B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-722/2010
law/rep
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010 / N (…).
D-722/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 22. Juli 2003 bei der Schweizer
Vertretung in Ankara ein erstes Einreise- und Asylgesuch, welches das
BFM mit Verfügung vom 30. März 2004 ablehnte. Eine hiergegen am
19. April 2004 erhobene Beschwerde wies die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 22. Sep-
tember 2005 ab.
A.b Am 27. Oktober 2005 stellte der Vater der Beschwerdeführerin
(N […]), welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden war, mittels seines
Rechtsvertreters in der Schweiz beim BFM ein Gesuch um Familienzu-
sammenführung für seine Ehefrau und die Beschwerdeführerin, das er
hinsichtlich der letzteren im Wesentlichen damit begründete, am
22. September 2005 sei deren Bruder B._______ in Istanbul wegen poli-
tischer Tätigkeiten für die MLKP (Marxistische Leninistische Kommunisti-
sche Partei) festgenommen und danach ins Gefängnis von C._____ über-
führt worden, wo er seither in Untersuchungshaft sitze und mit einer Ge-
fängnisstrafe von zwölf Jahren rechnen müsse. Da die Mutter der Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einen Anspruch auf Einreise in die
Schweiz und dortigen Aufenthalt habe, wäre die ledige Beschwerdeführe-
rin in der Türkei künftig auf sich alleine gestellt, womit sie den weiterhin
zu gewärtigenden polizeilichen Nachstellungen und Behelligungen
schutzlos ausgeliefert wäre. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 lehn-
te das BFM das Gesuch vom 27. Oktober 2005 sowohl unter dem Aspekt
eines Asylgesuches aus dem Ausland als auch unter dem Aspekt der Re-
geln des Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 2 und 4 AsylG ab und
verweigerte der Beschwerdeführerin abermals die Einreise in die
Schweiz.
A.c Am 7. April 2006 stellte die Beschwerdeführerin mittels ihres Rechts-
vertreters in der Schweiz ein drittes Gesuch um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und um Gewährung von Asyl, welches das BFM mit Verfü-
gung vom 8. November 2006 ablehnte. Hiergegen erhob die Beschwer-
deführerin am 11. Dezember 2006 bei der ARK Beschwerde.
B.
Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 22. Oktober 2007 via den Flughafen Istanbul und gelangte am selben
Tag per Direktflug in die Schweiz, wo sie am 29. Oktober 2007 um Asyl
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nachsuchte. In der Folge schrieb das Bundesverwaltungsgericht die im
Rahmen ihres dritten Asylverfahrens aus dem Ausland bei der ARK erho-
bene Beschwerde mit Entscheid D-5195/2006 vom 8. November 2007 als
gegenstandslos geworden ab. Am 2. November 2007 erhob das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ihre Personalien und be-
fragte sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Ausreisegrün-
den. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2007 wies sie das Bun-
desamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Am
23. November 2009 hörte sie das BFM in Bern-Wabern einlässlich zu ih-
ren Asylgründen an.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin –
eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus der Provinz
E._______ – geltend, sie habe vor ihrer Ausreise aus der Türkei an
wechselnden Adressen bei verschiedenen Verwandten gelebt. Ihre Eltern
F._______ (N […]) und ihre Geschwister G._______ (N […]), H._______
(N […]) und I._______ (N […]) seien schon früher in die Schweiz einge-
reist und hätten hier alle Asyl erhalten. Sie selbst sei namentlich wegen
der politischen Aktivitäten ihres Vaters und ihres Bruders J._______ für
die MLKP unter dem Druck der türkischen Behörden gestanden. Ihr Vater
sei deswegen in der Türkei lange Jahre im Gefängnis gewesen und im
Jahre 2003 in die Schweiz gereist, wo er heute als Flüchtling anerkannt
sei. Ihr Bruder J._______ sei im September 2005 von den türkischen Be-
hörden festgenommen worden und seither im Gefängnis von C._______
inhaftiert, wo sie ihn auch schon besucht habe und in diesem Zusam-
menhang vom dortigen Gefängnispersonal schikaniert und beschimpft
worden sei. Nach der Ausreise ihrer Mutter aus der Türkei im (…) habe
der behördliche Druck auf sie zugenommen. Sie habe sich in der Folge
von K._______, wo sie zusammen mit ihrer Mutter gelebt habe, zu einem
in C._______ lebenden Onkel väterlicherseits (L._______) begeben.
Am 5. Januar 2006 sei sie in C._______ von drei in Zivil gekleideten Poli-
zisten in einem Auto entführt worden. Diese hätten sie an einen abgele-
genen Ort gebracht und ihr mit Vergewaltigung gedroht, falls sie nicht mit
ihnen zusammenarbeiten würde. Dabei hätten die Polizisten sie insbe-
sondere aufgefordert, ihnen Informationen über die politischen Aktivitäten
ihres im September 2005 in der Türkei verhafteten Bruders J._______ zu
liefern, den sie damals bereits im Gefängnis besucht habe. Ende Januar
und Anfang Februar 2006 hätten die Polizisten sie in C._______ auf der
Strasse erneut angehalten und zur Kollaboration gedrängt. In der Folge
habe sie sich nicht mehr getraut, das Haus ihres Onkels in C._______ zu
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verlassen, was dazu geführt habe, dass die Sicherheitskräfte diesen per-
sönlich unter Druck gesetzt hätten. Aus diesen Gründen habe sie sich an
den türkischen Menschenrechtsverein (IHD/ Insan Haklari Dernegi) in
C._______ gewandt, welcher am (…) in ihrem Beisein eine Pressekonfe-
renz durchgeführt habe, bei der sie persönlich das Verhalten der Sicher-
heitskräfte ihr gegenüber angeprangert habe. Gleichzeitig habe sie via
einen vom türkischen Menschenrechtsverein in C._______ organisierten
Anwalt eine Anzeige gegen ihre Entführer eingereicht.
Einige Tage nach dieser Pressekonferenz sei sie zu einer Tante väterli-
cherseits (M._______) nach Adana geflüchtet, wo die türkischen Sicher-
heitsbehörden sie jedoch rasch aufgespürt und erneut bedroht hätten.
Ähnliches habe sich auch in Bursa beziehungsweise in Istanbul zugetra-
gen, wo sie bei einem Onkel väterlicherseits (N._______) respektive einer
Tante mütterlicherseits (O._______) gelebt habe. Ihre Anwesenheit in Is-
tanbul habe sogar dazu geführt, dass die Sicherheitskräfte deren Woh-
nung durchsucht hätten. Die Sicherheitskräfte hätten damals nur deshalb
davon abgesehen, sie mitzunehmen, weil ihre Tante sich tatkräftig einem
entsprechenden Vorhaben der Sicherheitskräfte in den Weg gestellt habe.
Aufgrund ihrer ausweglosen Situation hätten Freunde ihres Vaters in der
Türkei schliesslich ihre Flucht aus der Türkei vorbereitet. Am 22. Oktober
2007 habe sie mit einem grünen Pass für türkische Beamte direkt in die
Schweiz fliegen können.
Die Beschwerdeführerin reichte bereits im Rahmen ihres dritten Aus-
landsverfahrens Kopien eines im Internet publizierten Artikels der Zeitung
"P._______" vom (…) über eine vom IHD C._______ in ihrer Anwesenheit
durchgeführte Pressekonferenz ein, worin sie über ihre im Januar und
Februar 2006 erlittenen Einschüchterungen seitens türkischer Polizisten
berichtet (vgl. Beilagen zu act. C7/12). Weiter reichte sie Faxkopien einer
von Rechtsanwalt Q._______ für sie aufgesetzten Strafanzeige unter Bei-
fügung der dieser zugrundeliegenden und protokollierten eigenen Aussa-
gen (inklusive deutsche Übersetzungen) ein (vgl. act. C15/12).
C.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 – eröffnet am 11. Januar 2010 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 5
D.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht mittels ihres Rechtsvertreters Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 5. Januar 2010. Darin beantragte sie,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
und unzumutbar erscheine. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
die Beschwerdeführerin, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen und es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizugeben. Im Weiteren beantragte sie den Beizug
der Asylverfahrensakten ihrer Eltern F._______ (N […]) sowie derjenigen
ihrer Geschwister H._______ (N […]), I._______ (N […]) und G._______
(N […]). Der Rechtsvertreter legte der Beschwerde die Kopie des vom
Kompetenzzentrum Integration in D._______ für seine Mandantin ausge-
stellten Monatsbudgets Januar 2010 bei.
E.
Am 11. Februar 2010 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit Verfügung vom 1. März 2010 hielt der Instruktionsrichter des Bundes-
verwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang ih-
res Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt einer nachträglichen Verände-
rung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Demgegenüber wies
er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
mangels Erforderlichkeit ab. Antragsgemäss zog er die Asylakten der El-
tern sowie der drei Geschwister der Beschwerdeführerin für das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren bei. Schliesslich lud er die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 16. März 2010 ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. März 2010 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten. Insbesondere sei die Gefährdungslage der Beschwerdeführerin
bereits in Würdigung der familiären Vorbelastung beurteilt worden. Im Üb-
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rigen verwies es vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 26. März 2010 am
30. März 2010 zur Kenntnisnahme zu.
I.
Mit Begleitschreiben vom 13. April 2010 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht mit, dass seine Mandantin beim (…) des
R._______ in D._______ eine Therapie begonnen habe. Als Beilage
reichte er eine an seine Mandantin adressierte Einladung des S._______
vom 30. März 2010 auf den 8. April 2010 ein.
J.
Mit Begleitschreiben vom 1. November 2010 reichte der Rechtsvertreter
einen vom 25. Oktober 2010 datierenden Therapiebericht des S._______
ein. Ergänzend fügte er an, die in besagtem Therapiebericht erwähnten
schwer wiegenden psychischen Probleme, an welchen seine Mandantin
bis heute leide, korrespondierten mit den von ihr geltend gemachten Ver-
folgungsmassnahmen, die sie in der Türkei erlitten habe.
K.
Am (…) reiste der Bruder J._______ der Beschwerdeführerin in die
Schweiz ein und stellte am (…) ein Asylgesuch (N […]). Zur Begründung
führte er anlässlich seiner Erstanhörung im EVZ Basel vom
21. Dezember 2011 namentlich aus, er sei früher Verantwortlicher der
Zeitung "P._______" in T._______ und gleichzeitig Korrespondent dersel-
ben Zeitung in K._______ gewesen. Wegen seiner journalistischen Tätig-
keiten sei er zwischen 1994 und 2002 mehrfach festgenommen und ge-
foltert worden. Im Jahre 1997 sei er deswegen sieben oder acht Monate
lang in Untersuchungshaft gewesen. Am (…) sei er in Istanbul verhaftet
und anschliessend in C._______ in Untersuchungshaft gewesen.
Schliesslich sei er gerichtlich zu einer Gefängnisstrafe von 7 ½ Jahren
verurteilt worden. Am (…) sei er aus dem Strafvollzug entlassen worden.
Nach seiner Freilassung habe ihn die Polizei mit dem Tode bedroht und
ihn aufgefordert, C._______ zu verlassen. In E._______ sei er zweimal
auf den Gendarmerieposten zitiert worden, wo er in ähnlicher Weise be-
droht worden sei. In Istanbul schliesslich habe er seine Tätigkeit für die
Zeitung wieder aufnehmen wollen. Auch dort habe ihn die Polizei indes-
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sen nicht in Ruhe gelassen. Einmal hätten ihn in Istanbul Polizisten in ein
Auto gezerrt und mit einer Waffe bedroht. Diese anhaltenden behördli-
chen Belästigungen hätten ihn zur Flucht in die Schweiz veranlasst. Zur
Bekräftigung seiner Gesamtvorbringen reichte der Bruder der Beschwer-
deführerin unter anderem eine Anklageschrift vom (…) sowie ein Ge-
richtsurteil vom (…) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich des Asylrechts endgültig, ausser, was vorliegend nicht zutrifft,
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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Seite 8
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen
damit, sie sei namentlich im Zusammenhang mit den politischen Aktivitä-
ten ihres Vaters sowie ihres Bruders J._______ unter Druck der türki-
schen Behörden gestanden. Nach der im Jahre 2003 erfolgten Ausreise
ihres Vaters in die Schweiz und der Festnahme ihres Bruders J._______
in der Türkei im September 2005 habe sich der behördliche Druck ver-
stärkt. Nachdem ihre Mutter am (…) die Türkei ebenfalls verlassen habe,
sei sie das einzige in der Türkei verbliebene Kind ihrer Eltern gewesen,
weil – von ihrem Bruder J._______ abgesehen – auch sämtliche ihrer
Geschwister die Türkei bereits zu einem früheren Zeitpunkt verlassen hät-
ten. Nach dem Wegzug ihrer Mutter in die Schweiz sei sie zu einem in
C._______ wohnhaften Onkel väterlicherseits gezogen, wobei sie dort
gleichzeitig ihren Bruder J._______ im Gefängnis besucht habe. Am
5. Januar 2006 hätten sie drei in Zivil gekleidete Polizisten in C._______
in einem Auto entführt. Diese hätten sie an einen abgeschiedenen Ort ge-
fahren und ihr angetragen, Spitzeldienste für sie zu verrichten, ansonsten
man sie vergewaltigen werde. Dabei seien die Polizisten insbesondere an
Informationen über ihren inhaftierten Bruder J._______ interessiert gewe-
sen, da sie allem Anschein nach gewusst hätten, dass sie diesen kurz
vorher im Gefängnis besucht habe. Ende Januar und Anfang Februar
2006 hätten die Polizisten sie in C._______ abermals auf der Strasse an-
gehalten und zur Kollaboration gedrängt, was sie abgelehnt habe. Da-
nach sie sich nicht mehr getraut, das Haus ihres Onkels in C._______ zu
verlassen, was dazu geführt habe, dass die Sicherheitskräfte diesen per-
sönlich unter Druck gesetzt hätten. Deshalb habe sie sich an den türki-
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schen Menschenrechtsverein in C._______ gewandt, welcher am (…)
gemeinsam mit ihr eine Pressekonferenz durchgeführt habe, bei der sie
persönlich das Verhalten der Sicherheitskräfte ihr gegenüber angepran-
gert habe. Gleichzeitig habe sie mittels eines vom IHD in C._______ or-
ganisierten Anwalts eine Anzeige gegen die fehlbaren Polizisten einge-
reicht. Einige Tage nach dieser Pressekonferenz sei sie zu einer Tante
väterlicherseits nach Adana geflüchtet, wo die türkischen Sicherheitsbe-
hörden sie jedoch rasch aufgespürt und erneut bedroht hätten. Ähnliches
sei auch in Bursa beziehungsweise in Istanbul passiert, wo sie bei einem
Onkel väterlicherseits beziehungsweise einer Tante mütterlicherseits ge-
lebt habe. Ihre Anwesenheit in Istanbul habe sogar dazu geführt, dass die
Sicherheitskräfte die Wohnung ihrer Tante durchsucht hätten. Die Sicher-
heitskräfte hätten sie damals mitnehmen wollen, was nur deshalb nicht
geglückt sei, weil ihre Tante sich energisch für sie gewehrt habe.
4.2
4.2.1 Hinsichtlich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorweg fest-
zustellen, dass sie – wenn überhaupt – selber politisch nur in sehr gerin-
gem Ausmass tätig war. So erklärte sie bei ihrer Befragung durch die Bot-
schaft in Ankara vom 22. Juli 2003 anlässlich ihres ersten Asylgesuchs
aus dem Ausland auf die Frage hin, ob sie politisch aktiv sei, sie sei an
Politik nicht interessiert (vgl. act. A3/6 S. 4). Erst bei ihren Anhörungen
durch das BFM am 2. November 2007 und 23. November 2009 im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens machte sie geltend, sie habe sich in
der Schule für die Jugend eingesetzt und die Zeitschrift "U._______" ver-
teilt beziehungsweise sei für diese tätig gewesen. Ausserdem habe sie
die Zeitungen "P._______" und "V._______" gelesen (vgl. act. D1/14
S. 10 oben i.V.m. act. D22/15 S. 5 F und A23). Auf Nachfrage hin, wes-
halb sie sich früher als politisch nicht aktiv bzw. uninteressiert beschrie-
ben habe, erklärte sie zwar, sie habe damals aus Angst, ihre Aussagen in
der Schweizer Botschaft in Ankara könnten der türkischen Polizei zur
Kenntnis gelangen, nicht die Wahrheit gesagt (vgl. act. D22/15 S. 5 F und
A26). Diese Erklärung ist jedoch entgegen der in der Beschwerde implizit
vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 10, Ziff. 6.6, Abs. 3) als Schutz-
behauptung zu werten. Sie vermag schon deshalb nicht zu überzeugen,
weil sich eine Person, die einen Drittstaat um Schutz vor Verfolgung er-
sucht, dem um Schutz ersuchten Staat gegenüber aber gleichzeitig unter
Berufung auf persönliche Schutzinteressen nach eigenem Gutdünken die
Mitwirkungs- bzw. Wahrheitspflicht verletzt, von vornherein in sich wider-
sprüchlich verhält.
D-722/2010
Seite 10
4.2.2 Ungeachtet dessen in mit Bezug auf die Vorbringen der Beschwer-
deführerin festzuhalten, dass es in der Türkei auch heute noch zu staatli-
chen Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten
kommen kann, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit
einer asylrelevanten Reflexverfolgung hängt allerdings stark von den
konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Bedroht sind vor allem Perso-
nen, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. Urteile E-
8572/2010 vom 15. Mai 2012 E. 5.3.2, E-255/2009 vom 20. Januar 2012
E. 5.1, EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3 S. 199 f.). Diesbezüglich ergibt sich
aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin zweifellos einer Familie an-
gehört, deren Mitglieder sich teilweise in beträchtlichem Mass politisch
engagiert haben und dabei erheblichen Verfolgungsmassnahmen ausge-
setzt waren. So wurde etwa der Vater der Beschwerdeführerin –
W._______ (N […]) – als gewerkschaftlich tätiger (…) kurz nach dem Mili-
tärputsch vom 12. September 1980 mehrmals festgenommen. Auf eine
Denunziation hin wurde er im Jahre 1985 abermals festgenommen und
ein Jahr lang festgehalten. In der Folge wurde er zwar gerichtlich freige-
sprochen. Nichtsdestotrotz nahmen ihn die türkischen Behörden später
weitere Male fest. 1987 gründete W._______ in C._______ einen (…).
Ende April 1990 wurde er bei Vorbereitungen für die 1. Mai-Feier festge-
nommen, wegen Hilfeleistung für die TKP/ML-Hareketi zu 20 Monaten
Gefängnis verurteilt und anschliessend ein Jahr lang inhaftiert. Als Folge
polizeilicher Folterungen verlor er eine Niere. Danach übersiedelte er mit
seiner Familie von C._______ nach K._______. Am 18. Mai 1992 wurde
er in K._______ erneut festgenommen. Die Behörden warfen ihm vor, ei-
ne illegale Demonstration mitorganisiert zu haben. In der Folge verurteilte
ihn das Staatssicherheitsgericht X._______ wegen Mitgliedschaft bei der
illegalen Organisation TKP/ML-Hareketi zu einer Gefängnisstrafe von 12
½ Jahren. Während seiner Gefangenschaft nahm er wiederholt an Todes-
fasten teil und beteiligte sich überdies an mehreren Hungerstreiken. We-
gen im Gefängnis durchgeführter Protest- und Widerstandsaktionen wur-
den weitere Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, wobei ihn das Strafge-
richt Y._______ am (…) in diesem Zusammenhang zu einer Gefängnis-
strafe von drei Jahren verurteilte. Weitere diesbezügliche Strafverfahren
sind noch hängig, wobei es sich durchwegs um Massenprozesse zu han-
deln scheint (vgl. act. A1/1 [Beweismittelkuvert], Ziff. 12). Mitte Mai 2002
wurde W._______ aus der Haft entlassen, worauf er sieben Monate lang
eine Therapie in Adana und Istanbul besuchte. Er ersuchte am (…) in der
Schweiz um Asyl und wurde am (…) als Flüchtling anerkannt. In der Fol-
ge gelangte am (…) auch die Mutter in die Schweiz und wurde am (…) in
D-722/2010
Seite 11
die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes eingeschlossen. Dessen
Sohn H._______ (N […]) war Sympathisant der MLKP, las deren Partei-
zeitung und hatte Kontakte zu politisch engagierten Menschen, ohne
deswegen zunächst direkte behördliche Probleme gehabt zu haben. Al-
lerdings verweigerte er die Leistung des Militärdienstes, da er befürchte-
te, wegen seines Vaters Nachteile erleiden zu müssen. Im Jahre 1993
wurde er zwangsrekrutiert, vermochte jedoch Mitte dieses Jahres zu de-
sertieren und lebte fortan illegal in C._______ unter der Identität des ihm
ähnlich sehenden Bruders Ad._______. Letzterer wurde im Januar 2001
behördlich festgenommen, nachdem er zugunsten seines inhaftierten Va-
ters ein Statement abgegeben hatte, das am (…) in der Zeitung
"P._______" publiziert wurde. Als Folge hiervon reiste H._______ am (…)
in die Schweiz ein, da er befürchten musste, dass seine wahre Identität
auffliegen würde. Am (…) anerkannte ihn das BFM als Flüchtling.
Ad.________ selbst reiste im Verlaufe des Jahres 2001 nach
Ae._______, wo er im März 2002 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die
Schwester I._______ (N […]) der Beschwerdeführerin stellte am 22. Juli
2003 gemeinsam mit ihr bei der Schweizer Botschaft in Ankara ein Asyl-
gesuch. Am (…) bewilligte das BFM I._______ die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Am (…) reiste diese
in die Schweiz ein und wurde vom BFM am (…) als Flüchtling anerkannt.
Ihre Schwester G._______ (N […]) heiratete am (…) einen seit August
1997 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Landsmann, worauf das
BFM sie auf Antrag ihres Ehemannes am (…) in dessen Flüchtlingsei-
genschaft einbezog. B._______ – ein politisch tätiger (…) und unter an-
derem auch für die Zeitung "P._______" tätig und diverser Pressedelikte
angeklagt – wurde am (…) bei einem Ausreiseversuch aus der Türkei in
Istanbul festgenommen. Am (…) reiste dieser ebenfalls in die Schweiz ein
und stellte am (…) ein Asylgesuch (vgl. Sachverhalt Bst. K).
4.2.3 Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der ein-
schlägig bekannten Vorgehensweise der türkischen Behörden gegenüber
nahen Familienangehörigen politischer Aktivisten ist glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit – ebenso wie ihre Mutter und
ihre Schwester Z._______ – bei den Besuchen ihrer in türkischen Ge-
fängnissen einsitzenden Angehörigen oftmals Schikanen und Beschimp-
fungen seitens des Wachpersonals ausgesetzt war. Im Weiteren dürfte
auch ihre Behauptung zutreffen, dass die Sicherheitsbehörden gerade
auch nach der Freilassung ihres Vaters im Jahre 2002 vermehrt Haus-
durchsuchungen durchgeführt und in diesem Zusammenhang möglicher-
weise auch sie persönlich über den aktuellen Verbleib ihres Vaters und
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Seite 12
dessen Aktivitäten befragt haben. Glaubhaft ist auch die Aussage der Be-
schwerdeführerin, wonach sie am 5. Januar 2006 von drei Zivilpolizisten
anderthalb Stunden lang in einem Auto entführt und bedroht worden sei,
wobei die Polizisten sie zu Spitzeltätigkeiten hätten überreden wollen.
Dies nicht zuletzt deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass
die Polizisten zunächst tatsächlich versucht haben, via die Beschwerde-
führerin an weitere politische Informationen über ihren damals in Unter-
suchungshaft befindlichen Bruder J._______ und dessen Gesinnungsum-
feld zu gelangen. Nichtsdestotrotz bestehen jedoch überwiegende Zweifel
daran, dass die Beschwerdeführerin auch im Nachgang zu den gewiss
bedrohlich anmutenden Geschehnissen im Januar und Februar 2006 wei-
terhin anhaltenden erheblichen behördlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt war: So leuchtet selbst vor dem Hintergrund, dass die Be-
schwerdeführerin einer teils politisch engagierten Familie entstammt,
nicht ein, weshalb die türkischen Sicherheitskräfte über einen Zeitraum
von mehr als eineinhalb Jahren hinweg bei verschiedenen Verwandten
der Beschwerdeführerin in verschiedenen Städten der Türkei immer wie-
der nach ihrem Verbleib hätten forschen sollen, ohne sie allerdings ein
einziges Mal festzunehmen. An dieser Einschätzung ändert angesichts
der auch in der Türkei limitierten Ressourcen des Polizeiapparates der
diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde, die Intensität der
gegen die Organisation MLKP gerichteten Verfolgung sei damals hoch
gewesen und die Beschwerdeführerin damit als mutmassliche Kontakt-
person zu Aktivisten der MLKP ebenfalls Ziel behördlicher Observation
gewesen (vgl. Beschwerde S. 11 f.), nichts. Hätten die Polizisten demge-
genüber – wie von der Beschwerdeführerin ebenfalls behauptet wird –
tatsächlich danach getrachtet, sie bei ihrer Tante in Af._______, deren
Wohnung sie zu diesem Zweck gar einmal "gestürmt" hätten (vgl. act.
D1/14 S. 9), festzunehmen, hätten sie sich von ihrem Vorhaben mit Be-
stimmtheit auch nicht durch den handfesten Widerstand ihrer Tante abhal-
ten lassen. Gegen die Glaubhaftigkeit letzterer Behauptung spricht indes-
sen auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dieses Geschehnis
einerseits auf Juni oder Juli 2007 (vgl. act. D1/14 S. 9) veranschlagte,
andererseits behauptete, das Vorkommnis habe sich bloss 15 Tage vor
ihrer Ausreise (also Anfang Oktober 2007) zugetragen (vgl. act. D22/15
S. 3 F und A5 und S. 6 F und A37). Gegen die Plausibilität einer anhal-
tenden behördlichen Drangsalierung der Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise aus der Türkei spricht zusätzlich die Tatsache, dass sich der Va-
ter der Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren als Flüchtling in der
Schweiz aufhält, während ihr Bruder J._______ damals im Gefängnis
sass. Während Ersterer also dem Zugriff der türkischen Behörden endgül-
D-722/2010
Seite 13
tig entzogen war, bestand damals hinsichtlich des Letzteren kein Kontroll-
bzw. Überwachungsbedürfnis der türkischen Sicherheitsbehörden aus-
serhalb der Gefängnismauern.
4.2.4 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die heimatlichen Be-
hörden trotz ihres familiären Hintergrundes zum Zeitpunkt ihrer Ausreise
kein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin selbst hatten.
Gleichzeitig ist gesagt, dass die von der Beschwerdeführerin in der Ver-
gangenheit wegen ihrer politischen Familienangehörigen erlittenen staat-
lichen Verfolgungen – ungeachtet der Frage der asylrechtlich relevanten
Intensität – allein schon deshalb keinen Asylanspruch zu begründen ver-
mögen, weil sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise zu weit zurückgelegen haben,
um noch als ausreisebestimmend und damit asylrechtlich bedeutsam gel-
ten zu können. Vor diesem Hintergrund ist auch eine begründete Furcht
vor künftiger (Reflex)-Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Beschwer-
deführerin in die Türkei zu verneinen. Wohl ist anzunehmen, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei von den dortigen Be-
hörden über allfällige politische Aktivitäten ihrer in der Schweiz befindli-
chen und als Flüchtlinge anerkannten Familienangehörigen befragt wer-
den könnte. Dass diese die Beschwerdeführerin jedoch zufolge des Ver-
dachts, ihr Vater steure aus dem Ausland ein subversives Netz von in der
Türkei aktiven Militanten der MLKP einer asylrechtlich relevanten Reflex-
verfolgung aussetzen könnten (so zumindest sinngemäss Beschwerde
S. 11 Ziff. 6.7 Abs. 2), mutet reichlich spekulativ an, zumal ein entspre-
chender Verdacht der türkischen Behörden bereits vor der Ausreise der
Beschwerdeführerin aus der Türkei bestanden hätte, sie jedoch – jeden-
falls nach den Behelligungen im Januar und Februar 2006 – bis zur Aus-
reise im Oktober 2007 keinen weiteren behördlichen Nachteilen ausge-
setzt gewesen war. Darüber hinaus erscheint auch nicht wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin heute wegen ihres sich nunmehr ebenfalls
in der Schweiz aufhaltenden Bruders erhebliche Nachteile seitens der
türkischen Sicherheitsbehörden zu gewärtigen hat, zumal B._______ die
ihm in der Türkei auferlegte Gefängnisstrafe vollumfänglich verbüsst hat.
4.2.5 In der Beschwerde wird alsdann eine rechtsungleiche Behandlung
der Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester I._______ ge-
rügt. Das BFM habe letzterer eine Einreisebewilligung erteilt, obwohl die
von ihrer Schwester (der Beschwerdeführerin) erlittenen Behelligungen
nicht weniger intensiv und auch in zeitlicher Hinsicht nicht weniger aktuell
gewesen seien wie ihre eigenen. Damit sei das Gebot der Rechtsgleich-
D-722/2010
Seite 14
heit und damit im Ergebnis auch Art. 3 AsylG verletzt worden (vgl. Be-
schwerde S. 13/14).
In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich
I._______ im Gegensatz zur Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.2.1 vorste-
hend) politisch engagiert hat. So erklärte sie anlässlich ihrer am 22. Juli
2003 erfolgten Befragung in der Schweizer Botschaft in Ankara, sie sei
Sympathisantin des IHD und besuche einmal wöchentlich dessen Lokali-
täten, um dort Zeitungen zu lesen und mit Freunden über aktuelle Ereig-
nisse zu diskutieren (vgl. act. A3/6 S 3). W._______ hat das politische
Engagement seiner Tochter insofern bestätigt, als er anlässlich seiner Be-
fragung vom 15. Mai 2003 ausführte, seine Tochter Z._______ habe in
der Zeit vor der Einführung der F-Typ-Gefängnisse an vielen Sitzungen
und Presseerklärungen teilgenommen, was alles mit ihm im Zusammen-
hang gestanden habe, wogegen er ein politisches Engagement der Be-
schwerdeführerin verneinte (vgl. act. A11/34 S. 25 unten). Im Weiteren
scheint der Umstand, dass Z._______ bereits im Jahre 2002 oder 2003
untergetaucht ist, während Aa._______ bei der Mutter blieb, indiziell dar-
auf hinzudeuten, dass der behördliche Druck Z._______ gegenüber grös-
ser war als bei der Beschwerdeführerin, was sich wiederum durch deren
eigene politische Aktivitäten erklären lässt. So betrachtet, liegen keine
analogen Sachverhalte vor, weshalb sich der Vorwurf der rechtsunglei-
chen Behandlung der beiden Schwestern als unbegründet erweist.
4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich deshalb, auf weitere Vorbrin-
gen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu än-
dern vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502).
D-722/2010
Seite 15
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandart wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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Seite 16
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführe-
rin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer
Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§. 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Be-
schwerdeführerin unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur
fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz ihrer Vorbringen nicht gelun-
gen; zudem leben zahlreiche Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin
nach wie vor in ihrem Heimatland. Auch die allgemeine Menschenrechts-
lage in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Im Weiteren ergibt sich nach der Recht-
sprechung des EGMR aus Art. 3 EMRK zudem grundsätzlich kein An-
spruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Ge-
nuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. Nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen kann der Vollzug der Weg- oder Aus-
weisung einer ausländischen Person im Einzelfall mit Blick auf deren ge-
sundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
(EGMR, i.S. D. gegen Grossbritannien, Urteil vom 2. Mai 1997, Rep.
1997III, E. 49 ff.; vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., EMARK 2005 Nr. 23
E. 5.1. S. 211 f.). Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR
präzisiert, dass der Schutzbereich von Art. 3 EMRK grundsätzlich auch
dann betroffen sein könne, wenn mangels angemessener medizinischer
Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Ver-
schlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwar-
ten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur
Folge haben könnte (EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Rep. 2001I, E. 37). Eine derartige Situation liegt im Falle
der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre gesundheitliche Situation ange-
sichts der nachfolgenden Überlegungen in Erwägung 7.2 nicht vor. Der
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Vollzug der Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem auf Beschwerdeebene
eingereichten ärztlichen Bericht von Frau Dr. med. Ab._______
(Ac._______) vom 25. Oktober 2010 an einer Agoraphobie (Platzangst)
mit Panikstörung (F40.1), einer Anpassungsstörung mit längerer depres-
siver Reaktion (F43.21), Schlafstörungen und Albträumen (F51.5), dem
Betroffensein von Verfolgung und Feindseligkeiten (Z65.5) sowie einer
familiären Belastung durch Inhaftierung des Vaters in der Kindheit
(Z63.8). Die Beschwerdeführerin zeige weiterhin intrusive Symptome wie
Ein- und Durchschlafstörungen mit Alpträumen, aus denen sie schreiend
und durchschwitzt erwache (Inhalt: Verfolgung und Entführung durch die
türkische Polizei). Die zu Beginn stark im Vordergrund stehenden Ängste
und Panikattacken hätten sich in ihrer Frequenz reduziert. Panikattacken
mit vegetativer Begleitsymptomatik wie Schwitzen und Herzklopfen könn-
ten entstehen, wenn die Beschwerdeführerin von Fremden angeschaut
werde, verbunden mit der Vorstellung, diese seien Mitglieder der türki-
schen Polizei und könnten sie entführen. Teilweise könnten dann Flash-
backs (Überflutung mit Erinnerung an die eigene Entführung durch die
türkische Polizei) auftreten. Aufgrund dieser Beschwerden habe die Be-
schwerdeführerin ein Vermeidungsverhalten entwickelt, was sich etwa
darin zeige, dass sie die Wohnung nur verlasse, wenn sie Termine habe,
wobei sie letzterenfalls immer in engem telefonischen Kontakt mit ihrer
Familie bleibe. Trotzdem suche sie die Exposition und nehme an einem
Beschäftigungsprogramm teil und möchte sich durch das Erlernen der
deutschen Sprache in Richtung Autonomie entwickeln. Es sei auch ihr
Ziel, sich von den Erinnerungen und den Ängsten zu befreien, weswegen
sie psychotherapeutische Unterstützung suche. Nach ärztlicher Einschät-
zung wäre die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei
D-722/2010
Seite 18
psychisch stark überfordert und es müsse von einer bedrohlichen Desta-
bilisierung ihres Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Die aktuell
positive Entwicklung Richtung Autonomie, Integration und psychischer
Stabilität würde unterbrochen, und die Symptomatik, insbesondere die
sozialen Ängste und die Panikattacken würden erneut auftreten. Die Be-
schwerdeführerin könne in einem solchen Zustand auf der sozialen Ebe-
ne und Leistungsebene nicht ihrem biologischen Alter entsprechend funk-
tionieren. Auch bestehe die Gefahr einer suizidalen Entwicklung, da die
Beschwerdeführerin noch keine stabilen und andauernden Bewälti-
gungsmechanismen für die wiederholt erlebten traumatischen Situationen
in der Türkei habe entwickeln können.
7.2.2 Gemäss Praxis führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich dar-
aus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei
muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig
ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28
E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch
keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizeri-
schen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Ver-
fügung steht.
7.2.3 Die Beschwerdeführerin hat gemäss der am 13. April 2010 einge-
reichten Terminbestätigung des Ac.________ dort erstmals auf den
8. April 2010 ein Therapiegespräch vereinbart. Wie dem ärztlichen Bericht
vom 25. Oktober 2010 zu entnehmen ist, hat die bis dahin geführte The-
rapie bewirkt, dass sich die Beschwerdeführerin psychisch stabilisieren
konnte. Im Weiteren hat die Therapie allem Anschein nach dazu geführt,
dass sich die zu Beginn stark im Vordergrund stehenden Ängste und Pa-
nikattacken bei der Beschwerdeführerin in ihrer Häufigkeit reduziert ha-
ben. Als Folge der Therapie scheint die Patientin auch vermehrt die als
sicher geltende Wohnung ihrer Familie zu verlassen und sich nach aus-
sen zu wenden. Diese Entwicklungen lassen die Annahme zu, dass die
seelischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht irreversibler Natur, son-
dern grundsätzlich einer Heilung zugänglich sind. Da bis heute keine wei-
teren ärztlichen Berichte eingereicht wurden, bestehen aufgrund des wei-
teren Zeitablaufs und in Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilpro-
zess [BZP, SR 273]) gewichtige Indizien dafür, dass die Therapie weitere
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Seite 19
Fortschritte mit sich gebracht und möglicherweise bereits zu einer weit-
gehenden Gesundung der Psyche der Beschwerdeführerin geführt hat.
Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Türkei auftre-
tenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführerin könnte mit einer angepassten Betreuung und medi-
kamentösen Behandlung begegnet werden. Sollte die Beschwerdeführe-
rin wider Erwarten in der Türkei nach wie vor einer ärztlichen Betreuung
bedürfen, wäre eine solche aufgrund der medizinischen Infrastruktur in ih-
rem Heimatland ohne Weiteres erhältlich.
7.3 Es ist nicht zu verkennen, dass die mit einer Rückkehr der Beschwer-
deführerin in die Türkei verbundene Trennung von ihrer Kernfamilie eine
gewisse Härte bedeutet. Nichtsdestotrotz bleibt anzufügen, dass sie vor
ihrer Ausreise aus der Türkei während etwa zwei Jahren bei verschiede-
nen Onkeln und Tanten gelebt hat, welche sie auch finanziell unterstützt
haben. Aufgrund dessen ist auch davon auszugehen, dass sie in der Tür-
kei über ein hinreichendes soziales Netz verfügt, um – mit allfälliger zu-
sätzlicher Unterstützung ihrer in der Schweiz befindlichen Familienange-
hörigen – dort leben und eine neue Existenz aufbauen zu können.
7.4 In der Türkei besteht überdies keine Situation generalisierter Gewalt,
die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstre-
cken würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer sich die
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sehen würde,
besteht somit nicht.
7.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl vor dem Hin-
tergrund der allgemeinen Lage in der Türkei als auch in individueller Hin-
sicht nicht als unzumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die über eine türkische
Identitätskarte verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 -
515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 20
9.
Zusammenfassend folgt, dass das BFM den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da diese jedoch aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit nach wie vor als
prozessual bedürftig zu betrachten ist, ist die mit Verfügung vom 1. März
2010 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen
Verhältnisse der Beschwerdeführerin – erfolgte Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht zu widerru-
fen. Folglich sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: