B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7223/2016
plo
Ur t e i l vom 5 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Doris Schweighauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein minderjähriger Staatsangehöriger von Eritrea
– ersuchte am 16. Mai 2016 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz,
worauf er vom SEM am 3. Juni 2016 zu seiner Person und zu seinem per-
sönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise-
und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt
wurde. Da die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers vom Staatssekre-
tariat nicht in Zweifel gezogen wurde, wurde er der zuständigen kantonalen
Behörde anlässlich der Kantonszuweisung als unbegleiteter minderjähriger
Asylsuchender (UMA) gemeldet. Von der kantonalen Behörde wurde ihm
in der Folge eine rechtskundige Person beigeordnet. Über diese Vertrau-
ensperson reichte er am 11. August 2016 als Beweismittel Kopien (Fotos)
der Ausweise seiner Eltern und seines Taufscheins zu den Akten, welche
dem Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge von seinem Onkel über
Facebook zugestellt worden waren. Im Beisein der Vertrauensperson fand
sodann am 29. September 2016 die Anhörung zu den Gesuchsgründen
statt.
Zum Grund für sein Asylgesuch brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen das Folgende vor: Seine Familie – seine Eltern, er und seine (…)
jüngeren Geschwister – hätten in B._______ gelebt (…), wo sie ein eigenes
Haus bewohnt hätten. Der Vater habe in B._______ schon seit Jahren im
Militär gedient, nebenher habe er aber auch noch (… [etwas anderes]) ge-
arbeitet, um den Unterhalt der Familie bestreiten zu können. Sein Vater sei
(…) 2014 inhaftiert worden, indem er von Angehörigen seiner Einheit von
zuhause abgeholt worden sei. Seither befinde er sich in C._______ im Ge-
fängnis. Der Grund für seine Inhaftierung sei seiner Familie jedoch nicht
bekannt. Möglich wäre, dass der Vater desertiert sei. Seine Mutter habe
einmal respektive mehrfach versucht, seinen Vater in C._______ zu besu-
chen, sie sei jedoch nicht zu ihm vorgelassen worden. Ein Jahr später, rund
vier Monate vor seiner Ausreise, sei dann auch seine Mutter inhaftiert wor-
den. Wo sie sich in Haft befinde, wisse er nicht, jedoch sei zumindest der
Grund für ihre Inhaftierung bekannt. Sie sei von den Behörden verhaftet
worden, weil eine Frau namens D._______, eine Verwandte väterlicher-
seits, während drei Nächten bei ihnen übernachtet habe und diese Frau
anschliessend offenbar den Versuch einer illegalen Ausreise unternommen
habe. Nachdem sie erwischt worden sei, müsse die Frau seine Mutter in
die Sache hineingezogen haben. Es seien drei Personen des Sicherheits-
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dienstes bei ihnen vorbeigekommen, welche seine Mutter vor seinen Au-
gen geschlagen und anschliessend mitgenommen hätten. Auch sein Onkel
habe nicht in Erfahrung bringen können, wo sie sich seither in Haft befinde.
Nach der Verhaftung der Mutter seien (… [einige]) seiner jüngeren Ge-
schwister bei seiner Tante mütterlicherseits in E._______ und die anderen
(…) bei seinem Onkel mütterlicherseits in F._______ untergekommen, wo-
gegen er wegen der Schule in B._______ geblieben sei. Er habe das
Schuljahr nicht abbrechen, sondern ordentlich beenden wollen. Während
er alleine zuhause zurückgeblieben sei, hätten ihn sein Onkel und seine
Tante regelmässig besucht und auch unterstützt. Es sei jedoch alles viel zu
lang gegangen, zumal die Mutter nicht zurückgekommen sei, weshalb er
sich am Ende des Schuljahres zur Ausreise entschlossen habe, ohne dies
vorgängig mit seinem Onkel oder seiner Tante zu besprechen. Abschlies-
send brachte der Beschwerdeführer vor, wegen seiner illegalen Ausreise
habe er in der Heimat eine Bestrafung zu gewärtigen.
Zu den Umständen seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer aus, er
habe sich im Juni 2015 zusammen mit zwei Freunden (…) von B._______
(… [über G._______]) nach H._______ im Sudan begeben, wo sie jedoch
kurz vor Erreichen der Ortschaft von den Rashaida entführt worden seien.
Die Rashaida hätten mit ihrer Entführung Geld erpressen wollen, zumal die
beiden anderen später gegen die Bezahlung von je einer halben Million
Nakfa (rund 30‘000 Franken) freigelassen worden seien. Da er niemanden
gehabt habe, der für ihn hätte bezahlen können, sei er von den Rashaida
während eines Monats schwer misshandelt worden. Schliesslich sei er von
den Rashaida in der Nähe von Kassala halbtot zurückgelassen worden,
diese hätten ihn wohl für tot gehalten. Jemand habe ihn daraufhin zur Po-
lizei gebracht, welche ihn wiederum zum Roten Kreuz gebracht habe, wo
er medizinisch behandelt worden sei. Einen Monat später habe er sich
nach Khartum begeben, wo er noch bis Januar 2016 geblieben sei. An-
schliessend sei er auf dem Landweg nach Libyen gereist, von wo er Anfang
Mai 2016 auf dem Seeweg Italien und von dort die Schweiz erreicht habe.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (dem minderjährigen Beschwerde-
führer am 26. Oktober 2016 eröffnet; vgl. dazu Art. 53a der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) stellte das SEM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus
der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das Staatsekretariat wegen Unzumut-
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barkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz an. Im Rahmen seines Entscheides äus-
serte sich das Staatssekretariat zunächst zur Frage der geltend gemachten
Minderjährigkeit, welche es als glaubhaft gemacht erkannte. Sodann ge-
langte das Staatssekretariat zum Schluss, vom Beschwerdeführer sei kein
asylrelevanter Sachverhalt ersichtlich gemacht worden, zumal er seine
Heimat in erster Linie wegen der durch die Verhaftung seiner Eltern verur-
sachten Perspektivlosigkeit und auseinandergerissenen Familienverhält-
nisse verlassen habe. Eigentliche Verfolgungshandlungen (gegen seine
Person) habe er nicht geltend gemacht und die von ihm vorgebrachten
Nachteile seien ausschliesslich auf die allgemeinen politischen, wirtschaft-
lichen und sozialen Lebensbedingungen in Eritrea zurückzuführen, auch
wenn er in Eritrea kein einfaches Leben gehabt haben dürfte. Abschlies-
send hielt das Staatssekretariat dafür, gemäss jüngsten Erkenntnissen
habe der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt, und unter der Voraus-
setzung einer freiwilligen Rückkehr, alleine wegen seiner illegalen Ausreise
nicht mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung zu rechnen. Ge-
gen das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung
spreche im Weiteren, dass er seine Heimat noch vor Erreichen des dienst-
pflichtigen Alters verlassen habe, womit er auch nicht gegen das Gesetz
zum eritreischen Nationaldienst verstossen habe. Für die Entscheidbe-
gründung im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. November
2016 – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – Beschwerde, wobei er in
seiner Eingabe zur Hauptsache die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er unter Vorlage einer Fürsorgebestätigung um Erlass der Verfahrenskos-
ten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen seiner
Beschwerdebegründung hielt der Beschwerdeführer zunächst dafür, er
könne das vom SEM angenommene Geburtsdatum ([…]) akzeptieren,
auch wenn er möglicherweise noch jünger sei. In der Folge hielt er dem
SEM nach einer Bekräftigung seiner Gesuchsvorbringen entgegen, er be-
zweifle, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat keine asylrelevante
Bestrafung drohe, zumal aufgrund der dünnen Quellenlage keineswegs
gesichert sei, dass seine illegale Ausreise ohne vorgängige Desertion nicht
bestraft werde. Im Anschluss daran brachte er unter Hinweis auf einen UN-
HCR-Bericht vom 4. Juni 2015 im Wesentlichen vor, aufgrund seiner ille-
galen Ausreise habe er im Falle einer Rückkehr in die Heimat seine sofor-
tige Inhaftierung und asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (SR
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142.31) zu gewärtigen, insbesondere vor dem Hintergrund der bereits er-
folgten Verhaftungen beider Elternteile. Für die Beschwerdebegründung im
Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2016 wurde dem Gesuch um
Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) entspro-
chen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur
Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Dezember 2016 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Dabei äusserte sich das Staatssekretariat unter Bezugnahme
auf die Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich ungenügende
Quellenlage ausführlich zu den konsultierten Quellen, welche das SEM zu
einer Änderung seiner bisherigen Einschätzungen betreffend die Frage der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz einer illegalen Ausreise geführt hätten. Für
die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen kann auf die Akten ver-
wiesen werden.
F.
In seiner Stellungnahme (Replik) vom 23. Dezember 2016 machte der Be-
schwerdeführer zur Hauptsache geltend, das SEM könne seine geänderte
Praxis auf keine hinreichende Quellenlage stützen, zumal es keine eindeu-
tigen und zuverlässigen Informationen zur Frage der Sanktion im Falle ei-
ner illegalen Ausreise ohne vorangegangene Desertion gebe. Für die Vor-
bringen im Einzelnen kann auf die Akten verwiesen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Gerichts und die zulässigen Rügen richten sich im
Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts
nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Aufgrund der insgesamt überzeugenden Schilderungen des Beschwer-
deführers besteht durchaus Anlass zur Annahme, es seien 2014 zuerst
sein Vater und ein Jahr später auch seine Mutter mit den heimatlichen Be-
hörden in Konflikt geraten und deswegen verhaftet worden. Darüber hinaus
ist allerdings – wie vom SEM zu Recht erkannt – nichts ersichtlich, was
darauf schliessen liesse, vor seiner Ausreise wäre der Beschwerdeführer
selbst vor Nachstellungen der heimatlichen Behörden aus einem asylrele-
vanten Grund – wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
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zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen An-
schauungen – bedroht gewesen. Aufgrund seiner Schilderungen darf viel-
mehr davon ausgegangen werden, er hätte wie seine jüngeren Geschwis-
ter bei seinem Onkel in F._______ oder bei seiner Tante in E._______ un-
terkommen können, ohne dass vonseiten der heimatlichen Behörden ir-
gend ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Da schliesslich auch
vom Beschwerdeführer nichts anderes geltend gemacht wird, kann auf wei-
tere Erwägungen zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen über die Ver-
haftung der Eltern verzichtet werden.
3.2 Der Ordnung halber ist sodann festzuhalten, dass auch den Vorbringen
über im Sudan vonseiten der sogenannten Rashaida erlittene Nachteile
keine Asylrelevanz zukommt. Da der Beschwerdeführer diesen Nachteilen
erst nach seiner Ausreise und damit ausserhalb seiner Heimat ausgesetzt
war, können diese von vornherein nicht der Verantwortlichkeit seiner hei-
matlichen Behörden zugerechnet werden und es kann den heimatlichen
Behörden auch kein Vorhalt im Sinne einer mangelnden Schutzgewährung
gemacht werden.
3.3
3.3.1 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten
illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich zur Hauptsache beruft.
Es ist mithin zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit
ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat,
weil er Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im
Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat.
3.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht
mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die
Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung
gelangten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit wel-
chem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der
Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht
mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekriti-
schen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in
nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos
nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich
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unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlas-
sen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Erit-
reer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaa-
tes konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Mo-
tivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an ei-
nem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mas-
snahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art.
4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit
bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer
Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur
dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
3.3.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist zu verneinen, da der
nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer auch unter Berücksichti-
gung der geltend gemachten Probleme seiner Eltern kein Profil aufweist,
welches – im Sinne eines Politmalus – auf ein besonderes Interesse der
heimatlichen Behörden an seiner Person schliessen liesse. In diesem Zu-
sammenhang bleibt der Ordnung halber anzumerken, dass er seine Hei-
mat lange vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters verlassen hat und auf-
grund der Aktenlage nichts dafür spricht, vor der Ausreise hätten jemals
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Kontakte mit den heimatlichen Rekrutierungsbehörden stattgefunden. Er
kann daher auch nicht als Refraktär oder als Deserteur gelten. Schliesslich
sind auch keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den
Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen
könnten.
3.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft (im Sinne Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
4.
4.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG;
vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
4.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet
(Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hier-
zu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den
Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) – vom
Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingun-
gen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4
AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer
Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz
gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Ge-
gen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem wegge-
wiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshinder-
nisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden
Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7223/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: