Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7221/2010
law/auj/wif
Urteil vom 8. April 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien A._______, geboren am […],
B._______, geboren am […],
C._______, geboren am […],
alle Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______ – ersuchte mit
bei der schweizerischen Vertretung in Colombo am 30. Oktober 2007
eingetroffener Eingabe vom 18. Oktober 2007 um Gewährung von Asyl in
der Schweiz.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei von 1984 bis zu seiner Heirat 1998 Mitglied der
Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) gewesen. Nach dem Austritt aus der TELO habe er zahlreiche
Morddrohungen erhalten. Im Jahr 1988 [recte: 1998] hätten Unbekannte auf ihn geschossen und ihn an der
Hand verletzt. Als ehemaliges Mitglied der TELO sei er von der Polizei und von Sicherheitskräften bedroht
worden. Er habe zudem von Unbekannten Drohungen und anonyme Anrufe erhalten und sich nicht mehr
frei bewegen können. Am 1. Februar 2006 seien bewaffnete Unbekannte zu ihm nach Hause gekommen
und hätten ihn für eine Befragung mitnehmen wollen. Er sei durch den Hinterhof entkommen; seine Frau
sowie sein Sohn seien bedroht worden. Am 22. Oktober 2006 hätten Unbekannte einen Nachbarn
erschossen. Drei Tage später seien wiederum bewaffnete Unbekannte zu seinem Haus gekommen und
hätten seine Familie mit dem Tod bedroht, nachdem er selbst habe flüchten können. Am 1. September
2007 sei er untergetaucht.
B.
Mit Schreiben vom 1. November 2007 forderte die schweizerische
Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer mittels verschiedener
konkreter Fragestellungen auf, seine Asylvorbringen – unter Beifügung
allfälliger Beweismittel und Identitätsdokumente – bis 2. Dezember 2007
darzulegen.
C.
Am 27. November 2007 gingen der Schweizer Botschaft – ohne
kommentierendes Begleitschreiben des Beschwerdeführers – folgende
Dokumente zu: Ein Schreiben eines Parlamentsabgeordneten des […]-
Distrikts vom 21. November 2007, ein Schreiben eines weiteren
Parlamentsabgeordneten und […] desselben Distrikts vom 23. November
2007, ein Schreiben der Sri Nagar Rural Development Society vom 17.
November 2007 sowie ein Zertifikat über eine lebenslange Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der srilankischen Rotkreuz-Gesellschaft. Die
vorgenannten Schreiben der beiden Parlamentsabgeordneten enthalten
unter anderem eine Bestätigung der früheren Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers in der TELO sowie Aussagen zur Situation von
Tamilen in Sri Lanka. Dem Schreiben des […] ist weiter zu entnehmen,
die Frau des Beschwerdeführers erhalte häufige Morddrohungen gegen
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ihren Mann, welcher deshalb ausserhalb von Y._______ in W._______
versteckt lebe. Aus dem Schreiben der Rural Development Society geht
im Wesentlichen hervor, der Beschwerdeführer habe seit 1996 im Dorf
V._______ gelebt und sich aktiv für dessen Entwicklung eingesetzt.
Wegen Morddrohungen habe er dieses nun aber verlassen müssen.
D.
Mit Schreiben vom 27. November 2007 forderte die schweizerische
Vertretung in Colombo den Beschwerdeführer erneut auf, seine
Asylvorbringen mithilfe derselben Fragen wie im früheren Schreiben (vgl.
Sachverhalt Bst. B) bis 31. Dezember 2007 darzulegen.
E.
Mit bei der Vertretung in Colombo am 15. Juli 2008 eingetroffener
Eingabe vom 11. Juli 2008 verwies der Beschwerdeführer auf die
Dokumente, welche er am 23. November 2007 der Botschaft in
Beantwortung ihres Schreibens vom 1. November 2007 zugestellt habe;
ausserdem erkundigte er sich nach dem Verfahrensstand.
F.
Mit Begleitschreiben vom 22. Juli 2008 übermittelte die schweizerische
Vertretung in Colombo die Akten zuständigkeitshalber an das BFM und
hielt fest, die Botschaft in Colombo verfüge nicht über genügend
personelle Ressourcen zur Befragung sämtlicher Asylsuchender. Im
vorliegenden Fall sei zudem auf eine Anhörung des Beschwerdeführers
durch die Botschaft verzichtet worden, weil im Asylgesuch während des
letzten Jahres keine ernsthaften Morddrohungen geltend gemacht
würden.
G.
Mit Schreiben vom 1. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund der Aktenlage betrachte es den Sachverhalt als erstellt; es
erachte deshalb eine Anhörung in der Botschaft als nicht erforderlich. Da
eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des
Asylgesetzes nicht vorliege, ziehe das Bundesamt eine Abweisung des
Asylgesuchs und die Verweigerung der Einreise in die Schweiz in
Erwägung. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer unter
Fristansetzung Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Geltendmachung
allfälliger neuer Asylgründe.
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H.
Mit am 25. Mai 2010 bei der Botschaft in Colombo eingegangener und
von dieser ans BFM weitergeleiteter Eingabe vom 16. Mai 2010 gab der
Beschwerdeführer an, er sei im Februar 2009 unter dem Verdacht, die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, in Anwendung
der Emergency Regulations (ER) festgenommen worden und bis zu
seiner Freilassung am 1. September 2009 inhaftiert gewesen. Seit der
Entlassung aus dem Gefängnis sei er untergetaucht. Er sei kein
ausgebildeter Kämpfer und aufgrund eines blossen Verdachts
misshandelt worden. Er sei kein Gegner des Krieges gegen die Tamil
Tigers, doch würden mit der Zerschlagung der LTTE in der tamilischen
Gesellschaft neue Elemente entstehen, welche das Leben vieler
unschuldiger Tamilen in Gefahr brächten. Die Einschätzung des BFM,
wonach er nicht schutzbedürftig sei, sei nicht nachvollziehbar, sei es doch
allgemein bekannt, dass viele Personen entführt und ermordet würden.
Hunderttausende befänden sich in Haft; er befürchte dasselbe Schicksal
zu erleiden, obwohl er mit den Tamil Tigers nichts zu tun habe und in
keine regierungsfeindlichen Aktivitäten verwickelt sei. Aufgrund dieser
Situation in Sri Lanka fände er als Tamile niemanden, auch keinen
Anwalt, der ihn in seinem Asylverfahren vertreten würde.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in Kopie zu den
Akten: Ein Haftattest des IKRK vom 1.Oktober 2010, mehrere Exemplare eines englischsprachigen
Haftbefehls vom 15. Februar 2009, eine Bestätigung der srilankischen Menschenrechtskommission vom 9.
September 2009 zu einer am 18. Februar 2009 eingereichten Klage, die bereits früher eingereichten
Bestätigungsschreiben der Parlamentsabgeordneten und der Rural Development Society (vgl. Sachverhalt
Bst. C), diverse Dokumente in tamilischer Sprache, einen Zeitungsartikel sowie einen Chauffeur Pass for
Members of Parliament für das Jahr 2008, in dem der Beschwerdeführer als einer von drei Fahrern eines
Parlamentsabgeordneten aufgeführt wird. Dem vorgenannten Haftattest ist zu entnehmen, IKRK-Delegierte
hätten den Beschwerdeführer erstmals am 27. Februar 2009 auf der Polizeistation in Y._______ besucht;
weitere Besuche hätten in der Zeit zwischen 6. März 2009 und 6. Mai 2009 in derselben Polizeistation
sowie im […] im Distrikt U._______ stattgefunden. Den Behörden zufolge sei am 1. September 2009 die
Freilassung des Beschwerdeführers aus dem […] erfolgt. Gemäss dem erwähnten Haftbefehl wurde dieser
wegen Verdachts auf Unterstützung der LTTE während 90 Tagen in der Polizeistation Y._______ inhaftiert.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer ausserdem Kopien von Auszügen
seines srilankischen Reisepasses, seiner Identitätskarte und von Geburtsregisterauszügen von sich selbst,
seiner Frau und des gemeinsamen Kindes ein.
I.
Mit Verfügung vom 24. August 2010 verweigerte das BFM dem
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Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz in materieller
Hinsicht im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Behelligungen
seien nicht einreiserelevant, da es offensichtlich an einer
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) fehle. In den Jahren
2006 und 2007 sei es lediglich zu Übergriffsversuchen und Drohungen
seitens bewaffneter Unbekannter gekommen, nicht aber zu konkreten
Übergriffen auf ihn oder seine Familie; der Beschwerdeführer weise
zudem kein Gefährdungsprofil auf, und die Lage in Sri Lanka habe sich
stark beruhigt. Seine Inhaftierung im Jahre 2009 sei in die
abschliessende Kriegsphase gefallen, in welcher die Sicherheitskräfte
alles daran gesetzt hätten, potentielle LTTE-Kämpfer und Oppositionelle
aufzuspüren. Den Akten seien keine Hinweise auf eine Verurteilung oder
auf eine Freilassung mit Auflagen zu entnehmen. Seither sei
offensichtlich keine weitere Festnahme mehr erfolgt. Der Inhaftierung
komme deshalb keine einreiserelevante Bedeutung zu. Angesichts der
veränderten Lage in Sri Lanka und der Tatsache, dass sich nach
September 2009 keine ernsthaften Vorfälle mehr ereignet hätten, sei das
Risiko heutiger Übergriffe ernsthaften Ausmasses ausgesprochen gering.
Auf Seite 6 der Verfügung vermerkte das BFM, der Entscheid beziehe
sich auch auf die Ehefrau des Beschwerdeführers und das gemeinsame
Kind.
J.
Mit am 30. September 2010 bei der Schweizer Botschaft in Colombo
eingegangener und von dieser am 1. Oktober 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe
vom 20. September 2010 beantragte die unterzeichnende Ehefrau des
Beschwerdeführers sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihrem Ehemann die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und sein Asylgesuch gutzuheissen. Der Beschwerde ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass trotz dem Ende des Krieges und der
Niederlage der LTTE Entführungen, Morde und Folter andauerten.
Während Friedensgesprächen zwischen der LTTE und der srilankischen
Regierung seien manche Kader der LTTE zur Regierung übergelaufen.
Sie – die Ehefrau des Beschwerdeführers – sei von bewaffneten
Unbekannten bedroht worden, welche im Namen der Behörden und mit
der Unterstützung der Truppen Sri Lankas agierten. Als "sie" zu ihrem
Haus gekommen seien, hätten "sie" Bekannte mitgenommen; was mit
diesen geschehen sei, wisse sie nicht. Sie und ihr Ehemann müssten sich
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an wechselnden Orten verstecken. Sie hätten kein Recht auf Leben
sowie keine Meinungsäusserungs- und Religionsfreiheit. Viele Menschen
seien am helllichten Tag getötet worden, darunter auch solche, welche
ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hätten. Die Todesfälle durch die
Hände bewaffneter Unbekannter seien ihre einzigen Beweise.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
steht mangels Leserlichkeit des Poststempels auf dem Rückschein der
srilankischen Post nicht fest. Der Beschwerdeführenden selbst geben in
der Beschwerdeschrift an, ein erster Zustellungsversuch am 2.
September 2010 sei erfolglos verlaufen, da die Familie aus Angst nicht
mehr an der angeschriebenen Adresse wohne. Sie hätten die Verfügung
am 15. September 2010 entgegengenommen. Die Beschwerde ging
gemäss Eingangsstempel der Botschaft bei dieser am 30. September
2010 ein und wurde mit Begleitschreiben vom 1. Oktober 2010 ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 7. Oktober 2010
eintraf. Da die Verfügung gemäss Rückschein am 1. September 2010 bei
der srilankischen Post eintraf, ist von der Rechtzeitigkeit der
Beschwerdeeinreichung auszugehen.
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1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30 E. 5.7).
4.2. Im vorliegenden Fall verzichtete die Schweizer Botschaft in Colombo
auf eine Befragung der Beschwerdeführenden zu deren Asylgesuch. Das
BFM begründete in seiner Verfügung vom 24. August 2010 den Verzicht
auf eine Befragung durch die Botschaft mit mangelnden personellen
Ressourcen, also einer Überlastung und hielt fest, der Beschwerdeführer
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habe es unterlassen, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
Einwände gegen den Verzicht auf eine Anhörung von sich und seiner
Ehefrau zu erheben. Die Botschaft hatte den Beschwerdeführer hingegen
zweimal mittels eines individualisierten Schreibens zur weiteren
Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert und in den besagten
Schreiben auch die Erwartung signalisiert, dass detaillierte Informationen
zu den Ausreisegründen zu liefern seien. Der Beschwerdeführer
verzichtete in seiner am 27. November 2007 bei der Botschaft
eingegangenen Eingabe auf ein kommentierendes Begleitschreiben zu
den eingereichten Bestätigungsschreiben Dritter (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Mit Schreiben vom 1. April 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer
mit, aufgrund der Aktenlage betrachte es den Sachverhalt als erstellt und
deshalb eine Anhörung in der Botschaft als nicht erforderlich. Ausserdem
gab das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, allfällige
neue Asylgründe seit der Einreichung des Asylgesuchs vor zweieinhalb
Jahren vorzubringen. Das Schreiben enthält zudem eine summarisch
begründete Ankündigung, in Bälde einen negativen Entscheid treffen zu
wollen, und gewährt den Beschwerdeführenden dazu sowie zum Verzicht
auf eine Botschaftsbefragung das rechtliche Gehör. Vorliegend erhielten
die Beschwerdeführenden somit mehrmals die Möglichkeit, ihre
Asylgründe darzulegen, zu aktualisieren und mithin bei der Erhebung und
Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken, wovon sie
insbesondere mit den Eingaben vom 27. November 2007 und vom 16.
Mai 2010 Gebrauch machten. Die genannten Eingaben der
Beschwerdeführenden enthalten denn auch hinreichend konkrete
Informationen zum für das Asylgesuch rechtserheblichen Sachverhalt, so
dass dieser beziehungsweise die Gefährdungssituation der
Beschwerdeführenden seitens des BFM ohne Botschaftsanhörung als
erstellt betrachtet und abschliessend beurteilt werden konnte.
5.
5.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
5.2. Für die Erteilung der Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
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zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15
E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Rahmen des
erstinstanzlichen Verfahrens zunächst damit, dass nach seinem Austritt
aus der TELO 1998 Unbekannte auf ihn geschossen und ihn an der Hand
verletzt hätten. In den Jahren 2006 und 2007 sei er von Unbekannten
sowie von der Polizei und Sicherheitskräften bedroht worden.
Unbekannte hätten auch seine Frau und sein Kind tätlich angegriffen und
bedroht. Später machte er geltend, er sei im Februar 2009 unter dem
Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, festgenommen worden und bis
am 1. September 2009 inhaftiert gewesen.
6.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Verletzung
des Beschwerdeführers im Jahre 1998 zufolge von Schüssen durch
Unbekannte zeitlich zu weit zurückliegt, um noch als unmittelbarer Anlass
seines im Jahre 2007 gestellten Asylgesuchs gelten zu können. Dieses
Vorbringen vermag bereits mangels eines hinreichend engen zeitlichen
Zusammenhangs zwischen Verfolgungsvorbringen und Zeitpunkt des
Asylantrages keine Asylrelevanz zu entfalten.
Zu den im schriftlichen Asylgesuch geltend gemachten Drohungen durch Polizei- und Sicherheitskräfte
sowie durch Unbekannte aufgrund der früheren Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TELO (1984
bis 1998) ist festzuhalten, dass diese trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung in keiner Weise
substanziiert wurden. Weshalb die srilankischen Sicherheitskräfte erst nach Beendigung einer 15-jährigen
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die TELO ein Interesse an seiner Person entwickelt haben sollten, ist
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zudem nicht nachvollziehbar. Bezüglich den geltend gemachten Übergriffen und Drohungen Unbekannter
gegen die Beschwerdeführenden ist festzuhalten, dass Identität und Herkunft der Täter im Dunkeln liegen,
weshalb bereits aus diesem Grunde eine Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG
mangels eines ersichtlichen asylrechtlichen Verfolgungsmotivs der Urheber zu verneinen ist. Ausserdem ist
davon auszugehen, dass es den unbekannten Besuchern ebenso wie den Sicherheitskräften mit grosser
Wahrscheinlichkeit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, der Beschwerdeführenden habhaft zu werden,
falls sie tatsächlich ein wie auch immer geartetes Interesse an deren Person gehabt hätten. Den
vorgebrachten Belästigungen – deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – kommt auch mangels hinreichender
Intensität ihres Eingriffscharakters keine asyl- beziehungsweise einreisebeachtliche Qualität zu.
Hinsichtlich der geltend gemachten Übergriffe und Drohungen im Zusammenhang mit der früheren
Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TELO sind daher keine nachvollziehbaren Gründe
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden wegen der im heutigen Zeitpunkt mehr als 12 Jahre
zurückliegenden Aktivitäten des Beschwerdeführers aktuell noch Verfolgungshandlungen seitens des
srilankischen Staates oder privater Dritter zu gewärtigen haben sollten.
6.3. In seiner Eingabe vom 16. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei im Februar 2009 unter dem Verdacht, die LTTE unterstützt
zu haben, in Anwendung der Emergency Regulations (ER)
festgenommen worden und bis zu seiner Freilassung am 1. September
2009 inhaftiert gewesen. Hinsichtlich dieses Vorbringens hat die
Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgestellt, die Verhaftung sei in
die abschliessende Kriegsphase gefallen, in welcher die
Sicherheitsbehörden alles daran gesetzt hätten, potentielle LTTE-
Kämpfer aufzuspüren. Die Glaubhaftigkeit der Inhaftierung unterstellt –
deren Dauer steht aufgrund der widersprüchlichen Beweismittel nicht
abschliessend fest (gemäss IKRK-Bestätigung ca. sieben Monate, drei
Monate gemäss Haftbefehl, vgl. A8/22 S. 8 f. sowie Sachverhalt Bst. H) –
finden sich in den Akten keine Hinweise auf eine Verurteilung des
Beschwerdeführers, auf bei seiner Freilassung verhängte Auflagen oder
auf eine weitere Festnahme. Daraus ist zu schliessen, dass sich der
Verdacht auf eine Unterstützung der LTTE durch den Beschwerdeführer
nicht erhärtet hat; dieser hat im Übrigen selbst versichert, in keine
regierungsfeindlichen Aktivitäten involviert gewesen zu sein (vgl.
Sachverhalt Bst. H). Allein der Umstand, dass eine Person wegen eines
sich als unbegründet erweisenden Verdachts zu Unrecht inhaftiert wurde,
vermag keine objektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen
und hat daher weder asylrechtliche Bedeutung, noch vermag er eine
Einreisebewilligung zu rechtfertigen. Die Asylgewährung hat nicht zum
Zweck, Opfer jeglichen Unrechts für erlittene Unbill zu "entschädigen"
(vgl. auch WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 135 ff.), sondern soll denjenigen gewährt werden, die im
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Zeitpunkt des Entscheides des Schutzes durch einen ausländischen
Staat bedürfen.
6.4. Weder in der Eingabe vom 16. Mai 2010 noch in der Beschwerde
vom 20. September 2010 werden weitere konkrete, die Familie des
Beschwerdeführers betreffende Vorfälle oder Behelligungen seit dessen
Freilassung im September 2009 geltend gemacht. Die Ausführungen auf
Beschwerdeebene erschöpfen sich grösstenteils in allgemeinen
Aussagen zu Menschenrechtsverletzungen an der tamilischen
Bevölkerung in Sri Lanka, von denen in abstrakter Weise eine eigene
Gefährdung abgeleitet wird (vgl. Sachverhalt Bst. H und J). Solche
allgemeinen Aussagen ohne persönlichen Bezug zu den
Beschwerdeführenden vermögen keinen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz zu begründen. Seit dem Kriegsende
im Mai 2009 mit der vernichtenden militärischen Niederlage der LTTE hat
sich die Sicherheitslage zudem im ganzen Lande allmählich verbessert.
Der Beschwerdeführer weist ausserdem kein politisches Profil auf,
aufgrund dessen allenfalls geschlossen werden könnte, es bestehe für
ihn aktuell die Gefahr, seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden
behelligt zu werden. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
laut der Adressangabe in der Beschwerdeschrift vom 20. September
2010 nach wie vor am selben Wohnort leben wie im Zeitpunkt der
Stellung des Asylantrags im Oktober 2007, deutet darauf hin, dass aktuell
keine konkreten Hinweise bestehen, welche die Annahme rechtfertigen
würden, die Beschwerdeführenden könnten mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft einer Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein.
6.5. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich daher, auf die
eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da diese keine
Erkenntnisse zu vermitteln vermögen, welche geeignet wären, die
Einschätzung des BFM entscheidend zu relativieren. Die Vorinstanz hat
demnach den Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertretung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
9. 10.
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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