B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7220/2015
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 13. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin bei der Gesuchseinreichung angab, sie sei
am 2. Oktober 1999 geboren, weshalb das SEM aufgrund erheblicher
Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit am 14. September
2015 eine Handknochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab,
dass dem ärztlichen Bericht vom 15. September 2015 zu entnehmen ist,
die Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen
seien allesamt vollständig verschlossen, weshalb das Knochenalter
19 Jahre oder mehr betrage,
dass das SEM am 29. September 2015 mit der Beschwerdeführerin im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ die Befragung zur
Person (BzP) durchführte und ihr dabei unter anderem das rechtliche Ge-
hör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte, wobei diese
an der Behauptung festhielt, sie sei noch nicht 18 Jahre alt,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. September 2015 in Un-
garn um Asyl ersucht hatte,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP auch das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem voraussichtlichen Nicht-
eintretensentscheid gewährt wurde, worauf sie antwortete, sie werde nicht
nach Ungarn zurückgehen, zumal man sich dort nicht um die Asylsuchen-
den kümmere,
dass es ihrer Schwester dort schlecht gegangen sei, und man habe ihnen
nicht einmal einen Arzt zur Verfügung gestellt, ja sogar nicht einmal eine
Decke,
dass die Vorinstanz am 7. Oktober 2015 nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ein
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Ersuchen um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden das Gesuch um Übernahme am 26. Okto-
ber 2015 guthiessen,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 – eröffnet am 5. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Recht
zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO auszuüben und sich für vor-
liegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten. Eventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung
nach Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Sus-
pensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Es sei der Unterzeichneten vollumfänglich Einsicht in
das Abklärungsergebnis vom 23. September 2015 der Schweizer Botschaft
in Ungarn zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. November
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (Art. 21 Abs. 1
VGG) und das Gericht – wie vorliegend – auch in solchen Fällen auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG)
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt
wird, habe die Beschwerdeführerin doch keine Einsicht in das in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnte Abklärungsergebnis vom 23. September
2015 der Schweizer Botschaft in Budapest erhalten, obwohl sich die ange-
fochtene Verfügung darauf abstütze,
dass vorliegend keine einzelfallspezifische Botschaftsabklärung vorge-
nommen wurde, wie sich aus dem Aktenverzeichnis ergibt,
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dass der Beschwerdeführerin indessen der wesentliche Inhalt der Bot-
schaftsabklärung mitgeteilt wurde und sie im Rahmen der Beschwerde Ge-
legenheit zur Stellungnahme hatte,
dass die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden kann und
die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Frage
nicht eingeschränkt ist, weshalb die Verletzung als geheilt zu erachten ist,
dass bei dieser Sachlage eine Kassation der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung zu neuem Entscheid ausser Betracht fallen,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift auf dem im Perso-
nalienblatt deklarierten Geburtsdatum (2. Oktober 1999) beharrt,
dass der für die vorliegende Knochenaltersanalyse vom 15. September
2015 verantwortliche Arzt zum Schluss gelangte, das Knochenalter liege
bei einem Alter von 19 Jahren oder mehr (vgl. A 5/1),
dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Er-
gebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur ei-
nen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
aufweisen, wobei sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation be-
ziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Kno-
chenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei
Jahren liegt,
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche
"Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anfor-
derungen zu stellen sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass dem Personalienblatt vom 13. September 2015 zu entnehmen ist, die
Beschwerdeführerin sei am 2. Oktober 1999 geboren, weshalb die Diffe-
renz zwischen dem zum Zeitpunkt der Knochenaltersbestimmung vom
15. September 2015 deklarierten Alter von nicht ganz 16 Jahren und dem
festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren etwas mehr als drei
Jahre beträgt,
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dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit der Be-
schwerdeführerin ausgegangen ist,
dass die Beschwerdeführerin die schweizerischen Asylbehörden nachge-
wiesenermassen über ihr Alter getäuscht und somit ihre Mitwirkungspflicht
nach Art. 8 AsylG verletzt hat,
dass sie darüber hinaus ihre Identität nicht mit einem rechtsgenüglichen
Reise- oder Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, S. 55 ff.) nachge-
wiesen hat und stattdessen in der Schweiz und Ungarn unter verschiede-
nen Namen in Erscheinung getreten ist: B._______ (A1/2), A._______
(A7/13 S. 1, Ziff. 1.04 S. 2), C._______ (A16/1),
dass sie angab, den Geburtsort im Heimatstaat nicht zu kennen, und ihr
die Herkunftsprovinz desgleichen nicht geläufig war (A7/13 Ziff. 1.07 S. 3),
dass die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bei dieser
Sachlage nachhaltig erschüttert ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
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vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. September 2015 in Un-
garn ein Asylgesuch eingereicht hatte,
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dass das SEM die ungarischen Behörden am 7. Oktober 2015 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden diesem Gesuch am 26. Oktober 2015 zu-
stimmten,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass daran der geäusserte Wunsch der Beschwerdeführerin, in der
Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstel-
len aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völker-
rechtlich unzulässig erweisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des
BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat,
sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten
Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Über-
stellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O.
E. 9.2),
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dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hin-
weisen),
dass auch der Beschwerdeführerin die Pflicht obliegt, an der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
sie die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder
einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie anläss-
lich ihrer Befragung nicht konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in
Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass die ungarischen Behörden am 27. Oktober 2015 dem Wiederaufnah-
megesuch im Hinblick auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Un-
garn ausdrücklich zustimmten, weshalb sie vorliegend mit einem korrekten
Asylverfahren rechnen darf und nicht mit sofortiger Inhaftierung, gefolgt
von der Ausschaffung in den Heimatstaat, rechnen muss,
dass bezüglich der Inhaftierungspraxis oder der Unterbringungssituation
eine generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Ungarn nicht zu verzeichnen ist, weshalb
ein generelles Eintreten auf Asylgesuche von Personen, für deren Gesu-
che grundsätzlich die ungarischen Behörden zuständig wären, nicht ange-
zeigt ist und die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR und weiterer Men-
schenrechtsorganisationen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern
vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4213/2015 vom
16. September 2015 E. 5.1.2 ff.),
dass die Beschwerdeführerin auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern
die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde,
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dass ihr Einwand, man kümmere sich in Ungarn nicht um die Asylsuchen-
den, und die Behörden hätten ihnen nicht einmal einen Arzt oder eine De-
cke zur Verfügung gestellt, nicht zu überzeugen vermag, zumal den Akten
zu entnehmen ist, dass zwischen den Asylgesuchen der Beschwerdefüh-
rerin in Ungarn und der Schweiz lediglich zwei Tage liegen,
dass dementsprechend auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, sie
wäre von den ungarischen Behörden nicht zu ihren Asylgründen angehört
worden,
dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine vulnerable Minder-
jährige handelt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung
nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
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dass der Beschwerdeführerin vorliegend die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren ist und keine Verfahrens-
kosten gesprochen werden,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend zwar unterliegt, die Rüge jedoch,
die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt, nicht unbegrün-
det ist,
dass es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und unter Beachtung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) eine redu-
zierte Parteientschädigung von Fr. 300.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: