B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7218/2013
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihre Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
alle Somalia,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 29. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 27. Juni 2011 (Ein-
gang beim BFM am 29. Juni 2011) ersuchten die Beschwerdeführenden
um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines
Asylverfahrens, um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, verbunden
mit der Gewährung von Asyl, sowie um Übernahme der Einreisekosten.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2012 hiess das BFM das Gesuch um Einrei-
sebewilligung der Beschwerdeführenden gut. Am 18. Mai 2012 verfügte
das BFM die Übernahme der Reisekosten.
C.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 7. Juni 2012 in die Schweiz, wo
sie am 13. Juni 2012 um Asyl nachsuchten.
D.
Die Beschwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
wurde am 25. Juni 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reise-
weg und den Asylgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am
8. November 2013 statt.
E.
Sie begründete das Asylgesuch im Wesentlichen damit, dass sie, nach-
dem ihr Ehemann in die Schweiz geflohen sei, sowie ihre Kinder und ihre
Schwägerin von Al-Shabaab-Anhängern verschleppt und misshandelt
worden seien. Ihre Schwägerin sei zwangsverheiratet worden. Man habe
ihre Tochter (Tochter der Beschwerdeführerin) beschneiden wollen, doch
sei ihr zusammen mit ihrer Schwägerin und den Kindern die Flucht ge-
lungen.
F.
Mit Verfügung vom 29. November 2013 (Eröffnung am 2. Dezember
2013) verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch aufgrund Unzu-
mutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
G.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
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23. Dezember 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, verbunden
mit der Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) ersucht.
Als Beweismittel lagen der Beschwerdeschrift zwei Berichte über die Be-
schneidung von Frauen in Somalia bei.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2014 hielt das BFM an seinen
bisherigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am
27. Januar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass
die Beschwerdeführerin ethnische Somali islamischen Glaubens und vom
Clan der F._______ sei. Sie sei in Mogadischu geboren und habe im Jah-
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re 2001 oder 2002 für kurze Zeit als (Berufsbezeichnung) gearbeitet. Weil
ihr die Arbeit nicht entsprochen habe, sei sie in den G._______ ausge-
wandert, wo sie als Flüchtling registriert worden sei. Wenige Monate spä-
ter sei sie nach H._______ weitergezogen. An der Grenze sei sie jedoch
festgenommen und nach Mogadischu zurückgeschickt worden. Dort habe
die Übergangsregierung nach ihr gesucht. (…) habe sie religiös geheira-
tet und ihre älteren zwei Kinder seien (…) geboren. Ein drittes Kind (…)
habe sie adoptiert, (…). Nachdem ihr Ehemann ausgereist sei, seien sie,
ihre drei Kinder sowie ihre Schwägerin von Al-Shabaab-Mitgliedern nach
I._______ verschleppt und dort festgehalten und geschlagen worden. Die
Schwägerin sei mit einem Mitglied der Al-Shabaab zwangsverheiratet
worden. Durch die Hilfe eines Mannes sei ihnen die Flucht nach
J._______ gelungen. Dort habe man ihre Tochter beschneiden wollen.
(…) 2012 sei sie gemeinsam mit ihren Kindern und der Schwägerin nach
Äthiopien ausgereist und von dort mit der Einreisebewilligung in die
Schweiz gelangt.
4.2 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Ausführungen
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit unglaubhaft
seien und deren Asylrelevanz daher nicht zu prüfen sei. Im Rahmen der
BzP habe sie angegeben, sie sei von der Al-Shaabab verschleppt wor-
den, weil ihr Ehemann ausgereist sei. Dies habe Anfang 2008 stattgefun-
den. Angesprochen auf den Umstand, dass ihr Ehemann erst im Novem-
ber 2008 ausgereist sei und dies daher unmöglich der Grund für die Ver-
schleppung gewesen sein könnte, habe sie angegeben, sie könne sich
nicht mehr exakt erinnern. Während in der BzP ausgesagt worden sei,
nach der Verschleppung habe sie stets in einer Moschee übernachten
müssen, sei sie gemäss den Aussagen in der Anhörung in einer Halle re-
spektive einem Camp ausserhalb von I._______ untergebracht gewesen
und habe jeden Freitag die Moschee besuchen dürfen. Auf Vorhalt habe
sie lediglich angegeben, die Aussage in der BzP sei unzutreffend. Ferner
sei in der BzP ausgeführt worden, die Mitglieder der Al-Shabaab hätten
sie geschlagen, während dies in der Anhörung nicht erwähnt worden sei.
Erst auf Nachfrage hin habe sie zuerst ausgeführt, nicht geschlagen wor-
den zu sein, um dann wenig später doch vorzubringen, dass es zu Schlä-
gen gekommen sei. Mit diesem Widerspruch konfrontiert habe sie ange-
geben, sie habe gemeint, man habe sie gefragt, ob sie geschlagen oder
vergewaltigt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als Grund der
Ausreise hauptsächlich vorgebracht, die Al-Shabaab habe ihre Tochter
beschneiden wollen. Dies sei in der BzP jedoch mit keinem Wort erwähnt
worden. Aufgrund des verspäteten Vorbringens ohne ersichtlichen Grund,
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sei dies unglaubhaft. Schliesslich habe sie ausgeführt, nach ihrer Rück-
kehr nach Somalia im Jahre 2002 von der Übergangsregierung gesucht
worden zu sein, da sie vor der Ausreise in den G._______ ihre (Waffe)
verkauft habe. Dies sei unglaubhaft, da ihr einerseits während zehn Jah-
ren nach dem angeblichen Verkauf nichts geschehen sei und auch dieser
Grund erst in der Anhörung, nicht aber in der BzP vorgetragen worden
sei.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Erwägungen entgegnet, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin (N […]), welcher in der Schweiz
am 11. Juni 2010 vorläufig aufgenommen worden sei, sein Heimatland
verlassen habe, da er von Verwandten, die Al-Shabaab-Mitglieder seien,
unter grossen Druck gesetzt worden sei, der Gruppierung ebenfalls bei-
zutreten. Kurz nach seiner Ausreise sei die Beschwerdeführerin ver-
schleppt worden und man habe sie zwangsweise verheiraten wollen,
weshalb sie geflüchtet sei. In J._______ habe die dortige Ahlu-Sunna-
Bewegung ihre Tochter beschneiden wollen, was sich jedoch bis zur Aus-
reise habe hinauszögern lassen, da sie über ungenügende finanzielle Mit-
tel verfügt habe. In Somalia werde die brutalste Form der weiblichen Be-
schneidung praktiziert und die Beschwerdeführerin müsste bei einer
Rückkehr damit rechnen, dass islamistische Kreise grossen Druck auf sie
ausüben würden, ihre Töchter beschneiden zu lassen. Da ihre Familien-
mitglieder in der Heimat teils zur Al-Shabaab gehören würden, sei auch
von diesen eine Druckausübung zu erwarten. Diesbezüglich könnten die
Beschwerdeführenden keinen effektiven staatlichen Schutz erhalten. Soll-
te sie sich der Beschneidung widersetzen, drohe ihre Ermordung. Akzen-
tuiert werde diese Gefährdung durch den Umstand, dass die Beschwer-
deführerin ohne Erlaubnis der Familienmitglieder des Ehemannes die
Heimat verlassen habe. Die Gefahr der Beschneidung sei in der BzP
nicht erwähnt worden, da sie sich damals habe kurz fassen müssen und
sie bereits anlässlich des Auslandgesuchs mehrfach davon berichtet ha-
be. Dass eine Beschneidung in Somalia vollzogen werden, sei durch das
Schicksal ihrer Schwägerin (N […]) belegt, welche noch im Erwachse-
nenalter beschnitten worden sei.
5.
Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht für
unglaubhaft. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich auf
die Ausführungen des BFM verwiesen werden, denen in der Beschwer-
deschrift nichts Substanzielles entgegengehalten wurde. Einzig hinsicht-
lich der Beschneidung der Tochter gilt zu erwähnen, dass in der Be-
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schwerdeschrift zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass dies bereits
im Auslandverfahren vorgebracht worden sei. Allerdings wäre trotz des
Erwähnens im Auslandverfahren zu erwarten gewesen, dass dieses Vor-
bringen aufgrund der zentralen Bedeutung des Asylgesuchs auch in der
BzP Erwähnung gefunden hätte, zumal die Beschneidung der Schwäge-
rin thematisiert wurde und die Beschwerdeführerin explizit gefragt wurde,
ob ihre Kinder einer konkreten Gefahr ausgesetzt gewesen seien. Zudem
fällt auf, dass die Schilderungen der angeblich drohenden Beschneidung
der Tochter lediglich pauschal und nicht substanziiert ausgefallen sind
(vgl. act. B17 F46 S. 6 f. und F106 sowie F108 S. 12). Weder wurde in
der Anhörung geschildert, wer genau auf die Beschneidung gedrängt ha-
be, noch welche Sanktionen gegen die Beschwerdeführerin ergriffen wor-
den seien, als sie sich der Beschneidung widersetzt habe.
Das BFM hat mithin zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führenden verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
Im Sinne einer Klarstellung ist noch zu erwähnen, dass die Beschwerde-
führenden mit Verfügung des BFM 29. November 2013 in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenom-
men wurden (vgl. Dispositivziffern 4-7der angefochtenen Verfügung). Die
entsprechenden Dispositivziffern werden vom vorliegenden Urteil nicht
berührt; die vorläufige Aufnahme bleibt somit weiterhin bestehen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da den Beschwerdefüh-
renden jedoch mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 die unentgelt-
liche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind im
vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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