B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7221/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt (eigenen Angaben zufolge Myanmar)
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2014 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. November 2012 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er am 28. November 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und sum-
marisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass er am 3. Dezember 2012 ebenfalls im EVZ B._______ gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er habe bis
zu seinem 14. Lebensjahr als ethnischer Rohingya muslimischen Glau-
bens in Myanmar gelebt,
dass er im Jahre 1992 mit seinen Eltern und seiner Schwester nach Bang-
ladesch geflüchtet sei, wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten,
dass seine Eltern und seine Schwester gut drei Jahre später nach Myan-
mar zurückgekehrt seien, wohingegen er nach Cox's Bazar (Distrikt Chit-
tagong) gezogen sei und dort als Rikscha-Fahrer sowie in einem Möbelge-
schäft gearbeitet habe,
dass er erfahren habe, dass seine Eltern in Myanmar umgebracht worden
seien,
dass im März 2012 Anhänger der Awami League (AL) das Geschäft seines
Arbeitgebers überfallen und geplündert hätten,
dass er, der Beschwerdeführer, von den Angreifern bedroht worden sei,
dass er sich selber habe verteidigen wollen und dabei einen der Männer
verletzt habe,
dass er auf Anraten und mit der Unterstützung seines Chefs Bangladesch
am 16. Oktober 2012 in Richtung Indien verlassen habe,
dass er an Bord eines Frachtschiffes von Chennai (Indien) nach Italien und
anschliessend per Zug und Taxi in die Schweiz gereist sei,
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung – jeweils im Ori-
ginal – ein "Rohingya Refugee Family Book", eine "Family Member List"
und ein Formular zur Registrierung von Flüchtlingen aus Myanmar zu den
Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2012 für den Aufenthalt wäh-
rend der Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen
wurde,
dass ein vom BFM beauftragter Experte mit dem Beschwerdeführer am 25.
Juli 2013 ein Gespräch führte, aufgrund dessen er eine Aktennotiz erstellte,
deren wesentlicher Inhalt dem Beschwerdeführer am 18. Novem-ber 2014
zur Kenntnis gebracht wurde,
dass sich der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 20. November
2014 vernehmen liess,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. November 2014 –
eröffnet am 3. Dezember 2014 – ablehnte und die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 gegen
die Verfügung vom 25. November 2014 Beschwerde erhob und dabei in
materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls, eventu-
aliter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass in prozessualer Hinsicht darum ersucht wurde, es sei die unentgeltli-
che Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzu-
stellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kon-
taktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, und – falls Daten
bereits weitergeleitet worden seien – ihn in einer separaten Verfügung dar-
über zu informieren,
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dass auf die Begründung der gestellten Anträge, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die in der Beschwerde enthaltenen Anträge – im Gegensatz zur Be-
gründung – nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen
verzichtet werden kann, da den mittels Standardformular in Englisch ver-
fassten Beschwerdeanträgen genügend klare Rechtsbegehren zu entneh-
men sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass der vorliegende Entscheid jedoch in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel sowie vom Even-
tualantrag betreffend allfällige Weitergabe von Daten (vgl. hierzu S. 9 nach-
stehend) abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die
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Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht stand,
dass das BFM vorab zutreffend bemerkte, der Beschwerdeführer sei auf
genauere Nachfrage hin nicht in der Lage gewesen, irgendeine Erinnerung
an sein Leben in Myanmar wiederzugeben oder einigermassen substanzi-
ierte Angaben zu seinem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager in Bangla-
desch zu machen (vgl. Vorakten A4 S. 6 ff. sowie A8 S. 3 und 7), was an-
gesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bis zum Alter von 14 Jahren
in Myanmar und danach gut drei Jahre lang im Flüchtlingslager gelebt ha-
ben will, klarerweise nicht nachvollziehbar erscheint,
dass der Beschwerdeführer sodann im Verlauf des Verfahrens zu wesent-
lichen Punkten unterschiedliche Angaben (etwa hinsichtlich der Kenntnis-
nahme vom Tod seiner Eltern [vgl. A4 S. 8 und A8 S. 5] oder hinsichtlich
seines Schulbesuches [vgl. A4 S. 4 und 8 sowie A8 S. 6]) machte,
dass das BFM im Weiteren zutreffend darlegte, wieso die sachverständige
Person gestützt auf das am 25. Juli 2013 durchgeführte Interview kein ei-
gentliches Gutachten zur Frage des Orts oder Region der Sozialisierung
des Beschwerdeführers erstellen konnte (vgl. Schreiben betreffend rechtli-
ches Gehör vom 18. November 2014 sowie Erwägung 4 der angefochte-
nen Verfügung),
dass die Ausführungen in der Stellungnahme vom 20. November 2014 und
in der Beschwerdeschrift weder die fehlenden Kenntnisse der von den An-
gehörigen der Rohingya in Myanmar gesprochenen Sprache (welche im
Übrigen der in der Gegend um Cox's Bazar gesprochenen Sprache Chitta-
gonian sehr ähnlich ist) noch den Umstand, dass der Beschwerdeführer
stattdessen einen Dialekt der bengalischen Sprache spricht, der in der Um-
gebung der bangladeschischen Hauptstadt Dhaka, nicht aber in der Re-
gion von Cox's Bazar verbreitet ist, erklären können,
dass schliesslich auch der Feststellung der Vorinstanz gefolgt werden
kann, die eingereichten Beweismittel seien ebenfalls nicht geeignet, den
geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, da in Bangladesch
derartige Dokumente ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden kön-
nen, zumal der Beschwerdeführer seine Identität nicht durch die Einrei-
chung eines Passes oder einer Identitätskarte nachweisen konnte und die
drei eingereichten Dokumente diverse Ungereimtheiten enthalten,
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dass auch die übrigen in der Beschwerdeschrift enthaltenen Bemerkungen
sowie das blosse Inaussichtstellen weiterer Dokumente nicht geeignet
sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers zu beseitigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (C._______) keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft
zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat (Bangladesch oder
gegebenenfalls ein anderer Staat [ausser Myanmar]) keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
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i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für
das Verlassen seines Heimatstaates aufgrund der festgestellten Identitäts-
täuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermö-
gen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass Asylsuchende grundsätzlich gestützt auf Art. 42 AsylG den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten können,
dass dessen ungeachtet mit dem Entscheid in der Sache das Eventualbe-
gehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gegenstandslos ist,
dass der weitere Eventualantrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede
Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, mit dem vorliegenden
Urteil gegenstandslos ist,
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dass überdies den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Daten-
weitergabe durch das BFM zu entnehmen ist, weshalb auf den Antrag auf
Offenlegung einer solchen Weitergabe mittels separater Verfügung nicht
einzutreten ist,
dass schliesslich auch das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung im Sinne von Art. 110a AsylG – ungeachtet der Tatsache, dass die
angeblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine
entsprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen sind, da die Beschwer-
debegehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
d(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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