B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7216/2013
U r t e i l v o m 3 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Libanon,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer erstmals am 16. Juli 2003 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. August 2003 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass es gleichzeitig die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an-
ordnete,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2006 in den Libanon überstellt
wurde,
II.
dass der Beschwerdeführer am 14. November 2013 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er dazu am 22. November 2013 summarisch befragt wurde,
dass er darlegte, bis im Herbst 2013 in B._______ gelebt zu haben,
dass eine Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) Tref-
fer ergab (Visum der italienischen Behörden für den Zeitraum vom […]),
dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mögli-
chen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass der Beschwerdeführer darlegte, nicht dorthin zurückkehren zu wol-
len,
dass das BFM am 2. Dezember 2013 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersu-
chen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete,
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dass diesem Ersuchen von italienischer Seite am 16. Dezember 2013
entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am
19. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt
festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Rekurs einlegte,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und sinngemäss
die Anweisung des BFM, sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig
zu erklären beziehungsweise das Selbsteintrittsrecht auszuüben, bean-
tragte,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Gericht den allfälligen Vollzug der Wegweisung am 24. Dezem-
ber 2013 provisorisch aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die Weg-
weisung aus der Schweiz nach Italien angeordnet hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom (…) durch die italieni-
schen Behörden ein Visum ausgestellt worden ist und er von dort kom-
mend in die Schweiz einreiste,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho-
lung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung des Asylantrags des Be-
schwerdeführers grundsätzlich zuständig ist,
dass Italien dem Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwer-
deführers (nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) am 16. Dezember 2013 ent-
sprochen und seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung
akzeptiert hat,
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
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dass sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die für ihn ungünstige
Situation in Italien gegen eine Rückkehr in dieses Land ausspricht,
dass er indes nicht in der Lage war, im Rahmen des rechtlichen Gehörs
substanziierte Argumente für seine Sichtweise darzulegen,
dass der Beschwerdeeingabe ebenfalls keine stringenten Vorbringen,
welche gegen eine Rückkehr in dieses Land sprechen würden, entnom-
men werden können und allfällige Ergänzungen des Beschwerdeführers
nicht abzuwarten sind (vgl. Art. 33 VwVG),
dass aufgrund der Aktenlage beziehungsweise trotz der geltend gemach-
ten psychischen Probleme noch nicht von der Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu einer besonders verletzlichen Gruppe auszugehen
ist,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK
ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im
hier zu beurteilenden Fall nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten,
dass mithin keine konkreten Hinweis darauf bestehen, die italienischen
Behörden würden sein Asylgesuch ohne hinreichende Prüfung der Asyl-
vorbringen letztinstanzlich abweisen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklungen
im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asyl-
suchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht,
dass Italien indes verpflichtet ist, über das Asylgesuch des Beschwerde-
führers zu befinden, und nach dem Gesagten keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funkti-
onierenden Asylverfahren generell nicht gewährleisten,
dass Italien an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Le-
ben zu ermöglichen,
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dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639),
dass demnach für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbst-
eintritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO besteht (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S. 115),
dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zu-
gang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten aus-
gesetzt sein können (vgl. dazu EGMR: Entscheidung Mohammed Hus-
sein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10]
vom 2. April 2013, § 78),
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein konkreter
Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach der
Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage, zumal neben staatli-
chen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende
unterstützen,
dass allfällige gesundheitliche (psychische wie physische) Probleme in
Italien abgeklärt und behandelt werden können,
dass entsprechend auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach
der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen
bleibt (BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine be-
sonderen Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung des
Asylgesuchs in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember
2011 E. 8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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