B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-72/2017
law/joch
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 / N (…).
D-72/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 23. Juli
2015 in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
Am 5. August 2015 erhob die Vorinstanz im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn
zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen (Befragung zur
Person; BzP). Am 24. November 2016 erfolgte eine einlässliche Anhörung
zu seinen Asylgründen.
A.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 – eröffnet am 8. Dezember
2016 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch vom 23. Juli 2015 ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
an und verfügte deren Vollzug.
B.
B.a Gegen den Entscheid des SEM vom 7. Dezember 2016 reichte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (Datum Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren oder er
sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, ihm sei die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren
und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 hiess der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der in
der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Probleme ausserdem aufge-
fordert, bis zum 27. Januar 2017 einen ärztlichen Bericht sowie eine Erklä-
rung einzureichen, mit der er die ihn behandelnden Ärzte dem Bundesver-
waltungsgericht und dem SEM gegenüber von der ärztlichen Schweige-
pflicht entbinde.
B.c Am 25. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben sei-
nes Hausarztes vom 23. Januar 2017 zu den Akten und ersuchte um Frist-
verlängerung zwecks Einreichen eines spezialärztlichen Berichts. Nach
D-72/2017
Seite 3
gewährter Fristverlängerung bis zum 27. Februar 2017 wurde dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Eingabe vom 25. Februar 2017 ein medizini-
scher Bericht übermittelt.
B.d Eine Anfrage des Beschwerdeführers nach dem Stand des Beschwer-
deverfahrens vom 22. September 2017 beantwortete das Bundesverwal-
tungsgericht am 28. September 2017.
B.e Das SEM wurde am 28. September 2017 eingeladen, bis zum 13. Ok-
tober 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Die Stel-
lungnahme des SEM erfolgte am 11. Oktober 2017 und wurde dem Be-
schwerdeführer zwecks Einreichung einer Replik bis zum 30. Oktober
2017 übermittelt. Der Beschwerdeführer reichte indessen keine Replik ein.
B.f Am 16. November 2017 gelangte die Betreuerin des Beschwerdefüh-
rers an das Bundesverwaltungsgericht und bat darum, den Beschwerde-
führer als Flüchtling anzuerkennen.
B.g Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 25. Januar
2018 erneut nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht
erteilte ihm mit Schreiben vom 1. Februar 2018 Auskunft.
C.
C.a Am 23. Mai 2018 ersuchten die deutschen Behörden im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens das SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers.
Dieser war gemäss den Informationen der deutschen Behörden am 9. Mai
2018 in Deutschland eingereist und hatte dort am gleichen Tag um Asyl
nachgesucht.
C.b Das SEM stimmte am 25. Mai 2018 einer Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers zu.
C.c Nachdem die deutschen Behörden einem Rechtsmittel des Beschwer-
deführers vom 18. Juni 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt hatten, teil-
ten sie dem SEM am 31. Oktober 2018 mit, die aufschiebende Wirkung sei
am 11. Oktober 2018 weggefallen.
C.d Am 16. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer in die Schweiz zu-
rück überstellt.
D-72/2017
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge-
biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend –
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs.1-4) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet wird.
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
D-72/2017
Seite 5
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP vom 5. August 2015
und der einlässlichen Anhörung vom 24. November 2015 im Wesentlichen
aus, er stamme aus C._______, D._______, E._______. Er habe bis zur
9. Klasse die Schule besucht. Dann, im Jahre (…) sei er nicht mehr ver-
setzt worden. Er habe die 9. Klasse jedoch nicht wiederholen dürfen. Das
habe das Bildungsministerium nicht erlaubt. Er sei damals volljährig gewor-
den. Man habe ihm und anderen daher erklärt, sie könnten nicht mehr zur
Schule gehen. Einige der Schüler hätten nicht versetzt werden wollen, da
sie nicht nach Sawa hätten gehen wollen. Nach der Schule habe er kein
schönes Leben gehabt. Um den Razzien auszuweichen, habe er sich zu-
sammen mit anderen in der Natur aufgehalten. Eine Lehre habe er nicht
absolviert. Er habe von (…) bis zu seiner Ausreise im September/Oktober
(…) als Bauer auf den Feldern respektive im Garten der Eltern gearbeitet.
Im November (…) hätten er und ein Kollege im Garten eines Mannes in
F._______, G._______, gearbeitet. Dort seien sie wegen des Vorwurfs der
versuchten illegalen Ausreise angehalten und festgenommen worden. Die-
ser Mann und Besitzer des Gartens habe ebenfalls in C._______ gewohnt.
Sie hätten sich damals nicht in ihrer Zoba aufgehalten. Deshalb seien sie
verdächtigt worden, dass sie illegal hätten ausreisen wollen. Nachdem man
sie geschlagen habe, hätten sie dies zugegeben. Er sei zehn Monate lang
im Gefängnis H._______ in G._______ inhaftiert gewesen. Man habe ihn
geschlagen. Er sei nach I._______ an einen Ort namens J._______ trans-
portiert worden. Dort sei das Gefängnisleben anders gewesen. Sie hätten
Hunger gehabt und nicht duschen können. Morgens und abends hätten sie
draussen die Notdurft verrichtet. Das Sonnenlicht hätten sie fast nie gese-
hen. Die Nächte hätten sie in einer Halle zusammen mit vielen anderen
Leuten verbracht. Tagsüber seien sie nur dagesessen.
Nach seiner Haftzeit habe man ihn zu einem Ausbildungslager bringen wol-
len respektive ihn in ein militärisches Ausbildungslager nach K._______ in
der D._______ gebracht. Es sei ein neues Lager gewesen, das tief gelegen
sei. Dahinter habe sich ein (…) befunden. Es sei von einem Gebirge um-
kreist gewesen. So habe man die Kontrolle über sie gehabt. Sie hätten
stets barfuss sein müssen und auch so gearbeitet. Sie hätten zum Bau der
(…) und der Häuser etwas beigetragen. Er sei jedoch nach zwei Monaten
D-72/2017
Seite 6
von dort geflohen. Er habe seinem Kollegen nachts bei der Verrichtung der
Notdurft gesagt, er solle einen Stein auf das Loch der Toilette legen. Er sei
ins Loch gestiegen und als es dunkel gewesen sei, sei er rausgeschlüpft
und weggegangen. Es habe sich um die Toilette für die Kranken gehandelt,
die etwa drei Minuten zu Fuss von ihrem Haus entfernt gelegen habe und
die sie hätten benützen können, wenn man am Abend die Notdurft habe
verrichten müssen. Er habe sich zunächst zwei Wochen in M._______ auf-
gehalten. Er habe Angst gehabt, dass gewisse Personen ihn verraten wür-
den, deshalb habe er sich zunächst von seinem Dorf ferngehalten. Danach
sei er nach Hause zurückgekehrt.
Am 5. April respektive 5. Juli (…) habe er ein militärisches Aufgebot der
Behörden von N._______ erhalten. Der Verwalter von N._______ habe
seinen Eltern einen Brief ausgehändigt und erklärt, dass er in den Militär-
dienst müsse, da er mit der Schule aufgehört habe. Der Brief sei zwar an
ihn adressiert gewesen. Er habe sich jedoch in jenem Zeitpunkt im Dorf auf
den Feldern beim Arbeiten befunden, deshalb habe man den Brief seinen
Eltern ausgehändigt. Gemäss dem Schreiben hätte er sich am 7. Mai (…)
in O._______ melden müssen. Da er den Militärdienst nicht habe absolvie-
ren wollen, sei er drei Monate nach Erhalt des Aufgebots aus Eritrea aus-
gereist. Bis zur Ausreise habe er draussen übernachtet.
Von C._______ seien sie zu Fuss in drei Tagen – via P._______ – nach
Q._______ gelangt. Dann sei er zusammen mit einem Kollegen mit dem
Bus in zwei Tagen – via R._______ – nach S._______ gelangt. Zu Fuss
seien sie über T._______ illegal nach Äthiopien gereist. Die Reise nach
Äthiopien habe eine Woche gedauert. Sie seien nie kontrolliert worden.
Sein Kollege habe sich auf diesem Abschnitt ausgekannt, da er bereits zu-
vor auszureisen versucht gehabt habe. In Äthiopien hätten Soldaten sie
aufgegriffen. Nach drei Monaten sei er weiter in den Sudan gelangt. Nach-
dem er fünf Monate im Sudan in einer (…) gearbeitet habe, sei er nach
Libyen gereist, wo er zwei Monate in Tripolis verbracht habe. Dann sei er
mit dem Boot Richtung Italien gefahren. Nach einer Rettungsaktion aus
dem Meer sei er am 16. Juli 2015 nach Siracusa gebracht worden, wo er
vier Tage in einem Aufnahmezentrum verbracht habe. Er habe das Zentrum
spontan verlassen und sei mit dem Bus nach Milano und am anderen Tag
weiter mit dem Zug in die Schweiz gefahren.
Zur Stützung seiner Vorbringen übergab der Beschwerdeführer dem SEM
im Rahmen der BzP eine Kopie seiner Identitätskarte, ausgestellt am (…)
D-72/2017
Seite 7
in I._______. Das Original händigte er dem SEM während der einlässlichen
Anhörung aus.
4.2 Das SEM erachtete in seiner Verfügung vom 7. Dezember 2016 die
vom Beschwerdeführer geschilderte zehnmonatige Inhaftierung im Jahre
(…), die darauffolgende Überführung in ein Ausbildungslager und die an-
schliessende Flucht aus diesem Lager als nicht glaubhaft im Sinne von Art.
7 AsylG. Diese gewichtigen Ereignisse habe er an der BzP nicht erwähnt,
sondern dort als Ausreisegrund dargelegt, er habe im April (…) eine Vorla-
dung für den Militärdienst erhalten, welcher er nicht gefolgt und drei Monate
nach deren Erhalt ausgereist sei. Es sei auszuschliessen, dass er aus den
von ihm geltend gemachten Gründen Eritrea verlassen habe. Vielmehr sei
davon auszugehen, dass er sich auf eine konstruierte oder teilkonstruierte
Asylbegründung stütze und aus anderen Motiven sein Heimatland verlas-
sen habe. Im Weiteren vertrat das SEM die Auffassung, infolge der nicht
glaubhaften Vorbringen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer allenfalls legal oder zumindest nicht in der von ihm geschil-
derten Art und Weise oder allenfalls auch nicht zum erwähnten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist sei. Auch habe er sich bezüglich der Ausreise wider-
sprochen, weshalb die von ihm behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft
sei. Subjektive Nachfluchtgründe seien daher zu verneinen. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, möglich und – sowohl
aufgrund der allgemeinen Lage in Eritrea als auch der persönlichen Situa-
tion des Beschwerdeführers – als zumutbar.
4.3
4.3.1 In der Beschwerde vom 4. Januar 2017 wird im Wesentlichen geltend
gemacht, der Beschwerdeführer sei an der BzP nach dem Grund der Aus-
reise gefragt worden. Dieser sei ganz klar das von ihm erwähnte Aufgebot
gewesen. Er habe die Haft nicht erwähnt, da er sich habe kurzfassen müs-
sen. Auch sei er an der BzP nicht gefragt worden, ob er je in Haft gewesen
sei. Bei seiner Ankunft in der Schweiz sei es ihm psychisch sehr schlecht
gegangen. Dies müsse bei der Beurteilung miteinbezogen werden. Er habe
einen Arzttermin. Sein Trauma könne bestimmt durch den Arzt bestätigt
werden. Er werde den ärztlichen Bericht nachreichen. Er habe die Haft
(Gefängnis und Ausbildungslager), die Transfers, die Orte, die Leute und
die Umstände in der einlässlichen Anhörung ausführlich beschrieben. Es
sei daher nicht nachvollziehbar, dass das SEM ihm vorwerfe, diese Schil-
derungen seien konstruiert.
D-72/2017
Seite 8
Seine Ausführungen zum Erhalt der Vorladung würden zudem durch das
SEM nicht bestritten. Da er in Eritrea durch die Militärbehörden kontaktiert
worden sei, sei er in asylrelevanter Weise verfolgt. Da sich das SEM nicht
zum Erhalt der Vorladung geäussert habe, verletze es seine Untersu-
chungspflicht.
Er habe glaubhaft dargelegt, dass er Eritrea illegal und im militärdienst-
pflichtigen Alter verlassen habe. Bei einer Rückkehr würde er als Dienst-
verweigerer bestraft und wäre gezielter Verfolgung und Misshandlung aus-
gesetzt. Ausserdem bedeute der eritreische Nationaldienst Zwangsarbeit,
dauerhafter Freiheitsverlust und habe unmenschliche Folgen.
4.3.2 Mit ärztlichem Zeugnis der (…) vom 24. Februar 2017, welches der
Beschwerdeführer am 25. Februar 2017 einreichte, wurde ihm eine (…) mit
(…) mit/bei (…) attestiert. Nebst der (…) mit (…) Syndrom leide er unter
starker Angst. Es bestehe zusätzlich eine psychosoziale Belastung durch
den drohenden Verlust der Aufenthaltsbewilligung. Durch den Einsatz von
(…) habe sich der Beschwerdeführer etwas stabilisieren und in den Ver-
laufskonsultationen kohärent und nachvollziehbar von den in Eritrea erlit-
tenen Misshandlungen berichten können. Er habe berichtet, dass er in ver-
schiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen und regelmässig geschlagen
worden sei und er habe mitansehen müssen, wie ein Mitgefangener zu
Tode geprügelt worden sei. Nach der Haftstrafe sei er in ein militärisches
Trainingscamp gebracht worden, wo er ebenfalls mehrfach massiv ge-
schlagen worden und drakonischen Strafen ausgesetzt gewesen sei. Nach
zirka zwei Monaten habe er von dort fliehen können, in dem er in einer
Latrinengrube versteckt den Einbruch der Dunkelheit abgewartet und sich
an den Wachen vorbeigeschlichen habe. Auf der Flucht sei er von den
Schleppern erneut geschlagen worden. Es sei davon auszugehen – so die
Fachärztinnen in ihrer Beurteilung – dass der Beschwerdeführer mehrfa-
che Traumatisierungen erlitten habe, die durch die akute Belastungssitua-
tion reaktiviert worden seien. Bis vor kurzem habe er sich in der Schweiz
sicher gefühlt. In Fachkreisen sei bekannt, dass die Lebensbedingungen
nach dem Trauma einer der ausschlaggebenden Faktoren dafür seien, ob
eine Person eine Traumafolgestörung entwickle oder aber die Traumata zu
bewältigen vermöge. Sollte der Beschwerdeführer erneut einer prekären
Lebenssituation, Gewalt oder Konfrontationen mit der erlittenen Gewalt
ausgesetzt sein, werde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine weitere Ausprä-
gung der psychischen Störung erwartet. Insbesondere sei mit dem Auftre-
ten von Suizidalität zu rechnen.
D-72/2017
Seite 9
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 vertritt das SEM die
Auffassung, die Rückkehr des Beschwerdeführers erweise sich nach wie
vor als zumutbar. Aus dem ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 gehe
nicht hervor, dass er Medikamente verschrieben bekommen habe. Es
komme nicht selten vor, dass Asylsuchende, die ihre Chancen auf ein dau-
erndes Bleiberecht in der Schweiz würden schwinden sehen, gesundheit-
liche, insbesondere psychische Probleme entwickeln würden, die in engem
Zusammenhang mit der unsicheren Zukunftsperspektive stehen würden.
Dies sei auch beim Beschwerdeführer der Fall. Diese Einschätzung gehe
auch aus dem Arztzeugnis hervor.
4.5 Die Betreuerin des Beschwerdeführers erklärte in einem Brief vom
16. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht, dieser sei unschul-
dig im Gefängnis gewesen. Sie hätten ihn auf dem Feld während der Arbeit
mitgenommen, weil er keinen Ausweis gehabt habe und sie ihm gesagt
hätten, er habe vorgehabt, das Land zu verlassen. Unter Schlägen habe er
dies letztlich zugegeben, obwohl es nicht zugetroffen habe. Er sei zuerst in
ein Gefängnis gesteckt und dann in ein anderes gebracht worden, welches
keine Fenster, sondern nur oben und in der Mitte eine kleine Öffnung ge-
habt habe. Sie hätten fast keinen Platz gehabt. Zweimal am Tag, morgens
und abends hätten sie an Handschellen gekettet und umringt von Soldaten
aufs Klo gekonnt. Sie hätten Hunger gelitten und in der militärischen Aus-
bildung unter Bewachung gestanden. Die günstige Abenddämmerung und
ein Patientenklo hätten es dem Beschwerdeführer ermöglicht, zu fliehen.
In den Monaten danach habe er sich immer wieder vor den Soldaten ver-
stecken müssen; immer in der Angst entdeckt und verprügelt zu werden.
5.
5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl.
BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum
Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird. Im Beschwerdeverfah-
D-72/2017
Seite 10
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen im Rahmen des Streitge-
genstandes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin un-
bekannte neue Sachverhaltsumstände, die sich zeitlich vor (sog. unechte
Noven) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Noven)
zugetragen haben, vorgebracht werden. Gleiches gilt für neue Beweismit-
tel. Die Behörde muss mithin jederzeit Vorbringen zum Sachverhalt entge-
gennehmen und berücksichtigen, falls sie diese für rechtserheblich hält
(vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Der Entscheidung des Bundesverwaltungsge-
richts ist derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt
der Entscheidung verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist die im
Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die ange-
fochtene Verfügung des SEM hat sich mithin auch gegenüber den im Ver-
lauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweis-
mitteln zu bewähren (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f. mit weiteren Hin-
weisen).
5.2 In der Beschwerde wird dem SEM vorgeworfen, es habe sich nicht zu
der vom Beschwerdeführer erwähnten Vorladung, welche er zwecks Ein-
zug in den Militärdienst erhalten habe, geäussert. Damit habe es die Un-
tersuchungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde S. 2). Diese formelle Rüge ist
vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der
erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
5.3 In seinen Sachverhaltsfeststellungen hat das SEM die vom Beschwer-
deführer erwähnte Vorladung erwähnt, indem es ausführte, der Beschwer-
deführer habe in der BzP angegeben, er habe im April 2014 eine Vorladung
erhalten. Diese habe er ebenfalls im Rahmen der einlässlichen Anhörung
erwähnt. Das SEM erachtete in seiner anschliessenden Würdigung die
vom Beschwerdeführer im Rahmen der einlässlichen Anhörung genannte
zehnmonatige Inhaftierung im Jahr (…) und die anschliessende Flucht aus
einem Ausbildungslager als nachgeschoben und damit als nicht glaubhaft.
Das SEM kam bei seiner Gesamtbetrachtung auch zum Schluss, es sei
auszuschliessen, dass er aus den von ihm geltend gemachten Gründen
und unter den von ihm geschilderten Umständen Eritrea verlassen habe.
In der Folge erklärte es, seine Vorbringen würden den Anforderungen an
Art. 7 AsylG nicht standhalten (vgl. SEM-act. A18/8 S. 2 f.). Daraus lässt
sich schliessen, dass das SEM nicht nur die Inhaftierung und Flucht aus
dem Ausbildungslager, sondern auch dem Erhalt der Vorladung in seiner
D-72/2017
Seite 11
rechtlichen Würdigung Rechnung getragen und dieses Vorbringen – wenn-
gleich bloss implizit – für nicht glaubhaft befunden hat. Dies lässt sich auch
der Formulierung des SEM, wonach der Beschwerdeführer aus anderen
als den von ihm geltenden gemachten Gründen aus Eritrea ausgereist sei
(vgl. SEM-act. A18/8 S. 3) entnehmen. Eine Verletzung der Untersu-
chungspflicht Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes lässt sich in
diesem Punkt demnach nicht feststellen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK.
6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert.
Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten ist dem SEM – wie nachstehend aufgezeigt –
im Ergebnis beizupflichten, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten
D-72/2017
Seite 12
Fluchtvorbringen (vgl. E. 4.1) als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
zu erachten sind (vgl. E. 7.2 ff.).
7.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der BzP vom 5. August 2015
an, er habe bis zur 9. Klasse die Schule besucht. Da er durchgefallen und
in jenem Zeitpunkt volljährig geworden sei, habe man ihm mitgeteilt, er
dürfe nicht mehr weiter zur Schule gehen. Er habe daher ab dem Jahr (…)
bis zu seiner Flucht von Ende September respektive Oktober (…) auf den
elterlichen Feldern gearbeitet. Am (…) habe er ein Aufgebot für den Militär-
dienst erhalten. Dieses sei seinen Eltern überbracht worden, da er in jenem
Zeitpunkt bei der Arbeit auf den Feldern gewesen sei. Man habe seinen
Eltern mitgeteilt, er müsse Militärdienst leisten, weil er mit der Schule auf-
gehört habe. Er habe aber keinen Militärdienst absolvieren wollen, weshalb
er drei Monate später aus Eritrea geflüchtet sei (vgl. SEM-act. A5/13 S. 4
und S. 8).
Diesen Ausführungen zufolge wäre der einzige Anlass seiner Flucht aus
seinem Heimatland das militärische Aufgebot vom (…) gewesen. Im Rah-
men der einlässlichen Anhörung gab er indes noch andere Gründe an. So
schilderte er, im September/November (…) sei er wegen versuchter illega-
ler Ausreise zunächst im Gefängnis H._______ in G._______ inhaftiert und
dann ins Gefängnis (…) in I._______ transportiert worden. Zehn Monate
habe die Haft insgesamt gedauert. Danach habe man ihn ins Ausbildungs-
lager in K._______ mitnehmen wollen respektive ihn dorthin verbracht.
Zwei Monate später sei er von dort geflohen und habe sich für zwei Wo-
chen nach M._______ begeben. Danach sei er nach Hause zurückgekehrt
(vgl. SEM-act. A 17/17 S. 6 ff. und S. 12).
Weshalb der Beschwerdeführer solch prägende Ereignisse wie die Inhaf-
tierung und Desertion aus dem militärischen Ausbildungslager im Jahre
(…) nicht bereits im Rahmen der BzP erwähnte, leuchtet in Einklang mit
dem SEM nicht ein. Es mag zwar zutreffen, dass man ihm – wie er während
der einlässlichen Anhörung entgegnete und in der Beschwerde wiederholte
– an der BzP mitteilte, er solle sich kurzfassen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 13,
vgl. Beschwerde S. 2). Angesichts der Bedeutung dieser Erlebnisse ist
aber nicht nachvollziehbar, dass er diese nicht bereits an der BzP erwähnt
hat. Unverständlich erscheint auch, weshalb er anlässlich der BzP explizit
verneinte, dass ausser der von ihm dargelegten militärischen Vorladung
weitere Gründe zu seiner Ausreise aus Eritrea geführt hätten und insbe-
sondere erklärte, er habe mit den eritreischen Behörden nie Probleme ge-
habt und noch keinen Militärdienst geleistet (vgl. SEM-act. A5/13 S. 8 f.).
D-72/2017
Seite 13
Angesichts der nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 7.3 ff.) vermag auch
sein Einwand in der Beschwerde, er habe infolge seiner psychischen Ver-
fassung die Haft und die Flucht aus dem Ausbildungslager nicht erwähnt
(vgl. Beschwerde S. 2), nicht zu überzeugen.
7.3 Aus dem fachärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 geht zwar her-
vor, dass der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt unter psychischen
Problemen litt. Im Rahmen der ärztlichen Konsultationen wiederholte er zu-
dem, wegen des Verdachtes der illegalen Republikflucht mehrere Monate
unter schlimmen Bedingungen inhaftiert gewesen und danach in ein Trai-
ningscamp verbracht worden zu sein, aus dem er dann geflohen sei. Auch
wird im medizinischen Bericht erwähnt, der Beschwerdeführer sei während
der Haft geschlagen worden und es wurde den Fachärztinnen in diesem
Zusammenhang Narben und Spuren von Hautläsionen an beiden (…) ge-
zeigt. Ausserdem wurde erklärt, der Beschwerdeführer habe mit ansehen
müssen, wie ein Mithäftling zu Tode geprügelt worden sei und er habe dra-
konische Strafen im Ausbildungscamp erlebt. Während seiner Flucht habe
er mit ansehen müssen, wie Leute erschossen worden seien. Die Fachärz-
tinnen vertraten die Auffassung, der Beschwerdeführer habe kohärent und
nachvollziehbar von den Misshandlungen berichten können.
Dazu ist festzuhalten, dass die Einschätzung eines Facharztes oder einer
Fachärztin in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereig-
nissen, die als Ursachen für ein Trauma respektive einer diagnostizierten
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Betracht fallen würden,
als Indiz gewertet werden könnte, welches bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen).
Auch wenn der ärztliche Bericht (nebst der […]) den Verdacht einer PTBS
äussert und dieser insbesondere aufgrund der festgestellten Narben und
Läsionen an den (…) darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer in der
Vergangenheit misshandelt worden sein könnte, so erscheinen die geltend
gemachte Inhaftierung im Jahre 2011, die Flucht aus einem Ausbildungs-
lager sowie auch der Erhalt der Vorladung im Jahre 2014 in dem vom Be-
schwerdeführer dargelegten Kontext bei einer Gesamtwürdigung nicht als
überwiegend wahrscheinlich und infolgedessen als unglaubhaft (vgl.
E. 7.4).
D-72/2017
Seite 14
7.4
7.4.1 Nebst der Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder die Inhaftie-
rung noch die Flucht aus einem Ausbildungslager im Rahmen der BzP er-
wähnte, lassen sich zahlreiche Elemente feststellen, die gegen die Glaub-
haftigkeit der von ihm dargelegten Asylgründe (vgl. E. 7.4.2 f.) sprechen:
7.4.2 So fällt vorab auf, dass der Beschwerdeführer den Zeitpunkt des Er-
halts des militärischen Aufgebots im Rahmen der BzP mit dem (…) (vgl.
SEM-act. A5/13 S. 8) bezeichnete. Während der einlässlichen Anhörung
datierte er diesen jedoch auf den (…) (vgl. SEM-act. A17/17 S. 10). Den
Widerspruch erklärte er damit, dass er an der BzP nervös und gestresst
gewesen sei und nicht klar habe denken können (vgl. SEM-act. A17/17
S. 15). Da er im Rahmen der BzP aber auch erklärte, es gehe ihm gut res-
pektive er habe keine gesundheitlichen Probleme (vgl. SEM-act. A5/13
S. 10) erscheint diese Erklärung nicht überzeugend.
7.4.3 In Eritrea besteht die Pflicht zur Ausübung des Nationaldienstes res-
pektive einer militärischen Ausbildung grundsätzlich nach Absolvierung der
11. Klasse oder – für jene, die keine „Secondary School“ besuchen – ab
dem 18. Lebensjahr. Selbst Jugendliche, die die Schule noch besuchen,
werden manchmal von der Verwaltung zum Dienst aufgeboten. Ab etwa
2001 fanden in Eritrea zudem landesweit Razzien (sog. Giffas) statt, bei
denen Ortschaften oder Stadtteile von der Armee abgeriegelt und junge
Männer und Frauen daraufhin überprüft wurden, ob sie ihrer Dienstpflicht
nachkamen, ansonsten sie inhaftiert und anschliessend der Grundausbil-
dung zugeführt wurden. Dabei kam es – und kommt es wohl immer noch –
vor, dass auch Minderjährige in den Dienst eingezogen wurden respektive
werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 5.1.3 f.). Vor diesem Hintergrund erscheint
die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im (…) und damit erst im
Alter von (…) Jahren offiziell ein Aufgebot zur Absolvierung des Militär-
dienstes erhalten, nicht nachvollziehbar. Denn es leuchtet nicht ein, wes-
halb er nicht bereits nach dem angeblich in der 9. Klasse erfolgten (…)
rekrutiert worden sein sollte, zumal er seinen Angaben zufolge in jenem
Jahr (…) wurde (vgl. SEM-act. A5/13 S. 1, S. 4 und S. 8, SEM-act. A 17/17
S. 4 f. und S. 17).
7.4.4 Der Erhalt des Aufgebots im (…) ist aber auch angesichts der be-
haupteten Flucht aus einem Ausbildungslager im Jahre (…) (vgl. SEM-act.
A17/17 S. 7 f. und S. 12) als nicht plausibel zu erachten. Denn wäre der
Beschwerdeführer, wie von ihm dargelegt, bereits einmal in einem militäri-
D-72/2017
Seite 15
schen Ausbildungslager gewesen und aus diesem geflohen, so wäre da-
von auszugehen, dass ihn die eritreischen Militärbehörden wegen der De-
sertion intensiv gesucht hätten. Bekannt ist nämlich, dass Desertion und
Dienstverweigerung in Eritrea rigoros bestraft werden (vgl. BVGE 2018
VI/4 E. 6.1.5.1). Der Beschwerdeführer gibt zwar an, er sei gleich nachdem
er vom Gefängnis zurückgekommen sei, für zwei Wochen nach M._______
gegangen und damals seien "sie" gekommen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 10).
Ganz abgesehen davon, dass er demnach aus einem Gefängnis, nicht
aber – wie auch dargelegt – aus einem Ausbildungslager geflohen wäre,
ist kaum vorstellbar, dass er sich nach seiner Flucht jahrelang zu Hause
hat aufhalten und unter anderem auf den elterlichen Feldern hat arbeiten
können, ohne dort (erneut) behördlich gesucht worden zu sein. Unrealis-
tisch erscheint ohnehin, dass er nach der Flucht – und nachdem er sich
zwei Wochen in M._______ aufgehalten respektive versteckt habe – wie-
der nach Hause begeben hat (vgl. SEM-act. A17/17 S. 9 f.). Auch wenn er
in diesem Zusammenhang darlegte, er habe auf den Feldern gearbeitet
und draussen übernachtet (vgl. SEM-act. A17/17 S. 10 f.) sowie in der Be-
schwerde vorbrachte, er habe vorsichtig und oft im Versteckten gelebt (vgl.
Beschwerde S. 1), wäre davon auszugehen, die Behörden hätten ihn, wäre
er tatsächlich in deren Fokus gestanden, nicht nur zu Hause, sondern auch
auf den Feldern gesucht.
7.4.5 Die Ausführungen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Über-
stellung in ein Ausbildungslager erweisen sich schliesslich als ungereimt
und in sich nicht schlüssig. So gab er einmal an, nach der Inhaftierung sei
er zum militärischen Ausbildungslager gebracht worden und von dort ge-
flohen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 7 ff.). Zuvor erklärte er hingegen: "Sie ha-
ben uns wegen einer illegalen Ausreise zehn Monate lang inhaftiert. Als sie
uns zum Ausbildungslager mitnehmen wollten, bin ich geflohen. Danach
sind sie auch zu mir gekommen, aber ich habe mich versteckt und so
konnte ich ihnen entkommen. Danach fingen sie an, mich mit einem Schrei-
ben zu kontaktieren. So bin ich dann nach einer kurzen Zeit ins Ausland
gegangen" (vgl. SEM-act. A17/17 S. 6). Demnach wäre er gar nie in einem
Ausbildungslager gewesen. Auch wäre er schon viel früher als im (…) aus
Eritrea geflohen, fand doch die zehnmonatige Inhaftierung gemäss seinen
Darlegungen bereits im (…) oder (…) statt (vgl. SEM-act. A17/17 S. 7 und
S. 12).
7.4.6 Der Beschwerdeführer erklärte im Zusammenhang mit der Flucht aus
dem Ausbildungslager, er sei zusammen mit einem Kollegen zur Toilette
gegangen. Er habe sich dann in der Latrine verkrochen, die sich draussen
D-72/2017
Seite 16
neben dem Berg befunden habe. Der Kollege habe einen Stein daraufge-
legt. Als es dunkler gewesen sei, sei er aus der Latrine gekrochen und ge-
flohen (vgl. SEM-act. A17/17 S. 9). Diese Schilderung erscheint nicht rea-
listisch. Denn seinen Aussagen zufolge wurde das Lager, welches von ei-
nem Gebirge umgeben war, bewacht respektive oben vom Gebirge aus
kontrolliert (vgl. SEM-act. A17/17 S. 9). Es erscheint daher schwer vorstell-
bar, dass er auf die von ihm geschilderte Art und Weise aus dem Lager
fliehen konnte.
7.4.7 Angesichts der zuvor umschriebenen Militärdienstpflicht in Eritrea
(vgl. E. 7.4.3) und vor dem Hintergrund, dass drei der Geschwister des Be-
schwerdeführers in dem von ihm angegebenen Ausreisezeitpunkt eben-
falls bereits (…) waren, erscheint letztlich auch seine Darstellung, wonach
keines der Geschwister den Militärdienst habe absolvieren müssen (vgl.
SEM-act. A5/13 S. 5 und A17/17 S. 3 f.), nicht nachvollziehbar.
7.4.8 Als Zwischenfazit ist demnach festzuhalten, dass die vom Beschwer-
deführer dargelegten Ausreisegründe in Form einer militärischen Vorla-
dung, der er im Jahre (…) keine Folge geleistet habe sowie auch die von
ihm im Jahre (…) dargelegte Inhaftierung und anschliessende Rekrutie-
rung in ein Ausbildungslager, aus dem er geflohen sei, aufgrund zahlrei-
cher Ungereimtheiten als nicht glaubhaft zu erachten sind.
7.5
7.5.1 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Vorbehalten bleibt die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30).
7.5.2 Was die vom Beschwerdeführer geschilderte, illegale Ausreise aus
Eritrea anbelangt, bestehen gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
diesbezüglichen Schilderungen. So gab er – wie vom SEM zu Recht fest-
gehalten – im Rahmen der BzP an, in der Nähe der Grenze zu Äthiopien
sei er auf einen Hirten gestossen, der ihm Anhaltspunkte für den weiteren
Weg genannt habe (vgl. SEM-act. A5/13 S. 7). Demgegenüber erklärte er
im Rahmen der einlässlichen Anhörung, er sei mit einem Jungen zusam-
men unterwegs gewesen, der die Richtung gekannt habe (vgl. SEM-act.
A17/17 S. 12). Ausserdem verneinte er im Rahmen der BzP während der
Ausreise aus Eritrea Kontrollen respektive Kontrollposten angetroffen zu
D-72/2017
Seite 17
haben. Hingegen gab er bei der einlässlichen Anhörung an, er sei an einem
solchen Posten vorbeigekommen, jedoch von dort weggelaufen (vgl. SEM-
act. A17/17 S. 12 f.).
7.5.3 Ungeachtet dieser und weiterer vom SEM erwähnten Ungereimthei-
ten zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreise (vgl. SEM-act.
act. A18/8 S. 4) lässt sich aber feststellen, dass der illegalen Ausreise –
entgegen der in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2) vertretenen An-
sicht – keine Relevanz zukommt. So kam das Bundesverwaltungsgerichts
im Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehen-
den Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten
Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl.
a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwer-
deführers indessen nicht vor. Denn wie aufgezeigt (vgl. E. 7.2 ff.) ist nicht
glaubhaft, dass es sich bei ihm – wie in der Beschwerde betont wird (vgl.
Beschwerde S. 2) – um einen Dienstverweigerer oder Deserteur handelt.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht er-
sichtlich.
7.6 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise
Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-72/2017
Seite 18
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG. Diese drei in Art. 83 Abs. 1 AIG genannten Bedingun-
gen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne einer Ersatzmassnahme
für die vollziehbare Wegweisung – sind alternativer Natur. Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2011/7 E. 8;
2009/51 E. 5.4).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinische Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Das SEM gelangte bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzuges
der Wegweisung zum Schluss, weder die allgemeine Lage in Eritrea noch
individuelle Gründe würden gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Eritrea sprechen. Dabei hielt es unter anderem fest, er sei gesund
und ungebunden, verfüge in seinem Herkunftsort über ein tragfähiges fa-
miliäres Beziehungsnetz und sei aufgrund seiner Schulbildung und Arbeits-
erfahrung bei einer Rückkehr in der Lage, für sich selber aufzukommen.
Zu dem im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens am 25. Februar 2017 ein-
gereichten ärztlichen Bericht vom 24. Februar 2017 hielt das SEM in seiner
Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 insbesondere fest, aus diesem
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer an einer (…) bei (…) leide. Es
gehe aber aus dem Bericht nicht hervor, dass er Medikamente verschrie-
ben bekommen habe beziehungsweise es werde keine medikamentöse
D-72/2017
Seite 19
Therapie aufgeführt. Er habe zudem erst nach dem negativen Wegwei-
sungsentscheid vom 7. Dezember 2016 medizinische Hilfe in Anspruch ge-
nommen, obwohl er seit Juli 2015 in der Schweiz lebe. Es komme nicht
selten vor, dass abgewiesene Asylbewerber, die ihre Chancen auf ein dau-
erndes Bleiberecht in der Schweiz schwinden sehen würden, gesundheit-
liche, insbesondere psychische Probleme entwickeln würden, die in engem
Zusammenhang mit der unsicheren Zukunftsperspektive stünden. Dies sei
auch im Falle des Beschwerdeführers so, da aus dem Arztzeugnis hervor-
gehe, dass er seit Ergehen des negativen Entscheides unter massiver
Angst und unter Stress vor einer Ausweisung lebe. Daher sei der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar zu erachten. Dies umso mehr, als er die
Möglichkeit habe, in der Schweiz medizinische Rückkehrhilfe zu beantra-
gen.
9.3.3 Dem Arztbericht der (…) vom 24. Februar 2017 (vgl. auch E. 4.3.2)
lässt sich entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer dort – nach Zuwei-
sung durch den Erstversorgungsarzt – ab dem 31. Januar 2017 in ambu-
lanter psychiatrischer Behandlung befand, wobei vier Konsultationen mit
Übersetzung stattgefunden hatten. Im Bericht wurde im Weiteren ausge-
führt, durch den Einsatz von (…) habe er sich etwas stabilisieren und in
den Verlaufskonsultationen von den Misshandlungen berichten können.
Als Diagnose wurden eine (…) bei/mit Verdacht auf eine PTBS gestellt.
Demzufolge wurde der Beschwerdeführer mittels Einsatz eines Antidepres-
sivums medizinisch behandelt. Die Feststellung des SEM, wonach er keine
Medikamente bekommen habe respektive keine medikamentöse Therapie
erfolgt sei, erweist sich demnach als unzutreffend. Auch blendet das SEM
in seiner Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer ambulant psy-
chiatrisch behandelt wurde und mithin Gesprächssitzungen stattfanden.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit in diesem Punkt durch das SEM
nicht richtig erhoben worden. Denn wie zuvor erwogen (vgl. E. 7.3)., lässt
sich – insbesondere aufgrund der festgestellten Narben und Läsionen an
den (…) – nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergan-
genheit misshandelt wurde, wenn auch der von ihm vorgegebenen Kontext
als nicht glaubhaft erscheint (vgl. E. 7.4.8). Die These des SEM, die vom
Beschwerdeführer vorhandenen psychischen Probleme stünden einzig in
Zusammenhang mit der unsicheren Zukunftsperspektive, vermag daher
nicht zu überzeugen. Das SEM hat damit in seiner Vernehmlassung dem
ärztlichen Bericht, aus welchem im Übrigen auch hervorgeht, dass je nach
zu erwartender Lebenssituation eine Ausprägung der psychischen Störung
D-72/2017
Seite 20
zu erwarten und auch mit Suizidalität zu rechnen sei, nicht genügend Rech-
nung getragen. Sollte der Beschwerdeführer nach wie vor unter einer psy-
chischen Erkrankung leiden und fortwährend einer psychiatrischen Be-
handlung bedürfen, so wäre das SEM – nebst der Einholung eines aktuel-
len ärztlichen Berichts – zudem gehalten, zu prüfen, ob und welche allfälli-
gen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten er in Eritrea in Anspruch
nehmen könnte und ob die im Bedarfsfall einzunehmenden Medikamente
in seiner Heimat vorhanden und für ihn auch zugänglich und erschwinglich
wären.
9.3.4 Indem das SEM dem im Verlauf des Beschwerdeverfahrens einge-
reichten Arztbericht in seiner Vernehmlassung nicht genügend Rechnung
getragen respektive die darin enthaltenen erheblichen Tatsachen teils nicht
richtig festgestellt respektive nicht berücksichtigt hat, hat es den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt (vgl. E. 5.1). Die Frage danach, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes bei einer Rück-
kehr allenfalls in eine medizinische Notlage geraten könnte, ist somit nicht
hinreichend geklärt. Eine ausnahmsweise erfolgende Heilung dieses Ver-
fahrensmangels auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4) fällt
vorliegend nicht in Betracht.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, so-
weit bezogen auf den angeordneten Vollzug der Wegweisung die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Im Übrigen ist die Be-
schwerde – mithin soweit die Anerkennung als Flüchtling und die Gewäh-
rung von Asyl beantragt werden – abzuweisen. Demnach sind die Disposi-
tivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache
ist diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das SEM wird nach Erstellung des rechtserheblichen medizinischen Sach-
verhalts und dessen Beweiswürdigung hinsichtlich des Vollzugs der Weg-
weisung eine neue Verfügung zu erlassen haben.
11.
11.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG) zu werten, wo-
bei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerde-
verfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misser-
folg mit der Hälfte veranschlagt. Nachdem den Beschwerdeführenden mit
D-72/2017
Seite 21
Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind ihm jedoch
keine Kosten aufzuerlegen.
11.2 Dem Beschwerdeführer wäre – als teilweise obsiegende Partei – in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm
erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen. Diese wären
praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kür-
zen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Betreuerin des Be-
schwerdeführers (vgl. Bst. B.f und E. 4.5) mangels Mandatierung im vorlie-
genden Verfahren nicht als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu
erachten ist und auch nicht davon auszugehen ist, ihm seien sonst wie
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist keine Par-
teientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-72/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit bezogen auf den angeordneten
Vollzug der Wegweisung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung be-
antragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2016 werden
aufgehoben. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung betref-
fend den Vollzug der Wegweisung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: