Abtei lung IV
D-7223/2006
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Daniel
Schmid, Richter Gérald Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____Türkei, B._____
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten von
C._____
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7223/2006
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; heute BFM)
vom 13. Oktober 2000 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 12. Juli 2000 gutgeheissen und dem Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) in der Schweiz Asyl gewährt.
B. Am 13. Dezember 2000 ersuchte der Beschwerdeführer beim BFM
um Einreisebewilligung und Familienasyl zu Gunsten seiner Ehefrau,
der gemeinsamen Kinder sowie seiner Mutter(...)
C. Am 30. April 2001 bewilligte das Bundesamt der Ehefrau und den
Kindern die Einreise und gewährte ihnen am 18. Mai 2001 Asyl.
Hingegen wurde der Mutter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
4. Mai 2001 die Einreise in die Schweiz verweigert und das Gesuch
um Gewährung von Familienasyl abgewiesen.
D. Mit Eingabe vom 31. Mai 2001 an die damals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer ge-
gen diese Verfügung Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtli-
cher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2001 verzichtete der damals
zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden.
F. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2001 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme
wurde dem Beschwerdeführer in der Folge zur Kenntnis gebracht.
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G. Mit Erklärungen vom 12. Mai 2006 sowie vom 2. Juni 2006
verzichteten die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers auf
das ihnen gewährte Asyl.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden, mithin auch das BFM. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
bis 31. Dezember 2006 zuständigen ARK hängigen Rechtsmittel über-
nommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
In der Beschwerdeschrift wird zunächst sinngemäss gerügt, die Vorins-
tanz sei ihrer Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen,
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nicht gehörig nachgekommen, indem sie es versäumt habe, den Be-
schwerdeführer vor Ergehen des Entscheides auf die Notwendigkeit
hinzuweisen, sein Gesuch um Gewährung von Familienasyl näher zu
begründen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Asylbehörde zwar den rechtserhebli-
chen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig
und richtig abzuklären hat (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art.
32 und 49 VwVG). Ebenso kommt den Behörden eine Aufklärungs-
pflicht zu, insbesondere dort wo die private Partei die Beweislast trägt
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 98 f., Rz. 269 und 274).
Diese Amtspflichten werden allerdings durch die der privaten Partei
obliegenden prozessualen Pflichten eingeschränkt, so primär durch
die Begründungs- und Substanzierungslast, d.h. die Obliegenheit, ein
Gesuch zu begründen und die anspruchsbegründenden Tatsachen
darzulegen. Eine weitere Einschränkung des Untersuchungs-
grundsatzes ergibt sich aus Art. 8 AsylG, wonach die asylsuchende
Person die Pflicht hat, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken, insbesondere die Gründe darzulegen, weshalb um Asyl
ersucht wird.
Im vorliegenden Fall erschien für die Vorinstanz kein zwingender An-
lass, beim Beschwerdeführer bzw. Gesuchsteller nachzufragen, inwie-
fern bei dessen Mutter allenfalls besondere Gründe im Sinne des Ge-
setzes für eine Familienvereinigung vorlägen. Der Beschwerdeführer
reichte sein Gesuch um Familienvereinigung durch Vermittlung des
Flüchtlingsdienstes von (...) ein, somit beraten von einer
professionellen Stelle, welcher klar sein musste, dass das Familienasyl
nur für Ehegattin und minderjährige Kinder ohne weitere
Voraussetzungen gewährt wird, für weitere Familienangehörige jedoch
besonderer Gründe - und damit zusätzlicher Begründung -bedarf. Dies
gilt umso mehr, als der Flüchtlingsdienst am 14. Mai 2001, nachdem
das Bundesamt am 30. April 2001 nur für die Ehefrau und die Kinder
des Beschwerdeführers die Einreisebewilligung erteilt hatte, beim
Sachbearbeiter nachfragte und um einen entsprechenden Entscheid
ersuchte, ohne indessen weitere Angaben über die Mutter des Be-
schwerdeführers zu machen.
Somit ist erstellt, dass im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung
der Untersuchungsmaxime zu erblicken ist. Im Weiteren konnte der
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Beschwerdeführer seine Sachvorbringen auf Beschwerdeebene
entsprechend ergänzen, weshalb der Sachverhalt als vollständig
erstellt zu erachten ist. Diese Sachvorbringen wurden von der
Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren berücksichtigt. Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Antrag in der
Beschwerdeschrift, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, abzuweisen ist.
3.
3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG
zugunsten der Mutter des Beschwerdeführers erfüllt sind.
3.2 Ehegatten von Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder wer-
den als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen können in das Familienasyl einge-
schlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereini-
gung sprechen (Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG). Andere nahe Angehörige
sind insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind
oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der
Schweiz lebt, angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden
die anspruchsberechtigten Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2
AsylG durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so
ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 4
AsylG).
In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederher-
stellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz
auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. die zutreffenden und nach wie
vor gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191).
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Besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis dann vor, wenn
die einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unter-
stützung im Sinne einer persönlichen Fürsorge - nicht lediglich einer fi-
nanziellen Unterstützung - bedürfen, welche nur die in der Schweiz le-
benden, asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der
Lage sind (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 24 E. 3; EMARK 2000 Nr. 27 E.
5.f; EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Besondere Gründe können - in atypi-
schen Einzelfällen - auch dann vorliegen, wenn die in der Schweiz le-
benden, asylberechtigten Familienangehörigen selbst einer solchen
persönlichen Fürsorge durch die einzubeziehende Person bedürfen
(vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
3.3 In der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2001 wird unter anderem
angegeben, die seit fünfundzwanzig Jahren verwitwete, (damals)
sechsundfünfzigjährige Mutter des Beschwerdeführers lebe nach dem
Wegzug ihres einzigen Sohnes alleine und könne den landwirt-
schaftlichen Familienbetrieb ohne Unterstützung nicht weiterführen;
ihre Schwester, ihr Bruder und ein Schwager lebten in weit entfernten
Städten; auch ihre vier verheirateten Töchter wohnten alle ungefähr
eine Autofahrstunde von ihrem Heimatdorf entfernt und könnten sich
wegen ihrer eigenen familiären Verpflichtungen nicht um ihre Mutter
kümmern. Im Weiteren sei die Mutter des Beschwerdeführers seit
längerer Zeit gesundheitlich angeschlagen, leide unter Magen-
geschwüren, welche sich seit der Flucht des Beschwerdeführers
verschlimmert hätten, und befinde sich deswegen in ärztlicher
Behandlung.
Aufgrund der geschilderten Lebenssituation der Mutter des Beschwer-
deführers in ihrem Heimatstaat ergeben sich, wie nachfolgend erörtert,
keine besondere Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne
von Art. Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden. Zum Einen befindet
sich die Mutter des Beschwerdeführers weder nach ihrem Alter (bei
heute zweiundsechzig Jahren kann selbst im länderspezifischen
Kontext der Türkei noch nicht von Gebrechlichkeit die Rede sein) noch
nach ihrem Gesundheitszustand (die angegebenen gesundheitlichen
Schwierigkeiten sind nicht derart gravierend) in einer Situation, welche
eine besonders intensive Betreuung erfordern würde. Zum Anderen
wurde in der Beschwerdeschrift nicht überzeugend dargelegt, warum
insbesondere die vier in der Türkei lebenden Töchter nicht in der Lage
sein sollten, ihrer Mutter die notwendige Unterstützung zu gewähren;
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der in der Beschwerdeschrift genannte Umstand, dass diese selber
verheiratet seien und eigene familiäre Verpflichtungen hätten, kann
offensichtlich nicht als überzeugender Hinderungsgrund gelten. Um
das Problem der geographischen Distanz zwischen dem Wohnort der
Mutter und ihrer Töchter zu umgehen, könnte die Mutter in die Nähe
ihrer Töchter ziehen oder, wenn möglicherweise notwendig geworden,
gar von einer der Töchter bei sich aufgenommen werden. Im Weiteren
ist mangels sachlichem Zusammenhang nicht ersichtlich, warum ihnen
- wie in der Beschwerdeschrift behauptet - wegen der politischen
Tätigkeit des Beschwerdeführers aus der Betreuung ihrer Mutter
behördliche Nachteile erwachsen sollten. Schliesslich ist auch der in
der Türkei lebenden Schwester und dem Bruder der Mutter des
Beschwerdeführers zuzumuten, ihre Schwester entsprechend zu
unterstützen. Somit ist diese nicht auf die Hilfe ihres in der Schweiz
lebenden Sohnes angewiesen und ein bestehendes erforderliches
Abhängigkeitsverhältnis zu verneinen. Es bestehen keine besonderen
Gründe für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs.
2 AsylG.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG
respektive für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz (Art. 51 Abs.
4 AsylG) vorliegend nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach das
Gesuch um Familienzusammenführung zu Recht abgelehnt.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung weder
Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche
Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig feststellt wurde
(vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Jedoch rechtfertigt es sich vorliegend,
auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz mit den Akten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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