Abtei lung IV
D-7222/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, China,
vertreten durch Anne-Lise Tanner, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Feb-
ruar 2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7222/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
C._______, Provinz D._______, stammender Han-Chinese, seinen
Heimatstaat im Dezember 1999 und gelangte am 5. Mai 2000 auf dem
Landweg und unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo
er am 19. Juni 2000 von der Polizei aufgegriffen wurde und am
20. Juni 2000 ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 29. Juni 2000 in der
Empfangsstelle E._______ befragt und am 25. Juli 2000 durch das
Office cantonal des requérants d'asile, Lausanne, zu seinen
Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er komme aus
F._______ bei C._______. Er sei Bauer gewesen. Im Jahre 1995 habe
er sich anlässlich einer Volkszählung bei den Behörden gemeldet,
worauf diese festgestellt hätten, dass er drei Kinder und damit gegen
die Geburtenplanungsvorschriften verstosse habe. Von 1995 bis 1999
habe er deswegen jedes Jahr 10'000 Yuan Busse zahlen müssen. Im
Oktober 1996 sei er mehr als einen Monat lang im Gefängnis
gewesen, bis er die Busse bezahlt gehabt habe. 1998 habe er nach
einer Überschwemmung das Haus und die Ernte verloren. Die
staatliche Entschädigung sei mit der Busse verrechnet worden. Die
anderen Bussen habe er jeweils mit geliehenem Geld bezahlt. Er habe
zudem Geld benötigt, weil seine Frau wegen Magenkrebses habe
operiert werden müssen. In der Folge habe er die Aufforderung
erhalten, sich innert fünf Tagen im Spital zu melden, um sich dort einer
Sterilisation zu unterziehen. Aufgrund des hygienischen Zustandes in
den Spitälern habe er befürchtet, durch die Operation invalide zu
werden. Um dies zu vermeiden, sei er nach G._______ gegangen und
habe von Oktober 1998 bis Oktober 1999 dort gearbeitet. Im Oktober
1999 sei er dort von der Polizei aufgegriffen und nach C._______ in
ein Gefängnis gebracht worden. Er sei drei Tage festgehalten,
misshandelt und dank der Hilfe seines Onkels freigelassen worden.
Der Onkel habe ihm vorgeschlagen, in die Schweiz zu reisen. Er habe
150'000 Yuan ausgeliehen. Da im Gefängnis sein Fuss gebrochen
worden sei, habe er nicht sofort ausreisen können. Nach seiner
Ausreise sei seine Frau fast zwei Monate im Gefängnis gewesen und
dann frei gelassen worden, weil sie krank sei. Jetzt wisse er nicht, wo
sie sich befinde.
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2001 stellte das BFF fest, der Be-
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schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht er-
füllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2001 beantragte der Beschwerdeführer bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, den Ver-
zicht auf den Wegweisungsvollzug sowie die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und ihm in der Schweiz ein provisorisches
Aufenthaltsrecht zu bewilligen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Auf die Begründung und die mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. April 2001
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurden die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 7. Mai 2001 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--
einzuzahlen.
Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2001
einbezahlt.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 betreffend die Prü-
fung einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz
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fest, dass die Voraussetzungen von alt Art. 44 Abs. 3 AsylG (aufgeho-
ben durch Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005, in Kraft
seit 1. Januar 2007) vorliegend nicht erfüllt seien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2004 wurde dem Be-
schwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Stellungnah-
me unterbreitet. Dieser replizierte - unter Beilage diverser Beweismittel
- mit Eingabe vom 17. Januar 2005.
G.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer Über-
setzungen seiner mit der Replik eingereichten Beweismittel Nrn. 4,
5bis, 6, 7 und 8 zu den Akten.
H.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2005 legte der Beschwerdeführer ein
Antwortschreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
26. Februar 2005 ins Recht, das sich zu Sanktionen der chinesischen
Regierung für unerlaubtes Verlassen des Landes, für unbewilligte De-
monstrationen, für die Verweigerung, sich sterilisieren zu lassen, und
für die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Gemeinschaft äussert.
I.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer
drei Zeitungsartikel zu aktuellen Menschenrechtsverletzungen in Chi-
na ein und stellte sie in einen Bezug zu seinen persönlichen Asylgrün-
den.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Juni
2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die Vorinstanz habe
dem kantonalen Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu-
gestimmt. Es wurde ihm Gelegenheit gewährt mitzuteilen, ob er bei
dieser Sachlage an seiner Beschwerde festhalte. Mit Eingabe vom
9. Juli 2008 teilte der Beschwerdeführer mit, er halte an seiner Be-
schwerde fest. Die gegenwärtigen Ereignisse in China zeigten, dass in
Bezug auf die Menschenrechte keine Verbesserung eingetreten sei.
Bei einer allfälligen Rückkehr fürchte er weiterhin um seine körperliche
Integrität. Noch heute leide er an gesundheitlichen Schwierigkeiten als
Folge der in China erlittenen Verletzungen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Die Vorinstanz äusserte sich
in der Vernehmlassung vom 30. Dezember 2004 lediglich in Bezug auf
die Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage, nicht jedoch
bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung
von Asyl. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann vorliegend jedoch
auf die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels verzichtet wer-
den.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne keine
Verfolgung glaubhaft machen. Seine Vorbringen enthielten zu wesentli-
chen Punkten Widersprüche, so hinsichtlich der Anzahl seiner Verhaf-
tungen und der Krankheitsgeschichte seiner Ehefrau. Ferner habe der
Beschwerdeführer die angeblichen Ereignisse erneut anders geschil-
dert, als er mit den Widersprüchen konfrontiert worden sei. Sodann
habe der Beschwerdeführer ohne zwingenden Grund erst anlässlich
der kantonalen Anhörung erwähnt, dass er aufgefordert worden sei,
sich einer Sterilisation zu unterziehen. Sodann würden die vom Be-
schwerdeführer gemachten Aussagen betreffend die Geburtenkontrolle
in China und insbesondere in der Provinz D._______ nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. So seien allfällige
Sanktionen erst beim dritten Kind vorgesehen und würden nicht das
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vom Beschwerdeführer erwähnte Ausmass erreichen. Dies gelte
insbesondere für die bäuerliche Landbevölkerung, der der
Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen angehöre. Der
Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang denn auch selber
angeführt, in seinem Dorf gebe es auch andere Familien, die zwei und
mehr Kinder hätten.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in formeller Hinsicht, das
rechtliche Gehör sei verletzt worden, da die Übersetzung wegen sei-
ner beschränkten Mandarinkenntnisse schlecht sei und einfache Wör-
ter falsch geschrieben seien. Diese Rüge kann jedoch gestützt auf die
Aktenlage nicht gehört werden. So erklärte der Beschwerdeführer so-
wohl in der Empfangsstelle wie auch bei der kantonalen Anhörung, die
Übersetzer verstanden zu haben. In der Empfangsstelle habe der Be-
schwerdeführer den Übersetzer sehr gut verstanden (vgl. A1, S. 5:
"très bien"). Bei der kantonalen Anhörung betonte er, er verstehe ihn,
wenn er langsam spreche (vgl. A8, S. 7), wobei aus dem Protokoll
nicht hervorgeht, dass der Übersetzer diesen Hinweis nicht berück-
sichtigt hätte. Der Beschwerdeführer erklärte ferner bei beiden Befra-
gungen, das Protokoll sei in eine ihm verständliche Sprache übersetzt
worden und entspreche seinen Ausführungen (A1, S. 6; A8, S. 13), und
bestätigte anschliessend die Korrektheit und Wahrheit seiner Ausfüh-
rungen mit seiner Unterschrift. Er muss sich demzufolge bei seinen
Aussagen behaften lassen. Zudem hatte er in der Beschwerde sowie
in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2005 Gelegenheit, seine
Asylgründe erneut zu schildern. Was die in der Beschwerdeschrift ge-
machten Hinweise auf die Schreibweise der chinesischen Wörter be-
trifft, ist festzustellen, dass in den Protokollen die chinesischen Wörter
in Pinyin aufgeführt wurden, dies jedoch nicht immer ganz korrekt. So
wurde zum Beispiel das Dorf des Beschwerdeführers mit H._______
angegeben, in der Beschwerde aber als F._______ präzisiert. In der
Rechtsmitteleingabe werden weitere Beispiele aufgeführt. An der
Verständlichkeit des Textes ändern jedoch derart unterschiedliche
Schreibweisen nichts, so dass dem Beschwerdeführer daraus auch
keine Nachteile entstanden sind. Auf die weiteren
sprachwissenschaftlichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen,
da aus ihnen ebenfalls nicht auf eine fehlerhafte Protokollierung
geschlossen werden kann, zumal der in der Beschwerde aufgeführte
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Sachverhalt im Wesentlichen den Vorbringen des Beschwerdeführers
im vorinstanzlichen Verfahren entspricht.
3.2.2 In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer in sei-
nen diversen Eingaben wiederholt auf eine Gefährdung wegen des
Verstosses gegen die Vorschriften über die Geburtenkontrolle, seiner
Teilnahme an einer Demonstration, der zweimaligen Flucht vor einer
Zwangssterilisation und eventuell wegen seiner Religionszugehörig-
keit.
Der Flüchtlingsbegriff setzt eine individuell gezielte Verfolgung oder
Furcht vor Verfolgung oder die Zugehörigkeit einer Person zu einer
konsequent verfolgten Zielgruppe voraus (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 17 S. 153, 1995 Nr. 2 S. 17 und 19, 1993 Nr. 20 S. 130, Nr. 37
S. 267; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a. M. 1990, S. 23 ff.). Um den schnellen Bevölkerungszuwachs zu
beschränken, handhabt die Volksrepublik China seit Anfang der
achtziger Jahre eine Politik, bei der es in der Regel - mit Ausnahmen
für bestimmte Bevölkerungskategorien - zulässig ist, lediglich ein
einziges Kind zu haben. Die Pflicht zur Familienplanung gilt aufgrund
der chinesischen Verfassung für Mann und Frau. Generell ist dabei -
unter Berücksichtigung der diesbezüglich im Verfahren vom
Beschwerdeführer eingereichten diversen Beweismittel - festzuhalten,
dass die Bevölkerung, beziehungsweise bei bestimmten Massnahmen
die weibliche Bevölkerung, durch die Familienplanung ganz allgemein
und gleichermassen betroffen ist. Die Sanktionen einer Übertretung
der Vorschriften über die Geburtenkontrolle bestehen in der Regel im
Vorenthalten staatlicher Unterstützung, in finanziellen Sanktionen oder
auch in Konsequenzen auf dem Arbeitsmarkt. Fälle körperlicher
Zwangsmassnahmen wurden bekannt, wobei jedoch die Zentralregie-
rung sich gegen die Anwendung von Gewalt wendet. Zudem ist im
heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass die Ein-Kind-Politik langsam ge-
lockert wird und vor allem auch die Art und Weise der Durchsetzung
geändert und weniger zu Zwangsmassnahmen gegriffen wird. Sanktio-
nen können regional verschiedenartig ausfallen. Ferner ist festzustel-
len, dass gelegentlich Kinder von Eltern, welche die Regelungen über
die Geburtenkontrolle umgehen wollen, illegalerweise nicht registriert
werden und deswegen Nachteile erleiden. Diese Nachteile lassen sich
durch die Registrierung, durch welche die Behörden allerdings Kennt-
nis von der Anzahl der Kinder bekommen können, vermeiden. Auf-
Seite 8
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grund des Gesagten ist davon auszugehen, dass den Vorschriften der
Geburtenkontrolle und den Massnahmen zu deren Durchsetzung die
für die Asylgewährung erforderliche Zielgerichtetheit fehlt.
Wenn gegen den Beschwerdeführer, wie er geltend macht, wegen
Nichteinhaltens der Vorschriften über die Geburtenkontrolle gewisse
Sanktionen ergriffen worden sind, sind diese somit nicht asylrelevant.
Zu beachten ist allerdings, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers bezüglich der Sanktionen zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen Anlass geben. Der Beschwerdeführer erklärte, er
habe jeweils einen Teil seiner Ernte verkauft und pro Jahr 1'000-2'000
Yuan aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie zusätzliche 400
bis 500 Yuan aus Gelegenheitsarbeiten verdient (vgl. A8, S. 5).
Bezogen auf diese Summe scheint der vorgebrachte Betrag der
Bussgelder von jährlich 10'000 Yuan während vier Jahren sehr hoch.
Die Frage, ob diese Summe und deren Festsetzung nicht nur entspre-
chend der Anzahl Kinder, sondern auch der Jahre, als diese nicht ge-
meldet waren (vgl. A8, S. 12), der gängigen Praxis in der Provinz
D._______ entspricht, kann jedoch offen gelassen werden. So konnte
der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen die genannten
Beträge und zudem noch 150'000 Yuan für die Ausreise ausleihen. Da
er gemäss seinen Aussagen die Busse bezahlte, ist nicht
nachvollziehbar, wieso er wegen eines Verstosses gegen die
Vorschriften über die Geburtenkontrolle weiterhin gefährdet sein sollte.
Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz nicht gehalten, den
Sachverhalt weiter abzuklären, weshalb auf die diesbezügliche Rüge
(vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 19) nicht weiter einzugehen ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf eine Aufforderung zur
Zwangssterilisation. Die diesbezüglichen Vorbringen sind jedoch wi-
dersprüchlich und lassen keinen Hinweis zu, dass ihm eine solche ge-
droht hätte. Bei der kantonalen Anhörung erklärte der Beschwerdefüh-
rer, er habe eine Aufforderung erhalten, sich innert fünf Tagen im Spi-
tal zu melden, um die Sterilisation durchführen zu lassen (vgl. A8,
S. 8). Diese Aufforderung erwähnte er in der Empfangsstelle nicht, und
seine Erklärung, die dortige Befragung sei nur summarisch gewesen
(A8, S.13, Beschwerde S. 19), vermag nicht zu überzeugen, weil nicht
nachvollziehbar ist, weshalb er dieses für sein Asylgesuch wesentliche
Vorbringen nicht bereits damals zumindest ansatzweise erwähnte (vgl.
EMARK 1993 Nr. 3, S. 11 ff.). Hinzu kommt, dass er gemäss seinen
Aussagen nach der behördlichen Aufforderung zur Zwangssterilisation
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noch ein Jahr in der Provinz G._______ arbeiten konnte, ohne die
Operation durchführen lassen zu müssen. Auch als er wieder in seine
Heimat zurückgeschickt worden und im Gefängnis gewesen sei, soll er
dort zwar über seine Weigerung, sich sterilisieren zu lassen, befragt
worden sein (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 8 f.), sei aber nicht zu einer
Sterilisation gezwungen und auch in der Folge bis zu seiner Abreise
offenbar von den Behörden nicht behelligt worden. Somit ist davon
auszugehen, dass die Behörden nicht eine Sterilisation erzwingen
wollten, weshalb die Flucht vor einer solchen als unwahrscheinlich zu
erachten ist. Im Übrigen vermag auch die geäusserte Befürchtung, we-
gen einer allfälligen Operation invalide zu werden, nicht zu überzeu-
gen. Der Beschwerdeführer begründet dies mit der hygienischen Situa-
tion in den Spitälern. Dazu ist jedoch festzustellen, dass gemäss sei-
nen Aussagen eines seiner Kinder im Spital geboren und seine Frau
im Spital operiert wurde (vgl. A8, S. 8 f.), was wiederum davon zeugt,
dass er Vertrauen in die Spitäler hatte. Überdies habe sich der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge in einem der Spitäler wegen
seines verletzten Fusses untersuchen lassen, wo ein doppelter Bruch
festgestellt worden sei. Lediglich aus Geldmangel habe er sich jedoch
nicht in korrekter Weise behandeln lassen können (vgl. A8, S. 8). Wi-
dersprüchlich sind im Übrigen auch die Aussagen betreffend die Steri-
lisation der Ehefrau. Da diese Vorbringen den Beschwerdeführer nicht
direkt betreffen, ist nicht weiter darauf einzugehen.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer könn-
te wegen seines protestantischen Glaubens gefährdet sein. Der Be-
schwerdeführer erwähnte seine Religion zwar (A1, Ziff. 5; A8, S. 3),
machte aber nicht geltend, bisher deswegen Probleme gehabt zu ha-
ben. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr we-
gen seiner Glaubenszugehörigkeit nicht mit Nachteilen rechnen müss-
te. Im Übrigen wird in der Beschwerde auch dargelegt, bei unauffälli-
gem Verhalten habe er bei seinem religiösen Engagement bisher keine
Probleme gehabt respektive es sei mit keinen Nachteilen zu rechnen
(vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 10 Mitte).
Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gefängnis sei er misshandelt
und sein Fuss sei gebrochen worden. Zum Beleg dieser Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis von Dr. I._______,
J._______, vom 29. März 2001 betreffend Beschwerden am linken
Fuss zu den Akten. Die im ärztlichen Zeugnis festgestellten
Beschwerden und Veränderungen des linken Fusses stellen jedoch
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noch keinen Nachweis dar, dass es sich dabei um die Folgen einer
allenfalls asylrelevanten Misshandlung handeln könnte. Aufgrund
obiger Erwägungen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ursache
der diagnostizierten Beschwerden und Veränderungen des linken
Fusses anderen Ursprungs sind als vom Beschwerdeführer
geschildert.
Weiter wird in der Beschwerdeschrift die Teilnahme des Beschwerde-
führers an einer Demonstration im September 1998 im Anschluss an
eine im Sommer 1998 geschehene Überschwemmung in seinem Her-
kunftsgebiet angeführt (vgl. Rechtsmitteleingabe, S. 7). Diese Demon-
strationsteilnahme wurde vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren nicht erwähnt. Da der Beschwerdeführer erst Ende des Jah-
res 1999 ausreiste, ist auch nicht darauf zu schliessen, dass er deswe-
gen Nachteile erlitt oder solche zu befürchten hätte.
Die mit der Beschwerde, der Replik und den weiteren Schreiben auf
Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zur Situation in China
betreffen nicht direkt den Beschwerdeführer und es kann damit keine
asylrelevante Gefährdung nachgewiesen werden. Auch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise zu Hause Schulden
gemacht hat, stellt keinen Asylgrund dar.
3.3 Obwohl an der Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer ge-
schilderten Ausreiseentschlusses und somit auch an der angeführten
illegalen Ausreise zu zweifeln ist, wird seitens des Beschwerdeführers
durch die Schilderung seiner heimlichen Ausreise das Vorliegen von
subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht (vgl. Art. 54 AsylG).
Es ist daher im Folgenden von dieser Konstellation auszugehen.
Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als sub-
jektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpoliti-
sche Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Repub-
likflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie
die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
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Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grund-
sätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der
seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fas-
sung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und
Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staats-
grenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände
eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam
oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch
anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende
Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sank-
tionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person als
eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates
eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass
der Beschwerdeführer, ein Han-Chinese, kein entsprechendes Risiko-
profil aufweist, weshalb er nicht befürchten muss, wegen einer allfälli-
gen illegalen Ausreise oder der Einreichung eines Asylgesuches in der
Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise
von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1).
3.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann, zumal auch keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe vorliegen. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden,
weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe sowie den weiteren Eingaben und die auf Beschwerdeebe-
ne eingereichten Beweismittel näher einzugehen.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 12
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4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung durch die
Vorinstanz ist daher gegenstandslos geworden (vgl. EMARK 2001
Nr. 21). Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Weg-
weisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylge-
suchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht
infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Verfügung des Bun-
desamtes vom 27. Februar 2001 aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
6.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der
Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen,
dass - als Folge des negativen Asylentscheides (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG) - auch die verfügte Wegweisung und deren Vollzug zu bestäti-
gen gewesen wären. Dem Beschwerdeführer sind demnach die vollen
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) und mit dem
am 4. Mai 2001 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
6.3 Aus den in E. 6.2 angeführten Gründen ist auch in Bezug auf die
gegenstandslos gewordene Wegweisung und deren Vollzug keine Par-
teientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 5 und 15
VGKE).
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D-7222/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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