B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7219/2016
teb/sol/shk
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Annette Humbel Gmünder,
substitutionsweise vertreten durch lic. iur. Linda Keller,
Rechtsanwältin,
Rechtsanwälte und Notare Grand & Nisple,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwereführer eigenen Angaben zufolge Eritrea im Dezember
2015 verliess und über den Sudan, Libyen und Italien am 2. August 2016
in die Schweiz gelangte, wo er am 4. August 2016 um Asyl nachsuchte,
dass er am 18. August 2016 summarisch befragt und am 20. September
2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er bei diesen Befragungen im Wesentlichen geltend machte, er
stamme aus B._______, Zoba C._______, wo er von der Geburt bis zur
Ausreise gelebt habe,
dass sein Vater Soldat sei, er selbst minderjährig sei, die Schule besucht
habe und der Älteste seiner Geschwister sei, und es deshalb niemanden
gegeben habe, der für seine Familie hätte sorgen können, weshalb er dann
die Schule in der siebten Klasse abgebrochen habe,
dass er mit Erreichen der Volljährigkeit ebenfalls ins Militär eingezogen
worden wäre, für immer Soldat gewesen wäre, und wenn er versucht hätte
zu fliehen, ins Gefängnis gekommen wäre,
dass er all dem habe entkommen wollen, indem er ausgereist sei, bevor
diese Dinge passiert seien,
dass er sein Heimatland in der Folge illegal verlassen habe, indem er von
seinem Wohnort zu Fuss bis D._______ gelaufen, mit dem Fahrzeug nach
E._______ gelangt und danach über F._______, G._______ und
H._______ in den Sudan gereist sei,
dass er seinen eritreischen Schülerausweis in der Sahara verloren habe
und keine Identitätskarte oder einen Pass besitze,
dass das SEM mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug
jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne nur
dann von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG gesprochen werden, wenn es zu einem konkreten Kontakt
mit den entsprechenden Organen des eritreischen Staats gekommen sei,
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und daraus erkennbar sei, dass die betroffene Person rekrutiert werden
solle,
dass er keinerlei derartigen Kontakt geltend gemacht habe und deshalb bei
einer Rückkehr nach Eritrea keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen
Massnahmen wegen Dienstverweigerung bestehe,
dass die Befürchtung, künftig beziehungsweise nach dem achtzehnten Le-
bensjahr zur Leistung des Militärdienstes eingezogen zu werden, für sich
genommen nicht ausreiche, da sie die nach Art. 3 AsylG (SR 142.31) er-
forderliche Intensität nicht aufweise,
dass die Schilderungen betreffend die illegale Ausreise substanzarm und
realitätsfern seien und deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei, weshalb da-
von ausgegangen werden müsse, er habe Eritrea auf andere Art und Weise
oder zu einem anderen Zeitpunkt verlassen,
dass somit festzuhalten sei, es sei ihm nicht gelungen, die illegale Ausreise
und damit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft dar-
zulegen,
dass die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abge-
lehnt werde,
dass der Vollzug der Wegweisung unter Berücksichtigung der Aktenlage
und in Würdigung sämtlicher Umstände nicht zumutbar sei, weshalb er in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit
Eingabe vom 23. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Ziffern 1 – 3 der
angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er sei
minderjährig, weshalb er eines höheren Schutzes bedürfe, sein Vater habe
als Soldat in der eritreischen Armee gedient und er habe sich deshalb um
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seine Familie kümmern müssen, wobei er nach Erreichen der Volljährigkeit
ebenfalls lebenslang seinem Heimatland als Soldat hätte dienen müssen,
dass der Militärdienst alle Charakteristiken einer Verfolgung durch den
Staat aufweise, und Gefahr für ihn bestehe, gegen seinen Willen in dieses
System eingebunden zu werden,
dass er bei einer Rückkehr mit erheblichen Nachteilen rechnen müsste und
es unbestritten sei, dass er seine Heimat illegal verlassen habe,
dass das SEM neuerdings Asylgesuche von Personen aus Eritrea wesent-
lich strenger beurteile und illegal ausgereiste Eritreer, unter der Bedingung
der Unterzeichnung eines Reueformulars und des Bezahlens einer Diaspo-
rasteuer, straffrei zurück nach Eritrea reisen könnten, wobei trotz Zusiche-
rung von Straffreiheit durch den eritreischen Staat mit Repressalien ge-
rechnet werden müsse,
dass ebenfalls nicht bekannt sei, was die Konsequenzen seien, falls die
Bedingungen der straffreien Rückkehr nicht erfüllt seien und aufgrund des
autoritären Systems in Eritrea mit dem Schlimmsten gerechnet werden
müsse,
dass das SEM die Aussagen zur illegalen Ausreise bemängle, seine Anga-
ben dazu aber sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar seien,
dass es ihm mit der Begründung, er wolle Verwandten auf dem Feld helfen,
möglich gewesen sei, nur mit seinem Schülerausweis von F._______ bis
H._______ zu fahren,
dass auch die Schilderung, den Fussmarsch tagsüber in Angriff genommen
zu haben, der Wahrheit entspreche,
dass er den Fussmarsch mit zwei anderen Jugendlichen absolviert habe
und sie in ihrer jugendlichen Naivität und im Wissen um alle Gefahren, den
Weg ins Ausland gesucht hätten,
dass die Ausreise somit illegal erfolgt sei und bei einer Rückkehr in die
Heimat ernsthafte Nachteile drohen würden,
dass er somit insgesamt die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren sei,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass keine asylrelevanten Vorfluchtgründe ersichtlich sind und diesbezüg-
lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die blosse Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst keine asyl-
relevante Verfolgung darstellt,
dass auch die illegale Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den vermag, was das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) in Abänderung seiner
früheren Praxis festgestellt hat,
dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen, da er unter anderem keine Behördenkontakte betref-
fend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst geltend gemacht hat,
dass die vom SEM in Frage gestellte Glaubhaftigkeit der Vorbringen be-
züglich der illegalen Ausreise bei dieser Sachlage offen gelassen werden
kann,
dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 über die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechts-
verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
noch nicht befunden wurde, diese jedoch unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutzuheissen gewesen wären,
dass eine entsprechende Bestätigung bis heute nicht eingereicht wurde,
weshalb die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht belegt ist,
dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG abzulehnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
che Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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