B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7222/2013
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Dr. Reza Shahrdar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…)
D-7222/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge am 19. September 2011 und gelangte über B._______ nach
C._______, von wo er nach einem mehrmonatigen Aufenthalt mit dem
Flugzeug in die Schweiz einreiste und am Flughafen D._______ am
7. März 2012 um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des BFM vom 7. März
2012 wurde ihm die Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 22 AsylG
(SR 142.31) vorläufig verweigert und für die Dauer von maximal 60 Tagen
der Transitbereich des Flughafens D._______ als Aufenthaltsort zugewie-
sen.
A.b Mit Verfügung vom 22. März 2012 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flughafens D._______
weg, ordnete an, er habe den Transitbereich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft zu verlassen, und beauftragte gleichzeitig den Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Die gegen diesen Ent-
scheid am 30. März 2012 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D–1743/2012 vom 13. April 2012 abgewie-
sen.
A.c Mit Haftverfügung der Kantonspolizei E._______ vom (...) wurde der
Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft gesetzt und dem Zwangsmass-
nahmengericht des Bezirksgerichts E._______ die Bestätigung der Aus-
schaffungshaft bis (...) beantragt. Mit Verfügung vom (...) des Zwangs-
massnahmengerichts wurde die Anordnung der Ausschaffungshaft bestä-
tigt und die Haft bis (...) bewilligt. Nachdem der Beschwerdeführer am (...)
ein Haftentlassungsgesuch eingereicht hatte, verfügte die Kantonspolizei
E._______ am (...) dessen Haftentlassung per (...). Gleichzeitig wurde
ihm eine viertägige Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengen-
Raums eingeräumt.
B.
B.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
28. September 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei die ur-
sprüngliche Verfügung des BFM vom 22. März 2012 im Wegweisungs-
punkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprüngli-
chen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung
der Sachlage eingetreten und der Wegweisungsvollzug unzulässig sowie
die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei, eventuell sei die Unzumutbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, es sei dem Gesuch die
aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons
E._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen,
den Vollzug während der Behandlung des Gesuchs auszusetzen. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz an verschiedenen Protestkundgebungen
gegen das iranische Regime teilgenommen habe. Diese Kundgebungen
würden von den iranischen Behörden scharf überwacht und bei einer
Rückkehr wäre er als politischer Aktivist an Leib und Leben gefährdet,
was durch die zwei beiliegenden Haftbefehle veranschaulicht werde. Fer-
ner befinde er sich aktuell in psychiatrischer Behandlung und ein ausführ-
licher ärztlicher Bericht werde nachgereicht.
B.b Mit Eingaben vom 9. November 2012 und 27. Mai 2013 reichte der
Beschwerdeführer Unterlagen (Nennung Beweismittel) zu seinem exilpoli-
tischen Engagement in der Schweiz in den Jahren (...) 2012/13 sowie
(Nennung Beweismittel) zwei ärztliche Zeugnisse der (...) vom (...) und
(...) zu den Akten.
B.c Am 4. November 2013 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ange-
hört. Dabei gab er im Wesentlichen an, er mache die gleichen Asylgründe
wie im ersten Gesuch geltend. Fünf bis sechs Monate nach seiner Ent-
lassung aus der Ausschaffungshaft habe er von einem entfernten Ver-
wandten seiner Mutter, der ein höheres Mitglied des Etelaats respektive
(Nennung Funktion) in der Provinz F._______ gewesen sei, erfahren,
dass er nicht in den Iran zurückkehren solle, da alle seine Dokumente
und Filmaufnahmen während der Demonstration noch immer aktuell sei-
en. So sei er in einer Filmaufnahme während einer Kundgebung zu se-
hen. Zudem existiere eine weitere Filmaufnahme von ihm und weiteren
Kollegen, welche zeige, dass sie zu dritt oder zu viert versucht hätten, die
Wand des Kommandaturamtes in G._______ in der Provinz F._______
abzureissen. Anhand dieses Beweismaterials werde er gemäss dem er-
wähnten Verwandten noch immer verfolgt. Etwa einen Monat nach seiner
Ausreise sei das Haus seines in H._______ wohnhaften Cousins von den
Behörden durchsucht und diesem ein gegen ihn ausgestellter Haftbefehl
ausgehändigt worden, weil er in einem bestimmten Zeitraum – den er je-
doch nicht mehr wisse – bei diesem Cousin gewohnt habe. Er habe von
seiner Frau erfahren, dass während seiner Ausschaffungshaft eine Raz-
zia durch bewaffnete Personen in Zivil bei seinen Eltern stattgefunden
habe, bei welcher auch das Haus komplett durchsucht worden sei. Etwa
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zwei bis drei Monate nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft
([...]) habe er dann noch von einer zweiten Razzia im elterlichen Haus er-
fahren. Er habe sich für die I._______ seit seiner Einreise in die Schweiz
an sehr vielen respektive an sämtlichen Kundgebungen gegen die irani-
sche Regierung beteiligt. Im Übrigen wies er darauf hin, dass er in der
Schweiz zum Christentum übergetreten sei. Dies sei jedoch seine Privat-
sache und er beantrage die Änderung seiner Konfession in seiner Akte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er bei der Anhörung eine CD-
ROM zu den Akten, welche seine sämtlichen exilpolitischen Aktivitäten in
der Schweiz enthalte. Zudem reichte er zwei Gerichtsdokumente (Nen-
nung Beweismittel) ein, die ihm vom Befrager mit der Begründung, diese
befänden sich bereits in den Akten des BFM, wieder ausgehändigt wur-
den. Ebenso gab er einen Taufschein und eine Aufnahmebescheinigung
der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons E._______, je
vom (...) datierend, und ein Arztzeugnis vom (...) zu den Akten, wonach er
an (Nennung Diagnose und empfohlene Behandlung) leide.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 29. November
2013 – lehnte das BFM das zweite Asylbegehren des Beschwerdeführers
ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Zudem verfüge er hinsicht-
lich der geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe über kein politi-
sches Profil, das ihn bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Ge-
fährdung aussetzen würde. Zudem habe er auch aufgrund seiner Kon-
version zum christlichen Glauben nicht mit asylbeachtlichen Massnahmen
zu rechnen. Die angeführten subjektiven Nachfluchtgründe würden daher
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar
und möglich zu erachten.
D.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorin-
stanzliche Verfügung aufzuheben sowie Asyl zu gewähren. Eventuell sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, es sei auf
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die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe, weshalb auf den Verfahrensantrag, es sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht weiter
eingegangen zu werden brauche. Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wies er ab und for-
derte den Beschwerdeführer gleichzeitig auf, bis zum 28. Januar 2014 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten. Gleichzeitig ersuch-
te er infolge Bedürftigkeit um Erlass des Kostenvorschusses.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wurde antragsgemäss auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Eingabe vom 24. April 2014 legte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel (Nennung Beweismittel) ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, das fremdsprachige (Nennung Beweismittel) in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen, da die im Begleitschreiben vom 24. April 2014 ent-
haltene fragmentarische Inhaltserklärung keine genügende Übersetzung
darstelle, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der beste-
henden Aktenlage weitergeführt werde.
J.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer die Über-
setzung des fremdsprachigen Schreibens von J._______ zu den Akten.
K.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
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Seite 6
gung von J._______ als Zeuge (recte: Auskunftsperson), dessen Unter-
schrift am 26. Mai 2014 notariell beglaubigt wurde, zu den Akten.
J._______ sei bereit, seine Aussagen auch vor Gericht zu wiederholen.
L.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer einen vom
(...) datierenden ärztlichen Bericht der (...) ein, wonach (Nennung Diag-
nose).
M.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer (Nennung
Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet
(AS 2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue
Recht.
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Seite 7
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
In der Beschwerdeschrift wurde die Durchführung von Abklärungen über
die schweizerische Vertretung in L._______ beantragt. Vor dem Hinter-
grund der nachfolgenden Erwägungen ist jedoch – im Sinne einer antizi-
pierten Beweiswürdigung (Art. 32 Abs. 1 VwVG) – nichts ersichtlich, das
zusätzlicher Abklärungen vor Ort bedürfte. Da der entscheidrelevante
Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt zu er-
kennen ist, fallen weitere Abklärungen oder eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz ausser Betracht, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt einen Entscheid in der Sache zu treffen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-7222/2013
Seite 8
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich in seinem zwei-
ten Gesuch nach wie vor auf dieselben Verfolgungsvorbringen berufen,
die er bereits in seinem ersten Asylgesuch geltend gemacht habe. Diese
seien jedoch im Rahmen seines ersten Asylgesuchs geprüft und als un-
glaubhaft qualifiziert worden. Sie vermöchten daher weder seine geltend
gemachte Teilnahme an der Demonstration in G._______ vom (...) noch
die behördliche Suche nach seiner Person überzeugend darzulegen. Sei-
ne in diesem Zusammenhang vorgebrachten neuen Gründe, wonach die
iranischen Behörden über Filmaufnahmen verfügten, auf denen zu sehen
sei, wie er beispielsweise mit Mitstreitern die Mauer des Kommandatur-
amtes in G._______ niederreisse, sei deshalb von der Hand zu weisen.
Bezeichnenderweise habe er ein solches Vorkommnis anlässlich seiner
ersten Gesuchstellung nie erwähnt, so dass dieses Vorbringen auch als
nachgeschoben zu qualifizieren sei. Des Weiteren seien auch die geltend
gemachten Razzien bei seinen Eltern nicht glaubhaft, zumal seine Schil-
derungen hierzu äusserst vage ausgefallen seien. Demzufolge sei voll-
umfänglich auf die Ausführungen der Verfügung vom 22. März 2012 und
diejenigen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2012
zu verweisen, denen nach wie vor uneingeschränkte Gültigkeit zukomme.
An dieser Erkenntnis vermöchten auch die Faxkopien des eingereichten
Haftbefehls vom (...) und der Mitteilung vom (...) nichts zu ändern, da de-
ren Authentizität in Zweifel zu ziehen sei.
Soweit der Beschwerdeführer darlege, seit (...) ein Mitglied der I._______
zu sein und an sämtlichen Demonstrationen derselben, welche sich ge-
gen das iranische Regime gerichtet hätten, teilgenommen zu haben, was
er mit verschiedenen Internetauszügen und Fotoaufnahmen dokumentiert
habe, und in der Schweiz zum christlichen Glauben konvertiert zu haben,
seien subjektive Nachfluchtgründe zu prüfen. Diesbezüglich sei festzu-
stellen, dass die Mitgliedschaft in der I._______ nicht zu begründen ver-
möge, dass er bei einer Rückkehr in den Iran einer asylrelevanten Verfol-
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Seite 9
gung ausgesetzt würde. So seien den Akten keine Hinweise auf eine
Kenntnisnahme dieser Mitgliedschaft durch die iranischen Behörden oder
gar gestützt darauf eingeleitete Massnahmen zu seinem Nachteil zu ent-
nehmen. Gerade seine Beweismitteleingaben – aber auch zahlreiche wei-
tere, ähnlich dokumentierte Eingaben – würden aufzeigen, dass allein in
der Schweiz innert weniger Monate unzählige exilpolitische Anlässe statt-
fänden, von denen anschliessend gestellte, schulfotomässige Gruppen-
aufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden
unmöglich sein dürfte, all diese – oftmals schlecht erkennbaren – Gesich-
ter konkreten Namen zuzuordnen. Selbst wenn die iranischen Behörden
über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland infor-
miert wären, könnten sie angesichts deren hoher Zahl nicht jede einzelne
Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den iranischen
Behörden bekannt sein, dass viele iranische Emigranten aus vorwiegend
wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in
der Schweiz nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Auf-
enthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten jeglicher
Art nachgehen würden. Dazu gehöre auch die Publikation von Pressarti-
keln mit Name und Foto in bestimmten exiliranischen Zeitungen, die of-
fensichtlich nur in dieser Absicht publiziert und quasi unter Ausschluss der
Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen Beach-
tung fänden. Die iranischen Behörden hätten indessen nur dann Interes-
se an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete
Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Die vom
Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten wie die regelmässige Teil-
nahme an Kundgebungen vermöchten keine konkrete Gefährdung im Fal-
le einer Rückkehr in den Iran zu begründen. Sein Verhalten in der
Schweiz sei insgesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorge-
hen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine Anhaltspunkte für
die Annahme bestünden, dass im Iran gegen ihn aufgrund der geltend
gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen eingeleitet worden wä-
ren. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel
nichts ändern, weshalb es sich erübrige, auf diese weiter einzugehen.
Wie bereits im ersten Asylgesuch festgestellt worden sei, habe er zudem
eine Vorverfolgung durch die iranischen Behörden nicht glaubhaft ma-
chen können, wodurch feststehe, dass er vor dem Verlassen seines Hei-
matlandes auch nicht als regimefeindliche Person ins Blickfeld der irani-
schen Behörden geraten sei. Es sei zusammenfassend davon auszuge-
hen, dass er über kein politisches Profil verfüge, dass er bei der Rückkehr
in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Zur angeführ-
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Seite 10
ten Konversion sei zu bemerken, dass der Übertritt zu einer anderen Re-
ligion im Iran grundsätzlich zu keiner staatlichen und individuellen Verfol-
gung führe, sofern der Konvertierte den absoluten Machtanspruch des
Irans akzeptiere und nicht missionierend tätig sei. Da der Beschwerdefüh-
rer erst in der Schweiz konvertiert sei, könne zudem davon ausgegangen
werden, dass die iranischen Behörden keine Kenntnis von seiner Konver-
sion hätten und er bei einer Rückkehr in den Iran deshalb auch nicht mit
asylbeachtlichen Massnahmen zu rechnen habe. Die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Insgesamt erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe im Wesentlichen vor, entgegen den bisherigen Annahmen der
Vorinstanz sei das Gerichtsverfahren im Iran nicht abgeschlossen. Er
werde diesbezüglich in den kommenden Tagen als Beweis versuchen, ein
Schreiben des Grundbuchamtes betreffend den Arrest der Wohnung ein-
zureichen, welche als Kaution für seine Freilassung hinterlegt worden sei.
Ob das Informationsministerium die zehntägige Beschwerdefrist wahrge-
nommen habe oder nicht, habe er nicht mehr weiterverfolgt. Ob derzeit
ein Verfahren beim "Etelaat" oder aber beim Gericht laufe, könne man je-
doch herausfinden. Er habe nach (...)monatiger Ausschaffungshaft schon
aus Fairness ein Recht darauf, dass die Angelegenheit im Iran im Rah-
men einer Botschaftsabklärung geprüft werde. Es sei ihm bekannt, dass
die Informanten und Mittelsmänner der Schweizer Vertretung rasch und
praktisch kostenlos die Angelegenheit beim zuständigen Gericht abklär-
ten. Er habe bereits mehrere authentische Dokumente eingereicht und es
sei die Sache Wert, diese einer gründlichen Untersuchung zu unterzie-
hen. Jedenfalls sei auch unter dem neuen iranischen Präsidenten nicht
mit einem anderen Ausgang seines Verfahrens zu rechnen, da weder ei-
ne Amnestie ausgesprochen noch Gesetze ausser Kraft gesetzt worden
seien.
5.
5.1 Es ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers über
die geltend gemachte Fortdauer seines Gerichtsverfahrens im Iran insge-
samt als unglaubhaft zu qualifizieren sind. So ist diesbezüglich zunächst
darauf hinzuweisen, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D–1743/2012 vom 13. April 2012 die Unglaubhaftigkeit der damaligen
Asylvorbringen festgestellt und die diesbezüglich eingereichten gerichtli-
chen Unterlagen – soweit nicht Zweifel an deren Authentizität bestan-
D-7222/2013
Seite 11
den – insgesamt als nicht beweiskräftig erachtet wurden. Deshalb ist
auch die Glaubhaftigkeit der Folgeprobleme im Zusammenhang mit die-
sem Gerichtsverfahren bereits als eingeschränkt zu betrachten. Sodann
ist aus dem gleichen Grund den diesbezüglich eingereichten Beweismit-
teln (Nennung Beweismittel), die im Verlaufe des zweiten Asylgesuchs ins
Recht gelegt wurden, vorneweg lediglich eine eingeschränkte Beweiskraft
beizumessen, zumal diese auch nur in leicht manipulierbaren Kopien vor-
liegen. Zudem handelt es sich beim Haftbefehl vom (...) um eine an alle
Polizeireviere des Gerichtsbezirks K._______ gerichtete Aufforderung des
Obergerichts, somit um ein internes Dokument, dessen Erhalt dem Be-
schwerdeführer als Privatperson gar nicht möglich gewesen wäre. So-
dann führte er zum Erhalt dieses Haftbefehls bei der Anhörung aus, sein
Cousin väterlicherseits habe diesen in Empfang genommen, da er dort
gewohnt habe (vgl. act. B10/14 S. 7). Demgegenüber führte er im Rah-
men seines ersten Asylgesuchs an, er habe zwar die letzten (...) Monate
vor seiner Ausreise in L._______ bei seinem Cousin und dessen Familie
gewohnt, sei dort aber nicht offiziell registriert gewesen (vgl. act. A8/43
S. 5), weshalb es als realitätsfremd zu erachten ist, dass die iranischen
Behörden den Haftbefehl beim Cousin deponiert hätten, zumal im er-
wähnten Dokument auch keine Aufforderung an etwaige Verwandte des
Gesuchten enthalten ist, wonach diese quasi ersatzweise für die Staats-
gewalt den Beschwerdeführer bei allfälligem Auftauchen an die Behörden
ausliefern oder zumindest seinen aktuellen Aufenthaltsort mitteilen oder
den fraglichen Haftbefehl an ihn aushändigen müssten. Gemäss Über-
setzung soll der vom (...) datierende Haftbefehl einen Monat lang gültig
sein. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass zu
einem späteren Zeitpunkt dieser Haftbefehl erneuert wurde, weshalb ge-
genwärtig nicht vom Bestehen eines solchen Haftbefehls auszugehen ist.
Hinsichtlich der Mitteilung vom (...) ist zudem logisch nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer erst mehrere Jahre nach einer an-
geblichen Tatbeteiligung im Jahre (...) vor Gericht hätte erscheinen müs-
sen. Das undatierte Schreiben von J._______(eingereicht am 24. April
2014) und seine am 4. Juni 2014 zu den Akten gereichte Bestätigung,
worin in allgemeiner Form die Teilnahme des Beschwerdeführers an der
Demonstration gegen die erste Zählung der Wahlen des iranischen Par-
lamentes bestätigt wird, die mit Eingabe vom 12. Oktober 2014 einge-
reichte Bestätigung vom (...), welche sich auf eine nicht näher genannte
iranische Flüchtlingsgruppe in der Schweiz bezieht, und die mit gleicher
Eingabe ins Recht gelegte Bestätigung vom (...), worin in pauschaler
Weise auf das politische Engagement des Beschwerdeführers und die
damit verbundene Repression durch das iranische Regime hingewiesen
D-7222/2013
Seite 12
wird, sind angesichts obiger Ausführungen und Schlussfolgerungen sowie
ihres allgemein gehaltenen Inhalts als blosse Gefälligkeitsschreiben zu
qualifizieren. Den erwähnten Beweismitteln kann somit zusammenfas-
send ebenfalls keine Beweiskraft für die Glaubhaftigkeit der angeführten
und angeblich weiter andauernden Probleme des Beschwerdeführers mit
den iranischen Behörden beigemessen werden. Eine Befragung von
J._______ durch das Gericht ist bei dieser Sachlage nicht durchzuführen.
Sodann vermochte der Beschwerdeführer bei der Anhörung die behördli-
che Suche nach seiner Person nicht näher zu konkretisieren und blieb in
seinen Ausführungen vage sowie unbestimmt (vgl. act. B10/14 S. 7 ff.).
Erfahrungsgemäss ist aber eine tatsächlich verfolgte Person bestrebt,
möglichst genaue Details einer behördlichen Verfolgung in Erfahrung zu
bringen, so insbesondere auch, um allenfalls Schutzmassnahmen für sich
und seine Familienangehörigen treffen zu können. Der Einwand des Be-
schwerdeführers anlässlich der Anhörung beim BFM, er habe diese In-
formationen von seiner Frau erhalten, kenne die Vorfälle also nur vom
Hörensagen (vgl. act. B10/14 S. 9), vermag als Entschuldigung für man-
gelndes Detailwissen nicht zu überzeugen, zumal er seiner Frau Nach-
fragen hätte stellen können und dies aufgrund seiner Interessenlage als
angeblich verfolgte Person von ihm auch hätte erwartet werden dürfen.
Die entsprechenden Schilderungen im Protokoll der Anhörung lassen
vielmehr den Eindruck einer gewissen Gleichgültigkeit des Beschwerde-
führers gegenüber dem Umstand, ob überhaupt und wann und wie oft er
denn behördlich gesucht worden sei, aufkommen. Überdies ist festzustel-
len, dass er das in seiner Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellte
Schreiben des Grundbuchamtes betreffend Arrest der Wohnung, welche
als Kaution für seine Freilassung hinterlegt worden sei, bezeichnender-
weise bis dato nicht nachgereicht hat. Die Einreichung einer solchen Bes-
tätigung braucht nicht abgewartet zu werden, zumal diese zu keiner an-
deren Erkenntnis führen würde (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2).
5.2 Aufgrund der erläuterten Unstimmigkeiten ist es dem Beschwerdefüh-
rer somit nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Zusam-
menfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt hat.
6.
6.1 Sodann sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe zu
prüfen. Der Beschwerdeführer macht das Vorliegen subjektiver Nach-
D-7222/2013
Seite 13
fluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG geltend, indem er zum einen vor-
bringt, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert. Zum andern
machte der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten für die I._______
geltend, deren Mitglied er seit dem Jahre (...) sei.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine
AsylG).
6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E. 7.1 S. 352; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis ei-
ner begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3
und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten
muss.
6.5
6.5.1 Was die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum be-
trifft, liegen ein Taufschein der (...) sowie eine Aufnahmebestätigung in die
Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons E._______, jeweils
vom (...) datierend, vor. Indessen hat die Vorinstanz zutreffend in Erwä-
D-7222/2013
Seite 14
gung gezogen, dass nicht jede christliche Religionszugehörigkeit zu einer
Verfolgung im Iran führt. Bei einer christlichen Glaubensausübung von
iranischen Asylsuchenden im Ausland ist gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die christliche Überzeugung der betreffenden Personen
im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren Überprüfung zu unterziehen
(vgl. hierzu und zum Folgenden insbesondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4
und E. 7.3.5). Eine christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls
dann flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen auslösen, wenn sie in
der Schweiz aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Ein-
zelfall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld
von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmen-
den Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe Familienangehörige
extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt zum Christentum zu
nachhaltiger Denunzierung bei iranischen Sicherheitsdiensten führen.
Zudem kann der Übertritt zum Christentum immer auch als "Hochverrat,
Staatsverrat, Abfall von der eigenen Sippe und dem eigenen Stamm" ge-
sehen werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung
im Einzelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Aus-
mass der öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht
gezogen werden (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-5454/2013
vom 25. Februar 2014 E. 6.3 und E-6369/2013 vom 26. März 2014
E. 5.2.5).
6.5.2 Der Beschwerdeführer begann sich den Akten zufolge erst während
seines Aufenthaltes in der Schweiz mit dem christlichen Glauben zu be-
schäftigen, zumal er im Rahmen des ersten Asylgesuchs bei der Befra-
gung zur Person (BzP) im März 2012 bei der Frage nach der Religions-
zugehörigkeit noch "Schiite" anführte (vgl. act. A8/43 S. 3) und bei der
Anhörung angab, er habe sich nach seiner Entlassung aus der Ausschaf-
fungshaft entschlossen, zu konvertieren. Kein einziger Muslim habe ihm
geholfen und nur die Christen hätten ihn aufgenommen, ihm zugehört
und ihn unterstützt. Da er seinen Glauben für sein Asylverfahren nicht
habe missbrauchen wollen, habe er anlässlich des ersten Asylgesuchs
nichts gesagt und diesen Umstand sogar seinem Anwalt verschwiegen
(vgl. act. B10/14 S. 11). Der Beschwerdeführer wurde am (...) in der
Schweiz getauft. Er bringt vor, dass seine Konversion Privatsache sei und
er seine Konfession in seiner Akte geändert haben wolle (vgl. act. B10/14
S. 2). Aus den Akten sind diesbezüglich keine weiteren Angaben, auch
nicht zum Umfang seiner religiösen Aktivitäten ersichtlich. Es ist aufgrund
der Aussage des Beschwerdeführers zu seiner Konversion, welche er als
Privatsache erachtet, nicht von einer aktiven und sichtbar nach aussen
D-7222/2013
Seite 15
praktizierten Glaubensausübung im oben skizzierten Sinne auszugehen,
und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im Iran bekannt ge-
worden wäre. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seiner christlichen Religionszugehörigkeit
im Heimatland begründete Furcht vor Verfolgung.
6.6
6.6.1 Was das geltend gemachte exilpolitische Engagement betrifft, führte
der Beschwerdeführer aus, er habe für die I._______, deren Mitglied er
seit dem Jahre (...) sei, an sehr vielen, gegen die iranische Regierung ge-
richteten Kundgebungen teilgenommen. In diesem Zusammenhang reich-
te er sowohl bei der Vorinstanz als auch beim Bundesverwaltungsgericht
(Auflistung Beweismittel) ein. Auf den Bildaufnahmen ist er bei der Teil-
nahme an Demonstrationen an verschiedenen Standorten, jeweils ein
Plakat tragend, zu erkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrneh-
men beziehungsweise Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und po-
tentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Mitglieder in Exilor-
ganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer
und Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, fallen nicht darunter. Somit ist
nicht die optische Erkennbarkeit und die Möglichkeit der Identifizierung
massgebend, sondern, ob sich die Person durch ihre Aktivität in solchem
Masse hervorgetan hat, dass sie aus Sicht des iranischen Regimes als
potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. (vgl. zum Ganzen BVGE
2009/28 E. 7.4.3; vgl. sodann beispielsweise die Urteile des BVGer
E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.4, D-5729/2010 vom 17. Mai
2013 E. 4.4, D-4566/2008 vom 1. November 2011, E. 4.4, E-5159/2006
vom 1. Oktober 2010 E. 3.4.2).
6.6.2 Den bei den Akten liegenden Bildern und aus den weiteren Unterla-
gen ist nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer bei den
Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und über
das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in der Öffent-
lichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte (vgl. dazu
BVGE 2009/28 E.7.4.3). Diese Erwägungen entsprechen auch seinen
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Seite 16
Aussagen an der Anhörung, wonach er als einfacher Teilnehmer an den
Kundgebungen teilgenommen und die Übernahme eines "Postens" abge-
lehnt habe, auch wenn er einmal zu einer solchen Demonstration aufge-
rufen habe, jedoch im Aufruf nicht persönlich erwähnt werde (vgl. act.
B10/14 S. 10). Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer seine geltend
gemachten Vorfluchtgründe, wie oben dargelegt, nicht glaubhaft gemacht
hat, und dass demnach auch nicht davon auszugehen ist, er sei in sei-
nem Heimatland als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Es
bestehen nach dem Gesagten keine Hinweise darauf, dass er aufgrund
seiner exilpolitischen Aktivitäten im Iran gefährdet sein sollte.
6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das BFM hat somit
insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen ver-
neint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9 S. 733; 2008/34
E. 9.2 S. 510).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-7222/2013
Seite 17
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
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Seite 18
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
Was die in den ärztlichen Zeugnissen der (...) vom (...) und (...) diagnosti-
zierte (Nennung Diagnose) und die dadurch bedingte ambulante Behand-
lung und Medikation sowie die im vom (...) datierenden ärztlichen Bericht
der (...) diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der
Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen
Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Ver-
stoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz ausserge-
wöhnliche Umstände Voraussetzung. Vorliegend können solche ganz
aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional circumstances“), wie
sie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Vereinigtes Königreich feststellte, wo
neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten
Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam, hinlänglich ausgeschlos-
sen werden (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE
2009/2 E. 9.1.3). Eine sorgfältige Vorbereitung der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat mittels geeigneter medizinischer
Massnahmen und entsprechender Betreuung wird es ihm ermöglichen,
die hinsichtlich seiner Gesundheitsprobleme allenfalls weiterhin benötigte
ärztliche Versorgung zu organisieren.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar sein, wenn die beschwerdeführende Per-
son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlin-
gen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die
mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flücht-
lingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-
Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder
einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die
nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären,
weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten
könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Ver-
D-7222/2013
Seite 19
hältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Ar-
mut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem
Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit weiteren Hinwei-
sen). Bei der hier im Vordergrund stehenden Gefährdungsvariante der
medizinischen Notlage nach Art. 83 Abs. 4 AuG ist besonders zu beach-
ten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ge-
schlossen werden kann, wenn das Fehlen einer notwendigen medizini-
schen Behandlung im Heimatland nach der Rückkehr zu einer raschen
und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die all-
gemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
und BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
8.3.2 In den ärztlichen Kurzberichten (vgl. Sachverhalt B.b sowie B.c und
Erwägung 8.2.2) werden aufgrund der (Nennung Diagnose) regelmässige
psychiatrische Konsultationen empfohlen. Gemäss dem Bericht der (...)
vom (...) (vgl. Sachverhalt L. und Erwägung 8.2.2) stehen die psychi-
schen Schwierigkeiten im Kontext (Nennung Kontext und Behandlung).
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in den beiden Asylverfah-
ren nicht geltend machte, im Jugendalter (Nennung Misshandlung) wor-
den zu sein, ist festzustellen, dass die vom ihm benötigte Behandlung
aufgrund der im Iran vorhandenen medizinischen Versorgungslage ge-
währleistet ist, auch wenn diese möglicherweise nicht dieselbe Qualität
wie in der Schweiz aufweist. Jedenfalls muss der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in seine Heimat angesichts der dort bestehenden medizi-
nischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechte-
rung seines Gesundheitszustandes befürchten. Im Bedarfsfall könnte ei-
ner möglichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug die Vollzugsbehörde mit angemes-
sener Vorbereitung Rechnung tragen und durch geeignete medizinische
Massnahmen und Betreuung entgegenwirken. Für eine benötigte Weiter-
behandlung nach durchgeführtem Wegweisungsvollzug ist ferner auf die
Möglichkeiten flankierender Massnahmen und individueller medizinischer
Rückkehrhilfe, die beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medika-
menten bestehen kann, zu verweisen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75
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Seite 20
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]).
8.3.3 Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine
existenzielle Notlage zu geraten. So verfügt er in seiner Heimat über ein
ausgedehntes soziales Beziehungsnetz und langjährige Berufserfahrung
auf verschiedenen Gebieten (vgl. act. A8/43 S. 4 f.), weshalb er bei einer
Rückkehr auf eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgrei-
fen kann und es ihm zuzumuten ist, wieder eine gleiche oder ähnliche
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Somit ist davon auszugehen, dass er in
Würdigung sämtlicher Umstände, in Verbindung mit der Möglichkeit des
Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz, die Kosten
für die Behandlung seiner gesundheitlichen Beschwerden übernehmen
kann. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirt-
schaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591;
2008/34 E. 11.2.2 S. 512).
Es steht somit fest, dass weder aufgrund der gesundheitlichen Schwierig-
keiten des Beschwerdeführers noch dessen wirtschaftlicher Situation auf
eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen
werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
D-7222/2013
Seite 21
10.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2014 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses man-
gels Nachweises der vorgebrachten Bedürftigkeit abgewiesen. Mit Einga-
be vom 20. Januar 2014 wurde unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung
lediglich um wiedererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung des Kos-
tenvorschusses ersucht, worauf mit Verfügung vom 24. Januar 2014 die-
sem Gesuch entsprochen wurde. Bei dieser Sachlage sind die Verfah-
renskosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1–3 VGKE des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite)
D-7222/2013
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: