B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7216/2015
Ur t e i l vom 2 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. September 2015 / D-4742/2015.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller reichte am 20. August 2014 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 stellte das SEM fest, er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
A.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 3. August
2015 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4742/2015 vom
15. September 2015 ab, wodurch die angefochtene Verfügung rechtskräf-
tig wurde.
B.
B.a Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte das SEM dem Gesuchsteller
mit, es habe mit Eingabe vom 29. September 2015 zwei Schriftstücke er-
halten, die sich auf seine Asylvorbringen beziehen würden, die Eingabe
enthalte jedoch keine Rechtsbegehren. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur
Stellungnahme bis 21. Oktober 2015 eingeräumt.
B.b Mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 gab der rubrizierte Rechtsvertre-
ter die Übernahme des Mandats bekannt, ersuchte um Akteneinsicht sowie
um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um mindestens zehn Tage.
Eine allfällige Ausreisefrist sei so anzusetzen, dass die Stellungnahme und
weitere Beweismittel noch vor Ablauf dieser Frist eingereicht werden könn-
ten.
B.c Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Rechts-
vertreter Akteneinsicht und setzte die Frist zur Stellungnahme neu auf den
9. November 2015 an.
B.d Am 26. Oktober 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer schrift-
lich auf, die Schweiz bis am 23. November 2015 zu verlassen, unter An-
drohung der zwangsweisen Ausschaffung bei Nichtbeachtung.
B.e Mit Eingabe vom 9. November 2015 liess der Beschwerdeführer dem
SEM seine Stellungnahme – unter Beilage zweier Beweismittel (Nennung
Beweismittel) – zukommen.
C.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 reichte der Gesuchsteller zwecks
Fristwahrung beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch gegen
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das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2014 vom 15. Septem-
ber 2015 ein. Diesbezüglich verwies er auf seine ebenfalls vom 9. Novem-
ber 2015 datierende Eingabe an das SEM und den Umstand, dass diese
erst dann als Revisionsgesuch zu behandeln wäre, wenn die Unzuständig-
keit des SEM für die Behandlung der vorliegenden Sache eindeutig fest-
stehe respektive die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zur erneuten Prüfung
der Sache verneinen würde. Für diesen Fall werde der Revisionsgrund von
Art. 121 Bst. a BGG angerufen, wonach die Revision eines Entscheides
des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden könne, wenn die Vor-
schriften über die Besetzung des Gerichts oder den Ausstand verletzt wor-
den seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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1.5 Im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs würde das ange-
fochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. Sep-
tember 2015 aufgehoben und das Beschwerdeverfahren wieder aufge-
nommen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 314 Rz. 5.75). Der
Gesuchsteller befände sich im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerde-
verfahren, in dem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die
nach dem erwähnten Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend
gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften
und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 165 f.). Im Falle eines negativen Ausgangs des Revisionsverfah-
rens liegt es – soweit es seine Zuständigkeit betrifft – am SEM, die bei ihm
eingebrachten Vorbringen zu prüfen. Deshalb ist die Eingabe vom 9. No-
vember 2015 hinsichtlich der revisionsrechtlich geltend gemachten As-
pekte vorrangig zu behandeln.
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall
eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG)
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. a BGG
(Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über
den Ausstand) geltend. Auch wenn der Erhalt der mit der Gewährung der
Akteneinsicht am 26. Oktober 2015 versandten Akten nicht aktenkundig
belegt ist, ist mit der Eingabe vom 9. November 2015 das Revisionsbegeh-
ren rechtzeitig eingereicht worden (30 Tage nach der Entdeckung des Aus-
standsgrundes; Art. 124 Abs. 1 Bst. a BGG). Der Eingabe ist zudem – wenn
auch nicht explizit in Form eines Antrages formuliert – das Begehren um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl, eventualiter
um Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu entnehmen (Eingabe S. 3, 11 und 14). Auf das
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb
einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und
52 VwVG).
3.
3.1 Der Gesuchsteller führte zur Begründung seines Revisionsgesuches
an, Bundesverwaltungsrichter Fulvio Haefeli sowie der Gerichtsschreiber
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Gert Winter seien als befangen zu erachten, da sowohl im angefochtenen
Urteil als auch in anderen Beschwerdeurteilen infolge der Mitwirkung die-
ser beiden Personen in übermässiger Weise schwerwiegende fachliche
Fehler begangen worden seien, was auch eine schwere Pflichtverletzung
darstelle. So würden jeweils die notwendigen, aber auch die vorgelegten
Beweismittel missachtet, selbst bei einem eingeschränkten Untersu-
chungsgrundsatz die den Behörden obliegenden Sachverhaltsabklärun-
gen nicht vorgenommen und verfügbare Länderinformationen systema-
tisch ignoriert. Zusätzlich komme hinzu, dass im angefochtenen Urteil nicht
etwa eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung der Sache ausgehend von
den verfügbaren Akten vorgenommen, sondern regelmässig die absurde
Formulierung angebracht worden sei, es könne auf die zutreffenden Aus-
führungen der Vorinstanz verwiesen werden, obwohl diese gerade mit den
Darlegungen in der Verwaltungsbeschwerde vom 3. August 2015 widerlegt
worden seien. Dies stelle eine systematische Verletzung der Begründungs-
pflicht dar.
3.2 Für die Beurteilung der Frage, ob nach objektiven Gesichtspunkten
eine Befangenheit vorliegt, ist das Kriterium der Offenheit des Verfahrens-
ausganges massgebend, wobei dies jeweils in Bezug auf den im konkreten
Fall zu beurteilenden Sachverhalt und betreffend die konkret zu entschei-
dende Rechtsfrage zu untersuchen ist (BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59). Dabei
kann nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden,
sondern es muss das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit vielmehr
in objektiver Weise begründet erscheinen (BGE 118 Ia 286 E. 3d). Eine
Befangenheit wäre beispielsweise dann anzunehmen, wenn konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich der zuständige Richter oder
die zuständige Richterin bei der Beurteilung eines Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hätte,
dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht
mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als of-
fen erscheinen würden (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 119).
Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache kön-
nen die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit eines Richters oder ei-
ner Richterin nur in Frage stellen, sofern objektiv gerechtfertigte Gründe
zur Annahme bestehen, dass sich in den Rechtsfehlern gleichzeitig eine
Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht (vgl.
REGINA KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 105 f. mit Hin-
weisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss es sich da-
bei um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die
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eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. etwa Urteil
des Bundesgerichts 5A_206/2008 vom 23. Mai 2008 E. 2.2, mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2849/2012 vom 1. Juni 2012
E. 2.4).
3.3 Vorliegend vermögen die gerügten Erwägungen im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4742/2014 vom 15. September 2015 eine Vorein-
genommenheit der in Frage stehenden Personen (Richter Fulvio Haefeli
und Gerichtsschreiber Gert Winter) oder eine schwere Verletzung richterli-
cher Pflichten nicht erkennen zu lassen. So wurden im angefochtenen Ur-
teil auf den Seiten 8 und 9 die aktenkundigen Tatsachen (Aussagen des
Gesuchstellers und die von ihm beim SEM eingereichten Beweismittel) ge-
würdigt und daraus der Schluss gezogen, es sei dem damaligen Beschwer-
deführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen. Auch aus dem bei einzelnen Erwägungen enthaltenen Hinweis, es
könne zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden bezie-
hungsweise einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden, lässt sich klarerweise kein Grund für eine Befangenheit
ableiten. So kann im Verzicht, die von der Vorinstanz in manchen Punkten
aufgeführten Schlussfolgerungen – denen sich das Bundesverwaltungsge-
richt im fraglichen Urteil vollumfänglich anschloss – im Beschwerdeurteil
erneut einzeln darzulegen und danach jeweils gesondert zu beurteilen, we-
der eine objektiv begründete Voreingenommenheit noch eine schwere
(systematische) Verletzung richterlicher Pflichten (beispielsweise die ge-
rügte systematische Missachtung von Beweismitteln; Nichtdurchführung
von der Behörde obliegenden Sachverhaltsabklärungen) erkannt werden.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Urteil im Verfahren nach Art. 111
Bst. e AsylG erging und solche Beschwerdeentscheide nur summarisch
begründet werden (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Soweit der Gesuchsteller sodann an der Arbeit von Richter Fulvio Haefeli
und Gerichtsschreiber Gert Winter in anderen Beschwerdeurteilen in pau-
schaler Weise Kritik übt, da diese Arbeit regelmässig durch eine übermäs-
sige Häufung von fachlichen Fehlern geprägt sei, wird dadurch im Resultat
beabsichtigt, eine andere Würdigung eines bereits beurteilten, identischen
Sachverhalts herbeizuführen. Diese Kritik ist jedoch vorliegend unbeacht-
lich, da dafür im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum besteht
(vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesge-
setz über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Art. 121
Rz. 28).
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Dem Gesuchsteller bliebe es im Übrigen unbenommen, mutmassliche
Rechtsverletzungen in anderen Asylbeschwerdeverfahren in geeigneter
Weise zu rügen und entsprechende Schritte zu unternehmen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angerufene Revisionstatbe-
stand von Art. 121 Bst. a BGG nicht erfüllt ist. Das Gesuch um Revision
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4742/2015 vom 15. Septem-
ber 2015 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist – soweit das
Bundesverwaltungsgericht davon betroffen ist – mit vorliegendem Urteil als
gegenstandslos zu erachten.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: