Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7225/2010
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. September 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 stellte das BFM fest, dass die
Mutter der Beschwerdeführerin, B._______, die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) erfülle, anerkannte ihre beiden minderjährigen Söhne
C._______ und D._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge
und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl. Diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2010 (Posteingang BFM) an das Bundesamt
beantragte die von der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2010
bevollmächtigte B._______, es sei ihrer sich in E._______ aufhaltenden
volljährigen Tochter F._______ die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, eventualiter seien die
Gesuchsakten an die Schweizer Botschaft in E._______ zwecks
Anordnung einer Befragung weiterzuleiten. Gleichzeitig wurden die
eritreische Identitätskarte, der Taufschein und die sudanesische
Flüchtlingsbestätigung der Beschwerdeführerin in Kopie zu den Akten
gereicht.
Zur Begründung der Eingabe wurde ausgeführt, auf ihrer Flucht in Richtung Sudan (…) habe die Mutter bei
der Beschwerdeführerin übernachtet, welche daraufhin wegen Fluchthilfe zu einer Anhörung vorgeladen
worden sei. Aus Angst sei die Beschwerdeführerin ihrerseits mit einem Begleiter in Richtung Sudan
geflüchtet. Dabei seien sie von zwei Soldaten festgenommen worden. Der Begleiter sei an einem
unbekannten Ort inhaftiert worden, während der Beschwerdeführerin nahegelegt worden sei, entweder
freiwillig mit den beiden Soldaten sexuelle Handlungen vorzunehmen oder ebenfalls inhaftiert zu werden.
Als sie den Geschlechtsverkehr verweigert habe, sei sie misshandelt, vergewaltigt und daraufhin in der
Wüste ausgesetzt worden. Dort sei sie von Passanten gefunden worden, welche sie gepflegt, ihr geholfen
und den Weg zum Flüchtlingslager G._______ im Sudan gezeigt hätten. Angesichts dieses der Tochter
widerfahrenen Leids sei dieser die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen, damit sie bei ihrer Mutter leben
könne.
C.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2010 teilte das BFM B._______ mit, dass
gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in E._______ vom 23. März
2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen
und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von einer
solchen abgesehen werde. Gleichzeitig ersuchte das BFM B._______ zur
Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts in Bezug auf die
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Beschwerdeführerin um Beantwortung konkreter Fragen zu deren
Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in
Drittstaaten, zu Ereignissen, die zur Ausreise aus Eritrea geführt hätten
und zum Aufenthalt im Sudan. Zudem wurde ihr die Mitteilung der
Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. Sodann prüfe das
BFM neben den Asylgründen der Beschwerdeführerin subsidiär die
Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG
beziehungsweise einer Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG.
Diesbezüglich wurde B._______ aufgefordert, allfällige besondere
Umstände, die für eine Familienvereinigung sprechen würden,
darzulegen. Schliesslich wurde für den Fall, dass den Rechtsbegehren
nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu abschliessenden
Bemerkungen beziehungsweise Einwänden gegeben.
D.
Mit Stellungnahme vom 20. August 2010 beantwortete B._______ das
Schreiben des BFM vom 29. Juni 2010 und reichte gleichzeitig ein
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2010 zu den Akten.
E.
Mit Verfügung des BFM vom 3. September 2010 – eröffnet am 6.
September 2010 – wurde der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, weil es der Schweizer Vertretung in
E._______ aufgrund des begrenzten Personalbestandes sowie wegen
fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen
Bereich nicht möglich sei, eine Befragung durchzuführen, sei auf eine
Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet worden. Stattdessen sei der
Mutter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juni 2010
Gelegenheit zu umfassender Stellungnahme und zur Darlegung
besonderer Umstände, die für eine Familienvereinigung gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG sprechen würden, gegeben worden.
Aufgrund der Akten ergäbe sich damit folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin sei eritreische
Staatsangehörige und in E._______ (Sudan) geboren. Sie sei bei ihrem Vater und dessen zweiter Ehefrau
zunächst in Kassala, ab dem Jahr 1993 in Eritrea aufgewachsen. Im Jahr 2002 habe sie in H._______
Militärdienst geleistet und daraufhin Fahnenflucht begangen. Im Jahr 2003 sei ihre Tochter I._______
geboren worden. Nachdem die Beschwerdeführerin Ende Februar 2008 ihrer Mutter bei der Flucht in den
Sudan behilflich gewesen sei, sei sie von Sicherheitskräften gesucht worden und habe Ende Mai 2008 eine
Vorladung von den örtlichen Behörden in J._______ erhalten. Aus Furcht vor Repressalien habe sie sich
zur Flucht mit ihrem Kind in den Sudan entschlossen. Dabei sei sie von eritreischen Soldaten vergewaltigt,
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misshandelt und mit ihrem Kind in der Wüste zurückgelassen worden. Mit Hilfe von Passanten habe sie
den Weg ins Flüchtlingslager G._______ gefunden, wo sie sich registrieren lassen habe. Seit Dezember
2009 halte sie sich im Quartier K._______ in E._______ auf, in ständiger Angst, nach Eritrea ausgewiesen
zu werden. Ihr Kind sei seit der Flucht aus Eritrea bei seiner Grossmutter väterlicherseits in L._______
(Sudan) untergebracht.
Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in
der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine
unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig
erscheinen lasse. Aufgrund der Ausführungen im Asylgesuch vom 14. Juni 2010 und der Stellungnahme
vom 20. August 2010 sei darauf zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin vor und während ihrer
Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In
diesem Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der
Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert
werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu
bemühen. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mai 2008 im Sudan. Sie habe dort kein Asylgesuch
gestellt, sich aber vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR)
registrieren lassen. Gemäss der Stellungnahme vom 20. August 2010 sei ihr ein weiterer Verbleib im
Sudan nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar, weil sie überzeugt sei, dass ihr eine Ausweisung
nach Eritrea drohe, da sie sich mit ihrem Flüchtlingsausweis nur in G._______ aufhalten dürfe, seit
Dezember 2009 jedoch in E._______ lebe. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge
und Asylbewerber im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die Beschwerdeführerin halte sich seit
Dezember 2009 in E._______ auf. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über
ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem
Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei der
Beschwerdeführerin zuzumuten, zu diesem Zweck wieder in das ihr zugeteilte Flüchtlingslager
zurückzukehren. Zudem sei darauf zu schliessen, dass sie im Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt
sei, sondern auf den Beistand und die Unterstützung von mindestens einer verwandten Person zählen
könne, zumal ihre Tochter seit Mai 2008 bei der Grossmutter väterlicherseits in L._______ im Sudan lebe.
Die geäusserte Furcht vor einer Rückschaffung in den Heimatstaat werde als klar unbegründet erachtet, da
gemäss gesicherten Kenntnissen des BFM das Risiko einer Deportation für im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannter Eritreer sehr gering sei, registriere doch das UNHCR vor Ort sämtliche Eritreer, die
sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlassen hätten. In
jüngster Zeit seien denn auch keine Rückführungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Nach
dem Gesagten benötige die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG den zusätzlichen
subsidiären Schutz der Schweiz nicht und es sei ihr zuzumuten, vorderhand weiterhin im Sudan zu bleiben.
Schliesslich seien auch die Voraussetzungen zur Gewährung des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG
nicht erfüllt. Zum einen gehöre die Beschwerdeführerin im Sinne von Abs. 1 dieser Gesetzesbestimmung
nicht zur Kernfamilie ihrer Mutter, weshalb diesbezüglich keine enge Bindung zwischen ihnen zu vermuten
sei. Aus der Stellungnahme vom 20. August 2010 und den weiteren Akten seien zudem keine besonderen
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Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrer Mutter ausgehen liessen. So sei diese der Aufforderung des BFM zur schriftlichen Darlegung
allfälliger besonderer Umstände, die für eine Familienvereinigung sprächen, nicht nachgekommen. Aus den
Angaben der Mutter sei zu schliessen, dass Mutter und Tochter nur für sehr kurze Zeit in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, zumal die Beschwerdeführerin bereits im Alter von einem Jahr zu
ihrem Vater und dessen neuen Ehefrau gekommen und dort aufgewachsen sei. Später habe sie in Eritrea
vornehmlich in M._______, J._______ und N._______ gelebt, wogegen ihre Mutter nach ihrer Rückkehr in
den Heimtatstaat in O._______ und P._______ gewohnt habe. Den Akten seien auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine besondere Unterstützung im Sinne
einer persönlichen Fürsorge durch ihre Mutter benötige. Zwar sei die Beunruhigung der Mutter wegen des
Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Sudan verständlich und nachvollziehbar, dass sie unter der
Trennung von ihr leide. Dennoch enthalte die Stellungnahme vom 20. August 2010 keine besonderen
Gründe im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG, die eine Familienzusammenführung rechtfertigen würden.
F.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch die
Berner Beratungsstelle für Menschen in Not unter Kosten- und
Entschädigungsfolge, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben;
das BFM sei anzuweisen, ihr die Einreise in die Schweiz zur Feststellung
der originären Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen; eventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz im Rahmen der Familienzusammenführung und zur Feststellung
der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
G.
Am 12. Oktober 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner
Beratungsstelle für Menschen in Not eine Vollmacht der Mutter der
Beschwerdeführerin zu den Akten.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur
Nachreichung einer auf die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not
lautende Vollmacht und, falls die Vollmacht vom 30. Mai 2010 nicht
widerrufen werde, zur Bezeichnung einer gemeinsame Zustelladresse,
ansonsten die weiteren Mitteilungen der zuerst bevollmächtigten Person
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zugestellt würden. Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur
Einreichung einer Fürsorgebestätigung gesetzt, das nachträgliche
Erheben eines Kostenvorschusses vorbehalten und der Entscheid über
das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
I.
Mit Schreiben vom 5. November 2010 (Datum des Poststempels) führte
die Berner Beratungsstelle für Menschen in Not aus, am 12. Oktober
2010 sei eine rechtsgenügliche Vollmacht zu den Akten gereicht worden.
Zudem wurden Schwierigkeiten bei der Beschaffung einer
Fürsorgebestätigung im Sudan geltend gemacht und diesbezüglich um
Fristerstreckung ersucht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2010 stellte das
Bundesverwaltungsgericht den rechtsgenüglichen Nachchweis des
Vertretungsverhältnisses zwischen der Berner Beratungsstelle für
Menschen in Not, der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter fest und
schrieb das Fristerstreckungsgesuch vom 5. November 2010 als
gegenstandslos geworden ab. Zudem wurde der Mutter der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gesetzt. Mit Schreiben vom
29. November 2010 (Datum des Poststempels) reichte die Berner
Beratungsstelle für Menschen in Not eine diesbezügliche
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
K.
Mit Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktees rechtfertigen
könnten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/30) könne bei Asylgesuchen im Ausland in Ausnahmefällen anstelle
einer Anhörung ein schriftliches Verfahren durchgeführt werden.
Vorliegend sei der nicht leichthin anzunehmende, in casu aber gegebene
Ausnahmefall durch die Schweizer Botschaft überzeugend begründet
worden.
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L.
In ihrer Replik vom 10. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Begehren fest und verwies auf ihre Ausführungen im Verfahren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Nachdem Art. 18 AsylG definiert, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die
Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat, muss aufgrund der Aktenlage
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin um Beurteilung ihrer Verfolgungssituation in
Eritrea ersucht.
Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt
beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung
beanspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] die Feststellungen in
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Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf den
damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem Asylgesetz weiterhin massgeblich
bleiben). Dementsprechend wurde die Eingabe der Mutter der Beschwerdeführerin vom 14. Juni 2010 als
Asylgesuch aus dem Ausland entgegengenommen.
4.
4.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser
Bestimmungen erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen
Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus
bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben
kann (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller
Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich
eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich dazu schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das
Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu
begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
4.2. In der Beschwerde wird eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör in mehrerlei Hinsicht geltend gemacht, indem die
Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt
und ohne hinreichende Begründung keine persönliche Befragung
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durchgeführt worden sei; zudem habe sie sich auch zum bevorstehenden
ablehnenden Entscheid nicht vernehmen lassen können (vgl.
Beschwerde, S. 3 f.).
Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Schweizer Botschaft in E._______ zu ihrem
am 14. Juni 2010 eingegangenen Asylgesuch nicht befragt, da die Botschaft dazu gemäss ihrem Schreiben
betreffend Befragungen von eritreischen Asylsuchenden vom 23. März 2010 an das Bundesamt aus
sicherheitstechnischen, strukturellen (baulichen) und kapazitätsmässigen Gründen (starke Zunahme des
Arbeitsvolumens im konsularischen Bereich, wobei Gesuche um Erhöhung des Personalbestands nicht
bewilligt worden seien) nicht in der Lage ist. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2010 geäusserte Einschätzung, wonach damit der Verzicht auf
eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin sachlich begründet und überzeugend erscheint. Mithin
vermag die Beschwerdeführerin aus ihrem Hinweis in der Beschwerde auf ein Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009, mit welchem eine Verfügung des BFM wegen der fehlenden
persönlichen Befragung einer asylsuchenden Person durch die Schweizer Botschaft in E._______
aufgehoben wurde, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sodann wurde der Beschwerdeführerin
beziehungsweise ihrer Mutter vom erwähnten Schreiben der Schweizer Botschaft in E._______ durch das
BFM Kenntnis gegeben. Schliesslich erweist sich auch der Einwand in der Beschwerde, wonach die
Beschwerdeführerin nicht selber schriftlich zu ihren Asylgründen befragt worden sei, als unbegründet,
zumal diese ihre Mutter mit schriftlicher Vollmacht vom 30. Mai 2010 mit der Vertretung in ihrem
Asylverfahren beauftragt hatte. Angesichts dieses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter
bestehenden Innenverhältnisses konnte das Bundesamt davon ausgehen, dass diese mit der Ersteren in
Kontakt steht und zur Beantwortung der Fragen des BFM, allenfalls nach Rücksprache mit der
Beschwerdeführerin, legitimiert ist. Die im entsprechenden Schreiben des Bundesamts vom 29. Juni 2010
enthaltenen Fragestellungen decken sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland
notwendigen Aspekte ab, namentlich den Aufenthalt in Eritrea, Familienangehörige/Verwandte in
Drittstaaten, Ereignisse, die zur Ausreise aus Eritrea führten und Aufenthalt im Sudan. Sie wurden denn
auch von der Mutter der Beschwerdeführerin, unter Beizug von Q._______, ausführlich beantwortet, wobei
dem Antwortschreiben vom 20. August 2010 zudem ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin
beigelegt war. Schliesslich verzichtete das BFM unter diesen Umständen zu Recht darauf, der
Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme zum bevorstehenden ablehnenden Entscheid zu
gewähren (vgl. E. 4.1.). Nach dem Gesagten ist eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin
auf rechtliches Gehör durch das erwähnte Vorgehen des Bundesamtes zu verneinen. Zudem wurde damit
der entscheidwesentliche Sachverhalt in genüglicher Weise und umfassend abgeklärt.
5.
Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 51 AsylG geht
die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 AsylV 1). Im Folgenden ist
deshalb zunächst über das von der Beschwerdeführerin im Ausland gestellte Asylgesuch zu befinden.
6.
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Seite 10
6.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
6.2. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher Entscheid – wie bereits früher
erwähnt [vgl. vorstehend E. 3] – angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
6.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden
Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese
Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15, insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit Art. 52
Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die Ausschlussklausel von Art. 52
Abs. 2 AsylG angewendet wird.
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6.4. Die Beschwerdeführerin stellt sich zur Begründung ihrer Beschwerde
vom 6. Oktober 2010 auf den Standpunkt, dass im Sudan keine
hinreichende Sicherheit gewährleistet sei, da die dortige Praxis keinen
zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in Verfolgerstaaten gewähre
und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht diskriminiert würden. Zudem sei es
in der Vergangenheit auch zu Deportationen von durch das UNHCR
registrierten Flüchtlingen nach Eritrea gekommen. Aufgrund dieser
unzureichenden Schutzfähigkeit des Sudans versuche die
Beschwerdeführerin trotz ihrer Registrierung beim UNHCR in G._______,
alleine und illegal in E._______ zu überleben. Aus Furcht davor, bei einer
Razzia von den sudanesischen Behörden aufgegriffen und offiziell den
eritreischen Behörden übergeben zu werden, suche sie in der Schweiz
um Asyl nach (vgl. Beschwerde S. 5).
6.5. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz darin einig geht, wonach
die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr dargelegten Vergangenheit
in ihrem Heimatstaat vor und während ihrer Ausreise aus Eritrea
ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hatte.
Aus diesen Gründen ist nicht auszuschliessen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein
könnte.
6.6. Weiter ist zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zugemutet
werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Überprüfung der Akten
ergibt, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die
Beschwerdeführerin und ihr Kind befinden sich seit mehr als zwei Jahren
im Sudan, wo sie vom UNHCR registriert sind und ohne ernsthafte
Probleme leben. Zwar werden – wie in der Beschwerde geltend gemacht
– durch die sudanesischen Behörden tatsächlich teilweise eritreische
Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese
Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Zudem bestehen
im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise auf eine drohende
Deportation der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Sie ist im Sudan
einem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, hat es jedoch den Akten
zufolge vorgezogen, sich in L._______/E._______ in einer
Wohngemeinschaft mit anderen, ihr nicht verwandten eritreischen
Staatsangehörigen aufzuhalten. Sollte sie eine Deportation ernsthaft
befürchten, wäre es ihr zuzumuten, in das ihr zugewiesene
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Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ihr Kind lebt seit Mai 2008 bei der
Grossmutter väterlicherseits ebenfalls in L._______. Unter diesen
Umständen erweist sich die Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend,
wonach die Beschwerdeführerin auch im Sudan über familiäre
Anknüpfungspunkte verfügt und auf den Beistand und die Unterstützung
von mindestens einer verwandten Person zählen kann. Ausserdem lebt
sie nun schon seit bald (…) Jahren im Sudan, wo sie im Übrigen auch
geboren ist, und vermochte eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten,
indem sie in einer Wohngemeinschaft ausserhalb des Flüchtlingscamps
untergekommen ist und arbeitet. In diesem Zusammenhang ist auch auf
die grosse eritreische Gemeinschaft in E._______ zu verweisen, die eine
weitere Eingliederung ebenfalls erleichtert. Obwohl also die
Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter und den Geschwistern über einen
Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, ist dieser nicht derart gewichtig,
als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52. Abs.
2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. D-4758/2010). Dies muss umso
mehr gelten, als die Beschwerdeführerin mit ihren in der Schweiz
lebenden Familienangehörigen kaum je zusammengelebt hat, wuchs sie
doch beim von der Mutter getrennt lebenden Vater auf.
6.7. Zusammenfassend erhellt somit, dass das BFM das Asylgesuch aus
dem Ausland zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG können andere nahe Familienangehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen
werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen.
Wurden die anspruchsberechtigten Personen nach den Absätzen 1 und 2
durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre
Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
7.2. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung
im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen
Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl.
D-7225/2010
Seite 13
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000
Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG wird zudem vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit
dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in
einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine Wiederherstellung dieser
Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der Schweiz auch tatsächlich
angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191, EMARK 2000 Nr.
11 S. 86 ff.).
7.3. Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung vom 3. September
2010 zum Schluss, dass keine besonderen Gründe für eine
Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorlägen. Dieser
Einschätzung ist beizupflichten. Auch die Ausführungen in der
Beschwerdeeingabe, wonach – vor allem aufgrund der kausalen
Verbindung zwischen der Flucht der Mutter mit dem Schicksal der
Beschwerdeführerin – ohne Weiteres besondere Gründe im Sinne des
Gesetzes als gegeben zu sehen seien (vgl. Beschwerde S. 5), vermögen
zu keiner anderen Beurteilung zu führen. Insbesondere führte die
Vorinstanz zu Recht aus, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter
nur für sehr kurze Zeit in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten und
Erstere bereits im Alter von einem Jahr zu ihrem Vater und dessen neuer
Ehefrau gekommen und aufgewachsen sei. Zudem erweisen sich auch
die übrigen diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung nach Überprüfung der Akten als zutreffend (vgl. Sachverhalt
Bst. E). Schliesslich kann die in der Beschwerde aufgeworfene Frage
eines Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) offengelassen werden, zumal diese Bestimmung den
Familiennachzug von Ehegatten und lediger Kinder unter 18 Jahren von
vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen zum Gegenstand hat.
7.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für
den Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss
Art. 51 Abs. 2 AsylG respektive die Bewilligung ihrer Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das BFM hat
somit sowohl das Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin in die
Schweiz als auch das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
D-7225/2010
Seite 14
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM vom 3. September 2010 Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als
aussichtslos betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin belegt ist, sind in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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