B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-72/2016
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
D-72/2016
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 9. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – eröffnet am
31. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Januar 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr
Asylgesuch sei von der Schweiz zu prüfen, und es sei ihnen Asyl (womit
sie implizit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragten) bezie-
hungsweise eventuell die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ersuchten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten und – soweit ent-
scheidwesentlich – auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2016 einen ihren Sohn
E._______ betreffenden ärztlichen Bericht des (…) vom 4. Januar 2016
einreichten (Eingang Bundesverwaltungsgericht 11. Januar 2016),
D-72/2016
Seite 3
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
D-72/2016
Seite 4
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
D-72/2016
Seite 5
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 28. September 2015 in
Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 17. Dezember 2015 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d
Dublin-III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 18. De-
zember 2015 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Deutschland ein Asyl-
gesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit
dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
D-72/2016
Seite 6
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, ihr Sohn E._______
leide unter epileptischen Anfällen, die Beschwerdeführerin leide an einer
Verletzung ihrer Hand und beim Beschwerdeführer sei ein Diabetes melli-
tus festgestellt worden, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordern, gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und hätten ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht un-
ter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie geprüft,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan haben, Deutschland würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
D-72/2016
Seite 7
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihnen zustehen-
den Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich die Beschwerdeführenden auf ihren Gesundheitszustand
berufen, der einer Überstellung entgegenstehe,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte [EGMR]),
dass beim Beschwerdeführer gemäss Arztzeugnis von Dr. med. F._______
vom 20. November 2015 ein Diabetes mellitus und Thoraxbeschwerden
diagnostiziert wurden,
dass eine Diätberatung durchgeführt wurde, ihm ein Blutzuckermessgerät
und ein Blutzuckerbüchlein sowie Medikamente abgegeben wurden,
dass eine Kontrolle des Langzeitzuckers in drei Monaten und augenärztli-
che Kontrollen empfohlen wurden,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Aussagen Probleme
mit ihrer Hand habe und aufgrund der gesundheitlichen Verfassung ihres
Sohnes gestresst sei (act. A6/11 S. 8),
dass ihr Sohn unter epileptischen Anfällen leide und Medikamente einneh-
men müsse (act. A6/11 S. 8),
dass er nicht spreche und kaum gehen könne und es im Kosovo keine
Spezialschule gebe, in die er aufgenommen werden könnte (act. A6/11
S. 7),
dass diese Ausführungen durch den ärztlichen Bericht vom 4. Januar 2016
bestätigt werden,
dass bei E._______ eine schwere psychomotorische Entwicklungsstörung
und eine Epilepsie diagnostiziert wurden, die medikamentös zu behandeln
sind,
D-72/2016
Seite 8
dass für den 19. Februar 2016 eine Kontrolluntersuchung vorgesehen ist,
dass ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland im vorliegenden Fall
keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, da sich kein Mitglied der Fa-
milie in einem derart schlechten Gesundheitszustand befindet, dass eine
Überstellung nach Deutschland sie einer gesundheitlichen Gefährdung
aussetzen würde,
dass es im Übrigen allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine sehr
gute medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführen-
den Rechnung tragen und die deutschen Behörden vorgängig in geeigne-
ter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren wer-
den (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass das SEM dies in der angefochtenen Verfügung bereits zugesagt hat,
dass den deutschen Behörden namentlich der ärztliche Bericht vom 4. Ja-
nuar 2016 übermittelt werden kann, mit dem Hinweis, dass E._______ me-
dikamentöser Versorgung bedarf und eine medizinische Kontrolluntersu-
chung durchgeführt werden sollte,
dass die Beschwerdeführenden medizinische Gründe, die einer Rückkehr
in den Kosovo entgegenstehen, bei den deutschen Behörden geltend ma-
chen können, die entsprechende Vorbringen zu prüfen haben werden be-
ziehungsweise diese allfällig bereits geprüft haben,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
D-72/2016
Seite 9
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10), weshalb auf den Eventualantrag auf Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung indessen gutzuheissen ist, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtlos
zu bezeichnen waren und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen
D-72/2016
Seite 10
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb die Vor-
aussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-72/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: