Abtei lung IV
D-7225/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______, Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für
Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
21. März 2001 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7225/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran am
18. Juni 2000 und gelangte am 15. Juli 2000 in die Schweiz, wo er
gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 26. Juli 2000 wurde der Be-
schwerdeführer in der Empfangsstelle Basel befragt. Die B._______
hörte ihn am 15. September 2000 zu den Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in einer
„offenen, nicht religiösen“ Familie aufgewachsen. Entsprechend habe
er auch eine Frau aus ähnlichen Kreisen geheiratet. Etwa vier Jahre
nach der Heirat sei seine Schwiegermutter religiös geworden. In der
Folge habe sie ihm vorgehalten, die religiösen Regeln nicht
einzuhalten. Im Jahre 1997 sei die Schwiegermutter Mitglied der „Basij
von Sepah - Pasdaran“ geworden. Sie habe nun von ihm und seiner
Ehefrau verlangt, sie an religiöse Veranstaltungen zu begleiten. Er
habe indes immer Ausreden gesucht, um sie nicht begleiten zu
müssen. Am 11. Juni 2000 habe die Schwiegermutter darauf beharrt,
dass er und seine Ehefrau sie zu einem Essen bei einer religiösen
Person begleiten würden. Dort habe ihn die Schwiegermutter vor an-
deren Gästen als gottlos bezeichnet. Er sei darüber derart wütend ge-
worden, dass er die Nerven verloren und sich kritisch zur Religion ge-
äussert habe, obwohl er gewusst habe, welche Strafe ihm aufgrund ei-
ner solchen Aussage drohe. Umgehend sei er zusammen mit seiner
Ehefrau nach Hause zurückgekehrt. Eine Stunde später habe er beob-
achtet, wie zwei Autos der SEPAH auf ihr Haus zugefahren seien. Zu-
nächst hätten die SEPAH-Leute bei den Nachbarn geklingelt. Da seine
Schwiegermutter schon lange auf eine Gelegenheit gewartet habe, ihn
verhaften zu lassen, habe er vermutet, der Besuch würde ihm gelten.
Noch bevor die acht bewaffneten Männer in ihre Wohnung gelangt sei-
en, habe er diese über das Dach verlassen können. Er sei über die
Dächer von vier Häusern geflüchtet und über eine zufällig geöffnete
Dachtüre durch ein Nachbarhaus abgestiegen. Er habe sich umge-
hend zu einem Freund begeben und noch gleichentags beschlossen,
das Heimatland zu verlassen. Beim Freund sei er zweimal von seiner
Ehefrau besucht worden. Auch sei er einmal in sein Geschäft gefah-
ren. Bei einer Rückkehr werde er aufgrund der geäusserten Beleidi-
gung zum Tode verurteilt. Zwischenzeitlich habe er von seiner Ehefrau
erfahren, dass er nach seiner Ausreise dreimal von der SEPAH zu
Hause gesucht worden sei. Dabei sei jeweils auch die Wohnung durch-
sucht worden.
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D-7225/2006
B.
Mit Verfügung vom 21. März 2001 stellte das BFF fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug
aus der Schweiz an.
C.
Mit Beschwerde vom 20. April 2001 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdefüh-
rer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei
festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl
zu erteilen. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2001 verzichtete der Instruktions-
richter der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFF schloss in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2001 auf Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Am 31. Oktober 2001 reiste die Ehegattin des Beschwerdeführers mit
dem gemeinsamen Sohn in die Schweiz ein und ersuchte hier am 6.
November 2001 um Asyl.
G.
Mit Eingabe vom 29. November 2002 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Ausschnitt aus der Bildzeitung vom 30. September 2002 zu den
Akten.
H.
Mit Urteil des C._______ vom 30. Januar 2004 wurde der
Beschwerdeführer von seiner iranischen Ehegattin geschieden. Der
gemeinsame Sohn wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt.
I.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 gab der Beschwerdeführer sieben
Fotos, einen von ihm verfassen Aufruf gegen das iranische Regime so-
wie einen Auszug aus der Gewerkschaftszeitung der Unia über eine
Demonstration gegen das iranische Regime, an welcher er teilgenom-
men habe, zu den Akten.
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J.
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren neu geltend gemachten exilpoli-
tischen Tätigkeit unterbreitete der Instruktionsrichter der ARK im Rah-
men eines weiteren Schriftenwechsels die Akten der Vorinstanz zur er-
neuten Stellungnahme. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung
vom 24. August 2005 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit
Zwischenverfügung vom 25. August 2005 brachte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnis und setz-
te Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten
Frist gab der Beschwerdeführer seine Antwort zu den Akten.
K.
Mit einem undatierten Schreiben gingen am 27. Februar 2006 ver-
schiedene Fotos, welche den Beschwerdeführer zeigen, der Text einer
vom Beschwerdeführer verlesenen Resolution, der Aufruf zu dieser
Kundgebung, Berichte über die Kundgebung sowie eine Zusammen-
stellung von Internet-Adressen, welche über die Kundgebung vom
10. Februar 2006 berichteten, bei der ARK ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 ersuchte der Instruktions-
richter der ARK den Beschwerdeführer mitzuteilen, ob und wie er das
Besuchsrecht zu seinem Sohn seit Erlass des Scheidungsurteils vom
30. Januar 2004 wahrnehme. Fristgerecht reichte der Beschwerdefüh-
rer am 30. März 2006 seine Stellungnahme zu den Akten.
M.
Am 30. April 2007 ersuchte der Beschwerdeführer zwecks Heirat um
Zustellung seines iranischen Personalausweises und seiner Militärkar-
te. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2007 lehnte der Instruktions-
richter des inzwischen neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts
das Gesuch um Herausgabe der beiden Ausweise ab und ersuchte
den Beschwerdeführer, das zuständige Zivilstandsamt zu bezeichnen.
N.
Am 19. Juni 2007 zog die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers ihr Asyl-
gesuch zurück und verliess zusammen mit dem gemeinsamen Sohn
die Schweiz, um nach D._______ zu gehen.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 setzte der Instruktionsrich-
ter dem Beschwerdeführer Frist, sich zur Ausreise seines Sohnes aus
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der Schweiz zu äussern. Innert der angesetzten Frist antwortete der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2007.
P.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 ersuchte der Beschwerdefüh-
rer um einen baldigen Entscheid und reichte verschiedene Unterlagen
zu seiner exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz ein.
Q.
Am 24. Dezember 2007 teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Be-
schwerdeführer nicht mehr vertrete.
R.
Mit Schreiben vom 12. März 2008 gab der Beschwerdeführer weitere
Dokumente im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in
der Schweiz zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die
bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer in formel-
ler Hinsicht geltend, es gehe nicht an, dass die angefochtene Verfü-
gung in französischer Sprache verfasst worden sei, zumal er einem
deutschsprachigen Kanton zugeteilt sei und die Befragungen in deut-
scher Sprache erfolgt seien.
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG wird das Verfahren in der Regel in
der Amtssprache geführt, in der die kantonale Anhörung stattfand oder
die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Ausnahmsweise
kann die Vorinstanz von dieser Regel abweichen (vgl. Art. 4 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1],
SR 142.311). Zur Ausnahmeregelung hielt die ARK als Vorgängerorga-
nisation des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatzentscheid
EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK) 2004 Nr. 29 fest,
eine Verfügung des BFF könne dann ausnahmsweise im Sinne von
Art. 4 Bst. b oder c AsylV 1 ergehen, wenn gleichzeitig im Gegenzug
geeignete Korrektiv-Massnahmen getroffen würden, wie beispielswei-
se das mündliche Übersetzen der Verfügung durch das BFF in eine
dem Beschwerdeführer verständliche Sprache. Soweit das BFF keine
geeigneten Massnahmen ergriffen habe und auch im Beschwerdever-
fahren das Versäumnis nicht nachgeholt habe, obwohl aus der Be-
schwerdeschrift ersichtlich sei, dass die Partei den Entscheid nicht ge-
nügend verstanden habe, sei die angefochtene Verfügung zu kassie-
ren, sofern der Beschwerdeführer nicht von einem professionellen
Rechtsvertreter vertreten werde.
Vorliegend ist Deutsch die Amtssprache am Wohnort des Beschwerde-
führers. Zudem wurde das vorinstanzliche Verfahren in deutscher
Sprache geführt. Die angefochtene Verfügung wurde demgegenüber in
französischer Sprache abgefasst, ebenso die nachfolgenden beiden
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Vernehmlassungen des Bundesamtes. Das vorgenannte, weiterhin
zutreffende Grundsatzurteil der ARK erging erst nach der angefochte-
nen Verfügung. Der Vorinstanz kann somit nicht entgegen gehalten
werden, sie habe beim Erlass der Verfügung die Rechtsprechung der
Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer das
Vorgehen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe aber rügte, hätte
es der Vorinstanz zunächst oblegen, sich im Rahmen der ersten Ver-
nehmlassung zu dieser Rüge zu äussern. In Kenntnis der Rechtspre-
chung der ARK hätte es dem BFM jedenfalls aber im Rahmen des
zweiten Schriftenwechsels oblegen zu begründen, weshalb es vorlie-
gend von der Regel von Art. 16 Abs. 2 AsylG abgewichen ist. Insoweit
hat sich das BFM nicht korrekt verhalten. Dies ist vorliegend indes
ohne Belang, da der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren bis
Ende des Jahres 2007 durch einen Rechtsanwalt vertreten war, womit
eine Kassation von vornherein ausgeschlossen ist. Die Beschwerde ist
daher materiell zu prüfen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
Seite 7
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5.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Es sei nicht glaubhaft, dass der Be-
schwerdeführer, welcher die Todesstrafe zu befürchten gehabt habe,
nach seiner Flucht vor den SEPAH seinen Arbeitsplatz aufgesucht
habe und sich noch zweimal von seiner Ehefrau habe besuchen las-
sen. Dies sei umso unglaubhafter, als er seine Anweisungen durch
eine Drittperson hätte geben können und seine Anwesenheit am Ar-
beitsplatz somit nicht notwendig gewesen wäre. Sodann habe der Be-
schwerdeführer widersprüchlich ausgesagt. Anlässlich der Erstbefra-
gung habe er erklärt, seine Ehefrau am Tag nach seiner Flucht von Zu-
hause kontaktiert zu haben. Demgegenüber habe er anlässlich der
kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe zwei Tage nach
seiner Flucht Kontakt mit seiner Ehefrau aufgenommen. Hätte der Be-
schwerdeführer sodann tatsächlich den Propheten vor mehreren Mit-
gliedern der Bassij beleidigt, wären diese wohl umgehend gegen ihn
vorgegangen, was indes nicht der Fall gewesen sei. Unter diesen Um-
ständen sei das anschliessende schnelle Reagieren der Sicherheits-
kräfte jedoch nicht erklärbar.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest. Dazu führt er aus, anlässlich
der Befragungen habe er übereinstimmend und detailreich ausgesagt.
Es sei nicht denkbar, dass eine solche Übereinstimmung zustande
komme, wenn es nicht die eigenen Erfahrungen und Erlebnisse wären.
Der Beschwerdeführer habe sich nur gerade 20 Minuten in seinem Be-
trieb aufgehalten. Vorher habe er sich bei seinem Vater im Betrieb tele-
fonisch über die Lage, d.h. über eine allfällige Überwachung durch die
Polizei erkundigt. Ein Gespräch mit seinem Vater sei dringend nötig
gewesen und habe nicht telefonisch erfolgen können. Sodann würden
die Sicherheitsorgane im Iran rasch reagieren. Wenn sie in einer ers-
ten Phase keinen Erfolg hätten, lasse ihr Interesse rasch nach. Der
Beschwerdeführer habe mit diesem Verhalten gerechnet und sei davon
ausgegangen, dass sein Betrieb nicht oder nicht mehr überwacht wer-
de. Entgegen der Ansicht des BFF sei es weder unglaubhaft noch un-
logisch, dass der Beschwerdeführer seine Frau zweimal an seinen
Fluchtort habe kommen lassen. Weiter sei die heftige Reaktion des
Beschwerdeführers und Beleidigung des Propheten für alle Anwesen-
den sehr überraschend gekommen, so dass niemand habe reagieren
können. Da sich der Posten der Bassij nur gerade zehn Minuten vom
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Wohnort des Beschwerdeführers entfernt befinde, sei nachvollziehbar,
dass die Sicherheitskräfte so rasch bei ihm aufgetaucht seien.
5.3 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der kantonalen Befragung
zu Protokoll, bei den Mitgliedern der Bassij handle es sich um fanati-
sche Moslems (vgl. A8, S. 14). Ferner sei die Bassij ein staatliches Or-
gan, welches der SEPAH unterstellt sei (vgl. A8, S. 14). Weiter sagte
der Beschwerdeführer aus, er habe seine beleidigende Aussage in
Kenntnis der daraus resultierenden Bestrafung gemacht (vgl. A2, S. 5).
In Anbetracht der Schwere der Beleidigung vor einem angeblich staat-
lichen Organ ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwer-
deführer den Ort des Geschehens ohne weiteres verlassen konnte
und von den Mitgliedern der Bassij nicht umgehend festgehalten wur-
de. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand, dass die anwe-
senden Mitglieder der Bassij vom Inhalt und der Heftigkeit der Rede
des Beschwerdeführers überrascht gewesen seien, nichts zu ändern.
Noch viel weniger verständlich ist sodann das nachfolgende Verhalten
des Beschwerdeführers. In Anbetracht der Schwere des von ihm an-
geblich begangenen Deliktes hätten die heimatlichen Behörden mit Si-
cherheit das Umfeld des Beschwerdeführers streng überwacht. Dabei
wäre es dem Beschwerdeführer weder möglich gewesen, seinen Ar-
beitsplatz - auch nur für kurze Zeit - aufzusuchen, noch zweimal seine
Ehefrau zu seinem Aufenthaltsort kommen zu lassen. Zwar macht er
geltend, er habe vor seinem Besuch durch seinen Vater abklären las-
sen, ob das Geschäft bewacht werde. Dieser Erklärungsversuch ver-
mag indes nicht zu überzeugen, zumal eine Überwachung nicht derart
offensichtlich durchgeführt wird, dass sie für jedermann ohne weiteres
erkennbar ist. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer die ernst-
haften Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen mit dem pau-
schalen Hinweis, die Vorinstanz kenne die Kultur, den Alltag und die
Gepflogenheiten der Frauen im Iran nicht, auszuräumen. Schliesslich
ist in diesem Zusammenhang auch in keiner Weise nachvollziehbar,
weshalb die heimatlichen Behörden in Anbetracht der Schwere des
angeblich begangenen Deliktes nach einer ersten erfolglosen Phase
das Interesse an der Person des Beschwerdeführers hätten verlieren
sollen.
5.4 Weiter ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers unglaubhafte sowie widersprüchliche Aussagen enthalten. Na-
mentlich ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über die Dä-
cher vor den Behörden fliehen konnte und zufälligerweise die Dachtür
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des viertnächstgelegenen Hauses offen gestanden hat. Sodann
stimmen die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeit-
punkts der Kontaktaufnahme mit seiner Ehefrau nicht überein. Dieses
Vorbringen betrifft einen wesentlichen Punkt der Asylbegründung des
Beschwerdeführers. Mithin darf erwartet werden, dass die diesbezügli-
chen Angaben übereinstimmen. Dies um so mehr, als er anlässlich der
Befragungen lediglich selbst Erlebtes wiederzugeben hat. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen Festhalten am Wahr-
heitsgehalt seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern
das BFF zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen ge-
schlossen hat. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers als insgesamt nicht glaubhaft zu
qualifizieren.
6.
6.1 Im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens machte der Beschwerde-
führer neu geltend, sich exilpolitisch zu betätigen. Dazu führte er in
verschiedenen Eingaben aus, kurz nach seiner Ausreise habe er sich
der oppositionellen „Gruppe von fortschreiten Arbeitern im Exil“ ange-
schlossen. Er habe an mehreren Kundgebungen teilgenommen, wobei
er an derjenigen vom E._______ den Text der Resolution in deutscher
Sprache verlesen habe. Als Beweis für seine Aktivitäten reichte der
Beschwerdeführer Auszüge aus dem Internet sowie Fotos von
Kundgebungen, welche auch im Internet veröffentlicht wurden, ein.
6.2 In der Vernehmlassung vom 24. August 2005 nahm das BFM zum
exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers Stellung. Es führt
aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise im Juni 2000 bis
zu seinem Schreiben vom Februar 2005 politisch nicht aktiv gewesen.
Eine Überwachung durch Agenten des iranischen Regimes könne
zwar nicht ausgeschlossen werden. Die iranischen Behörden würden
jedoch ihre Aufmerksamkeit auf Personen richten, die Führungsfunkti-
onen inne hätten oder deren Aktivitäten ein Gefahrenpotenzial für den
heimatlichen Staat enthalten würden. In Anbetracht der zahlreichen
exilpolitisch aktiven Iraner sei es ausgeschlossen, dass der iranische
Staat jeden überwachen und identifizieren würde. Die Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz seien jedenfalls nicht geeignet, die
Aufmerksamkeit des iranischen Staates auf ihn zu lenken. Schliesslich
sei sich das BFM bewusst, dass sich zahlreiche iranische Asylsuchen-
de nur deswegen exilpolitisch engagieren würden, um damit Einfluss
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auf den Ausgang ihres Asylverfahrens zu nehmen, ein Umstand, von
dem auch der iranische Staat Kenntnis habe.
6.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge-
setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als
Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat,
die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und
zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f.,
1995 Nr. 7 E. 7b und 8).
6.4 Vorweg ist festzuhalten, dass nach konstanter - wenn auch bisher
nicht publizierter - und weiterhin zutreffender Praxis der ARK bei irani-
schen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar-
stellt. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der
Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Er-
kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rück-
kehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staats-
feindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechen-
den staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit gravierende Übergriffe zu befürchten sind.
6.5 Wie vorstehend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine
Verfolgung durch die heimatlichen Behörden geltend machen. Sodann
war er gemäss seinen eigenen Angaben vor der Ausreise im Iran nie
politisch aktiv. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimat-
landes als regimefeindliche Person beim iranischen Geheimdienst re-
gistriert war und überwacht wurde. Zu den politischen Aktivitäten in
der Schweiz ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im
Juli 2000 in die Schweiz eingereist ist. Sein politische Engagement ist
erstmals durch die Teilnahme an einer Kundgebung am 12. Februar
2004 belegt, mithin nahm er erst rund dreieinhalb Jahre nach der Ein-
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reise in die Schweiz seine exilpolitische Aktivität auf. Die Behauptung
in der Stellungnahme vom 1. September 2005, wonach er bereits kurz
nach seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv geworden sei, wur-
de nicht durch entsprechende Beweismittel dokumentiert. Insoweit ist
davon auszugehen, dass eine allfällige Überwachung des Beschwer-
deführers nach der Einreise in die Schweiz seitens der iranischen Be-
hörden während längerer Zeit fruchtlos und uninteressant gewesen
und deshalb wohl eingestellt worden wäre. Nachdem der Beschwerde-
führer im Heimatland nicht politisch aktiv war und seine politische Tä-
tigkeit in der Schweiz erst vor rund vier Jahr aufgenommen hat, muss
er sich entgegenhalten lassen, sein exilpolitisches Engagement be-
gonnen zu haben, um daraus im Hinblick auf einen weiteren Verbleib
in der Schweiz Vorteile zu erlangen.
6.6 Der Beschwerdeführer ist seit rund vier Jahren politisch aktiv. So-
weit den Akten zu entnehmen ist, hat er in diesem Zeitraum an mehre-
ren Kundgebungen teilgenommen und anlässlich der Demonstration
vom E._______ eine Resolution in deutscher Sprache verlesen. Ferner
wurde er im an die Gewerbepolizei der Stadt F._______ gerichteten
Gesuch der G._______ vom H._______ um Erteilung einer
Bewilligung als mitverantwortliche Person für eine Demonstration
bezeichnet.
In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse ist festzustellen, dass es sich
beim Beschwerdeführer nicht um eine besonders politisch aktive Per-
son handelt. Sein politisches Engagement ist durch mehrere Fotos be-
legt, auf welchen der Beschwerdeführer auch zu erkennen ist. Aller-
dings wird der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Fotogra-
phien an keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ist den Bildern nicht
zu entnehmen, dass er sich bei diesen Kundgebungen besonders und
über das Mass der anderen Kundgebungsteilnehmern exponiert oder
eine Führungsposition inne gehabt hätte. Einzig der Zweck der jeweili-
gen Kundgebungen, nämlich der Protest gegen das Regime im Iran,
ist aus den Fotos aufgrund der erkennbaren Slogans ersichtlich. So-
weit der Beschwerdeführer anlässlich einer Kundgebung eine Resoluti-
on verlesen hat, ist aufgrund der eingereichten Kopie festzustellen,
dass diese Erklärung sehr allgemein gehalten ist. Was sodann das Be-
willigungsgesuch an die Gewerbepolizei anbelangt, so bestehen keine
Hinweise darauf, dass der Name des Beschwerdeführers an die Öf-
fentlichkeit gelangt sein könnte.
Seite 12
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Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von Exiliranern in ganz Westeuropa und den USA ist
es als unwahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der geringen geltend gemachten Tätigkeiten und des sich dar-
aus ergebenden mangelnden politischen Profils von den iranischen
Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen worden ist und befürchten muss, deswegen verfolgt zu wer-
den.
6.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer in der Schweiz seit rund vier Jahren exilpolitisch aktiv ist. Sein
geringes Engagement, welches sich auf die Teilnahme an mehreren
Kundgebungen beschränkt, lässt ihn klarerweise nicht als politisch ex-
ponierte Person erscheinen. Namentlich sind den Akten keine Hinwei-
se zu entnehmen, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (ge-
wesen) ist. Zudem hebt er sich mit seinem Engagement in keiner Wei-
se von der Masse der übrigen in ganz Westeuropa exilpolitisch aktiven
Iraner ab. Es erscheint daher insgesamt als unwahrscheinlich, dass
die iranischen Behörden von den Exilaktivitäten des Beschwerdefüh-
rers soweit Notiz genommen haben, dass er bei einer Rückkehr in den
Iran deswegen verfolgt würde.
6.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Rechtsmittelschrift sowie den einzelnen
Eingaben einzugehen, weil diese am Ergebnis nichts ändern können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen und nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
7.
7.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 13
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89).
Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden
kann. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
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scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et dé-
cisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituati-
on im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, die Staatsordnung muss aber
als totalitär bezeichnet werden und die Bevölkerung ist sicherheitspoli-
zeilicher Überwachung ausgesetzt. Die allgemeine Situation ist somit
in verschiedener Hinsicht problematisch. Trotz dieser Tatsache wird der
Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer Asylgesuchsteller
nach der diesbezüglich konstanten Praxis der früheren ARK, der sich
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend anschliesst, grundsätzlich -
das heisst vorbehältlich "zusätzlicher" individueller Unzumutbarkeitsin-
dizien - als zumutbar erachtet. Vorliegend sind den Akten keine An-
haltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Es
ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der langen Landesabwesen-
heit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Indes
hat der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde Beschwerde-
führer bis zu seiner Ausreise im Jahre 2000, mithin 36 Jahre, in sei-
nem Heimatstaat gelebt und gearbeitet. Bei dieser Sachlage ist davon
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auszugehen, dass er über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Zudem ist den Akten zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1988 zusammen mit
seinem Bruder eine Produktionsstätte gründete und dort bis zu seiner
Ausreise arbeitete. Hinzu kommt, dass er in der Schweiz weitere
berufliche Erfahrungen sammeln konnte, mithin verfügt er über
langjährige Berufserfahrungen. Blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im All-
gemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.).
Schliesslich steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm zuzumu-
ten, sich an einem anderen als seinem bisherigen Wohnort niederzu-
lassen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
8.6 Schliesslich ist der Beschwerdeführer im Besitze eines iranischen
Personalausweises, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr._______), (in Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Barbara Balmelli
Versand:
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