B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7222/2015
Ur t e i l vom 1 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – verliess ge-
mäss eigenen Angaben ihr Heimatland im April 2015 und reiste am 12. Au-
gust 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Sie
wurde am 26. August 2015 summarisch befragt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei von Eritrea in den Su-
dan und weiter nach Libyen gereist. Per Schiff sei sie schliesslich in Italien
angekommen, wo die italienischen Behörden sie zunächst in ein Emp-
fangszentrum gebracht hätten. Dort sei sie vier Tage geblieben, bevor sie
weiter nach Z._______ und Y._______ gegangen sei. Von Y._______ sei
sie mit dem Zug in die Schweiz gefahren. In Italien sei sie nicht registriert,
hingegen fotografiert worden. Ein Asylgesuch habe sie nicht eingereicht.
Am Ende der Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszustän-
digkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung nach Italien gewährt. Dabei machte sie geltend, ihre Landsleute
würden in Italien auf der Strasse leben und sie sei sicher, dass sie das
gleiche Schicksal erleiden würde.
B.
Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens impli-
zit anerkannten.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
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verlassen. Ferner hielt es fest, der Beschwerdeführerin werden die editi-
onspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde
komme gemäss Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, Italien sei gestützt
auf die Dublin-III-Verordnung für die Durchführung ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens zuständig. Sie habe nach ihrer Rückkehr die Möglichkeit,
ein Asylgesuch einzureichen. Italien sei gegenüber Asylsuchenden an die
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Min-
destnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden bein-
halte. Sie könne sich an die zuständigen Behörden wenden, um eine Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Zudem könne sie
zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Orga-
nisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzuhalten, dass im vorlie-
genden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden,
dass sie nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könne.
Im Falle gesundheitlicher Probleme könne sie sich an eine medizinische
Institution in Italien wenden. In Würdigung der Aktenlage und der geltend
gemachten Umstände, würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 10. November 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 2. November
2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten. In formeller
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, Italien halte aufgrund der grossen Anzahl ankommender Asylsuchen-
der deren Grundrechte nicht mehr ein. Bei einer Rückkehr würde ihr jede
Hilfe verwehrt bleiben. Es sei illusorisch zu denken, sie würde einen Zu-
gang zu einer Unterkunft, den wichtigsten Grundbedürfnissen, ja sogar zu
Nahrung zu erhalten. Nur wenige karitative Organisationen würden die
Asylsuchenden im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Die Anzahl
der zur Verfügung stehenden Plätze sei so gering, das selbst Familien mit
Kindern in Parks oder Bahnhöfen übernachten würden. Ferner sei auch auf
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den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), Italien: Aufnahme-
bedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberech-
tigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, vom Oktober 2013 zu
verweisen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 12. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
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3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
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fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO).
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerde-
schrift bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, die Beschwerdeführerin würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund-
rechtecharta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveräni-
tätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
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6.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31.
Januar 1967 (SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise
dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten würde.
6.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, a.a.O.;
MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit
Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. August
2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee Pro-
tection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde.
6.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien
[Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Aus den kürzlich er-
gangenen Urteilen des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. vs. Schweiz
[Beschwerde Nr. 39350/13] vom 30. Juni 2015; Entscheidung Tarakhel vs.
Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014) ergibt sich
keine wesentlich andere Einschätzung.
6.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegen-
teiliges schliessen. Die Beschwerdeführerin verweist darin in erster Linie
auf die generelle Situation von Asylsuchenden in Italien, ohne substanziiert
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auf ihre persönlichen Schwierigkeiten und Bedürfnisse in Italien aufmerk-
sam zu machen, insbesondere da sie sich bereits einige Tage in Italien
aufgehalten hat.
6.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführein zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
10.
10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
10.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
11.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
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VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: