Abtei lung IV
D-7221/2006
zom/mak
{T 0/2}
Urteil vom 10. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Zoller, Gysi, Schürch
Gerichtsschreiberin Mangold Horni
S._______, geboren_______, sowie deren Söhne X._______, geboren _______,
Y._______, geboren _______, und Z, geboren _______, Iran,
wohnhaft _______,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 28. Juni 2001 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. a) Die Beschwerdeführerin und ihre drei damals alle noch minderjährigen Söhne
verliessen eigenen Angaben zufolge ihre Heimat am 14.3.1379 (iranischer Kalen-
der; 3. Juni 2000, abendländischer Kalender) und gelangten im Personenwagen
eines Schleppers in die Türkei. Von dort her seien sie, in einem Lastwagen ver-
steckt, durch ihnen unbekannte Länder und unter Umgehung der Grenzkontrollen
bis in die Schweiz gereist, deren Grenze sie am 19. Juni 2006 illegal passiert hät-
ten. Zu ihren am 21. Juni 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum)
Kreuzlingen gestellten Asylgesuchen wurden die Beschwerdeführerin und ihr
ältester Sohn X._______ dort am 26. Juni 2000 summarisch befragt. Für den
Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurden die Beschwerdeführer
dem Kanton _______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführerin und ihren Sohn X._______ am 2. August 2000 eingehend zu
ihren Asylgründen an.
b.aa) Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, ihr iranischer Ehemann, der sie schon in früheren Jahren immer wieder
verlassen habe, sei seit Beginn des Jahres 1377 (iranischer Kalender; Frühjahr
1998, abendländischer Kalender) verschwunden. Am 10.3.1379 (iranischer Kalen-
der; 30. Mai 2000, abendländischer Kalender) seien nachts Angehörige des "Komi-
tees" beziehungsweise der Ordnungskräfte mit der Anschuldigung, sie unterhalte
mit einem Verwandten, der sie seit dem Verschwinden ihres Mannes finanziell
unterstützt habe, eine Beziehung, zu ihr nach Hause gekommen. Da sie nicht zu
Hause gewesen sei, hätten diese Männer zuerst mehrere Stunden gewartet und
schliesslich an ihrer Stelle ihre an derselben Adresse wohnhafte Mutter auf den
Polizeiposten mitgenommen. Nach zwei Tagen habe ihr Bruder beim "Komitee"
den Kaufvertrag ihres Hauses hinterlegt und versprochen, sie - die Beschwerde-
führerin - den Behörden zu übergeben; auf diese Weise habe er die Mutter wieder
freibekommen. In der Folge habe sie - die Beschwerdeführerin - auf Anraten ihrer
Familienangehörigen umgehend mit ihren Kindern ihre Heimat verlassen.
bb) Der Sohn X._______ erklärte anlässlich der Befragungen, wegen der
Probleme seiner Mutter ausgereist zu sein. Er selber habe nie Schwierigkeiten mit
den iranischen Behörden oder irgendwelchen Organisationen gehabt.
cc) Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen. Soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen
eingegangen.
c) Auf die Aufforderung des BFF vom 17. Juni 2001 hin, einen Beleg für die Hinter-
legung des Kaufvertrages einzureichen, liessen die Beschwerdeführer am 12.
3Februar 2001 durch ihre damalige Vertreterin, _______, mitteilen, ihre Mutter
beziehungsweise Grossmutter habe keine derartige Quittung erhalten, und gaben
stattdessen eine Vorladung zu den Akten.
d) Mit Anfrage vom 16. Februar 2001 wurde die Schweizer Vertretung in Teheran
vom BFF um die Vornahme weiterer Abklärungen zu den Vorbringen der
Beschwerdeführer ersucht. Zum entsprechenden Abklärungsbericht vom 16. Mai
2001 wurde den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 5. Juni 2001 das rechtli-
che Gehör gewährt. Die damalige Vertreterin der Beschwerdeführer nahm dazu
am 15. Juni 2001 Stellung.
B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2001 - eröffnet am 29. Juni 2001 - lehnte das BFF die
Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Beschwerdeführer hielten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Da Frau S._______ die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sei auch die für einen allfälligen Einbezug der
minderjährigen Kinder gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG notwendige Voraussetzung
nicht gegeben. Gleichzeitig ordnete das BFF die Wegweisung der
Beschwerdeführer aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zudem zog es die eingereichte, als ge-
fälscht erkannte Vorladung ein.
C. a) Mit Eingabe vom 18. Juli 2001 ersuchten die Beschwerdeführer das BFF durch
ihre am 17. Juli 2001 neu beauftragte Rechtsvertreterin, Frau K._______, um
Zustellung der Antwort der Schweizer Botschaft in Teheran. Das Schreiben vom
18. Juli 2001 wurde vom BFF noch gleichentags der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) zur Behandlung als Beschwerde überwiesen. In der
Folge teilte die ARK am 24. Juli 2001 den Beschwerdeführern beziehungsweise
deren Anwältin mit, bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs handle es sich um
eine Zwischenverfügung, welche erst mit dem Endentscheid anfechtbar sei; über
die Rüge der unvollständigen Gewährung des rechtlichen Gehörs könne daher erst
befunden werden, wenn innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine den
Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift eingereicht
werde.
b) Die Beschwerdeführer beantragten in der Folge durch die neu bestellte Rechts-
vertreterin (vgl. oben C. a) bei der ARK mit Eingabe vom 30. Juli 2001 die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Sinngemäss
wurde eventualiter die Aufhebung des vorinstanzlich verfügten Wegweisungsvoll-
zugs und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragt. In prozessrechtlicher
Hinsicht sei den Beschwerdeführern "das rechtliche Gehör in vollem Umfang zu
gewähren" und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung inklusive der unent-
geltlichen Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Auf die Begründung dieser Anträge
4wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
c) Am 31. Juli 2001 liessen die Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung zu
den Akten reichen, in welcher geltend gemacht wird, das "Allgemeine Gericht,
Filiale 13" existiere nach wie vor; auch gehörten die "Allgemeine Staatsanwalt-
schaft" und das "Allgemeine Gericht" zusammen.
D. a) Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2001 teilte die ARK den Beschwerdefüh-
rern beziehungsweise deren Rechtsvertreterin mit, sie könnten den Entscheid in
der Schweiz abwarten. Sodann wurde das Gesuch um "vollständige Einsicht in
den Bericht der Schweizer Vertretung in Teheran" mit der Begründung abgewie-
sen, den Beschwerdeführern sei der wesentliche Inhalt des Berichtes zur Kenntnis
gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt worden, womit dem An-
spruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Genüge getan worden sei. Des
Weiteren wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit der Begründung abgelehnt,
die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer sei nicht belegt, zudem sei die sachliche
Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt nicht gegeben. Gleichzeitig for-
derte die ARK die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Rechtsvertreterin -
unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 21. Au-
gust 2001 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten.
b) Nach Eingang einer am 7. August 2001 von der Asylkoordination A._______
ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung verzichtete die ARK mit
Zwischenverfügung vom 20. August 2001 nicht nur auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, sondern bei allfällig negativem Verfahrensausgang - unter
Vorbehalt der dannzumaligen finanziellen Verhältnisse - auch auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten.
E. a) Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 6. September 2001 auf Abwei-
sung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sei vom BFF nie bestrit-
ten worden, dass das fragliche Gericht noch existiere; vielmehr sei festgehalten
worden, dass beim Stempel des eingereichten Beweismittels eine Unstimmigkeit in
Zusammenhang mit einer Behörde bestehe.
b) Die Beschwerdeführer beziehungsweise deren Anwältin liessen sich innert der
ihnen angesetzten Frist nicht zu den in der Vernehmlassung enthaltenen Feststel-
lungen vernehmen.
5F. Am 18. September 2002 reichten die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertrete-
rin einen am 3. August 2002 ausgestellten psychologisch-logopädischen Bericht zu
den Akten. Danach leidet der jüngste Sohn, Z._______, nicht nur an einer schwe-
ren Sprachbehinderung, sondern auch an einer schweren (allgemeinen) Entwick-
lungsstörung.
G. Das BFF nahm mit Zusatzvernehmlassung vom 23. Februar 2004 zu der beim
Sohn Z._______ festgestellten Entwicklungsstörung Stellung. Das Bundesamt ver-
füge über keine Erkenntnisse bezüglich allfälliger Therapiemöglichkeiten im Iran.
Bis zum Vorliegen des Ergebnisses entsprechender, durch die Beschwerdeinstanz
einzuleitender Untersuchungsmassnahmen sei das BFF "nicht in der Lage, sich zu
den Auswirkungen der Feststellungen im Bericht vom 3. August 2002 auf die Zu-
mutbarkeit des Vollzugs einer Wegweisung zu äussern".
H. a) Mit Urteil vom 4. Dezember 2003 wurde vom Bezirksgericht B._______ die
Scheidung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem sich an unbekanntem Ort
aufhaltenden iranischen Ehemann ausgesprochen.
b) Die Beschwerdeführerin verheiratete sich am 18. März 2005 in A._______ mit
einem Schweizerbürger. Auf entsprechende Anfrage hin teilte die Beschwerdefüh-
rerin der ARK am 17. Juni 2005 selber mit, an der Beschwerde festhalten zu wol-
len.
I. a) Mit Schreiben vom 30. März 2006 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führer der ARK ihre Mandatsniederlegung bekannt. In der Folge gab die ARK den
Beschwerdeführern nochmals Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde und
stellte bei einer allfälligen Rückzugserklärung den Verzicht auf die Erhebung von
Verfahrenskosten in Aussicht.
b) Durch ihren am 24. Februar 2006 neu bestellten Rechtsvertreter erklärten die
Beschwerdeführer am 21. April 2006, weiterhin an ihrem Rekurs festhalten zu wol-
len.
J. Am 1. November 2006 gaben die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter
6neue Beweismittel zu den Akten und machten damit das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe geltend. Die Beschwerdeführerin sei ein aktives Mitglied der
regimekritischen Demokratischen Vereinigung der Flüchtlinge (DVF), habe regime-
kritische Artikel verfasst und an verschiedenen Protestaktionen teilgenommen,
welche zum Teil auch in den Medien Beachtung gefunden hätten. Zur
Untermauerung dieser Vorbringen wurde - nebst einem Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 betreffend die Rückkehrgefährdung
für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen beziehungsweise die
Informationsgewinnung der iranischen Behörden - eine Heftmappe eingereicht,
welche die Kopie eines DVF-Mitgliederausweises, einen im Internet (auf der
Homepage der DVF, unter ) publizierten, mit deutscher
Übersetzung versehenen Artikel sowie Flugblätter, DVDs und - ebenfalls auf der
Homepage der DVF veröffentlichte - Fotos enthält.
K. a) Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 schloss die
Vorinstanz erneut auf Abweisung der Beschwerde. Sie wies darauf hin, die
Beschwerdeführerin habe im Iran bis zu ihrer Ausreise kein politisches Engage-
ment an den Tag gelegt und erst in einer Beschwerdeergänzung geltend gemacht,
sich exilpolitisch betätigt zu haben. Die blosse Identifizierbarkeit der
Beschwerdeführerin auf Fotos und Internetseiten reiche indessen nicht zur
Annahme aus, sie werde deswegen bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt. Die
Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nicht in einer exponierten Kaderstelle einer
Exilorganisation tätig. Die iranischen Behörden versuchten zwar, exilpolitische
Aktivitäten zu überwachen, seien jedoch angesichts der grossen Menge von Arti-
keln im Internet kaum in der Lage, alle Beteiligten herauszufiltern und zu identifi-
zieren. Überdies sei davon auszugehen, dass die iranischen Behörden nur dann
ein Interesse an der Identifizierung einer Person haben, wenn ihre Aktivitäen als
konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
b) Die Beschwerderführer nahmen durch ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom
29. Dezember 2006 zu den in der Vernehmlassung des BFM vom 11. Dezember
2006 enthaltenen Ausführungen Stellung. Dabei verwiesen sie erneut auf den
SFH-Bericht vom 4. April 2006, worin detailliert erklärt werde, mit welchen techni-
schen Hilfsmitteln etwa Publikationen im Internet überwacht werden könnten. So-
dann würden seitens der iranischen Regierung im Ausland auch Spitzel zur Über-
wachung der Tätigkeiten der Exilgemeinschaft eingesetzt. Gleichzeitig wurden
eine am 22. Dezember 2006 von der DVF ausgestellte Bestätigung, DVF-Flugblät-
ter sowie weitere, die politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin im November
und Dezember 2006 belegende und wiederum der DVF-Homepage entnommene
Fotos und Berichte zu den Akten gegeben.
c) Am 25. April 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine weite-
re, die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin zwischen Ende Dezember 2006 und
Februar 2007 betreffende Heftmappe ein, welche nebst weiteren Flugblättern und
7der DVF-Homepage entnommenen Bildern ein Exemplar der DVF-Monatszeitschrif
"Kanoun" vom März 2007 sowie zwei auf den Namen der Beschwerdeführerin
lautende, von der Stadtpolizei C._______ und von der Stadtpolizei D._______
ausgestellte Bewilligungen für eine "politische Standaktion" vom 13. Januar 2007
in C._______ und für eine Kundgebung in D._______ vom 10. Februar 2007
enthält.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehö-
ren Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgül-
tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
83.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer angefochtenen Verfügung vorab fest, die Vorbringen
der Beschwerdeführer widersprächen in wesentlichen Punkten den gesicherten Er-
kenntnissen des Bundesamtes und seien daher als tatsachenwidrig zu bezeich-
nen.
Gemäss Abklärungsbericht der Schweizer Vertretung in Teheran hat ein Polizeibe-
amter, der - wie im vorliegenden Fall geltend gemacht wurde - als Gerichtsvollzie-
her fungiere, keinerlei Befugnis, anstelle der vorgeladenen Person eine andere
Person als "Geisel" zu nehmen. Sodann sei ausgeschlossen, dass für die - zwecks
Freilassung der Mutter - erfolgte Hinterlassung des Kaufvertrages des Hauses von
den Behörden kein Beleg ausgestellt worden sei.
In der Stellungnahme vom 15. Juni 2001 wurde dagegen eingewendet, es habe
sich nicht um gewöhnliche Polizisten, sondern um Beamte des "Komitees" gehan-
delt. Angehörige solcher Spezialeinheiten nähmen immer wieder Familienmitglie-
der fest, um so Druck auf eine gesuchte Person zu machen. Auch in der Rechts-
mitteleingabe vom 30. Juli 2001 (vgl. S. 6 f.) wird darauf hingewiesen, die Be-
schwerdeführerin habe nicht von Polizeibeamten, sondern von Angehörigen einer
"Komiteegruppe" gesprochen. Im Übrigen sei es eine "Fiktion", davon auszugehen,
im Iran gebe es "eine rechtsstaatliche Praxis, von der nicht abgewichen werde";
auch in der Schweiz gebe es Fälle, von denen "behauptet werden könnte, sie wür-
den der behördlichen Praxis nicht entsprechen".
Diese Ausführungen sind indessen nicht geeignet, die Abklärungsergebnisse der
Schweizer Vertretung in Teheran grundsätzlich in Frage zu stellen. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Schweizer Vertretung in Teheran die geltend gemachte Mit-
nahme der Mutter als "Geisel" - obwohl über die Darstellung der Beschwerdeführe-
rin, von Mitgliedern des "Komitees" gesucht worden zu sein, in Kenntnis gesetzt -
9als "unwahrscheinlich" bezeichnete. Zwar kann ausnahmsweise eine von der
üblichen Praxis abweichende Vorgehensweise von Angehörigen der iranischen
Sicherheitsbehörden nicht ausgeschlossen werden. Angesichts der weiteren,
nachfolgend unter Ziff. 4.2 aufzuzeigenden Unstimmigkeiten sowie angesichts der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin auch weder eine Quittung für die
Hinterlegung des Kaufvertrages noch den Kaufvertrag selber, welcher der Familie
der Beschwerdeführerin angeblich mangels Rechtmässigkeit der Wegnahme
wieder zurückgegeben worden sei (vgl. Beschwerde S. 7), einreichte, bestehen
doch berechtigte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen.
4.2 Entsprechend der - ebenfalls durch die Schweizer Vertretung in Teheran durchge-
führten und der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren damaliger Vertreterin
offen gelegten - Abklärungen handelt es sich bei der im Original eingereichten Vor-
ladung, welcher der Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise zu Hause zugestellt
worden sein soll, um eine Fälschung. So existiere die auf dem Stempel aufgeführ-
te Behörde (Generalstaatsanwaltschaft) nicht mehr und entspreche auch nicht der
auf dem Dokument als Ausstellerin bezeichneten Behörde (13. Kammer des
Öffentlichen Gerichts Teheran). Zudem sei bei der 13. Kammer des Öffentlichen
Gerichts Teheran kein Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin hängig; das
Dossier Nummer 594 laute auf den Namen einer anderen Person. Schliesslich
entspreche die auf dem Dokument aufgeführte Anschuldigung auch nicht den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin.
In der Stellungnahme vom 15. Juni 2001 wurde insbesondere daran festgehalten,
dass das "Gericht von Kreis 13" existiere; "mit grösster Wahrscheinlichkeit" laute
das Dossier mit der angegebenen Nummer auf den Namen von Nachbarn. Weiter
wird in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2001 geltend gemacht, es widerspre-
che "jeglicher Logik, dass eine Person ein offizielles Dokument mit Stempel etc.
fälschen beziehungsweise verfälschen" lasse, und gleichzeitig andere Angaben
mache "als in diesem Dokument dargestellt". Im Übrigen habe die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich der kantonalen Anhörung angegeben, Nachbarn hätten sie beim
Komitee denunziert, dass sie "mit diesem Herrn eine unerlaubte Beziehung hätte".
Zwar steht die in der eingereichten Vorladung erwähnte Anschuldigung (Klage von
Leuten aus dem Quartier) in der Tat nicht in eindeutigem Widerspruch zu den von
der Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung (vgl. Protokoll S. 9)
gemachten Aussagen. Ungeachtet dessen sind die Darlegungen in der Stellung-
nahme vom 15. Juni 2001, in der Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2001 und in der
Beschwerdeergänzung vom 31. Juli 2001 keinesfalls geeignet, die in der ange-
fochtenen Verfügung vom 28. Juni 1001 plausibel und nachvollziehbar aufgezeig-
ten Widersprüche zu beseitigen. Insbesondere ist an dieser Stelle nochmals fest-
zuhalten, dass die auf dem Stempel aufgeführte Behörde nicht nur nicht mehr
existiert, sondern auch nicht der auf dem Dokument als Ausstellerin bezeichneten
Behörde entspricht, wobei - entgegen der in der Beschwerdeergänzung vom 31.
Juli 2001 gemachten Behauptung - die beiden Behörden auch nicht zusammenge-
hören. Schliesslich kann auch ausgeschlossen werden, dass das Anklagedossier -
wie in der Stellungnahme vom 14. Juni 2001 behauptet wird - nur den Namen der
Ankläger nennt.
10
Nach dem Gesagten wurde die eingereichte Vorladung zu Recht als Fälschung be-
zeichnet und von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezo-
gen.
4.3 Was schliesslich die verschiedenen sich bei den Akten befindenden iranischen
Originaldokumente (Geburtsschein, Führerausweis, Berufs- und Studentenaus-
weis) betrifft, so handelt es sich ausschliesslich um Papiere, die nicht der Glaub-
haftmachung der Asylvorbringen, sondern insbesondere der Regelung der Um-
stände des Aufenthaltes in der Schweiz (Heirat der Beschwerdeführerin mit einem
Schweizerbürger, Erhalt eines in der Schweiz gültigen Führerausweises) dienten
und auch von ihrem Inhalt her nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung
der Asylvorbringen zu führen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Vorfluchtgründen glaubhaft zu ma-
chen.
5.
5.1 Mit der Eingabe vom 1. November 2006, der Replik vom 29. Dezember 2006 und
der Ergänzung vom 25. April 2007 werden - unter Hinweis auf die gleichzeitig ein-
gereichten Unterlagen - exilpolitische Aktivitäten seitens der Beschwerdeführerin,
mithin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, geltend gemacht.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
fürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, S. 141 f., m.w.H.).
Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt wor-
den sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Total-
revision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, Bbl 1996 II 73). Es ist daher
nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person
durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist
vielmehr, ob die iranischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats-
feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Diesbezüglich bleiben
vielmehr die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeb-
lich (Art. 3 und 7 AsylG).
In genereller Hinsicht ist im Weiteren darauf hinzuweisen, dass nach konstanter
Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Ein-
11
reichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art.
54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Neufassung des iranischen
Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organi-
sationen im Ausland unter Strafe gestellt (§§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetz-
buches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten
ihrer Staatsangehörigen demnach intensiv und weitgehend; iranische Asylsuchen-
de, welche sich im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer allfälligen
Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeind-
licher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen
Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe
zu befürchten wären.
5.3 Wie in Erwägung 4 dargelegt wurde, kann die Beschwerdeführerin keine Vorverfol-
gung geltend machen. Die Beschwerdeführerin hatte anlässlich der Befragungen
stets ausdrücklich erklärt, weder sie selber noch Angehörige ihrer Familie seien in
ihrer Heimat Mitglied oder Sympathisantin einer politischen Partei oder Gruppie-
rung gewesen oder hätten sich politisch engagiert (vgl. Protokoll Empfangsstelle,
S. 5 und Protokoll kantonale Anhörung, S. 9).
Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich
die Beschwerdeführerin durch die Teilnahme an der 1. Mai-Demonstration 2002 in
C._______ erstmals politisch betätigt hat. Für die nachfolgenden vier Jahre
werden keine weiteren politischen Aktivitäten geltend gemacht. Offenbar hat die
Beschwerdeführerin dann wieder am 10. Februar 2006, gemeinsam mit rund 250
anderen Personen, an einer Kundgebung in D._______ teilgenommen. Gemäss
Bestätigung des Präsidenten der DVF, M._______, vom 29. Dezember 2006
wurde die Beschwerdeführerin gestützt auf ein im Januar 2006 gestelltes
Beitrittsgesuch im Februar 2006 in die DVF aufgenommen und hat seither
regelmässig an von der DVF organisierten Veranstaltungen teilgenommen. Die am
1. Dezember 2006 als Kopie zu den Akten gegebene DVF-Karte weist die
Beschwerdeführerin als "Mitglied" aus. Aus den eingereichten, der DVF-Homepage
entnommenen Bildern sowie aus den beiden DVDs geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin seit rund einem Jahr in der Schweiz an verschiedenen Kund-
gebungen und Versammlungen teilgenommen hat. Der Zweck der erwähnten
Demonstrationen, der Protest gegen das Regime im Iran, ist auf den Bildern eben-
falls ersichtlich. Durch den mitsamt einer deutschen Übersetzung eingereichten
Internetauszug ist sodann auch belegt, dass die Beschwerdeführerin am 9. Okto-
ber 2006 auch als Autorin eines regimekritischen Beitrages in Erscheinung getre-
ten ist. Schliesslich nennen die von der Stadtpolizei C._______ und von der
Stadtpolizei D._______ ausgestellten Bewilligungen für eine Standaktion vom 13.
Januar 2007 und für eine Kundgebung vom 10. Februar 2007 die
Beschwerdeführerin als Bewilligungsinhaberin beziehungsweise - für die
Kundgebung in D._______ - als Bewilligungsmitinhaberin.
5.4 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Elemente geht das
Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass
insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr
12
der Beschwerdeführerin in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevan-
ten Verfolgung führen würden.
Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie ein politisches Engage-
ment im Iran geltend machte und die angebliche - in keinem politischen Kontext
stehende - Verfolgung durch die iranischen Behörden nicht geglaubt werden kann
(vgl. oben, Erw. 4). Es kann deshalb als ausgeschlossen gelten, dass die Be-
schwerdeführerin vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nach-
richtendienste geraten ist.
Sodann hat die Beschwerdeführerin fast ein Jahr nach Abweisung ihres Asylgesu-
ches erstmals an einer politischen Veranstaltung (1.-Mai-Demonstration) teilge-
nommen, ohne sich dann aber in den folgenden Jahren weiter politisch zu betäti-
gen. Erst im Februar 2006 - erstaunlicherweise etwa zeitgleich mit dem Wechsel
der anwaltlichen Vertretung zur _______ - zeigte sich die Beschwerdeführerin
politisch engagiert.
Die DVF-Mitgliederkarte für das Jahr 2006 weist die Beschwerdeführerin indessen
nur als einfaches Mitglied der besagten Organisation aus, und das am 22. Dezem-
ber 2006 ausgestellte, vom Präsidenten der DVF unterzeichnete Schreiben bestä-
tigt lediglich die Teilnahme an verschiedenen Veranstaltungen und behauptet in
keiner Weise, die Beschwerdeführerin hätte innerhalb der DVF eine Kaderstelle
inne.
Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 zutreffend be-
merkte, werden seitens von Exiliranern im ganzen westlichen Ausland umfangrei-
che regimekritische Aktivitäten ausgeübt; die iranischen Behörden wären dabei
kaum in der Lage, die täglich zu Tausenden auf privaten Homepages erscheinen-
den Artikel und Dokumente gezielt und umfassend zu überwachen. Es erscheint
schon aus diesem Grund unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin, welche
klarerweise innerhalb der DVF oder einer anderen Exilorganisation keine führende
Funktion innehat beziehungsweise ausübt, aufgrund der geltend gemachten -
durch die Einreichung zweier DVDs und von zahlreichen, der Homepage der DVF
und der DVF-Monatszeitschrift "Kanoun" entnommenen Berichten illustrierten -
Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Schweiz von den iranischen
Behörden als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedrohung für
das politische System im Iran wahrgenommen worden ist und befürchten muss,
deswegen verfolgt zu werden. In Bezug auf den am 9. Oktober 2006 (unter www.k-
d. ) von der Beschwerdeführerin publizierten und zusammen mit
einer deutschen Übersetzung eingereichten Artikel ist festzuhalten, dass dieser le-
diglich den Namen der Verfasserin enthält und nicht über eine allgemeine Kritik am
iranischen Regime sowie einen - ebenfalls sehr allgemein gehaltenen - Aufruf, den
"Verbrechen ein Ende zu setzen", hinausgeht. Dieser Artikel - sollten die irani-
schen Behörden davon überhaupt Kenntnis erlangen - wäre daher ebenfalls nicht
geeignet, die Autorin als Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstel-
lungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welche zu ei-
ner Gefahr für das Regime im Iran werden könnte.
Was schliesslich die beiden von der Stadtpolizei C._______ und von der
Stadtpolizei D._______ ausgestellten Bewilligungen betrifft, so bestehen keinerlei
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Hinweise, dass die Namen der Bewilligungsinhaber an die Öffentlichkeit hätten
gelangt sein können. Auf den im Zusammenhang mit diesen beiden
Veranstaltungen, aber auch mit früheren Kundgebungen stehenden Flugblättern
erscheint der Name der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen
feststeht, dass die Beschwerdeführerin erst nach mehrjährigem Aufenthalt in der
Schweiz und erst mehrere Jahre nach der (erstinstanzlichen) Abweisung ihres
Asylgesuches der DVF beigetreten und an verschiedenen regimekritischen Veran-
staltungen in der Schweiz teilgenommen hat. Darüber hinaus ist die Beschwerde-
führerin in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer
Exilorganisation tätig und es sind auch keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach
die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder
andere behördliche Schritte gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet haben könn-
ten. Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen
Staatsangehörigen im westlichen Ausland und angesichts der Tatsache, dass - wie
auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2006 bemerkt
wurde - die zahlreichen (friedlichen) Propagandaaktionen iranischer Staatsange-
höriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus
unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert wer-
den, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein
Anlass zu Vermutung, die Beschwerdeführerin habe im Falle ihrer Rückkehr in den
Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len zu rechnen.
6. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdefüh-
rer einen asylrechtlich bedeutsamen Sachverhalt weder nachweisen noch glaub-
haft machen konnten. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist den Beschwer-
deführern das nachgesuchte Asyl zu Recht nicht gewährt worden. Die Ablehnung
der Asylgesuche ist dementsprechend zu bestätigen.
7. Nach der Heirat mit einem Schweizerbürger hat die Beschwerdeführerin eine frem-
denpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung (B) erhalten. Die Beschwerde ist dadurch,
soweit die Wegweisung und deren Vollzug betreffend (vgl. Ziff. 3 bis 5 der Verfü-
gung des BFF vom 28. Juni 2001) als gegenstanslos geworden abzuschreiben.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der vorliegend ausschliesslich zu überprüfenden Fragen, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche abge-
lehnt und die eingereichte, als gefälscht erkannte Vorladung eingezogen hat (vgl.
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Ziff. 1, 2 und 6 der Verfügung des BFF vom 28. Juni 2001), Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist, soweit nicht gegenstandslos
geworden, abzuweisen.
9.
9.1 Weder die Beschwerdeführerin noch ihr (mittlerweile volljähriger) Sohn X._______
gehen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin ist
jedoch mittlerweile seit gut zwei Jahren mit einem Schweizerbürger verheiratet und
aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführer heute noch gegeben sein könnte. Es ist deshalb auf die
Zwischenverfügung vom 20. August 2001 zurückzukommen und das in der
Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2001 gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise um Verzicht auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten wiedererwägungsweise abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens haben die Beschwerdeführer, soweit sie unterlegen sind (bezüglich
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls), die
praxisgemäss um die Hälfte zu ermässigenden Verfahrenskosten zu tragen (Art.
63 Abs. 1 VwVG und EMARK Mitteilungen 2002/1).
9.2 Zudem ist, soweit das Verfahren gegenstandslos geworden ist (bezüglich der An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs), über die Kosten- und
Entschädigungsfrage gemäss den Prozessaussichten zu befinden, wie sie sich im
Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit dargestellt haben (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006
[VGKE; SR 173.320.2] sowie EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 dritter Absatz S. 246 f.),
wobei der Richter zu diesem Zweck - bezogen auf den fraglichen Zeitpunkt - eine
summarische Würdigung der Streitsache vornimmt.
Nachdem das Verfahren sich insgesamt nicht als zum Vornherein aussichtslos
dargestellt hatte (vgl. Zwischenverfügung vom 6. August 2001, wo das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zunächst aufgrund der nicht belegten
Bedürftigkeit abgewiesen, dann aber am 20. August 2001 - nach Eingang einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - gutgeheissen wurde), sind den Beschwerde-
führern für den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahrens keine Kosten auf-
zuerlegen. Demgegenüber ist den (vertretenen) Beschwerderführern keine Partei-
entschädigung auszurichten, da das Verfahren einerseits aus einem ausserhalb
des objektiv vorgegebenen Prozessgegenstandes liegenden Grund - alleine auf-
grund der Erteilung einer rein fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung - gegen-
standslos geworden ist und anderseits die Beschwerde im Wegweisungs- und
Vollzugspunkt - bei nicht erfolgter Heirat - aufgrund der Aktenlage (die Beschwer-
deführerin stammt aus einer finanziell besser gestellten Familie in der Hauptstadt
Teheran und verfügt über eine gute Ausbildung sowie über mehrjährige Berufser-
fahrung als Büroangestellte und Coiffeuse; sodann bestehen auch keine Hinweise,
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dass der jüngste Sohn Z._______ wegen der während des Aufenthaltes in der
Schweiz diagnostizierten Entwicklungsstörung im Iran in eine ihn in seiner
Existenz oder Gesundheit bedrohende Situation geraten könnte) hätte abgewiesen
werden müssen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird bezüglich der Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und bezüglich der Verweigerung des Asyls abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung und deren Vollzug als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise
um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführer haben die auf Fr. 300.-- ermässigten Verfahrenskosten zu
tragen.
5. Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen:
Beglaubigte Übersetzung des iranischen Führerausweises, zwei DVDs und
Einzahlungsschein; über eine allfällige Rückgabe der bei der Vorinstanz einge-
reichten Dokumente befindet das BFM auf entsprechende Anfrage hin)
- der Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N
- _______
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni