B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7224/2013
law/auj
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. November 2013 / N (…).
D-7224/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
aus einem Dorf bei B._______ (Provinz C._______) mit letztem Wohnort
in D._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im
August 2009, reiste laut den Einträgen in der Eurodac-Datenbank am
20. September 2009 illegal in Griechenland ein und stellte am 9. November
2009 in Österreich ein Asylgesuch. Das Bundesasylamt der Republik Ös-
terreich wies mit Bescheid vom 19. Februar 2010 seinen Antrag auf inter-
nationalen Schutz als unzulässig zurück, stellte fest, dass Griechenland für
die Prüfung des Antrages zuständig sei und ordnete die Ausweisung des
Beschwerdeführers nach Griechenland an. Am 8. April 2010 reiste dieser
illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. April 2010 im EVZ
E._______ erhob das BFM die Personalien des Beschwerdeführers, be-
fragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlas-
sen des Heimatlandes und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Zuständigkeit Griechenlands und Österreichs für die Durchfüh-
rung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer Wegweisung
in diese Dublin-Staaten. Anlässlich der BzP reichte der Beschwerdeführer
Unterlagen zu seinem Asylverfahren in Österreich ein.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer an
der BzP geltend, er habe in D._______ für einen Alewiten und Angehörigen
der regierenden Familie gearbeitet. Zwischen ihnen sei es oft zu politischen
Diskussionen gekommen, bei denen er jeweils die Kurden verteidigt habe,
welche in Syrien keine Rechte hätten. Sein Arbeitgeber habe ihm vorge-
worfen, er sei ein Anhänger von Saad Hariri und als Spitzel für den Libanon
tätig. Er habe lange Zeit für diesen Arbeitgeber gearbeitet. In der letzten
Zeit beziehungsweise während sieben bis neun Monaten habe er keinen
Lohn mehr erhalten; sein Arbeitgeber habe ihm zirka eine Million Lira ge-
schuldet. Wenige Tage vor der Ausreise habe er (der Beschwerdeführer)
sein Geld verlangt und dem Arbeitgeber gesagt, dass er nicht mehr für ihn
arbeiten wolle, solange er ihm den Lohn nicht bezahle. Daraufhin habe der
Arbeitgeber ihn bei den Behörden denunziert und ihn beschuldigt, als
Agent tätig zu sein. Zwei Tage später hätten Angehörige des politischen
Sicherheitsdienstes Amen Siasi ihn bei seinem Bruder gesucht. Er selbst
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sei nicht zu Hause gewesen; der Bruder habe ihn angerufen und ihm ge-
sagt, er solle sich verstecken. Danach sei er ausgereist. Ferner brachte der
Beschwerdeführer vor, man habe ihn einmal im Jahr 2004 im Zusammen-
hang mit dem Aufstand in Qamishli in B._______ festgenommen und wäh-
rend zehn Tagen festgehalten. Er sei Sympathisant der „Yekiti“-Partei. Im
Weiteren gab der Beschwerdeführer an, er habe in B._______ eine Freun-
din gehabt, um deren Hand er zwei Mal angehalten habe. Ihre Familie sei
mit einer Heirat jedoch nicht einverstanden gewesen. Eines Tages hätten
sie Sex gehabt und die Familie habe davon erfahren. Da er deshalb nicht
mehr in B._______ habe leben können, sei er nach D._______ gegangen.
Er habe Syrien verlassen, weil er von den dortigen Behörden gesucht
werde. Einer seiner Brüder habe während des Militärdienstes sechs Mo-
nate lang im Gefängnis gesessen, weil er sich gegen Beleidigungen der
Kurden durch einen Leutnant gewehrt habe. Der Offizier habe in einem
Bericht über den Bruder geschrieben, dieser habe Waffen gestohlen. Für
die Freilassung des Bruders habe der Vater eine Million syrische Lira be-
zahlen müssen.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2010 wies das Bundesamt den Beschwerde-
führer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
D.
D.a Mit Verfügung vom 8. September 2010 trat das BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug
an.
D.b Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen
damaligen Rechtsvertreter am 16. September 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht.
D.c Nach zwei Schriftenwechseln hob das BFM mit Verfügung vom
24. Februar 2011 den Nichteintretensentscheid vom 8. September 2010
auf und nahm das nationale Asylverfahren wieder auf.
D.d Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das Beschwerdeverfahren mit
Abschreibungsentscheid D-6685/2010 vom 28. Februar 2011 als gegen-
standslos geworden ab.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe seines früheren Rechtsvertreters vom 7. April 2011 machte der
Beschwerdeführer geltend, der politische Geheimdienst Amen Siasi habe
seinen Bruder aufgesucht, nachdem er (der Beschwerdeführer) drei Tage
zuvor (am […] 2011) mit seiner Familie telefoniert habe. Die Angehörigen
des Geheimdienstes hätten dem Bruder zu verstehen gegeben, dass sie
wüssten, dass er (der Beschwerdeführer) sich in der Schweiz befinde und
politisch aktiv sei, und sie hätten vom Bruder Informationen unter anderem
über die Ausreise (des Beschwerdeführers) verlangt. Ferner wurde vorge-
bracht, der Fernsehsender Roj-TV habe prominent über die Demonstration
vom (…) 2011 in G._______ berichtet, und verschiedene Personen hätten
Filme ins Internet gestellt. Diese Filme verbreiteten sich unkontrolliert und
schneeballartig auf Youtube und Facebook. An der Demonstration sei es
zu Aufsehen erregenden Verbrennungsaktionen von Fotos und anderen
Figuren des syrischen Präsidenten gekommen. Es sei offensichtlich, dass
die syrischen Geheimdienste diese Demonstration beobachtet und die Teil-
nehmenden identifiziert hätten.
F.
Mit Begleitschreiben vom 8. Juni 2011 liess der Beschwerdeführer ein per-
sönliches Schreiben vom 1. Juni 2011 einreichen, in dem es heisst, am
27. Mai 2011 seien zwei seiner Cousins, die einen Urlaub vom Militärdienst
hätten antreten wollen, auf dem Weg zu ihren Familien von maskierten Sol-
daten mit Messern angegriffen worden. Der eine Cousin sei am Tatort sei-
nen Verletzungen erlegen und der andere liege schwer verletzt im Spital.
Mit solchen Angriffen sollten syrische Soldaten bestraft werden, die sich
weigerten, auf demonstrierende Menschen zu schiessen.
G.
Mit Begleitschreiben vom 10. September 2012 reichte der vormalige
Rechtsvertreter einen Bericht von Dr. med. H._______ in I._______ vom
1. September 2012 zu den Akten. In diesem Bericht heisst es, der Be-
schwerdeführer sei bis anhin immer gesund gewesen, klage jedoch seit
Juli 2012 über hartnäckige Schlafstörungen und depressive Verstimmung.
Der Allgemeinmediziner diagnostizierte eine Insomnie und reaktive De-
pression und äusserte den Verdacht auf eine posttraumatische Belas-
tungsstörung.
H.
Am 19. Februar 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer in Anwesen-
heit von dessen damaligem Rechtsvertreter zu seinen Asylgründen an.
D-7224/2013
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Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der
Anhörung im Wesentlichen geltend, die Kurden in Syrien würden benach-
teiligt und unterdrückt. Er habe sich im Zusammenhang mit den Unruhen
in Qamishli im Jahr 2004 an Demonstrationen beteiligt und sei in der Folge
nach einer Denunziation festgenommen und während zehn Tagen in einer
Polizeistation in B._______ festgehalten und auch geschlagen worden.
Nach der Freilassung habe er sich nach D._______ begeben, wo er etwa
sechs Monate geblieben sei und gearbeitet habe. Nach zirka zwei Monaten
sei er Zeuge der Festnahme zweier an einer Busstation wartender Kurdin-
nen geworden, die Armbänder mit dem Symbol der kurdischen Flagge ge-
tragen hätten. Als er deswegen bei den Polizisten interveniert habe, hätten
diese ihn trotz seiner Gegenwehr auf die lokale Polizeistation mitgenom-
men und ihm dort ins Gesicht geschlagen, bis er aus dem Mund geblutet
habe. Der Polizist, der ihn geschlagen habe, habe ihm ein Dokument ge-
zeigt, in dem es heisse, er (der Beschwerdeführer) habe politische Gesprä-
che geführt und die Regierung beschimpft, er sei Kurde und sein Ziel sei
es, das Land zu teilen. Der Polizist habe ihm angedroht, er werde ihn für
sieben Jahre ins Gefängnis bringen. Vier bis fünf Stunden später habe ein
Offizier ihn gegen Bezahlung einer Geldsumme freigelassen.
Hinsichtlich der Liebesbeziehung mit einer jungen Frau in B._______ sagte
der Beschwerdeführer an der Anhörung, der religiös-konservative Vater der
Frau sei leider mit einer Heirat nicht einverstanden gewesen, weil er (der
Beschwerdeführer) Alkohol trinke und nicht streng religiös sei. Er habe in
diesem Zusammenhang aber in Syrien keine weiteren Probleme gehabt,
so dass diese Beziehung nicht der Grund seiner Ausreise gewesen sei.
Vor der Ausreise habe er während zwei Jahren in D._______ gelebt. Er
habe als (…) für einen Araber gearbeitet, der ihm gesagt habe, dass er zur
Assad-Familie gehöre und Alewit sei. Diese Person sei sehr diskriminie-
rend gewesen und habe einen starken Hass gegenüber Kurden gehegt.
Dies habe er (der Beschwerdeführer) durch das Verhalten des Arbeitge-
bers ihm gegenüber erfahren. Sie hätten über Politik diskutiert und er
glaube, dass sich der Arbeitgeber an ihm habe rächen wollen. Er habe etwa
acht bis neun Monate bei diesem Arbeitgeber gearbeitet und nie einen
Lohn erhalten. Nach neun Monaten habe er seinen Lohn verlangt. Sein
Arbeitgeber habe ihm gesagt, er werde ihm das Geld in ein paar Tagen
geben. Zwei Tage später sei der Arbeitgeber zusammen mit einer Patrouille
der politischen Sicherheit bei seinem Bruder aufgetaucht und habe nach
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ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht. Sein Bruder habe ihn benachrich-
tigt, ihn nach J._______ gebracht und ihm einen Schlepper organisiert, der
ihn nach einer Woche im August 2009 ausser Landes gebracht habe. Man
habe sowohl vor der Ausreise als auch danach in D._______ und in
B._______ sehr intensiv nach ihm gesucht. Im Jahr 2010 hätten die syri-
schen Behörden gewusst, dass er sich in der Schweiz befinde, weil der
kurdische Fernsehsender die Demonstrationen, an denen er teilgenom-
men habe, gezeigt habe, und auch aufgrund seines Facebook-Profils. Sie
hätten seinem Bruder mitgeteilt, dass er Syrien nicht mehr verlassen
werde, sollte er einmal dorthin zurückkehren.
Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, er sei seit der
Gründung der PYD („Partiya Yekitîya Demokrat“, „Partei der Demokrati-
schen Union“, Arabisch „Ḥizb al-Ittiḥād ad-Dīmuqrāṭī“) im Jahr 2003 Par-
teimitglied.
Bezüglich seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz gab der Be-
schwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll, er verteile Broschüren und
Flugblätter, nehme an Versammlungen teil und beteilige sich an der Orga-
nisation von Demonstrationen.
I.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen und insbesondere seiner exilpoliti-
schen Tätigkeit in der Schweiz liess der Beschwerdeführer mit Eingaben
seines früheren Rechtsvertreters vom 2. März 2011, 7. April 2011, 28. No-
vember 2011, 12. März 2012, 26. März 2012, 18. April 2012, 3. Oktober
2012, 7. November 2012, 22. Januar 2013, 1. März 2013, 28. August 2013
und 4. Oktober 2013 zahlreiche Beweismittel einreichen, so unter anderem
Zeitungsartikel und Internetberichte über Demonstrationen, Kopien von Fo-
tos, welche ihn als Teilnehmer an diversen Demonstrationen in der
Schweiz, insbesondere in K._______, G._______ und L._______ in den
Jahren 2010 bis 2013, an Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahr 2012 in
M._______ sowie an einer Gedenkveranstaltung für kurdische Opfer des
Assad-Regimes 2004 zeigen; ferner Printscreen-Ausdrucke seines Face-
book-Profils, zwei CD-Rom mit Aufnahmen der Demonstration vom (…)
2011 in G._______ und Berichten auf Roj-TV über diese und andere De-
monstrationen und Fotos sowie Printscreen-Ausdrucke des Berichtes auf
Roj-TV über die Demonstration in G._______; schliesslich Flugblätter der
Demonstrationen vom (…) 2010 und (…) 2011 in L._______ sowie eine
Farbkopie eines Bestätigungsschreibens der Sektion Europa der PYD De-
mokratische Einheitspartei (in Syrien) vom 20. Januar 2011.
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Seite 7
J.
Mit Eingabe vom 1. März 2013 reichte der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte im Original ein.
K.
K.a Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer antragsgemäss und glei-
chentags die anlässlich der Anhörung beantragte Einsicht in sämtliche dem
Bundesamt vorliegende Akten zum Asylverfahren in Österreich.
K.b Mit Eingabe vom 6. März 2013 nahm der Beschwerdeführer Stellung
zum Vorhalt des BFM an der Anhörung, dass er im Asylverfahren in Öster-
reich nicht über die politische Verfolgung in Syrien gesprochen habe, son-
dern lediglich über die Probleme aufgrund seiner Beziehung zu einer jun-
gen Frau, deren Verwandte in Griechenland leben würden, und machte
geltend, das österreichische Verfahren sei ein Dublin-Verfahren gewesen,
bei dem es lediglich um allfällige Überstellungshindernisse nach Griechen-
land gegangen sei.
L.
Mit Begleitschreiben vom 24. April 2013 reichte der Beschwerdeführer
zwei Arztberichte eines Facharztes für Nasen- Hals- und Ohrenkrankheiten
sowie ein Schreiben des vorgenannten Allgemeinmediziners an den
Rechtsvertreter ein.
M.
Mit Verfügung vom 26. November 2013 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt
stellte ferner fest, dass die Wegweisung zurzeit wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs nicht vollzogen werde und schob den Vollzug zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf.
N.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 23. Dezember
2013 liess der Beschwerdeführer gegen die am 4. Dezember 2013 eröff-
nete vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben und beantragen, es seien die Dispositivziffern 1 – 3 der Ver-
fügung vom 26. November 2013 aufzuheben und es sei das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren. Eventu-
aliter sei der Beschwerdeführer in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz
D-7224/2013
Seite 8
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, für den
Fall des Unterliegens sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichneten zu ge-
währen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM sei dem Beschwerdefüh-
rer das Replikrecht einzuräumen.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 6. Januar 2014.
P.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2014 forderte der Instruktionsrichter den Be-
schwerdeführer auf, innert 30 Tagen nach deren Erhalt eine Fürsorgebe-
stätigung sowie einen ausführlichen aktuellen fachärztlichen Bericht über
seinen psychischen Gesundheitszustand und die erfolgten Behandlungen
einzureichen. Gleichzeitig hielt der Instruktionsrichter fest, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde in einem späteren Zeitpunkt behandelt und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werde vorerst verzichtet. Das Gesuch um Ge-
währung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wies er ab.
Q.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer eine vom
12. Februar 2014 datierende Bestätigung seiner Sozialhilfeabhängigkeit
sowie ein als „Ärztliche Bestätigung“ bezeichnetes Schreiben eines Assis-
tenzarztes des Ambulatoriums N._______ der Psychiatrie O._______ vom
10. Februar 2014 einreichen. In der Eingabe wird vorgebracht, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt der Anhörung zu den Asylgründen am
19. Februar 2013 aufgrund von Depressionen, sozialem Rückzug, Lust-
und Antriebslosigkeit sowie Schlafstörungen in der Psychiatrie O._______
in ambulanter Behandlung gewesen.
R.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Be-
weismittel in Kopie und mit deutscher Übersetzung ein, wobei er geltend
machte, bei dem Dokument handle es sich um einen gegen ihn wegen Mit-
gliedschaft in einer kurdischen Partei ergangenen „Haftbefehl“ der Abtei-
lung der politischen Sicherheit in Syrien.
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Seite 9
S.
Am 3. August 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht die Kopie eines
Schreibens des SEM an das Zivilstandsamt in P._______ bezüglich eines
Ehevorbereitungsverfahrens des Beschwerdeführers ein.
T.
T.a Am 28. Juli 2016 überwies das Bundesverwaltungsgericht die Akten an
die Vorinstanz zur Vernehmlassung.
T.b In seiner Vernehmlassung vom 3. August 2016 hielt das Staatssekre-
tariat an seiner Verfügung fest.
T.c Am 4. August 2016 liess das Gericht dem Beschwerdeführer die vo-
rinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen.
T.d Mit Eingabe vom 2. September 2016 nahm der Beschwerdeführer in-
nert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Ferner zog er
das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurück mit
der Begründung, er sei seit dem 19. Oktober 2015 als (…) in einem 100%-
Pensum erwerbstätig. Gleichzeitig wurde eine Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM beziehungs-
weise das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss
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Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
Das BFM hat in seiner Verfügung vom 26. November 2013 die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt, gleichzeitig aber die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs angeordnet. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht
angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren auf die Frage, ob der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und ihm Asyl zu erteilen oder ob er eventuell als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Gemäss
dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine
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Seite 11
Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
D-7224/2013
Seite 12
4.4
4.4.1 Das BFM begründete seinen negativen Asylentscheid damit, dass die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG sowie denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Dessen Vorbrin-
gen, er sei aus Syrien ausgereist, weil er nach Auseinandersetzungen mit
seinem alewitischen Arbeitgeber wegen ausstehender Lohnzahlungen
durch den Geheimdienst gesucht worden sei, stufte es als unglaubhaft ein.
Es erscheine als realitätsfremd, dass ein Alewit und Angehöriger der regie-
renden Familie einen Kurden beschäftige und mit diesem oft politische Dis-
kussionen führe. Überdies lasse sich aus der Aussage des Beschwerde-
führers an der BzP, er habe lange Zeit für diesen Arbeitgeber gearbeitet,
wobei dieser in letzter Zeit beziehungsweise während sieben bis neun Mo-
naten den Lohn nicht mehr bezahlt habe, schliessen, dass er in einer ers-
ten Phase den Lohn erhalten haben müsse. Dies sei jedoch unvereinbar
mit seiner Aussage an der Anhörung, er habe nie einen Lohn erhalten. Zu-
dem widerspreche diese Aussage seinem Vorbringen, dass er ungefähr im
August 2007 die Tätigkeit beim Alewiten aufgenommen habe und kurz
nach seinem Weggang von der Arbeitsstelle, mithin gut neun Monate spä-
ter, aus Syrien ausgereist sei, wenn er andererseits geltend mache, er sei
im August 2009 ausgereist. Sein Erklärungsversuch, er habe in den ersten
sechs Monaten seines Aufenthaltes in D._______ keine Arbeit gehabt,
stehe zum einen im Widerspruch zur früheren Aussage, er habe die Arbeit
im August 2007 aufgenommen, und vermöge zum anderen die Ungereimt-
heit nicht ausreichend zu entkräften. Schliesslich habe der Beschwerde-
führer an der BzP vorgebracht, er habe sich seinen Reisepass zirka zwei
Wochen vor der Ausreise legal bei den Behörden beschafft, wohingegen
er an der Anhörung berichtet habe, der Schlepper habe diesen Pass orga-
nisiert, nachdem er (der Beschwerdeführer) eine Woche bis zehn Tage vor
der Ausreise die Arbeitsstelle verlassen habe und vom Geheimdient ge-
sucht worden sei. Es dränge sich der Schluss auf, dass der Beschwerde-
führer angebliche Vorsprachen des Geheimdienstes bei seiner Familie gel-
tend mache, um seinem Asylgesuch mehr Nachdruck zu verleihen.
In der Beschwerde wird geltend gemacht, entgegen der Auffassung der
Vorinstanz könne man aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bei
einem Alewiten angestellt gewesen und durch diesen in politische Diskus-
sionen verwickelt worden sei, nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
schliessen. Der Arbeitgeber, ein Angehöriger der Familie des Diktators As-
sad, habe bei der Anstellung des Beschwerdeführers noch nicht gewusst,
dass dieser Kurde sei. Als der Arbeitgeber davon Kenntnis erlangt habe,
D-7224/2013
Seite 13
habe er begonnen, mit ihm über politische Themen zu diskutieren. Er habe
dem Beschwerdeführer und den Kurden allgemein unterstellt, auf Seiten
Israels und der USA zu sein. Es sei also der Arbeitgeber gewesen, der die
Diskussionen ausgelöst habe. Die weiteren Hinweise auf angebliche Un-
gereimtheiten seien nicht entscheidwesentlich und aufgrund der langen
Zeitspanne zwischen der Ausreise und der Erstbefragung und der sehr lan-
gen Zeitspanne zwischen den beiden Befragungen (knapp drei Jahre) nicht
zu vermeiden, zumal es bedeutungslose Daten betreffe. Der Beschwerde-
führer habe nie einen Lohn erhalten und sei vom Arbeitgeber immer wieder
auf den nächsten Monat vertröstet worden. Als er mit der Arbeitsniederle-
gung gedroht habe, habe der Arbeitgeber ihm gesagt, er werde ihm den
Lohn bezahlen, wenn er wieder zur Arbeit komme. Gleichzeitig habe er ihn
bei den syrischen Behörden wegen seiner regimekritischen Haltung verra-
ten. Der Beschwerdeführer habe Syrien zirka im August 2009 mit Hilfe ei-
nes Schleppers, der ihm auch einen Reisepass organisiert habe, fluchtartig
verlassen.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist vorliegend nicht
ausschlaggebend, ob der Beschwerdeführer oder sein angeblicher Arbeit-
geber die politischen Diskussionen initiiert hat. Massgebend ist entgegen
der Argumentation der Vorinstanz auch nicht primär das Verhalten des Ar-
beitgebers, da dieses nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden
kann. Massgeblich ist vielmehr das Verhalten des Beschwerdeführers
selbst, welches als realitätsfremd erscheint. Dass dieser während mindes-
tens neun Monaten unentgeltlich für seinen Arbeitgeber gearbeitet haben
will, wie er anlässlich der Anhörung und auf Beschwerdeebene – im Wider-
spruch zu seinen Aussagen an der BzP – behauptet, ist nicht nachvollzieh-
bar und nicht plausibel. Seine Begründung, weshalb er den Arbeitgeber
nicht früher verlassen habe, überzeugt nicht: „Er gab mir gar keine Freiheit,
zu entscheiden; ich war dazu gezwungen, bei ihm zu arbeiten; er zwang
mich“ (vgl. act. A50/16 F69). Welche Zwangsmittel der Arbeitgeber ange-
wendet haben soll, um den damals (…)-jährigen Beschwerdeführer trotz
ausbleibender Lohnzahlung und gegenüber Kurden diskriminierendem und
hasserfülltem Verhalten zu halten, erklärte dieser nicht. Er gab lediglich an,
der Arbeitgeber habe ihn einmal „sogar bedroht“: „Einmal haben wir wieder
mal über Politik diskutiert. Er sagte mir: ‚Du wirst einen ganz schmutzigen
Tod erfahren!‘ Ich fragte: ‚warum?‘ (…) Er sagte mir: ‚ihr kennt uns nicht,
und wir haben das, was 2004 passiert ist, noch nicht vergessen! Ihr wollt
natürlich einen eigenen Staat gründen!‘“ (vgl. a.a.O., F69 f.). Dass er mit
seinem angeblichen Arbeitgeber weiterhin über Politik diskutiert habe, ob-
wohl dieser die Kurden hasse und ihm gleichzeitig indirekt mit dem Tod
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gedroht habe, ist ebenso absurd wie die Behauptung, er sei gezwungen
gewesen, für diesen Arbeitgeber während neun Monaten ohne Lohn zu ar-
beiten. Sodann war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, die
Frage des BFM-Mitarbeiters an der Anhörung, warum man nach ihm ge-
sucht habe, präzise zu beantworten (vgl. act. A50/16 F109). An der Anhö-
rung mit dem Umstand konfrontiert, dass er in seinem österreichischen
Asylverfahren nur die Geschichte mit der Liebesbeziehung in B._______
erzählt habe, nicht jedoch diejenige mit dem Arbeitgeber (vgl. act. A1), be-
hauptete der Beschwerdeführer, er habe auch in Österreich alles über sein
politisches Problem erzählt, doch habe der Dolmetscher dies vielleicht
nicht übersetzt (vgl. act. A50/16 F99 ff.). In der Beschwerde wird im Wider-
spruch dazu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Verfahren in Ös-
terreich seine Asylgründe nicht erwähnt, weil es bei dem Dublin-Verfahren
lediglich um allfällige Überstellungshindernisse nach Griechenland gegan-
gen sei. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen
Lohnstreitigkeiten und politischer Diskussionen mit einem alewitischen Ar-
beitgeber aus der Herrscherfamilie Assad vom Geheimdienst gesucht wor-
den, erscheint als konstruiert und damit – wie bereits die Vorinstanz fest-
gehalten hat – als unbehelflicher Versuch, seinem Asylgesuch mehr Nach-
druck zu verleihen.
4.4.2 Die vorgebrachte Inhaftierung während zehn Tagen im Zusammen-
hang mit den Ereignissen in Qamishli im Jahr 2004 sowie den parteipoliti-
schen Hintergrund des Beschwerdeführers stufte das Bundesamt ebenfalls
als unglaubhaft ein. Es führte aus, zunächst erstaune es, dass dieser nicht
in der Lage gewesen sei, den Zeitpunkt dieser Auseinandersetzungen zu
nennen. Seine Erklärung, wonach sein Gedächtnis in letzter Zeit schwach
geworden sei, vermöge angesichts des Bekanntheitsgrades dieser Vorfälle
im Jahr 2004 nicht zu überzeugen. Seine weitgehend vagen Schilderungen
der angeblichen Festnahme, der Tage in Haft und der Umstände der Frei-
lassung liessen keine persönliche Betroffenheit erkennen und jede Sub-
stanziierung vermissen. Zudem wäre er nicht nach zehn Tagen Haft freige-
lassen worden, wenn er tatsächlich, wie behauptet, einer der Organisato-
ren der Demonstrationen gewesen wäre. Bezeichnenderweise habe er
denn auch widersprüchliche Angaben zu seinem politischen Hintergrund
gemacht, indem er bei der BzP zu Protokoll gegeben habe, er sei Sympa-
thisant der Yekiti-Partei, bei der Anhörung hingegen ausgesagt habe, er sei
Parteimitglied der „Al-Hizb al demokrati Peade“ und habe Flugblätter ver-
teilt. Seine auf Vorhalt gegebene Erklärung sei nicht geeignet, diesen Wi-
derspruch aufzulösen. Zudem erstaune, dass der Beschwerdeführer als
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angeblich politisch tätiger Mensch nicht einmal die korrekte Bezeichnung
der „PYD“ kenne, welche er wohl gemeint habe.
In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb das BFM die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens von der
Kenntnis des genauen Datums abhängig mache. Das Ereignis habe vor
über neun Jahren stattgefunden und für den Beschwerdeführer sei in Erin-
nerung geblieben, dass er zehn Tage in Haft gewesen sei. Das genaue
Datum sei für ihn auch heute noch unwichtig. Die syrischen Behörden hät-
ten ihn freigelassen, weil sie ihm seine herausragende Rolle bei den Unru-
hen damals nicht hätten nachweisen können. Bei der namentlichen Nen-
nung der Partei PYD habe sich der Beschwerdeführer nicht widersprochen;
vielmehr handle es sich bei der Bezeichnung „Al-Hizb al demokrati Peade“
um die arabische Bezeichnung der Partei, während „Partiya Yekitiya De-
mokrat“ (PYD) die kurdische Bezeichnung sei.
Diese Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die zutref-
fenden Erwägungen der Vorinstanz zu widerlegen. Der Beschwerdeführer
vermochte kein substanzielles politisches Engagement während der Ereig-
nisse rund um die Unruhen in Qamishli im Jahr 2004 darzulegen und äus-
serte sich zudem widersprüchlich zu seinem Verhältnis zur PYD. An der
BzP gab er lediglich an, er sei Sympathisant der Partei, deren Aktivitäten
ihm gefielen (vgl. act. A2/11 S. 6). Anlässlich der Anhörung behauptete er,
er sei seit 2003 Mitglied der PYD (vgl. a.a.O., F54 f. und F102). Gemäss
der am 20. Januar 2011 ausgestellten Bestätigung der Sektion Europa der
PYD ist der Beschwerdeführer jedoch nicht Parteimitglied, sondern ledig-
lich Sympathisant der Partei (vgl. act. A37, Beilage 21/11). Seine Aussagen
an der Anhörung lassen keineswegs den Schluss zu, dass er eine „heraus-
ragende Rolle“ bei den Unruhen beziehungsweise den Demonstrationen
gespielt habe, sondern lassen ihn im Gegenteil als blossen Mitläufer er-
scheinen. So sagte er zunächst, er habe an den Demonstrationen in
B._______ im Jahr 2004 teilgenommen und sei sogar ganz vorne in der
ersten Reihe gestanden. Die Demonstrierenden hätten die Reste einer
Statue von Hafes El Assad ins Feuer geworfen (vgl. act. A50/16 F40). Häu-
fig sprach er in Wir-Form, so dass nicht erkennbar ist, worin seine eigenen
persönlichen Aktivitäten bestanden haben sollen: “(…) wir waren sozusa-
gen die Organisatoren dieser Demonstration“ (vgl. a.a.O., F53). Zu einer
Konkretisierung dieser Aussage aufgefordert, sagte er: „Wir waren Partei-
mitglieder und verteilten auch Flugblätter. Wir organisierten Anlässe“, zum
Beispiel Newroz-Feiern (vgl. a.a.O., F54, Hervorhebungen BVGer).
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Seite 16
Die oberflächlich und vagen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
zehntägigen Haft in einer Polizeistation in B._______ im Zusammenhang
mit der Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2004 lassen den Schluss
zu, dass er diese Haft nicht selbst erlebt hat: „Also, die syrischen Gefäng-
nisse sind bekannt. Grüssen heisst dort, deine Eltern zu beschimpfen“. Die
Antwort auf die anschliessende Frage, ob man ihn in der Haft verhört habe,
lautete: „Ja. Aber nicht mündlich. Mit Schlägen. Das ist üblich, dort“ (vgl.
act. A50/16 F47 f.). Die Entlassung aus der Haft konnte er ebenfalls nicht
substanziiert beschreiben (vgl. a.a.O., F49 f.). Das BFM hat somit auch
diese Vorbringen zu Recht als unglaubhaft eingestuft. Daran vermag auch
das mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 eingereichte Beweismittel nichts zu
ändern, in dem es heisst, der Beschwerdeführer werde wegen der Mitglied-
schaft in eine verbotenen kurdischen Partei gesucht (vgl. dazu E. 4.4.5).
4.4.3 Der geltend gemachten Festhaltung und den Schlägen durch Polizis-
ten in D._______ nach seinem Engagement für zwei von der Polizei fest-
genommene Kurdinnen im Jahr 2004 sprach das Bundesamt die für die
Annahme ernsthafter Nachteile erforderliche Intensität und den geforder-
ten Kausalzusammenhang zur erst vier Jahre später erfolgten Ausreise ab.
In der Beschwerde wird vorgebracht, solche Festnahmen führten zu einer
behördlichen Registrierung und könnten somit schwerwiegende Folgen ha-
ben. Im vorliegenden Fall ist dies unwahrscheinlich, zumal die Festhaltung
– deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt – lediglich vier bis fünf Stunden dau-
erte und mit der Zahlung von Bestechungsgeld an einen Offizier endete.
4.4.4 Im Weiteren führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, die
Benachteiligungen, welchen der Beschwerdeführer in Syrien als Kurde
ausgesetzt gewesen sei, stellten ebenfalls keine ernsthaften Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG dar, da gemäss gefestigter Praxis alltägliche Schi-
kanen gegenüber der kurdischen Bevölkerung in Syrien für sich alleine
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten. Dem Vorbrin-
gen, er habe B._______ verlassen und sich verstecken müssen, nachdem
die Familie seiner damaligen Freundin von der Beziehung erfahren habe,
mass das BFM keine asylrelevante Bedeutung bei, weil er angegeben
habe, deswegen keine Probleme gehabt zu haben. Eine persönliche Ge-
fährdung lasse sich sodann auch nicht aus dem vorgebrachten Angriff auf
zwei Cousins mit Todesfolge für einen von beiden in einem Fall ableiten.
Diese Ausführungen werden in der Beschwerde nicht bestritten.
4.4.5 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Beschwerdeführer die
Kopie eines Dokumentes ein, welches er als „Haftbefehl der Abteilung der
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Seite 17
politischen Sicherheit“ bezeichnete, der gegen ihn wegen „Mitgliedschaft
in einer kurdischen Partei“ ergangen sei. In der deutschen Übersetzung
heisst es unter anderem, die kurdische Partei sei eine verbotene Ge-
heimorganisation, die politische Aktivitäten praktiziere, was eine Bedro-
hung für die Staatssicherheit bedeute. Der Beschwerdeführer (dessen
Name in der Übersetzung unvollständig wiedergegeben wird) habe sich an
den Unruhen 2004 in Qamishli effektiv beteiligt und sei „ein Aktivist riskan-
ten Grades“; ferner steht auf dem Dokument (von Hand geschrieben): „Ver-
haftet im Jahr 2004“. In der Eingabe wird geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei den syrischen Behörden seit 2004 als Regimegegner bekannt,
er sei zur Verhaftung ausgeschrieben und ihm drohten aus politischen
Gründen ernsthafte Nachteile an Leib, Leben und der Freiheit. Unter die-
sen Umständen könne das BFM nicht auf angebliche Widersprüche in un-
wesentlichen Punkten verweisen.
Das BFM stufte dieses Dokument in seiner Vernehmlassung aus mehreren
Gründen als nicht authentisch ein. Es handle sich um ein internes, an die
Migrations- und Passbehörden gerichtetes Dokument, in dessen Besitz der
Beschwerdeführer grundsätzlich gar nicht sein könne. Vor dem Hinter-
grund seines Vorbringens, er habe Syrien im August 2009 verlassen, sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Behörden ihn am 11. Januar 2008 per
Haftbefehl gesucht haben sollten. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wes-
halb er ein im Jahr 2008 ausgestelltes Dokument erst im Oktober 2014
eingereicht habe. Gegen die Authentizität des Dokumentes sprächen im
Weiteren unübliche Angaben, so beispielsweise die Formulierungen „er ist
zu verhören, zu verhaften und vorzuführen“ oder die Ausführungen zu den
Unruhen im Jahr 2004. Überdies entfalteten Kopien von Dokumenten
grundsätzlich keinen genügenden Beweiswert, weil sie beliebig manipulier-
bar seien. Schliesslich wies das SEM unter Hinweis auf den Bericht der
Schweizer Vertretung in Beirut vom 11. November 2015 zum Thema „Be-
weiswert syrischer Dokumente / Fraud im Libanon und der Region“ darauf
hin, dass Dokumente aller Art in Syrien respektive Drittstaaten leicht erhält-
lich seien und ihnen daher eine grundsätzlich geringe Beweiskraft zu-
komme.
In der Replik wird an der Echtheit des „politischen Haftbefehls“ festgehal-
ten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei es möglich, eine Kopie
eines solchen Haftbefehls in Syrien erhältlich zu machen. Wenn man Ak-
teneinsicht beantrage, erhalte man auch Einsicht in behördeninterne Do-
kumente, jedoch nur in Kopie. Laut dem Beschwerdeführer befinde sich
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Seite 18
das Original bei einem Gericht in Syrien. Er habe das Dokument nicht frü-
her einreichen können, weil er es erst im Jahr 2014 erhalten habe.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz zu widerlegen. Bei dem eingereichten Dokument handelt es
sich offensichtlich nicht um einen Haftbefehl, sondern um ein internes
Schreiben an Migrations- und Passbehörden, in dem diese aufgefordert
werden, den Namen des Beschwerdeführers an Flughäfen, Grenzübergän-
gen und Häfen zu veröffentlichen und ihn festzunehmen, wenn man ihn
dort sieht. Solche internen Dokumente unterliegen in der Regel nicht der
Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht erläutert, wie
und von welcher Behörde er dieses Dokument erhalten haben will und
schweigt sich auch dazu aus, bei welchem Gericht das Original sich befin-
den soll und wie er dies in Erfahrung gebracht haben will. Überdies erklärt
er nicht, weshalb es sechs Jahre gedauert hat, bis er das Dokument be-
schaffen konnte. Weshalb er Syrien erst im August 2009 verlassen haben
will, obwohl man ihn bereits seit Januar 2008 behördlich gesucht habe,
bleibt ebenfalls ungeklärt. Schliesslich hat er auch die von der Vorinstanz
aufgeführten Gründe, welche gegen die Authentizität des Beweismittels
sprechen (unübliche Formulierungen, geringe Beweiskraft von Kopien,
leichte Käuflichkeit) nicht widerlegt. Dieses Dokument ist somit überein-
stimmend mit der Vorinstanz als nicht authentisch zu bezeichnen und ver-
mag an den obigen Erwägungen nichts zu ändern.
4.4.6 In der Beschwerde vom 23. Dezember 2013, den Eingaben vom
14. Februar 2014 und 22. Oktober 2014 sowie der Replik vom 2. Septem-
ber 2016 wird geltend gemacht, die posttraumatische Belastungsstörung
des Beschwerdeführers sowie die lange Zeitspanne zwischen seiner
Flucht und der Anhörung erklärten allfällige Ungereimtheiten in seinen Aus-
sagen und seien daher angemessen zu berücksichtigen. Hierzu ist zu-
nächst auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen, aus denen her-
vorgeht, dass es sich bei den substanzarmen und widersprüchlichen Aus-
sagen des Beschwerdeführers keineswegs um blosse Ungereimtheiten in
unwesentlichen Punkten handelt. In der Beschwerde wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer leide aufgrund seiner Erlebnisse in Syrien an einer post-
traumatischen Belastungsstörung und sei deswegen immer noch in Be-
handlung. Diese Aussagen sind unzutreffend. Zum einen liegt kein fach-
ärztlicher Bericht vor, welcher dem Beschwerdeführer eine posttraumati-
sche Belastungsstörung attestieren würde. Zum anderen datiert die aktu-
ellste Eingabe mit Aussagen zum psychischen Gesundheitszustand des
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Seite 19
Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014. In diesem als „Ärztliche Bestä-
tigung“ bezeichneten Schreiben führt ein Assistenzarzt des Ambulatoriums
N._______ der Psychiatrie O._______ aus, er habe mit dem Beschwerde-
führer vom 3. September 2012 bis 7. Mai 2013 sieben Sitzungen durchge-
führt. Zu Beginn der Behandlung habe sich der Patient sehr depressiv ge-
zeigt und angegeben, er leide unter sozialem Rückzug, Lust- und Antriebs-
losigkeit sowie Schlafstörungen. Nach einer Umstellung der medikamentö-
sen Therapie habe er deutlich besser schlafen können. Nach psychothera-
peutischer beziehungsweise psychoedukativer Arbeit, progressiver Mus-
kelrelaxation, vermehrter Ausübung von Sport und Aufbau sozialer Kon-
takte habe sich sein Zustandsbild deutlich verbessert. Gemäss diesem
Schreiben hat der Beschwerdeführer einen für September 2013 geplanten
Termin zur Reduktion der Antidepressiva nicht mehr wahrgenommen und
dem Arzt mitgeteilt, er benötige momentan keine Therapie mehr und es
gehe ihm gut. Sodann lassen sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Hin-
weise auf einen schlechten psychischen Gesundheitszustand entnehmen,
welcher die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers oder dessen Ge-
dächtnis beeinträchtigt haben könnte. Vielmehr geht aus dem Protokoll
hervor, dass der Beschwerdeführer „psychische und gesundheitliche Prob-
leme“ vorschob, um zu erklären, weshalb er keine Versuche unternommen
habe, seine Identitätskarte zu beschaffen, obwohl er sich im Zeitpunkt der
Anhörung bereits seit beinahe drei Jahren in der Schweiz aufhielt. Auf ent-
sprechende Nachfrage des BFM-Mitarbeiters sagte er, er leide seit langem
unter psychischen Problemen beziehungsweise seit seiner Ausreise aus
Syrien, mithin seit 2009 (vgl. act. A50/16 F14 ff.). Im Bericht des Allgemein-
mediziners Dr. med. H._______ in I._______ vom 1. September 2012 wird
ausgeführt, der Beschwerdeführer klage erst seit Juli 2012 über hartnä-
ckige Schlafstörungen und depressive Verstimmung. Angesichts der vor-
stehenden Erwägungen stösst schliesslich auch das Vorbringen in der
Replik, das BFM habe einen Kausalzusammenhang zwischen „den post-
traumatischen Belastungsstörungen“ des Beschwerdeführers und dessen
Erlebnissen in Syrien ohne vernünftige Begründung bestritten, ins Leere.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft zu machen vermag, dass er im Zeitpunkt des Verlassens des
Heimatlandes von asylrechtlich relevanter Verfolgung betroffen gewesen
sei oder eine solche zu befürchten gehabt hätte. Die Vorinstanz hat sein
Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
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Seite 20
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei bei einer
Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefährdet, weil
er sich in der Schweiz exilpolitisch betätige. Dazu reichte er im erstinstanz-
lichen Verfahren zahlreiche Unterlagen ein (vgl. Sachverhalt Bst. I).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Da-
bei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ver-
wirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgen-
den – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht
davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 27. Ok-
tober 2015 E. 6.2.1 [als Referenzurteil publiziert]).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland
nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten
Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Urteil des
BVGer D-3839/2013 vom 27. Oktober 2015 E. 6.3). Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertigt sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiert. Dies ist dann
der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
D-7224/2013
Seite 21
den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tentielle Bedrohung wahrgenommen (Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
27. Oktober 2015 E. 6.3.6).
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Schweiz an De-
monstrationen teilgenommen, insbesondere in den Jahren 2010 bis 2013
in K._______, G._______ und L._______. Diese Aussage des Beschwer-
deführers ist durch diverse, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
eingereichte Fotos dokumentiert, auf denen er als Teilnehmer von De-
monstrationen erkennbar ist, wobei er jeweils Transparente hält oder (pro-
kurdische) Fahnen trägt. Darüber hinaus zeigen ihn einzelne Fotos als Teil-
nehmer von Parteiveranstaltungen. Seine Aktivitäten im Rahmen seines
eigenen "Facebook"-Profils, die im Wesentlichen im Verbreiten von regime-
kritischen Stellungnahmen sowie von Fotos des kurdischen Widerstands
bestehen, die bereits anderweitig (insbesondere auf Youtube) im Internet
vorhanden waren, sind allerdings nicht derart, dass sie zu einer besonde-
ren Exponiertheit des Beschwerdeführers führen könnten. Es handelt sich
hierbei vielmehr um Aktivitäten, die als massentypisch zu bezeichnen sind,
da eine Vielzahl von Syrern in der Exilszene Gleiches tun. Auch sind den
Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerde-
führer in einer exilpolitisch tätigen Organisation oder Partei eine exponierte
Kaderstelle innehaben könnte. Im Verhältnis zur Anzahl Unterlagen, die der
Beschwerdeführer durch seinen früheren Rechtsvertreter im vorinstanzli-
chen Verfahren zur Untermauerung seines exilpolitischen Engagements
einreichen liess, erscheinen seine persönlichen Aussagen zu diesen Akti-
vitäten als äusserst bescheiden. So gab der Beschwerdeführer an der An-
hörung, welche fast drei Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz statt-
fand, lediglich Folgendes zu Protokoll: „Meine Aktivitäten sind hier je nach
Ereignis. Je nach Informationen betreffend das nächste politische Ereignis
verteilen wir Broschüren und Flugblätter und versammeln uns auch. Wir
sind die Peade-Demokratische Partei (Anm. BVGer: PYD), aber wenn wir
eine Demonstration organisieren möchten, gehen wir nach K._______ zum
(…). Dort gibt es einen Ort, wo wir uns versammeln können. Wir organisie-
ren Demonstrationen, je nach politischem Ereignis. Das ist alles, was ich
mache“ (vgl. act. A50/16 F110). Diese sehr rudimentären Angaben lassen
den Schluss zu, dass er – wie Tausende anderer Exil-Syrer – lediglich als
Mitläufer an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnimmt. Die
geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in
der Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen
des politischen Protests zu qualifizieren. Auch unter Berücksichtigung der
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Seite 22
Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf seinem Facebook-Profil Anga-
ben zur Person und Fotos, welche ihn als Teilnehmer von Demonstrationen
erkennen lassen, aufgeschaltet hat, und dass er an einer Demonstration
teilgenommen hat, über die in Roj TV berichtet wurde, erscheint es nicht
als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
Interesse an seiner Person bestehen könnte. Daran ändert auch das Vor-
bringen auf Beschwerdeebene nichts, dass die syrischen Geheimdienste
die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Landsleute im Internet umso genauer
beobachten würden, als es in Syrien nicht einmal mehr Internetverbindun-
gen gebe, weil diese als gefährlich eingestuft würden.
5.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist unwahrscheinlich, dass die
syrischen Behörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz – sofern sie von diesen Umständen überhaupt
Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
wahrnehmen und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf
die zahlreichen Eingaben des früheren Rechtsvertreters (vgl. Sachverhalt
Bst. E, F, I) im Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern
können. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM respektive das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es
darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-7224/2013
Seite 23
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des BFM Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
9.
9.1 Das mit Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2013 gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ist infolge Rückzugs (vgl. Eingabe vom 2. September 2016)
gegenstandslos geworden.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: