Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7223/2008
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow,
(…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a.
Die aus Herat stammenden Beschwerdeführenden, E._______ mit letzen
Wohnsitz in F._______ (Iran), verliessen ihr Heimatland im Jahre 2000
und zogen für acht Jahren in den Iran. Im Jahre 2008 fuhren sie mit
einem Bus nach G.______. Von dort gelangten sie zu Fuss in ein
unbekanntes Dorf in der H._____. In der Folge reisten sie mit dem Bus
nach Istanbul, wo sie eineinhalb Monate verblieben und schliesslich in
Begleitung der Eltern des Beschwerdeführers in eine unbekannte Stadt
gelangten, wo sie zwei Monate verblieben. Die Eltern des
Beschwerdeführers reisten schliesslich vorab in die Schweiz. Einen
Monat später folgten ihnen die Beschwerdeführenden und reisten im
Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein, wo sie am 6. Oktober 2008 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ ein Asylgesuch
einreichten.
A.b. Am 13. Oktober 2008 fanden im EVZ I._______ die
Kurzbefragungen statt und am 20. Oktober 2008 wurden die
Beschwerdeführenden direkt angehört.
A.c. Zu ihren Fluchtgründen führten die Beschwerdeführenden anlässlich
der Befragungen im Wesentlichen an, dass sie ursprünglich aus Herat
stammen würden und in ihrer Kindheit (als (…) beziehungsweise (…) mit
ihrer Familie in den Iran gezogen seien. Der Beschwerdeführer habe das
J._______ erlernt, während die Beschwerdeführerin nie zur Schule
gegangen sei, sondern von einer Iranerin zu Hause im Lesen und
Schreiben unterrichtet worden sei. Weshalb ihre Familien seinerzeit
Afghanistan verlassen hätten, wüssten sie nicht genau. Sie selber hätten
den Iran aufgrund wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Gründe,
insbesondere wegen fehlenden Arbeitsmöglichkeiten und auf Anweisung
der Schwiegereltern verlassen. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
B.
Mit Verfügung vom 4. November – persönlich eröffnet am 6. November
2008 – stellte das BFM fest, dass auf das Asylgesuch gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eingetreten werde und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anzuordnen sei. Ein Wegweisungsvollzug nach
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Afghanistan (Herat) werde als zumutbar, zulässig und technisch möglich
sowie praktisch durchführbar erachtet.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2008 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen den Entscheid des BFM vom 4. November
2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es
sei die angefochtene Verfügung des BFM im Wegweisungspunkt
aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in ihr
Heimatland festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 17. November 2008 (Poststempel) und vorab per Fax,
reichten die Beschwerdeführenden diverse Dokumente zu den Akten. Es
handelte sich um Bildausweise aus dem Iran und zwei weitere iranische
Bescheinigungen sowie Shippingpapiere ein und ersuchten um eine
amtliche Übersetzung.
E.
Mit prozessleitender Verfügung des damals zuständigen
Instruktionsrichters vom 19. November 2008 wurde den
Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten können. Zudem wurde festgestellt, dass
lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bilde
und dass gegebenenfalls anstelle des Vollzuges eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen sei. Die Behandlung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zugleich wurde die
Vorinstanz (unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 E. 7.8 und
EMARK 2003 Nr. 10 E. 10 bb) zur Vernehmlassung eingeladen.
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F.
Die Vorinstanz reichte am 8. Dezember 2010 eine Vernehmlassung ein
und beantragte ohne weitere Bezugnahme auf EMARK 2006 Nr. 9 und
2003 Nr. 10 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Dezember 2010 wurde die
Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel im Hinblick auf die
zwischenzeitlich von der Vorinstanz verfügte vorläufige Aufnahme der
Eltern des Beschwerdeführers eingeladen.
H.
Am 30. Dezember 2010 reichte das BFM seine zweite Vernehmlassung
ein und erklärte, dass es an den in der ersten Vernehmlassung
bekräftigten Ausführungen zur Wegweisung festhalte und deshalb die
Abweisung der Beschwerde beantrage.
I.
Der am 13. Januar 2011 bevollmächtigte Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden reichte am 18. Januar 2011 seine Stellungnahme
sowie einen Auszug aus dem Geburtenregister ein. Insbesondere wurde
die Geburt des zweiten Kindes der Beschwerdeführenden mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Seite 5
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 4.
November 2008 betreffend das Nichteintreten des Asylgesuchs und die
Ziffer 5, welche die Aushändigung der editionspflichtigen Akten betraf,
blieben vorliegend unangefochten und sind damit in Rechtskraft
erwachsen. Wie bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 19.
November 2008 festgestellt wurde, kann die Wegweisung (Ziffer 2) als
solche nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt
oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht. Somit richtet sich
die Beschwerde einzig gegen den Vollzug der Wegweisung. Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die
Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
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werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 24 AuG).
Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu qualifizieren und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren
Hinweisen). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht der (ab und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
4.3. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgezeigten Gründen – als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der beiden andern Voraussetzungen eines rechtmässigen
Wegweisungsvollzugs zu verzichten.
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748,
BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.).
5.2. Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in
Afghanistan angespannt sei. Die aufständischen Kräfte hätten ihre
Aktivitäten verstärkt und ihren Einfluss besonders in den südlichen und
südöstlichen Provinzen sowie teilweise im Norden und Westen des
Landes ausdehnen können. Die internationale Truppenpräsenz sei
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zahlenmässig zu schwach, um flächendeckend wirksam zu sein.
Funktionierende staatliche Strukturen seien in vielen Regionen noch
kaum entwickelt. Dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung
der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen
werden. Trotz vereinzelter Anschläge sei die Lage in den nördlichen
Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul
sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der
zentralen Provinz des Hazarajat, weiterhin als grundsätzlich sicher
einzustufen. In diesen Regionen könne nicht von einer permanent
instabilen Situation gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese
Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Zudem würden auch keine
individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
sprechen. Im Falle der Beschwerdeführenden namentlich deshalb nicht,
weil diese gesunde junge Leute seien und zudem der Beschwerdeführer
das J._______ gelernt habe und auch als K._______ gearbeitet habe.
Zudem habe der Beschwerdeführer entgegen den anlässlich der
Bundesanhörung gemachten Aussagen in Herat Nachkommen zweier
verstorbener Onkel mütterlicherseits. Obwohl der Beschwerdeführer
einerseits geltend gemacht habe, dieser Kontakt sei spärlich gewesen,
müsse er andererseits doch so häufig gewesen sein, dass sein Vater das
in Herat gelegene Haus verkaufen konnte, selbst wenn auch der
Beschwerdeführer keine Kenntnis davon gehabt haben will, auf welche
Weise das Geschäft abgewickelt worden sei. Aufgrund der wenig
substantiierten und erst noch widersprüchlichen Angaben zu den
aktuellen Eigentumsverhältnissen des Hauses, sei es durchaus möglich,
dass das Haus immer noch im Besitze der Familie sein könne. (…) Die
Beschwerdeführerin habe zudem den Kontakt zu den Witwen dieser
Onkel lebhafter beschrieben als ihr Ehemann. Zudem habe sie berichtet,
dass ihre Tanten sie manchmal angerufen hätten. Zudem sei der Vollzug
der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
5.3. In der Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden
unter anderem auf die Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Diese halten fest,
dass die Regierung nur wenig Einfluss ausserhalb von Kabul habe.
Gemäss dem Report von "Internal Displacement Monitoring Centre"
(IDMC) vom 28. Oktober 2008 hätten sich die Aktivitäten der bewaffneten
Oppositionsgruppierungen nun auch im vorher stabilen Herat
ausgeweitet. Zudem bestehe gemäss eines Berichtes der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21. August 2008 das Risiko, Opfer
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einer Entführung zu werden. Entführt würden Rückkehrer und deren
Familienangehörigen vor allem, weil sich die Täter ein hohes Lösegeld
von aus dem Ausland zurückkehrenden Personen erhoffen. Zudem habe
eine Befragung über die Lage der Rückkehrer ergeben, dass über 50%
der Rückkehrer als Tagelöhner und unqualifizierte Arbeitskräfte ihren
Lebensunterhalt verdienen. Von den arbeitenden Personen, gaben 60%
an, über weniger als 50 Afghanis pro Tag zu verfügen. Personen mit
guten Sprachkenntnissen und einer guten Bildung hätten bei der Suche
nach Arbeit bessere Chancen. Auch sei für die Rückkehrer und ihre
Reintegration die Landlosigkeit und das fehlende Einkommen ein
seriöses Problem. Zudem habe der UNHCR in einem Schreiben vom 10.
November 2008 dargelegt, dass in Afghanistan eine Nahrungsmittelkrise
drohe und die Menschen vor allem im Norden und Westen bereits etliche
Wohnorte verlassen hätten, um woanders Arbeit und Hilfe zu suchen. Die
Nahrungsmittelpreise seien in den Städten enorm angestiegen, was vor
allem die kleinen Bauern, die Landlosen, die Nomaden und die
Gelegenheitsarbeiter sehr stark betreffe.
Die Beschwerdeführenden machen hinsichtlich ihren persönlichen
Verhältnissen geltend, dass sie aus Herat stammen würden und mitten in
das von der Nahrungsmittelkrise betroffene Gebiet zurückkehren und sich
mit Gelegenheitsjobs durchschlagen müssten. Zudem könne der
Beschwerdeführer mit nur zwei Jahren Schulbesuch, nicht als gebildet
bezeichnen werden und deshalb habe er schlechte Chancen auf dem
Arbeitsmarkt. Er würde somit mit Gelegenheitsarbeit sehr unregelmässig
und wenig verdienen und somit keine Familie ernähren können. Das
Haus, welches sie gehabt hätten, hätten sie verkaufen müssen, um die
Reise in die Schweiz finanzieren zu können. Deshalb seien sie landlos
und wüssten nicht wohin. Eine Wohnung würden sie sich nicht leisten
können, da die Preise dafür sehr teuer geworden seien. Zudem könnten
sie nicht mit einem Kleinkind an einen Ort zurückkehren, wo sie weder
Wohnung noch Nahrung hätten, und dies schon gar nicht im Winter.
Obwohl sie noch Verwandte in Afghanistan hätten, könnten sie von ihnen
keine Hilfe erwarten, da sie selber darauf bedacht seien, ihre Familie über
die Runden zu bringen. Ausserdem sei zu bemerken, dass die Lage in
Afghanistan zunehmend instabiler werde und sie sich dadurch sehr
bedroht fühlen würden.
5.4. In der vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte sich
die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in den
Grundsatzurteilen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nrn. 10 und 30 eingehend zur
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Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede zwischen der Stadt
Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt. Infolge der
vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie den Wegweisungsvollzug
nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere
einem tragfähigen Beziehungsnetz, der Möglichkeit der Sicherung des
Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation, als
grundsätzlich zumutbar qualifiziert. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und
ergänzte die ARK ihre Rechtsprechung aus dem Jahre 2003. Zusätzlich
zu Kabul bezeichnete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen
Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine
signifikanten militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner
dauernden Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug
wurde demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend
aufgezählte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz,
Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum
Hazarajat zu zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert, jedoch nur
unter den in EMARK 2003 Nr. 10 aufgeführten, restriktiven
Voraussetzungen; namentlich könnten nur gesunde, junge und ledige
Personen oder kinderlose Paare in Gebiete zurückgeschickt werden, aus
welchen sie stammten und wo sie über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
welches die Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
gewährleisten könnte, verfügten. In den übrigen östlichen, südlichen und
südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine allgemeine
Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor
als generell unzumutbar qualifiziert wurde (EMARK 2006 Nr. 9 E. 7.5.3
und 7.8). Mit neuster Lagebeurteilung kommt das
Bundesverwaltungsgericht im zu publizierenden Länderurteil BVGE E
7625/2008 vom 16. Juni 2011 zum Schluss, dass in weiten Teilen von
Afghanistan – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart
schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehe, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung in die Hauptstadt
unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände
könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Allerdings
müssten zudem die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
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Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Unabdingbar
sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig
erweise. Denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden
die schwierigen Lebensverhältnisse auch in der Stadt Kabul unweigerlich
zu einer existenziellen beziehungsweise lebensbedrohlichen Situation
führen. Bezüglich der Grossstädte MazariSharif und Herat wurde die
Frage offengelassen. Hinsichtlich der Überprüfung der Zumutbarkeit einer
Wegweisung nach Herat sind demnach nach wie vor die Kriterien gemäss
EMARK 2003 Nr. 10 massgebend.
Die Beschwerdeführenden stammen zwar aus Herat, zogen jedoch im
Jahre 2000 zusammen mit ihren Familien nach L._______ (Iran).
Zusammen mit ihren Eltern resp. Schwiegereltern verliessen sie im Jahr
2008 den Iran und gelangten in die Schweiz. Die Eltern resp.
Schwiegereltern wurden vom BFM mit Verfügung vom 10. November
2010 wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen.
Dies unter anderem mit der Begründung, dass sie bereits 60 Jahre alt
seien und keine nähere Familie mehr in ihrem Heimatland sei, welches
sie schon vor über zehn Jahre verlassen hätten. Die Kernfamilien der
Beschwerdeführenden sind demnach im Iran und in der Schweiz. Die
blosse Tatsache, dass die Beschwerdeführenden vor mehr als zehn
Jahren in Herat lebten und dort noch über ein paar wenige Verwandte wie
beispielsweise ein paar Cousins verfügen, genügt gesehen an den unter
5.4. dargelegten strengen Voraussetzungen unter welchen eine
Wegweisung als zumutbar zu erachten ist kaum; ohne jegliche
Abklärungen kann weder von einer sozialen Unterstützung und der
Sicherung eines Existenzminimums, noch von einer gesicherten
Wohnsituation für die Beschwerdeführenden in Herat ausgegangen
werden.
Letztlich kann die Frage des Vorhandenseins eines tragfähigen
Beziehungsnetzes jedoch offenbleiben: Unbesehen davon, sind die
Beschwerdeführenden Eltern (…). Das O._______ ist (…) und das
P._______ (…). Alleine aus diesem Grund ist eine Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Herat nicht zumutbar, da ein solcher ohnehin
nur für Junge, Gesunde, Ledige oder kinderlose Paare zumutbar sein
kann (vgl. E. 5.4).
Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Vollzug der
Wegweisung aus der Schweiz nach Afghanistan für die
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Seite 11
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht zumutbar
ist.
6.
Nach dem Gesagten ist diese sich einzig gegen den vorinstanzlich
angeordneten Vollzug der Wegweisung richtende Beschwerde
gutzuheissen. Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen
Verfügung vom 4. November 2008 sind aufzuheben, und das BFM ist
anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen gegenwärtiger
Unzumutbarkeit des Vollzuges vorläufig aufzunehmen. Einer vorläufigen
Aufnahmen stehen im Übrigen keine einschränkenden gesetzlichen
Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
7.2. Den seit dem 13. Januar 2011 vertretenen Beschwerdeführerenden
ist angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indessen lässt sich der
Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und in
Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 300. (inkl.
Auslagen und allfällige MWSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4.
November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die
Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300. auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
Versand:
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