ist, unglaubhafte Angaben zu seiner Sozialisierung und zu
seinen bisherigen Aufenthaltsorten vor der Einreise in die Schweiz ge-
macht. Aufgrund dieser unglaubhaften Angaben kann seitens der Asylbe-
hörden nicht eruiert werden, welche der in E. 8.2 genannten Fallkonstella-
tionen auf ihn zutrifft. Dadurch hat er entgegen den Beschwerdevorbringen
die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt.
Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie bereits festgehalten –
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorlie-
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Seite 13
gend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mit-
wirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal res-
pektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsan-
gehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er eine Prü-
fung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG
beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in
Bezug auf Nepal oder Indien.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder die
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise noch subjektive Nach-
fluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
11.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20])
12.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet wie erwähnt ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwer-
deführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach
etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunfts-
ländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlen-
den Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der
Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hin-
weise geliefert habe, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen
würden.
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12.3 Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist
und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass er die
chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
vollzug nach China im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschlies-
sen.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt sowie angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art.
49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2014 gutgeheissen
wurde und sich seine finanzielle Situation seither nicht entscheidrelevant
veränderte, erfolgt keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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