B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7220/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Partei
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Myanmar),
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. September 2015 / D-3564/2015.
D-7220/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 4. November 2013 ein Asylgesuch in der
Schweiz ein. Im Rahmen des Asylverfahrens brachte er vor, er stamme aus
Myanmar, B._______ (C._______-Staat), und sei im Jahr 1994 als Kind
zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern von einem ihm unbekann-
ten Ort aus Myanmar wegen Schwierigkeiten als Muslime nach Bangla-
desch geflüchtet. Er selber sei staatenlos, seine Eltern seien in Myanmar
geboren. In Bangladesch hätten sie zuerst einige Zeit im Flüchtlingslager
D._______ gelebt, danach im Flüchtlingslager E._______ (F._______,
G._______). Der Gesuchsteller sei im Jahr 2006 wegen der schlechten Le-
bensbedingungen als Flüchtling in Bangladesch nach Griechenland aus-
gereist, wo er eine befristete, jeweils verlängerte, Aufenthaltserlaubnis er-
halten habe. Anfang 2009 hätten ihn die griechischen Behörden aufgefor-
dert, das Land zu verlassen. Er habe in Griechenland ohne Aufenthaltspa-
piere nicht arbeiten können, weshalb er wieder nach Bangladesch zurück-
gekehrt sei. Er sei nach Dhaka gegangen, wo er ein Zimmer zur Untermiete
bewohnt und sich mit Näharbeiten in einer Textilfabrik seinen Lebensunter-
halt verdient habe, bis er im Dezember 2012 wegen fehlender Identitäts-
papiere entlassen worden sei und daraufhin in einem Lebensmittelgeschäft
als Aushilfe gearbeitet habe. Da er als Flüchtling keine Aufenthaltsbewilli-
gung und feste Adresse in Bangladesch besessen habe, sei er im Septem-
ber 2013 erneut von G._______ aus nach Europa ausgereist. Zu dem Zeit-
punkt habe sich seine Familie noch im E._______ aufgehalten.
B.
Der Gesuchsteller reichte im Asylverfahren die Kopie eines „Rohingya Re-
fugee Family Books“ ein. Anlässlich der Anhörung vom 29. April 2015 zum
Erhalt des Familienbuches befragt, antwortete er, seine Familie gehöre
zwar seines Wissens nach nicht der Ethnie der Rohingya an, da sie aus
der Region B._______ kämen, sie hätten das Familienbuch aber im
D._______-Flüchtlingslager in Bangladesch erhalten. Das Original sei bei
seiner Familie. Zudem brachte er vor, er habe telefonisch von seinem Bru-
der erfahren, dass sein Vater nach Myanmar zurückgekehrt und dort am
21. Mai 2014 getötet worden sei. Bei einer Rückkehr nach Bangladesch
würden den Gesuchsteller unwürdige Lebensbedingungen erwarten. Aus-
serdem versuche die bangladeschische Regierung, Flüchtlinge aus Myan-
mar in ihr Heimatland abzuschieben, wo ihr Leben in Gefahr sei.
D-7220/2016
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Das SEM erachtete die Vorbringen des Gesuchstellers als un-
glaubhaft. Die Identität und insbesondere Herkunft aus Myanmar könnten
nicht geglaubt werden, das eingereichte „Rohingya Refugee Family Book“,
welches belegen solle, dass der Gesuchsteller Flüchtling aus Myanmar sei,
sei zum Nachweis der Identität nicht geeignet. Auch die Vertreibung aus
Myanmar und angeblich drohende Abschiebung von Bangladesch nach
Myanmar, wo ihm Gefahr drohe, seien unglaubhaft. Angesichts der un-
glaubhaften Identität und somit unbekannten Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit des Gesuchstellers habe der Gesuchsteller wegen grober Mitwir-
kungspflichtverletzung die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben
und des unglaubhaften Sachverhaltes zu tragen und es sei vermutungs-
weise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung in den unbekann-
ten Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen.
D.
Der Gesuchsteller reichte gegen die Verfügung am 4. Juni 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und machte hierbei im Wesentli-
chen geltend, er sei ethnischer Rohingya aus Myanmar und seine Asylvor-
bringen seien entgegen der Ansicht des SEM glaubhaft. Der Beschwerde
lagen Auszüge (Kopien) seines „Rohingya Refugee Family Books“ bei so-
wie ein „Bestätigungsschreiben des Leiters des Flüchtlingslagers
E._______“.
E.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3564/2015 vom 2. September
2015 wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Gericht erachtete die auf
Beschwerdeebene vorgetragene Behauptung des Gesuchstellers, ein eth-
nischer Rohingya aus Myanmar zu sein, als offensichtlich haltlos. Auch das
eingereichte „Rohingya Refugee Family Book“ könne die Zweifel an der
behaupteten Herkunft aus Myanmar nicht beseitigen. Dem eingereichten
Bestätigungsschreiben sei sodann jeglicher Beweiswert abzusprechen.
F.
Mit Eingabe vom 16. November 2016, bezeichnet als „neues Asylgesuch,
eventualiter Gesuch um Wiedererwägung, subeventualiter Gesuch um Re-
vision“ gelangte der Gesuchsteller an das SEM und beantragte die wieder-
erwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 1. Mai 2015. Es sei fest-
D-7220/2016
Seite 4
zustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebli-
che Veränderung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vor-
lägen. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers festzustellen
und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs-
weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die
vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme sei der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. Die
aufschiebende Wirkung des Gesuchs sei anzuordnen.
Der Gesuchsteller begründete seine Eingabe damit, dass der Sachverhalt
angesichts der neuen Beweismittel neu zu beurteilen sei, da nunmehr An-
haltspunkte für eine Gefährdung des Gesuchstellers im Falle einer Weg-
weisung bestünden. Auch wenn die Beweismittel verspätet seien, gelte der
Grundsatz, dass ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen
sei, wenn dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung drohten. Als wesentlicher Umstand habe sich seit der letzten Be-
urteilung verändert, dass der Gesuchsteller ein öffentlich beurkundetes Be-
stätigungsschreiben seines Notars aus seiner Heimat einreichen könne,
das beweisen würde, dass die vom Gesuchsteller gemachten Ausführun-
gen zur Familie und zum Familienbuch korrekt seien. Zudem reiche er eine
öffentliche Beurkundung des Notars vom „Rohingya Family Book“ ein. Mit
den eingereichten beglaubigten Dokumenten könne der Gesuchsteller be-
weisen, dass er tatsächlich aus Myanmar stamme und im Rohingya Camp
in Bangladesch gelebt habe. Die Dokumente seien durch die öffentlichen
Beglaubigungen amtliche Dokumente und die Herkunft demnach belegt.
Wie aus zahlreichen zitierten Menschenrechtsberichten hervorgehe, sei
der Gesuchsteller als Rohingya sowohl in Bangladesch als auch in Myan-
mar in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt und an Leib und Leben gefähr-
det. Zudem reichte der Gesuchsteller die Kopie eines Berichtes zur Situa-
tion in Myanmar ein.
G.
Das SEM überwies diese Eingabe am 23. November 2016 zuständigkeits-
halber ans Bundesverwaltungsgericht, da in der Eingabe keine Wiederer-
wägungsgründe angerufen worden seien. Hauptsächlich würden in der
Eingabe des Gesuchstellers Beweismittel („Rohingya Refugee Family
Book“ inkl. notarieller Beglaubigung datiert auf den 29. Oktober 2013) an-
geführt, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstan-
D-7220/2016
Seite 5
den seien und von deren Existenz der Gesuchsteller bereits vor dem Erge-
hen des Urteils Kenntnis gehabt habe. Es handle sich demnach um ein
Revisionsgesuch.
H.
Mit Telefax-Verfügung vom 24. November 2016 setzte die Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort
einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2017 wurde der Gesuchsteller dar-
über informiert, dass seine vom SEM zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht überwiesene Eingabe als Revisionsgesuch gegen das
Urteil D-3564/2015 entgegengenommen werde, da der Revisionsgrund
nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG) geltend gemacht werde. Der Gesuchsteller wurde gleichzeitig
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, in-
nert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Revisionsverbesserung
einzureichen, in welcher die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches darge-
legt werde (Art. 124 BGG). Zudem wurde auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses einstweilen verzichtet.
J.
Auf dem an das Gericht retournierten Rückschein ist (handschriftlich) der
3. Januar 2017 (Poststempel: 4. Januar 2017) als Zustelldatum der Zwi-
schenverfügung aufgeführt.
K.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 (Poststempel) teilte der Gesuchsteller
mit, die Leitung des Durchgangszentrums habe die Zwischenverfügung
vom 3. Januar 2017 entgegengenommen, ihm sei das Einschreiben aber
erst am 14. Januar 2017 übergeben worden, weshalb er sich für eine even-
tuelle Verspätung seiner Eingabe entschuldigen wolle. Hinsichtlich der Be-
gründung der Rechtzeitigkeit seines Revisionsgesuches brachte er vor, er
habe die Beweismittel im Original im September 2016 erhalten und sich
dann sogleich an die H._______ gewandt, welche ihn beim Verfassen der
Eingabe unterstützt habe.
L.
Auf Nachfrage des Gerichts bestätigte ein Betreuer des zuständigen
D-7220/2016
Seite 6
Durchgangszentrums die am 14. Januar 2017 erfolgte Zustellung der Zwi-
schenverfügung an den Gesuchsteller.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils,
und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36 S. 303).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht mit der Einreichung der Dokumente bezie-
hungsweise mit seiner Darstellung, er habe in seiner Heimat Dokumente
von einem Notar öffentlich beurkunden lassen, sinngemäss den Revisions-
grund nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel geltend
D-7220/2016
Seite 7
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), weshalb das Formerfordernis der Angabe des
Revisionsgrundes als erfüllt zu betrachten ist.
Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuchs ist festzuhalten, dass
ein solches in entsprechender Anwendung von Art. 124 Bst. d BGG inner-
halb von 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes einzu-
reichen ist. Der Gesuchsteller wurde vorliegend mit Zwischenverfügung
vom 3. Januar 2017 unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert,
fristgerecht eine Revisionsverbesserung in Bezug auf die Darlegung der
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens einzureichen. Zwar ist die Revisi-
onsverbesserung des Gesuchstellers (Poststempel 18. Januar 2017) an-
gesichts der laut Rückschein am 4. Januar 2017 zugestellten Zwischenver-
fügung des Gerichts eigentlich nach der siebentägigen Frist ab Erhalt der
Verfügung (Fristablauf: 10. Januar 2017) eingegangen und wäre somit ver-
spätet. Allerdings machte der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 18. Ja-
nuar 2017 geltend, er habe die Zwischenverfügung tatsächlich erst am
14. Januar 2017 erhalten. Abklärungen des Gerichts haben ergeben, dass
die Angaben des Gesuchstellers zutreffen dürften. Eine dem Gesuchsteller
anzulastende Verspätung liegt demnach nicht vor. Die Erklärung des Ge-
suchstellers, er habe die vom 29. Oktober 2013 datierenden Beweismittel
(öffentlich beurkundete Bestätigung des Notars und die öffentliche Beur-
kundung des „Rohingya Refugee Family Books“) erst im September 2016
erhalten ist zwar wenig konkret, da er nichts zu den Umständen des Erhalts
der mehrere Jahre alten Beweismittel vorbringt und den Zeitpunkt der „Ent-
deckung“ auch nicht belegen kann. Zugunsten des Gesuchstellers ist an-
gesichts des behaupteten Empfangs der Beweismittel im September 2016
und der Einreichung am 16. November 2016 allerdings davon auszugehen,
dass der Gesuchsteller die Anforderungen der Angabe der Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens (90 Tage nach Entdeckung) gemäss Art. 124
Abs. 2 Bst. d BGG erfüllt. Auf die zu Recht vom SEM an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitete Revision ist somit einzutreten.
3.
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Entscheids
verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tat-
sachen oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren or-
dentlichen Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsa-
chen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind
(vgl. in Bezug auf nach dem Beschwerdeentscheid entstandene Beweis-
mittel BVGE 2013/22). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind
dann beachtlich, wenn sie entweder neu erfahrene erhebliche Tatsachen
D-7220/2016
Seite 8
belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die
zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der ge-
suchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Be-
weismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt
nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurtei-
lung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48 S. 307). Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können, gelten grundsätzlich nicht als Revisionsgründe
(Art. 46 VGG). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Be-
weismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden
konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren
beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-
den nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.47 S. 306). Tatsachen und Beweismit-
tel, die zwar vorbestanden haben, aber von der Partei bewusst oder aus
Nachlässigkeit nicht ins Verfahren eingebracht wurden, können nicht zur
Revision führen. Es obliegt mithin den Prozessparteien, rechtzeitig und pro-
zesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweis-
pflicht beizutragen.
4.
4.1 Der vom Gesuchsteller eingereichte Bericht „Myanmar army forces
hundreds of Rohingya villagers from homes – witnesses“ datiert vom
24. Oktober 2016 und ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 2. September 2015 entstanden. Damit ist der Bericht im vorliegenden
Revisionsverfahren nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2013/22).
4.2 Die vom Gesuchsteller eingereichten notariellen Beurkundungen (des
Familienbuches und des Bestätigungsschreibens) datieren vom 29. Okto-
ber 2013. Angesichts des weit zurückliegenden Datums muss davon aus-
gegangen werden, dass der Gesuchsteller diese Dokumente ohne weite-
res auch schon im Rahmen des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen
können. Er macht denn auch nicht geltend, das sei ihm aus bestimmten
Gründen nicht möglich gewesen.
Hinsichtlich der eingereichten Kopie des „Rohingya Refugee Family
Books“ beziehungsweise der diesbezüglich eingereichten Auszüge (S. 1-
D-7220/2016
Seite 9
13), ist anzumerken, dass die Neuheit sich hier allein auf die öffentliche
Beurkundung vom 29. Oktober 2013, nicht auf das Dokument an sich be-
ziehen kann. Denn schliesslich wurden die gleichen kopierten Seiten
(S. 1-13) des Dokumentes ohne eben diese Beurkundung (wenn auch in
anderer Reihenfolge der Seiten 6-10, vgl. bei der Vorinstanz eingereichtes
„Rohingya Refugee Family Book“) doch bereits im ordentlichen Verfahren
eingereicht.
Auffällig ist aber, dass der Gesuchsteller auch im Beschwerdeverfahren
D-3564/2015 einige Kopien der „Rohingya Refugee Family Book“-Seiten
eingereicht hat und sich darunter zwei Kopien der Seiten 2/3 „Members of
Family“ befinden, bei denen auf einer Kopie die Anzeichen der öffentlichen
Beurkundung zu erkennen sind. Das heisst, dass das Datum 29. Oktober
2013, die Unterschrift des Notars sowie Teile des Stempels und der Siegel
der öffentlichen Beurkundung auf der Kopie S. 2/3 abgebildet sind. Damit
ist belegt, dass für den Gesuchsteller zumindest eine kopierte Seite des
Familienbuches mit öffentlicher Beurkundung schon im ordentlichen Ver-
fahren greifbar war. Und dies lässt die Vermutung zu, dass das ganze Do-
kument schon mit öffentlicher Beurkundung vorlag. Und diese Tatsache be-
stätigt die oben angeführte Annahme, dass der Gesuchsteller die öffentli-
che Beurkundung des „Rohingya Refugee Family Books“ schon im Rah-
men des ordentlichen Verfahrens hätte einreichen können.
Beide eingereichten Beweismittel (Bestätigungsschreiben, Familienbuch
mit öffentlicher Beurkundung) sind demnach als revisionsrechtlich verspä-
tet zu werten.
4.3 Der Gesuchsteller geht wohl selber von Verspätung aus, da er unter
Hinweis auf die Rechtsprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) geltend macht, auch verspätete Vorbringen seien
zu berücksichtigen, wenn die neuen Vorbringen offensichtlich machten,
dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behand-
lung bei Rückschiebung drohten und damit ein völkerrechtswidriges Weg-
weisungshindernis bestehe. Indessen kann eine entsprechende Prüfung
im vorliegenden Fall unterbleiben, da sich die eingereichten Beweismittel,
wie nachfolgend dargelegt wird, als nicht erheblich erweisen.
5.
Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache oder das Beweismittel geeig-
net ist, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern, was bei
D-7220/2016
Seite 10
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchstel-
ler günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.51 S. 307 f.). Eine solche Eignung ist vorliegend zu verneinen.
Dem eingereichten Schreiben des Notars, in welchem die Identitätsanga-
ben des Gesuchstellers und dessen Eigenschaft als Flüchtling bestätigt
werden sollen, kommt aufgrund eines möglichen Gefälligkeitscharakters
nur sehr beschränkter Beweiswert zu. Ohnehin ist es als Identitätsnach-
weis nicht geeignet. Gleiches gilt aber auch für die eingereichte Kopie des
Familienbuches mit notarieller Beurkundung.
5.1 Entgegen der Auffassung des Gesuchstellers ist nämlich auch die (be-
reits im ordentlichen Verfahren eingereichte und rechtlich gewürdigte) Ko-
pie des Familienbuches nicht geeignet, seine im ordentlichen Asylverfah-
ren geltend gemachte Herkunft aus Myanmar als Rohingya-Flüchtling und
somit mögliche drohende Gefährdung an Leib und Leben bei Rückkehr
nach Bangladesch oder Myanmar zu belegen.
5.2 Festzuhalten ist, dass auch das mit dem Revisionsgesuch eingereichte
Familienbuch (trotz vermeintlicher oder tatsächlicher notarieller Beurkun-
dung) lediglich als Kopie und nicht im Original vorliegt, weshalb diesem
angesichts der leichten Manipulierbarkeit von Kopien schon aus diesem
Grund höchstens eine geringe Beweiskraft beigemessen werden kann. Zu-
dem handelt es sich bei einem Familienbuch - selbst wenn es im Original
vorläge - nicht um ein fälschungssicheres Dokument. Ein solches Doku-
ment kann gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nicht als taugliche Urkunde für den Nachweis der Identität und somit für die
tatsächliche Staatsangehörigkeit des Gesuchstellers gelten. Denn als
Identitätspapier gilt jeder Ausweis, der (hauptsächlich) zum Zwecke des
Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde.
Diese Anforderungen erfüllen grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und
Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente,
wie beispielsweise Bestätigungen der Fahrfähigkeit, der Berufstätigkeit,
des Schulbesuchs oder -abschlusses oder wie in casu der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten Familie (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 70).
5.3 Auch hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 1. Mai 2015, bestätigt
im Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 2. September 2015, zu der einge-
reichten Kopie des Familienbuches festgehalten, dass angesichts der Un-
gereimtheiten zur verwendeten Sprache des Gesuchstellers, seiner vagen
Angaben zur vermeintlichen Kindheit in Myanmar und unsubstantiierten
D-7220/2016
Seite 11
Beschreibungen der Flucht nach und aus Bangladesch sowie der wider-
sprüchlichen Angaben zu den Aufenthalten in den Flüchtlingslagern erheb-
liche Zweifel an der Herkunft aus Myanmar bestünden. Das Familienbuch
könne die vermeintliche Herkunft aus Myanmar und die behauptete Flücht-
lingseigenschaft angesichts der unklaren Identität des Gesuchstellers und
wegen eines fehlenden Fotos im Dokument nicht belegen. Zudem haben
SEM und Gericht darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass „Ro-
hingya Refugee Family Books“ von bangladeschischen Staatsbürgern
käuflich erworben werden könnten (vgl. auch Danish Immigration Service,
Rohingya refugees in Bangladesh and Thailand, Fact finding mission to
Bangladesh and Thailand, 4 to 17 February 2011, S. 23). Zweifel an der
Echtheit des Familienbuches und der vermeintlichen notariellen Beglaubi-
gung werden dadurch bestärkt, dass der Gesuchsteller es anscheinend
nicht vollständig eingereicht hat. Den Kopien des eingereichten „Rohingya
Refugee Family Book“ fehlt nämlich die in diesen Dokumenten normaler-
weise enthaltene „health information page“ (siehe Danish Immigration Ser-
vice, a.a.O., S. 23).
5.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die eingereichten Doku-
mente (notarielles Bestätigungsschreiben und öffentliche Beurkundung der
Kopie des Familienbuches) nicht geeignet, die im ordentlichen Asyl- res-
pektive Beschwerdeverfahren festgehaltenen Zweifel an der Herkunft aus
Myanmar nachträglich zu entkräften. Damit ist auch das Kriterium der revi-
sionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG).
5.5 Es ist zu betonen, dass bereits im ordentlichen Verfahren dem einge-
reichten „Rohingya Refugee Family Book“ und dem damals eingereichten
Bestätigungsschreiben des Flüchtlingslagers jeglicher Beweiswert abge-
sprochen wurde. Der Gesuchsteller kann daher mit den notariellen Beglau-
bigungen eben dieses Familienbuches sowie mit einem anderen Bestäti-
gungsschreiben mittels Revision nicht einfach eine andere, ihm passende
rechtliche Würdigung anstreben (vgl. BGE 127 V 353 E. 3b [S. 355 f.]).
Mangels Erheblichkeit der Beweismittel kann auch die Echtheit der Doku-
mente beziehungsweise die Echtheit der notariellen Beurkundung eben
dieser Dokumente dahinstehen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-3564/2015 vom 2. September 2015 ist demzu-
folge abzuweisen.
D-7220/2016
Seite 12
7.
Die mit Eingabe vom 16. November 2016 gestellten Anträge auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Revisionsgesuchs sowie auf Erlass des
Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos zu er-
achten.
8.
8.1 Der Gesuchsteller ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet, wenn die
Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Begehren nicht
aussichtslos erscheinen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, waren die Begehren jedoch als aussichtslos zu bewerten, weshalb
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG als nicht erfüllt zu erachten
sind. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung abzuweisen.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-7220/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: