Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7223/2009/sed
U r t e i l v om 1 9 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._______ geboren (…)
Afghanistan,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2009 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus Kabul stammender afghanischer
Staatsangehöriger – am 13. Oktober 2009 im C._______ ein Asylgesuch
stellte, wobei er vom BFM zur Einreichung rechtsgenüglicher
Identitätsdokumente innert 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom 3.
November 2009, erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung
rechtsgenüglicher Identitätsdokumente hingewiesen, angab, vor etwa
zwei Jahren habe ihn sein Vater zur zuständigen Behörde mitgenommen
und eine Identitätskarte ("Tazkara") ausstellen lassen, die er selber nie
gesehen habe und die sich bei seinem Vater befinde (vgl. BFMProtokoll
A1 S. 7),
dass er seinen Vater telefonisch um Zustellung der Tazkara bitten werde
(vgl. A1 S. 8),
dass er darüber hinaus geltend machte, er wisse nicht, wann er genau
geboren sei, indessen habe ihm sein Vater vor zwei Jahren gesagt, er sei
fünfzehn Jahre alt, wobei er nach seinen Berechnungen am 1. April 1994
geboren sei,
dass das BFM, da es unter anderem aufgrund der physischen
Gesamterscheinung erhebliche Zweifel an der geltend gemachten
Minderjährigkeit hatte, am 22. Oktober 2009 eine Knochenaltersanalyse
durchführen liess, gemäss welcher der Beschwerdeführer ein Skelettalter
von neunzehn Jahre habe,
dass das BFM im Rahmen einer ergänzenden Befragung vom 3.
November 2009 festhielt, gestützt auf die veranlasste
Knochenaltersanalyse und seine physische Gesamterscheinung sowie
aufgrund der nicht belegten Identität und seines Aussageverhaltens sei
im Rahmen des Asylverfahrens von seiner Volljährigkeit auszugehen (vgl.
A16 S. 4),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu
entgegnete, er sei damit einverstanden, als volljährig betrachtet zu
werden (vgl. A16 S. 4),
dass er im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 9. November
2009 erwähnte, er habe mehrmals telefonisch Kontakt mit seinem Vater
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in Kabul gehabt und die Identitätskarte sei nun unterwegs in die Schweiz
(vgl. A19 S. 2),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, der Rektor beziehungsweise Hauptlehrer
der von ihm besuchten Schule habe ungefähr zwei Monate vor den
Präsidentenwahlen die Schüler zwingen wollen, ihre Stimme dem
Präsidentschaftskandidaten D._______ zu geben, wogegen er sich
ausgesprochen habe, worauf er auf Geheiss des Rektors verhaftet
worden sei,
dass man ihn nach einwöchiger Haft verprügelt habe und er sich wegen
Gesichtsverletzungen und einer Platzwunde am Kopf in spitalärztliche
Behandlung habe begeben müssen,
dass auch sein Vater verprügelt und dessen Geschäft, in dem er, der
Beschwerdeführer, gelegentlich gearbeitet habe, verwüstet und
geplündert worden sei,
dass in der Folge sein Vater aus Furcht, der Beschwerdeführer werde
erneut inhaftiert oder gar umgebracht, dessen Ausreise organisiert habe,
dass er am 17. September 2009 zusammen mit seinem Cousin zweiten
Grades Kabul verlassen habe und mit Hilfe eines Schleppers illegal über
Pakistan, Iran und die Türkei nach Österreich gelangt sei, wo der
Schlepper sie an einem ihnen unbekannten Ort zurückgelassen habe,
dass sie in der Folge telefonischen Kontakt mit ihrem in der Schweiz
lebenden Onkel aufgenommen hätten, der sie mit dem Auto abgeholt und
in die Schweiz gebracht habe,
dass das BFM mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 12.
November 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2009 nicht eintrat, dessen
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
19. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einreichung
einer auf seinen Namen lautenden Identitätskarte im Original und eines
undatierten Spitalberichts in englischer Sprache gegen diesen Entscheid
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Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. November 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2009 den
erforderlichen Bedürftigkeitsnachweis nachreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2009
unter anderen feststellte, die Nachreichung der anlässlich der Anhörung
vom 9. November 2009 in Aussicht gestellten Identitätskarte vermöge
nichts daran zu ändern, dass der Nichteintretensentscheid wegen
Nichtabgabe von Reise und Identitätspapieren zum Zeitpunkt des
Entscheides zu Recht erfolgt sei,
dass das BFM im Weiteren darauf hinwies, dass die nachgereichte
Identitätskarte am 4. November 2009 und damit erst nach der Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und der Erstbefragung vom 3.
November 2009 ausgestellt worden sei, indessen der Beschwerdeführer
angegeben habe, seine Identitätskarte, welche sich bei seinem Vater
befinde, sei vor etwa zwei Jahren ausgestellt worden,
dass im Weiteren das Jahr der Ausstellung der nachgereichten
Identitätskarte mit dem Jahr der Altersfeststellung nicht übereinstimmten,
dass ohnehin der Beweiswert afghanischer Dokumente, weil leicht zu
fälschen und käuflich erwerbbar, als niedrig einzustufen sei,
dass der auf Beschwerdeebene eingereichte, schwer verständliche
Spitalbericht, in dem zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verletzungen aufgeführt würden, jedoch keine nachvollziehbaren
Angaben hinsichtlich des Namens des Spitals oder des
Ausstellungsdatums enthalte, weshalb die Authentizität dieses
Schreibens angezweifelt werden müsse,
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dass es sich unabhängig von der Frage der Authentizität um ein reines
Gefälligkeitsschreiben handeln könnte,
dass vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers davon auszugehen sei, dass sich der
Beschwerdeführer die genannten Verletzungen in einem anderen als dem
von ihm geltend gemachten Zusammenhang zugezogen habe,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 23.
Dezember 2009 unter anderem erklärte, der Vater des
Beschwerdeführers habe die vor zwei Jahren ausgestellte Identitätskarte
des Beschwerdeführers nicht finden können und daher für seinen Sohn
sofort eine neue ausstellen lassen, weshalb auf der vom
Beschwerdeführer nachgereichten Identitätskarte das Jahr der
Ausstellung und das Jahr der Altersfeststellung nicht übereinstimmten,
dass es sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers um das
E._______ in Kabul handle,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art.105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass daher auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene
Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass das BFM den Beschwerdeführer zu
Recht als volljährig eingestuft und in der Folge darauf verzichtet hat, ihm
anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen eine
Vertrauenspersonbeizuordnen (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 S. 2004),
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seines Vorbringens,
minderjährig zu sein, auf Beschwerdeebene zwar eine auf seinen Namen
lautende Identitätskarte einreichte, diese indessen aufgrund deren
zweifelhafter Beschaffenheit und fraglicher Herkunft als nicht
beweistauglich zu erachten ist,
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dass nämlich die Erklärung in der Beschwerde, der Vater des
Beschwerdeführers habe die vor zwei Jahren ausgestellte Identitätskarte
des Beschwerdeführers nicht finden können, weshalb er für seinen Sohn
sofort eine neue habe ausstellen lassen, realitätsfremd und
nachgeschoben erscheint,
dass die Vorgehensweise der Behörden, in Abwesenheit des Inhabers
auf dessen Name ein Identitätsdokument auszustellen, wenig
nachvollziehbar ist und dessen Beweiswert aufgrund der naheliegenden
Möglichkeit, dass dieses aus blosser Gefälligkeit ausgestellt wurde,
unabhängig von der Frage der Authentizität, als gering einzustufen ist,
dass somit der Beschwerdeführer bisher kein rechtsgenügliches
Identitätsdokument eingereicht hat,
dass seine Angaben zu seinem behaupteten Alter teils widersprüchlich
ausgefallen sind (vgl. BFMProtokoll A1 S. 3 und 4),
dass schliesslich eine am 22. Oktober 2009 durchgeführte
Röntgenanalyse der Handknochen des Beschwerdeführers Hinweise auf
ein Alter von neunzehn Jahren ergab, auch wenn letztere Feststellung
keine wissenschaftlich zuverlässige Aussagen betreffend Volljährigkeit
zulässt (vgl. EMARK 2001 Nr. 23),
dass indessen der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit der
Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des
rechtlichenGehörs zur Knochenaltersanalyse vom 22. Oktober 2009
Gelegenheit hatte, sich zu den genannten begründeten Zweifeln an der
geltend gemachten Minderjährigkeit zu äussern, jener indessen nichts
Substanzielles zur Glaubhaftmachung der von ihm geltend gemachten
Minderjährigkeit beizutragen vermochte (vgl. A16 S. 3),
dass er vielmehr erklärte, er sei damit einverstanden, als volljährig
betrachtet zu werden (vgl. A16 S. 4),
dass das Bundesamt im Weiteren offensichtlich zu Recht zum Schluss
gelangt ist, der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe
für das versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
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dass an dieser Einschätzung die Nachreichung einer auf den Namen des
Beschwerdeführers ausgestellten Identitätskarte, da diese aus den
genannten Gründen nicht als beweistauglich zu erachten ist, nichts zu
ändern vermag,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Reiseweg, wie vom BFM zutreffend festgehalten, teils widersprüchlich,
teils unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass das Bundesamt schliesslich zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Vorbringen des Beschwerdeführers als teils
widersprüchlich und damit nicht glaubhaft erachtet hat,
dass hinsichtlich der weiteren Begründung zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal in der
Beschwerdeschrift auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen
nicht näher eingegangen wird,
dass an dieser Einschätzung der auf Beschwerdeebene eingereichte,
undatierte Spitalbericht nichts zu ändern vermag,
dass darin zwar die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verletzungen aufgeführt werden, indessen nicht auszuschliessen ist,
dass sich der Beschwerdeführer die genannten Verletzungen in einem
anderen als dem von ihm geltend gemachten Zusammenhang zugezogen
hat,
dass somit der genannte Spitalbericht unabhängig von der Frage der
Authentizität mangels hinreichendem Sachzusammenhang zu den als
nicht glaubhaft erachteten Vorbringen nicht als beweistauglich zu
erachten ist,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt daher zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
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auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mir den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder eine Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als
offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Afghanistan droht (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine aktuelle Einschätzung
vorgenommen hat, gemäss welcher in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart prekäre
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
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bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist,
dass von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden ist,
dass angesichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im
Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert hat und die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas
weniger dramatisch ist, der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar erachtet werden kann,
dass solche Umstände namentlich dann gegeben sein können, wenn es
sich, wie vorliegend, beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handelt,
dass in erster Linie ein soziales Netz massgebend ist, das sich im
Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als
tragfähig erweist,
dass der junge aber nicht minderjährige – und ledige Beschwerdeführer
aus Kabul stammt, wo auch seine Eltern und Geschwister leben, weshalb
er bei einer Rückkehr dorthin auf ein tragfähiges Beziehungsnetz
zurückgreifen kann,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren über Schulbildung und
beruflicher Erfahrung verfügt, womit davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder bei seiner Familie wird
leben – und auch zu ihrem Unterhalt beitragen – können,
dass es dem Beschwerdeführer folglich offensteht und es ihm
zuzumuten ist, sich wieder in der Stadt Kabul niederzulassen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
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angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen ist, da der Beschwerdeführer bedürftig ist und die
Beschwerde nicht zum Vornherein aussichtslos erschien, weshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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