B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7222/2016
wiv
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Marokko,
vertreten durch Alan Sangines,
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge Ende 2015 auf dem Luftweg und reiste zunächst in die Türkei. Via
Griechenland sowie weitere, ihm unbekannte Länder sei er sodann zuerst
nach Österreich und dann nach Deutschland gelangt, wo man ihn nach
Österreich zurückgeschickt habe. Am 2. Februar 2016 reiste er von dort
herkommend illegal im Zug in die Schweiz ein und suchte gleichentags im
Empfangszentrum C._______ um Asyl nach. Am 17. Februar 2016 wurde
er dort zu seiner Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asyl-
gründen befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen. Sodann wurde dem unbegleiteten minderjährigen
Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Stelle eine Vertrauens-
person zugewiesen. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. Oktober
2016 ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er habe Marokko zusammen mit seiner Mutter verlas-
sen, sein Vater sei verstorben, und Geschwister habe er keine. Er wisse
nicht genau, weshalb sie ausgereist seien, die Mutter habe Andeutungen
gemacht, es sei wegen der Arbeit, für eine bessere Zukunft. Zudem habe
sie Probleme mit ihrer Familie gehabt, weil sie sich gegen deren Willen
verheiratet habe. Sie hätten sich zunächst in Österreich aufgehalten, aber
dann habe seine Mutter ihn in die Schweiz geschickt. Die Mutter ihrerseits
sei zunächst nach Italien gegangen, um dort eine Arbeit zu finden. Inzwi-
schen sei sie aber in Spanien. Er habe nur sporadisch Kontakt zu ihr, sie
rufe ihn ab und zu an, er selber kenne ihre Telefonnummer nicht, zumal sie
diese immer wieder wechsle. Seine Mutter habe gesagt, er sei gross ge-
nug, um sich um sich selbst zu kümmern.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens weder Identitätspapiere noch anderweitige Beweismittel zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Ok-
tober 2016 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Wegweisungsvollzug.
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C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. November 2016
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit, Un-
zulässigkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
21. Oktober 2016 sowie eine Vollmacht vom 1. November 2016 bei.
D.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Ausserdem wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Ver-
nehmlassung einzureichen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest.
F.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 nahm der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt
dabei an den Beschwerdeanträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asyl-
gesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel –
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und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich den klaren Anträgen zufolge lediglich gegen
den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Oktober 2016). Die vorinstanzliche
Verfügung ist demnach in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch
die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit nur
noch die Frage, ob das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung ange-
ordnet hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung,
da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann
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ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle
einer Rückkehr nach Marokko eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei
sodann auch mit dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (nachfolgend: Kinderrechtskonvention [KRK],
SR 0.107) vereinbar. Die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den
Schutz und die Unterstützung des Kindes seien im Allgemeinen zu wenig
präzis, um einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen.
Art. 22 KRK enthalte Programmsätze, wonach sich die Unterzeichnerstaa-
ten verpflichten würden, einerseits im Rahmen des innerstaatlichen Rechts
geeignete Massnahmen zu treffen und andererseits an internationalen Be-
mühungen mitzuarbeiten, um die familiären Beziehungen von Minderjähri-
gen zu bestimmen. Die Schweiz habe die erwähnten Verpflichtungen im
innerstaatlichen Recht insbesondere durch Art. 83 AuG, Art. 17 Abs. 2bis
und 46 AsylG sowie im Zivilgesetzbuch konkretisiert. Diese Bestimmungen
würden den Anforderungen der Kinderrechtskonvention genügen. Der Voll-
zug der Wegweisung erweise sich damit als zulässig. Die Rückkehr nach
Marokko sei ferner generell zumutbar. Der minderjährige Beschwerdefüh-
rer verfüge im Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihn
bei einer Wiedereingliederung in Marokko unterstützen könne. Er sei jung
und gesund und habe bereits viele schwierige Situationen alleine gemeis-
tert. Er habe Marokko erst vor rund einem Jahr verlassen, weshalb noch
keine Entwurzelung stattgefunden habe. Seine wichtigste Bezugsperson,
die Mutter, sei für den Beschwerdeführer zwar nur schwer erreichbar. Auf-
grund der Aktenlage sei jedoch davon auszugehen, dass ihn die Mutter im
Falle seiner Rückkehr nach Marokko wiederum unterstützen würde. An-
dernfalls bestünden in Marokko professionelle Institutionen, welche zu-
sammen mit seinen Verwandten seine Bedürfnisse und Betreuung sicher-
stellen könnten. Zu verweisen sei insbesondere auf das SOS-Kinderdorf in
Aït Ourir. Der Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch unter dem As-
pekt des Kindeswohls als zumutbar. Zudem sei der Vollzug möglich und
durchführbar.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den Asyl-
entscheid zugestellt, ohne dem im Vorfeld gestellten Gesuch um vorgän-
gige Ankündigung und Einräumung einer Frist zur Stellungnahme nachzu-
kommen. Zudem sei der Entscheid ohne Beilage der Akten zugestellt wor-
den. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden dar; denn deren besonderer Situation sei
bekanntlich Rechnung zu tragen. Betreffend die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, dass der Gesichtspunkt des
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Kindeswohls dabei vorrangig zu berücksichtigen sei. Dabei seien gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sämtliche Umstände ein-
zubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug
wesentlich erscheinen, namentlich Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art der Be-
ziehungen, Eigenschaften der Bezugspersonen, Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung und Ausbildung, Grad der erfolgten Integration. Von
Bedeutung sei auch der Kindeswille. Das Gericht habe diese Kriterien bei-
spielsweise in seinem Urteil E-4596/2015 vom 1. September 2015 (vgl.
BVGE 2015/30) bestätigt beziehungsweise konkretisiert und dabei festge-
halten, dass die Vorinstanz verpflichtet sei, spezifische Abklärungen der
persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzuneh-
men; andernfalls gelte der Sachverhalt nicht als korrekt und vollständig
festgestellt. Bei unbegleiteten Minderjährigen seien die Behörden verpflich-
tet, von Amtes wegen abzuklären, welche Situation sich für den unbeglei-
teten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben
könne. Insbesondere sei abzuklären, ob das Kind zu seinen Eltern oder zu
anderen Angehörigen zurückgeführt werden könne und ob diese in der
Lage seien, die individuellen Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Gege-
benenfalls sei konkret abzuklären, ob das Kind allenfalls in einer geeigne-
ten Anstalt oder bei Drittpersonen untergebracht werden könne. Die
Vorinstanz habe in ihrer Entscheidung die in Art. 3 Abs. 1 KRK postulierte
vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls ausser Acht gelassen. Das
SEM habe es zudem unterlassen, sich detailliert mit der individuellen Situ-
ation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es habe weder konk-
ret abgeklärt, ob der Beschwerdeführer in sein familiäres Umfeld zurück-
geführt werden könne, noch ob die vorhandenen sozialen Strukturen dem
tatsächlichen Kindeswohl gerecht würden. Es gehe nicht an, dass die
Vorinstanz pauschal und ohne weitere Abklärungen auf den Aufenthalt von
Familienmitgliedern im Heimatland verweise. Im Übrigen erstaune es, dass
die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer verfüge
in Marokko über ein tragfähiges soziales Netz, denn aus den Aussagen
des Beschwerdeführers ergäben sich zahlreiche gegenteilige Hinweise: So
habe er mehrfach erwähnt, dass es in der Familie Auseinandersetzungen
gegeben habe, weil die Mutter gegen den Willen ihrer Angehörigen gehei-
ratet habe. Auch er werde deswegen von den Familienangehörigen ge-
hasst. Die Familie habe die Mutter und ihn nie finanziell unterstützt. Er
kenne seine Verwandten in Marokko kaum und pflege keine Beziehung zu
ihnen. Er fürchte sich davor, ohne seine Mutter in Marokko auf der Strasse
leben zu müssen, zumal er keine Möglichkeit sehe, bei seinen Verwandten
unterzukommen. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich
somit, dass er in Marokko keineswegs über ein tragfähiges soziales Netz
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verfüge. Insbesondere sei auch die Annahme des SEM abwegig, wonach
der Onkel, welche die Mutter bei der Beschaffung von Ausreisepapieren
unterstützt habe, den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr unterstützen
würde. Zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer in Marokko über zwei
Onkel verfüge. Das SEM habe es jedoch unterlassen, die Unterstützungs-
bereitschaft und –fähigkeit der Onkel abzuklären. Zudem vermöge der pau-
schale Hinweis auf professionelle Institutionen in Marokko gemäss Recht-
sprechung nicht zu genügen. Vielmehr müsse eine Übernahmezusiche-
rung einer geeigneten Institution vorliegen. Auch eine eventuelle Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Problemen sei-
ner Mutter hätte näher abgeklärt werden müssen. Die Vorinstanz habe in-
dessen keinerlei vertiefte Abklärungen vorgenommen und damit ihre Pflicht
verletzt. Bezüglich des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz
sei festzustellen, dass er sich nun seit mehreren Monaten in einer sozial-
pädagogisch begleiteten Unterkunft befinde, wo die adäquate Betreuung,
eine altersgerechte Tagesstruktur und die Deckung seiner Grundbedürf-
nisse sichergestellt sei. Schliesslich sei festzustellen, dass es den Grund-
sätzen des Kindeswohls widersprechen würde, wenn der Beschwerdefüh-
rer ohne die Unterstützung eines familiären Netzes nach Marokko zurück-
kehren müsste. Der Vollzug der Wegweisung sei daher als unzumutbar zu
erachten.
5.3 In der Vernehmlassung wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
nicht glaubhaft machen können, dass seine Mutter zukünftig nicht mehr für
ihn sorgen werde. Die Mutter sei seine engste Bezugsperson, befinde sich
angeblich ebenfalls in Europa und melde sich jeweils telefonisch beim Be-
schwerdeführer. Aus den Akten gehe hervor, dass zwischen Mutter und
Sohn eine enge Beziehung bestehe. Daher sei von der Mutter zu erwarten,
dass sie ihre Sorgerechtspflichten weiterhin wahrnehme und für das Wohl
des Beschwerdeführers sorge. Es könne davon ausgegangen werden,
dass die Mutter sicherstellen werde, dass der Beschwerdeführer eine adä-
quate Unterbringung erhalte. Es sei ferner auch nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Marokko in eine existenzielle
Notlage geraten würde. Er verfüge mit zwei Onkel mütterlicherseits in Ca-
sablanca über ein Beziehungsnetz im Heimatland. Die Mutter habe trotz
Differenzen noch Kontakt mit ihren Brüdern unterhalten, und gemäss An-
gaben des Beschwerdeführers liege kein spezifischer Grund vor, weshalb
er zu seinen Verwandten keinen Kontakt pflege. Die Mutter habe zwar
keine finanzielle Unterstützung erhalten, habe aber bei der Beschaffung
der Ausreisedokumente auf die Hilfe ihrer Familie zählen können. Daher
könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Notfall
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in irgendeiner Weise durch seine Verwandtschaft unterstützt würde. Im
Weiteren sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter
den Akten zufolge aus wirtschaftlichen und privaten Gründen aus Marokko
ausgereist seien und sich die Mutter für den Beschwerdeführer in Europa
eine bessere Zukunft erhofft habe. Es lägen dagegen keine Indizien dafür
vor, dass der Beschwerdeführer in Marokko ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sei. Ferner sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er mit seiner
Mutter in Verbindung trete, um seine Zukunft zu regeln.
5.4 In der Replik wird ausgeführt, die Erwägungen der Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung zeigten erneut, dass sie keine konkreten Abklärungen zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe. Vielmehr
stütze sie ihre Aussagen auf blosse Annahmen, was gemäss Rechtspre-
chung nicht genüge. Es sei sodann unbestritten, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers entschieden habe, diesen zwecks Asylgesuchstellung al-
leine in ein fremdes Land reisen zu lassen. Diese Handlung stelle nicht nur
eine Verletzung ihrer Sorgerechtspflicht, sondern zudem einen grossen
Vertrauensbruch dar. Der Beschwerdeführer habe sich nicht von seiner
Mutter trennen wollen, habe aber keine Wahl gehabt. Den Alltag in der
Schweiz bewältige er nur dank der Unterstützung von Sozialpädagoginnen
und Sozialpädagogen. Es treffe daher nicht zu, dass er selbständig genug
sei, um selber für seine Zukunft zu sorgen. Die Mutter kümmere sich über-
haupt nicht um den Beschwerdeführer. Er habe zudem bis heute keine
Möglichkeit, sie zu kontaktieren, da sie ihm keine Kontaktangaben be-
kanntgegeben habe. Es sei bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, wie das
SEM zum Schluss kommen könne, dass die Mutter für den Beschwerde-
führer sorgen werde, falls dieser nach Marokko zurückkehre. Wie bereits
in der Beschwerde ausgeführt, sei es zudem aufgrund der Aktenlage
höchst zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Hei-
matland von seinen Verwandten unterstützt würde. Da er in Marokko über
kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und damit über keine Perspek-
tive verfüge, werde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs beantragt. Es sei festzustellen, dass das SEM in der
Vernehmlassung mit keinem Wort auf die Ausführungen in der Beschwerde
betreffend die Verletzung der Abklärungspflicht eingegangen sei, dies un-
geachtet der klaren Rechtsprechung bezüglich der Abklärungspflicht der
Vorinstanz bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei
unbegleiteten Minderjährigen.
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Seite 9
6.
In der Beschwerde wird insbesondere gerügt, das SEM habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, weshalb die angefochtene
Verfügung zu kassieren sei. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu
prüfen.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellen die
Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungs-
grundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände ab-
klären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. dazu auch
Art. 30-33 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn
der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer
Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfest-
stellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRIS-
TOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu
Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen
und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich
das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 35 VwVG; vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6;
BGE 126 I 97 E. 2b, 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen ver-
pflichtet, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation unter dem
Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen. Ferner hat die zuständige Be-
hörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten
minderjährigen Personen sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat ei-
nem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung
übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten (vgl.
dazu BVGE 2015/30 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen).
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6.3 Im vorliegenden Fall hat das SEM zwar in seiner Verfügung das Kin-
deswohl erwähnt und ausgeführt, dass die Behörden gehalten sind, die
Tragweite der in der KRK statuierten Verpflichtungen im innerstaatlichen
Recht zu konkretisieren. Eine effektive Konkretisierung der Pflicht zur vor-
rangigen Berücksichtigung des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK hat
das SEM in seiner Verfügung indessen nicht vorgenommen.
6.4 Sodann ist festzustellen, dass sich das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung darauf beschränkt hat, in Bezug auf die Folgen eines Wegwei-
sungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Marokko ohne nähere Abklä-
rungen Annahmen zu treffen und Vermutungen anzustellen, welche über-
dies aufgrund der Aktenlage als wenig plausibel erscheinen. Wie in der Be-
schwerde zu Recht eingewendet wird, durfte sich das SEM gemäss der
geltenden Rechtsprechung vorliegend nicht darauf beschränken, pauschal
auf den Aufenthalt zweier Onkel in Marokko und den sporadischen telefo-
nischen Kontakt zu der ebenfalls in Europa verweilenden Mutter zu verwei-
sen, zumal aufgrund der Aktenlage Hinweise dafür bestehen, dass weder
die Mutter noch die beiden Onkel bereit und in der Lage sind, sich zukünftig
in geeigneter Weise um den Beschwerdeführer zu kümmern. Auch der
ebenfalls nur pauschale Hinweis auf das Vorhandensein eines SOS-Kin-
derdorfs in Marokko genügt den erwähnten Anforderungen nicht, da kei-
neswegs sichergestellt ist, dass der Beschwerdeführer einen dauerhaften
Platz in diesem Kinderdorf erhalten würde. Das SEM hätte daher von Am-
tes wegen konkret abklären müssen, ob der Beschwerdeführer in Marokko
in ein familiäres Umfeld zurückgeführt beziehungsweise ob er – falls dies
nicht möglich ist oder dem Wohl des Kindes nicht entspricht – anderweitig
untergebracht werden kann. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass diese
konkreten Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen
einer geeigneten marokkanischen Institution vor Erlass einer wegweisen-
den SEM-Verfügung vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden
müssen, damit sie bei Bedarf gerichtlich überprüft werden können. Dies
ergibt sich direkt aus Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 5 VwVG: Solche
Sachverhaltselemente sind Voraussetzung und Teil der – anfechtbaren –
Verfügung, und stellen nicht etwa von der Rechtsmittelinstanz nicht mehr
überprüfbare Vollzugsmodalitäten dar (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.3). Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM den rechtserheblichen Sachver-
halt im Hinblick auf den Entscheid über die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht korrekt und vollständig festgestellt hat.
6.5 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach geltender Rechtspre-
chung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
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Seite 11
KRK unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Krite-
rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sind:
Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unter-
stützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Ent-
wicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2; BVGE
2009/51 E. 5.6; BVGE 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.). Von der
Vorinstanz werden einige Kriterien aus dem von der Rechtsprechung vor-
gegebenen Katalog gewürdigt, so die kurze Aufenthaltsdauer in der
Schweiz, die Existenz zweier Onkel mütterlicherseits im Heimatstaat sowie
die Anwesenheit der Mutter des Beschwerdeführers irgendwo in Europa.
Damit wird sie den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden
Würdigung sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien indes offen-
sichtlich nicht gerecht. Wesentliche Kriterien wie namentlich Abhängigkei-
ten, Art der Beziehungen sowie Eigenschaften der Bezugspersonen im
Heimatstaat (Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit) werden nicht ge-
würdigt. Gerade diese Kriterien könnten aber in der vorliegenden Fallkons-
tellation allenfalls für eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
sprechen, zumal seitens des Beschwerdeführers angedeutet respektive
vorgebracht wird, seine Mutter sei der Auffassung, er könne sich um sich
selber kümmern, die Beziehung seiner Mutter zu ihren Brüdern sei belastet
und er selber habe zu seinen Onkeln keinerlei Kontakt. Die festgestellte
mangelhafte Abklärung des Sachverhalts hat demnach im vorliegenden
Fall zusätzlich eine Verletzung der Begründungspflicht zur Folge.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt hat. Da-
mit hat sie Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 49 Bst. a und b VwVG; Art. 106
Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Damit die Frage der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zuverlässig beurteilt werden kann, bedarf insbesondere die
für den Beschwerdeführer konkret zu erwartende Unterbringung und Ver-
sorgung in Marokko einer vertieften Abklärung. Dabei ist insbesondere in
Erfahrung zu bringen, ob seine in Marokko lebenden Verwandten tatsäch-
lich bereit und in der Lage wären, dem Beschwerdeführer eine dem Kin-
deswohl entsprechende Unterbringung und Betreuung zu bieten, oder ob
allenfalls die Aufnahmezusicherung einer geeigneten Drittperson oder In-
stitution erhältlich gemacht werden kann. Kann dies aufgrund der akten-
kundigen Informationen nicht zuverlässig eruiert werden, ist der Beschwer-
deführer – beispielsweise im Rahmen einer erneuten Anhörung – aufzufor-
dern, weitergehende sachdienliche Angaben zu machen. Allenfalls ist zur
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Seite 12
Feststellung der Situation, die ihn bei einer Rückkehr nach Marokko erwar-
ten würde, die Einholung einer Botschaftsabklärung angezeigt.
7.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die Entscheidungsreife kann zwar grundsätzlich auch durch die Be-
schwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies aus prozessökonomischen
Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie kann und soll
aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam
an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei
bei diesem Vorgehen eine Instanz verliert. Vorliegend ist aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidreife
auszugehen, weshalb ein reformatorischer Entscheid nicht sachdienlich er-
scheint.
8.
In Bezug auf die weiteren Rügen, wonach die Vorinstanz den Asylent-
scheid zugestellt habe, ohne dem im Vorfeld gestellten Gesuch (vom
29. Februar 2016; vgl. A15) um vorgängige Ankündigung und Einräumung
einer Frist zur Stellungnahme nachzukommen, und den Entscheid über-
dies ohne Beilage der Akten eröffnet habe, was eine Gehörsverletzung dar-
stelle, ist Folgendes festzustellen: Den Akten zufolge gewährte das SEM
in Beantwortung des erwähnten Gesuchs bereits mit Verfügung vom
14. Oktober 2016 Akteneinsicht (vgl. A32). Das nachfolgend erneut ge-
stellte Akteneinsichtsgesuch vom 26. Oktober 2016 (vgl. A36) wurde offen-
bar versehentlich gestellt; der Sachverhalt konnte mittels Telefongespräch
zwischen dem SEM und dem (damals) zuständigen Vertreter des Amts für
Jugend und Berufsberatung aufgeklärt werden (vgl. die entsprechende Te-
lefonnotiz in den Akten, A37). Die Rüge, wonach das SEM den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verletzt habe, indem es den Entscheid ohne Bei-
lage der Akten zugestellt habe, erweist sich daher als unbegründet. Die
weitere Frage, ob es sich beim Umstand, dass der in der Eingabe vom
29. Februar 2016 gestellte Antrag, wonach ein allfälliger negativer Ent-
scheid vom SEM anzukündigen und eine Frist zur Stellungnahme einzu-
räumen sei, vom SEM nicht behandelt wurde, um eine relevante respektive
unheilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 VwVG) handelt,
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kann angesichts der bereits aus den vorstehenden Gründen vorzunehmen-
den Kassation dahingestellt bleiben.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit damit die
Kassation der angefochtenen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt
beantragt wurde. Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG im Wegweisungsvollzugspunkt aufzuheben,
und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zur erneuten Beurteilung und Entschei-
dung im Wegweisungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
10.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall
hat allerdings der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit
im kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung der Bildungskommis-
sion des Kantons D._______ – und somit staatlich besoldet – ausgeführt,
weshalb davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten
für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Aus diesem
Grund ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Oktober 2016 wird bezüglich der
Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Er-
wägungen zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie zur neuen Beurteilung und Entscheidung im Wegwei-
sungsvollzugspunkt an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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