B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7222/2014
Ur t e i l vom 3 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. November 2014 / N (…).
D-7222/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
25. Januar 2014 von Colombo mit einem Flug nach Dubai und flog von dort
weiter über die Malediven nach Mailand. Von Mailand aus reiste er sofort
weiter in die Schweiz, wo er am 27. Januar 2014 um Asyl nachsuchte.
Anlässlich seiner Befragung vom 3. Februar 2014 führte der Beschwerde-
führer aus, er sei im Jahr 2008 in Colombo am Herzen operiert worden. Bei
diesem Aufenthalt seien sein älterer Bruder und er von der Polizei verhaftet
und eingesperrt worden, man habe den Bruder verdächtigt, eine Bombe
gezündet zu haben. Er selbst sei aufgrund seines schlechten Gesundheits-
zustandes nach drei Tagen entlassen worden. Sein Bruder sei jedoch in
das Gefängnis nach B._______ gekommen und dort während eines Jahres
gefoltert worden. Danach habe das Militär die Familie immer wieder an ih-
rem Wohnort aufgesucht und den Bruder schikaniert. Der Bruder habe
mehrmals bei der Schweizer Botschaft um Asyl ersucht, jedoch erfolglos.
Er sei Anfang 2011 untergetaucht. Die Polizeischikanen hätten sich nach
dem Verschwinden des Bruders auf ihn selbst konzentriert. Er sei alle zwei
bis drei Monate vorgeladen und befragt worden. Dies geschah zuletzt im
Juni 2013. Er habe sich schliesslich entschlossen, das Land zu verlassen.
Noch immer fange er an zu zittern, wenn er darüber nachdenke.
Aufgrund seiner Angaben zum Reiseweg wurde dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der
Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches gemäss Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei. Der Be-
schwerdeführer machte geltend, die Schweiz sei sein Fluchtziel gewesen,
der Schlepper habe ihn lediglich durch Italien in die Schweiz gebracht. Er
wolle hier bleiben.
B.
Am 25. April 2014 ersuchte das damalige Bundesamt für Migration (BFM)
die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Am 13. Juni 2014 verweigerte die italie-
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nische Dublin-Unit die Übernahme des Beschwerdeführers mit der Begrün-
dung, die Identität sei nur mittels biometrischem Foto belegt. Er habe kein
Asylgesuch gestellt und sich auch nicht länger als fünf Monate in Italien
aufgehalten; ferner sei er nicht illegal eingereist.
C.
Am 23. Juni 2014 richtete das Schweizer Dublin-Office ein Remonstrati-
onsgesuch an die italienischen Behörden. Es verwies erneut auf den Rei-
seweg und äusserte die Vermutung, der Beschwerdeführer sei – wenn
nicht illegal – dann allenfalls mit einem Visum der italienischen Behörden
in Italien eingereist.
D.
Am 8. August 2014 erinnerte das Schweizer Dublin-Office die italienische
Dublin-Unit an das noch ausstehende Gesuch betreffend den Beschwer-
deführer und bat um Beantwortung innert Wochenfrist. Am 27. November
2014 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwer-
deführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2014 (eröffnet am 5. Dezember 2014)
trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte es den Vollzug
der Wegweisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde
gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 10. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 28. November
2014 sei aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und das Asylver-
fahren sei in der Schweiz durchzuführen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die un-
entgeltliche Prozessführung einschliesslich des Erlasses der Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses. Zur Begründung führte der mandatierte Rechts-
vertreter (Vollmacht vom 10. Dezember 2014) aus, es lägen konkrete Hin-
weise für eine starke Traumatisierung des Beschwerdeführers vor, zudem
leide er unter gesundheitlichen Problemen infolge seiner
Herzoperation. Auch lebten ein Bruder und sein Onkel in der Schweiz, es
lägen damit gute Gründe vor, die einen Selbsteintritt rechtfertigten. Der
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Rechtsvertreter ersuchte um einen Nachfrist zur Ergänzung der Be-
schwerde. Diesen Antrag hiess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
15. Dezember 2014 gut, nachdem der Vollzug im Rahmen einer
superprovisorischen Massnahme mit Telefax vom 12. Dezember 2014 vo-
rübergehend ausgesetzt worden war.
G.
Am 29. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Be-
schwerdeergänzung ein und wies erneut darauf hin, er sei aufgrund seines
Gesundheitszustandes als verletzliche Person zu betrachten. Zur Unter-
mauerung dieses Vorbringens stellte er einen Arztbericht in Aussicht. Die
Instruktionsrichterin erachtete diesen Bericht als entscheid-erheblich und
setzte in der Verfügung vom 7. Januar 2015 eine letztmalige Frist zur Ein-
reichung des Berichts.
H.
Am 28. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis des be-
handelnden Hausarztes vom 23. Januar 2015 ein. Dieser schätzte den Be-
schwerdeführer als „psychisch sehr vulnerabel" ein und stellte bei ihm eine
massiv verminderte Stressresistenz fest sowie eine Angststörung. Der Be-
schwerdeführer leide nach eigenen Angaben auch unter Schlafstörungen.
Der Hausarzt schlug die Überweisung an einen Psychiater vor. Der Rechts-
vertreter verwies angesichts dieser Diagnose auf das jüngst ergangene Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Tarakhel
gegen Schweiz vom 4. November 2014 (Grosse Kammer, Nr. 2921/12),
wonach im Falle besonderer Verletzlichkeit vor einer Überstellung konkrete
Garantien des aufzunehmenden Staates vorliegen müssten, was nach sei-
ner Meinung auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen der Fall sein
sollte. Der Beschwerdeführer reichte zusätzlich ein Schreiben seines jün-
geren Bruders ein, der darum bat, dass der Beschwerdeführer in der
Schweiz bleiben dürfe, weil sie sich sehr nahe stünden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 erteilte die Instruktionsrichte-
rin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit
weiterer Verfügung vom 19. Februar 2015 wurde der Vorinstanz Frist zur
Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt.
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Seite 5
J.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2015 hielt das Staatssekretariat an sei-
ner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung führte es aus, dass die medizinische Versor-
gung in Italien gegeben sei, auch bei besonderen medizinischen Bedürf-
nissen werde die nötige Versorgung angeboten. Dies werde durch die Auf-
nahmerichtlinie der Europäischen Gemeinschaften (Richtlinie 2003/9/EG
des Rates vom 27. Januar 2003) sichergestellt. Der Beschwerdeführer
könne in Italien einen Asylantrag stellen und dann auch dort die nötige Hilfe
und psychotherapeutische Betreuung in Anspruch nehmen. Seinem Ge-
sundheitszustand würde ferner auch bei der Organisation der Überstellung
Rechnung getragen, indem Italien vor der Überstellung im Sinne von Art.
31 und 32 Dublin-III-VO über eine allenfalls besondere Schutzbedürftigkeit
und notwendige Behandlung/Therapie informiert werde. Es sei Sache der
kantonalen Behörden, seine Transportfähigkeit zu beurteilen. Hinsichtlich
der Geltung der Grundsätze im Fall Tarakhel führte das SEM aus, dieses
Urteil beziehe sich auf die Wegweisung einer Familie und nicht auf andere
Personengruppen. Zur Unterstützung dieser Einschätzung verwies die Vo-
rinstanz auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6401/2014 vom
10. November 2014. Der EGMR habe im Urteil Tarakhel überdies auch
keine systematischen Unzulänglichkeiten im italienischen Asylverfahren
festgestellt, so dass es für den vorliegenden Fall keine weitergehende Be-
wandtnis habe. Schliesslich könne der Beschwerdeführer aus dem Um-
stand, dass sich Familienangehörige in der Schweiz aufhielten, nichts für
sich ableiten. Es handle sich bei diesen nicht um Mitglieder der Kernfamilie
im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Zudem seien auch keine beson-
deren Umstände ersichtlich, die auf ein Verhältnis von Hilfsbedürftigkeit
und Abhängigkeit schliessen lassen würden und die gemäss Art. 8 EMRK
beachtlich sein könnten, sofern eine nahe und gelebte Beziehung be-
stünde. Der Bruder lebe bereits seit 2009 in der Schweiz, es sei kaum
nachvollziehbar, dass trotz dieser langen Trennung innerhalb weniger Mo-
nate ein so enges Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh-
rer und seinem Bruder entstanden sei, dass die Trennung eine Verletzung
von Art. 8 EMKR zur Folge haben würde.
K.
In der Replik vom 20. März 2015 hielt der Rechtsvertreter, bezugnehmend
auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6089/2014 vom 10. No-
vember 2014 und auf verschiedene Urteile deutscher Verwaltungsgerichte,
daran fest, dass sich die Anwendung der im Urteil Tarakhel formulierten
Grundsätze nicht nur auf Fälle beschränke, in denen es um Familien gehe,
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sondern auch bei anderen besonders verletzlichen Asylsuchenden zu be-
rücksichtigen seien. Zudem verwies der Rechtsvertreter darauf, dass ge-
mäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6629/2014 vom 12. März
2015 die Garantien im Sinne des Urteils Tarakhel Zulässigkeitsvorausset-
zung und nicht reine Vollzugsmodalität seien. Hinsichtlich der Familienkon-
stellation führte er aus, das SEM habe die Anwesenheit des Bruders in der
Schweiz gar nicht berücksichtigt und das Vorliegen eines Abhängigkeits-
verhältnisses einzig mit dem pauschalen Argument der langen Trennung
verneint. Nötig sei jedoch eine vertiefte Prüfung der Familienverhältnisse,
insbesondere der Beziehung zwischen den Brüdern, die vorliegend unter-
lassen worden sei.
L.
Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 stellte die Rechtsvertretung ein weiteres
ärztliches Zeugnis in Aussicht und informierte, der Beschwerdeführer sei
vom Hausarzt zur Abklärung an das Ambulatorium für Folteropfer überwie-
sen worden. Es werde darum ersucht, den neuen ärztlichen Bericht abzu-
warten, da gemäss laut dem als Beilage eingereichten Schreiben der be-
handelnden Ärztin der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des [Kran-
kenhaus] vom 23. Juni 2015 Anzeichen für eine besondere psychische Be-
lastung vorlägen.
M.
Am 12. August 2015 reichte die Rechtsvertretung den Bericht des [Kran-
kenhaus] vom 11. August 2015 ein, der auf Grundlage von vier Konsultati-
onen des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2015 bis 24. Juli 2015 erstellt
worden war. Beim Beschwerdeführer wurde eine posttraumatische Belas-
tungsstörung diagnostiziert sowie eine rezidivierende mittelgradig depres-
sive Episode. Betreffend die weitere Behandlung führt der Bericht aus,
dass die Möglichkeit einer Psychotherapie zu prüfen sei, dies sei jedoch
abhängig von der instabilen psychosozialen Situation. Die korrekte Ein-
nahme der Medikamente sei besprochen worden und weiter eine Untersu-
chung angeregt worden, zum Ausschluss somatischer Ursachen für die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rücken-, Schulter- und Ma-
genschmerzen.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 8
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es sich beim Bruder
des Beschwerdeführers nicht um einen Verwandten im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handelt. Art. 9 Dublin-III-VO kann daher vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, da Geschwister nicht als Familienmitglieder
im Sinne der Dublin-III-VO gelten. Der Beschwerdeführer kann sich nicht
auf die Bestimmungen betreffend die Einheit der Familie berufen.
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Ferner kann
sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz ge-
stellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat, vor der
Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersu-
chen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zu-
sammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffe-
nen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer nach eigenen Angaben vor seiner Einreise in die
Schweiz für kurze Zeit in Italien aufgehalten hatte. Das SEM ersuchte die
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Seite 9
italienischen Behörden am 25. April 2014 um Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die italienischen Be-
hörden stimmten dem Gesuch um Übernahme im Rahmen eines
Remonstrationsverfahrens am 27. November 2014 zu.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.
5.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragte in den Be-
schwerdeeingaben die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie
die Behandlung des vorliegenden Falles unter Anwendung der im Urteil
des EGMR im Fall Tarakhel entwickelten Grundsätze und daraus folgend
den Selbsteintritt der Schweiz auf das Asylgesuch. Weil der Beschwerde-
führer eine besonders verletzliche Person sei, wären die Schweizer Behör-
den verpflichtet gewesen, vor ihrem Entscheid individuelle Garantien vom
zuständigen Staat Italien einzuholen, um sicherzustellen, dass den spezi-
ellen Bedürfnissen hinsichtlich Unterbringung und Therapie sicher Rech-
nung getragen würde. Diese Garantien seien – wie im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6629/2015 vom 12. März 2015 (inzwischen publi-
ziert als BVGE 2015/4) – ausgeführt, Zulässigkeitsvoraussetzungen und
nicht nur reine Vollzugsmodalitäten. Die Garantien hätten daher bereits im
Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids vorzuliegen. Eine pauschale Zu-
sicherung genüge dabei nicht, die Garantien müssten sehr konkret und in-
dividuell abgestimmt auf den Einzelfall sein. Da die Zulässigkeit der Über-
stellung eine Voraussetzung für das Ergehen eines Nichteintretensent-
scheids sei, sei das Vorliegen der Garantien vom Bundesverwaltungsge-
richt vollumfänglich zu überprüfen.
5.2 Das SEM hielt dagegen die im Urteil Tarakhel entwickelten Grundsätze
nicht für anwendbar, da in casu nicht eine Familie betroffen sei, sondern
eine Einzelperson. Auch sei die nötige medizinische Versorgung gesichert,
allenfalls könne vor der Überstellung eine entsprechende Information an
die italienischen Behörden über den Gesundheitszustand und die nötige
Behandlung erfolgen (vgl. Bst. H).
5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer
Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires
Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische Schwach-
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Seite 10
stellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine
rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sich
aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt an-
wendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer
Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 –, welche
einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die Rüge begründet ist,
muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und die Schweiz muss
sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
5.5 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus - Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen
würde.
Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
D-7222/2014
Seite 11
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR:
Entscheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Ita-
lien vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus weiteren Urteilen des EGMR
(vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015,
39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12)
ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
5.6 Der Beschwerdeführer fordert mit seinem Vorbringen, wonach er ange-
sichts seiner Situation und seines Gesundheitszustandes des Umfeldes
der sri-lankischen Community in C._______ bedürfe und seine psychi-
schen Leiden in der Schweiz behandelt werden sollen, die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt
der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz
durch dieses Land führen würde.
5.6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, sein Gesundheitszustand
stehe einer Überstellung entgegen; gemäss medizinischem Bericht vom
11. August 2015 leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung
und einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Beschwerdeakten, Ziff.
12). Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Ita-
lien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit
Art. 3 EMRK.
5.6.2 Das Gericht kommt vorliegend zum Ergebnis, dass der Hinweis auf
die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers die grundsätzliche
Zuständigkeit Italiens nicht zu widerlegen vermag, da aus diesem Umstand
und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht zu schliessen ist,
die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus
und verletze damit Art. 3 EMRK.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. Urteile des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom
27. Mai 2008, 26565/05; A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13;
BVGE 2011/9 E. 7, 2009/2 E. 9.1.3), was vorliegend nicht der Fall ist. Im
Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
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Seite 12
und es darf auch davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdefüh-
rer der Zugang zu einer allenfalls notwendigen medizinischen Versorgung
möglich ist. Ohnehin müssen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforder-
lichenfalls einer geeigneten psychiatrischen Betreuung) gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
5.6.3 Der Beschwerdeführer hat sich nur sehr kurz in Italien aufgehalten,
daher hat er sich dort auch nicht um eine medizinische Behandlung seiner
Leiden gekümmert. Nach eigenen Aussagen sei sein Ziel immer die
Schweiz und nicht Italien gewesen, weshalb er auch in Italien kein Asylge-
such stellte. Es ist ihm zuzumuten, in Italien Asyl zu beantragen und sich
dann um medizinische Unterstützung an die italienischen Behörden zu
wenden. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der ange-
fochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des
Beschwerdeführers Rechnung tragen und die italienischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
5.7 Der Beschwerdeführer machte ferner ein Abhängigkeitsverhältnis zu
seinem in der Schweiz ansässigen Bruder geltend. Dieser hatte in einem
Schreiben vom 4. Januar 2015 ausgeführt, er stehe dem Beschwerdefüh-
rer sehr nahe und er wünsche sich, seine Familie bei sich zu haben. Das
SEM hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass beim Vorliegen be-
sonderer Umstände auch andere verwandtschaftliche Beziehungen als die
in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO genannten, nach Art. 8 EMRK zu berücksich-
tigen seien. Vorliegend sei ein solcher Fall jedoch nicht gegeben, da der
Bruder bereits seit [Jahr] in der Schweiz lebe, der Beschwerdeführer aber
erst seit 2014, weshalb nicht von einem engen Beziehungsverhältnis und
einer starken Abhängigkeit auszugehen sei und nicht dargelegt worden sei,
weshalb der Beschwerdeführer zwingend auf die Unterstützung des Bru-
ders angewiesen sei. Diese Einschätzung ist insoweit zutreffend, als der
Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine konkreten Anga-
ben machte, welche Unterstützungsleistungen sein Bruder für ihn erbringt
und wie sich ihre Beziehung gestaltet. Tatsächlich wird im Arztbericht vom
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Seite 13
11. August 2015 zwar ausgeführt, der Beschwerdeführer fürchte die Rück-
kehr nach Italien und wolle in der Schweiz bleiben, da in C._______ viele
Menschen aus seinem Heimatdorf lebten; sein Bruder wird aber nicht er-
wähnt. Betreffend die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
wird ferner festgehalten, diese hätten erst in der Schweiz begonnen und
seien gemäss seiner eigenen Einschätzung in den Schwierigkeiten mit der
sri-lankischen Armee begründet. Sein psychischer Zustand habe sich in
der Schweiz verschlechtert, da er hier keine Unterstützung durch seine Fa-
milie erhalte (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 16). Aufgrund all dieser Aspekte
muss geschlossen werden, dass die Anwesenheit des Bruders des Be-
schwerdeführers für ihn keine besonders stützende Funktion hat, so dass
nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, um von einem Abhängigkeitsver-
hältnis im Sinne von Art 16 Dublin-III-VO auszugehen.
5.8 Der Beschwerdeführer fordert mit dem Verweis auf seine psychischen
Beschwerden und die positive Auswirkung der Integration in die tamilische
Community in C._______ implizit die Zuständigkeit der Schweiz für sein
Asylverfahren aus humanitären Gründen. Der Beschwerdeführer kann je-
doch auch aus Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da dieser (in
Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) der Vorinstanz einen Ermes-
sensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situa-
tion des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des
Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das dama-
lige BFM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss ge-
nutzt, weshalb keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG
ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.). Nach dem Gesagten besteht kein
Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-
VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.9 Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwer-
deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist ver-
pflichtet, ihn gemäss Art. 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
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derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des BFM zu bestätigen. Bei der Überstellung des Beschwerdeführers sind
die italienischen Behörden jedoch im Rahmen der Überstellungsmodalitä-
ten gehörig über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu in-
formieren (Art. 31 Dublin-III-VO).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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