Abtei lung IV
D-7226/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch Dr. iur. LL.M. Markus Bachmann,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 5. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7226/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______
stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, am 27.
Januar 1992 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) am 30. März 1992 mit der
Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss alt Art. 12a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug angeordnet wurde,
dass die dagegen erhobene und auf den Wegweisungspunkt be-
schränkte Beschwerde vom 30. April 1992 mit Urteil der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) vom 22. Juli 1993 abgewiesen
wurde,
dass das BFF dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. August
1993 eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 30. September
1993 ansetzte,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben der D._______ vom 14.
Dezember 1993 als verschwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am W._______ in I._______ ein Asyl-
gesuch einreichte, das mit Entscheid der J._______ vom Y._______
abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer bis zum Z._______ in
I._______ aufhielt,
dass der Beschwerdeführer am 27. November 1996 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte, das mit Verfügung des BFF vom 28.
Mai 1999 mit der Begründung abgewiesen wurde, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien weder glaubhaft noch würden sie den Vor-
aussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhalten,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug angeordnet wurde,
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dass auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Juni 1999 mit
Urteil der ARK vom 16. August 1999 wegen verspäteter Zahlung des
Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben des E._______ vom
13. Oktober 1999 als verschwunden gemeldet wurde,
dass der Beschwerdeführer am 25. September 2008 durch die
F._______ wegen illegalen Aufenthaltes und Erwerbstätigkeit ohne
Bewilligung in der Schweiz festgenommen wurde,
dass mit Verfügung des G._______ vom 30. September 2008 gestützt
auf Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) der
Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten in
Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. September 2008 anlässlich einer
Einvernahme beim G._______ ein Asylgesuch stellte,
dass mit Urteil des H._______ vom 3. Oktober 2008 die verfügte
dreimonatige Ausschaffungshaft bestätigt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 3. November 2008 im Rahmen von
Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem erneuten Asylgesuch angehört wurde
und dieser zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen angab,
er habe nach dem ablehnenden Asylentscheid im Jahre 1999 die
Schweiz nicht verlassen, sondern sich die ganze Zeit illegal im Land
bei Freunden aufgehalten und Parteitätigkeiten ausgeführt sowie seit
2003 bei seinem Bruder gearbeitet,
dass er bei einer Rückkehr den bisher nicht geleisteten Militärdienst
absolvieren und danach noch eine hohe Gefängnisstrafe gewärtigen
müsste,
dass seine in der Türkei lebende Familie von der Gendarmerie unter
Druck gesetzt werde, da man vermute, dass er sich in den Bergen auf-
halte,
dass daher nach jeder Schiesserei in der Provinz C._______ seine
Mutter oder sein Bruder auf den Posten gerufen und die Gendarmen
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ihnen sagen würden, dass er sich in den Bergen aufhalte und eines
Tages umgebracht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. November 2008 - eröffnet am
6. November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfüg-
te und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Einbe-
rufung in den Militärdienst wie auch ein militärstrafrechtliches Vorge-
hen gegen ein Dienstversäumnis stelle keine asylbeachtliche Mass-
nahme im Sinne des Asylgesetzes dar,
dass der Beschwerdeführer behauptet habe, es drohe ihm bei einer
Rückkehr in die Türkei auch deshalb Verfolgung, weil die Gendarmerie
vermute, er habe sich in den Bergen aufgehalten, und sie jeweils nach
Schiessereien in seiner Heimatprovinz seiner Mutter oder seinem Bru-
der auf dem Posten erklärt habe, dass er in den Bergen sei und eines
Tages getötet würde,
dass dieses Vorbringen als konstruiert einzustufen sei, zumal sich der
Beschwerdeführer jahrelang illegal in der Schweiz aufgehalten habe
und erst nach seiner Festnahme vom 25. September 2008 und der
darauffolgenden Wegweisung vom 30. September 2008 ein Asylge-
such eingereicht habe, um damit den Vollzug der Wegweisung zu ver-
eiteln,
dass auch konkrete Anhaltspunkte fehlten, die den angeblichen Ver-
dacht der Gendarmen begründen würden, und überdies zu erwarten
gewesen wäre, dass die Verwandten des Beschwerdeführers die Gen-
darmen hätten überzeugen können, dass er sich im Ausland aufhalte,
zumal der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren erklärt habe, das
Land mit seinem Reisepass legal verlassen zu haben,
dass das am 27. November 1996 eingeleitete Asylverfahren seit dem
16. August 1999 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus
den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss die-
ses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und es sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei auf sein Asylgesuch einzutreten, das Asylgesuch
abzuweisen, von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, sowie in formeller Hinsicht um Akteneinsicht in die
vorinstanzlichen Unterlagen ersuchte, unter Gewährung einer Frist von
fünf Arbeitstagen zur Ergänzung der Beschwerdeschrift, und als vor-
sorgliche Massnahme die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs bis
zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Novem-
ber 2008 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mitgeteilt wur-
de, der Beschwerdeführer könne - ohne dass damit ein Präjudiz in Be-
zug auf die angeordnete Ausschaffungshaft bestehe - den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass weiter die Vorinstanz aufgefordert wurde, dem Beschwerdeführer
Einsicht in die Akten aller Asylverfahren zu gewähren,
dass ferner der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert fünf Ar-
beitstagen nach Erhalt der Akten eine ergänzende Beschwerdebegrün-
dung einzureichen, ansonsten im Unterlassungsfall aufgrund der be-
stehenden Aktenlage entschieden werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 er-
suchte, es sei ihm die an diesem Datum ablaufende Frist aus organi-
satorischen Gründen um zwei Tage respektive bis und mit 3. Dezem-
ber 2008 zu erstrecken,
dass seitens des Instruktionsrichters die beantragte Fristerstreckung
stillschweigend gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 eine
ergänzende Beschwerdebegründung zu den Akten reichte, worin er
beantragte, es sei die Vorinstanz aufzufordern, ihm auch noch in die
Aktenstücke A13/3, A14/1, B9/3, B11/1, B16/2, B21/1, B22/1, C1/7,
C2/4, C5/1, C8/1 sowie C11/1 Einsicht zu gewähren, es sei ihm nach
gewährter Akteneinsicht eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen zwecks
Einreichung einer ergänzenden "Beschwerdefrist" anzusetzen, even-
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tuell sei ihm eine Nachfrist von fünf Arbeitstagen anzusetzen, um sei-
ne "Beschwerdefrist" ergänzend begründen zu dürfen,
dass er zur Begründung ausführte, das Motiv seines Asylgesuches sei
weiterhin die Militärdienstverweigerung und er müsse deswegen - nach
einer Leistung des Militärdienstes - mit einer sehr hohen Gefängnis-
strafe rechnen,
dass der gewaltsame militärische Vorstoss der türkischen Armee in
diesem Jahr sowie das erneute Aufflammen weiterer Gewalttaten der
türkischen Armee gegen die kurdische Bevölkerung und der Einsatz
von Angehörigen der kurdischen Bevölkerung gegen diese Minderheit
hinlänglich bekannt seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de - unter Vorbehalt des gestellten Asylantrages - einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG; vgl. nach-
stehende Ausführungen),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb
auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass zunächst hinsichtlich der Akteneinsicht der Beschwerdeführer
rügt, gemäss allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens-
rechts habe er Anspruch auf vollumfängliche Akteneinsicht,
dass der Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 19. No-
vember 2008 die Vorinstanz aufgefordert habe, Einsicht in die Akten
aller Asylverfahren zu gewähren,
dass der Begründung dieser Verfügung an keiner Stelle zu entnehmen
sei, das BFM habe die Möglichkeit, selektiv Akteneinsicht zu gewäh-
ren,
dass mit Bezug auf die erwähnte Zwischenverfügung zunächst klarzu-
stellen ist, dass damit der Vorinstanz keine Verpflichtung zur Einsicht
in alle Akten aller Asylverfahren, sondern lediglich zur Einsicht in die
entscheidwesentlichen Akten aller Asylverfahren auferlegt wurde,
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dass gemäss Art. 26 ff. VwVG den Parteien grundsätzlich Einsicht in
die Akten zu gewähren ist, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben
von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Be-
weismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröff-
neter Verfügungen bezieht (Art. 26 Abs. 1 VwVG), womit unter Art. 26
VwVG sämtliche Aktenstücke fallen, welche grundsätzlich geeignet
sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen,
dass das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 26 VwVG jedoch durch
wesentliche öffentliche und private Geheimhaltungsinteressen be-
schränkt werden kann (vgl. Art. 27 VwVG), wobei in jedem Fall eine
konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehen-
den Interessen nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen und
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist (vgl. EMARK
1994 Nr. 1 E. 4 und 5),
dass verwaltungsinternen Akten, d.h. behördlichen Unterlagen, welche
ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt sind, für die Behand-
lung eines Falles kein Beweischarakter zukommt und lediglich Hilfsmit-
tel bei der Entscheidfindung darstellen, weshalb die Einsicht in diese
Unterlagen nicht bloss ausnahmsweise - bei Vorliegen von etwelchen
überwiegenden Interessen -, sondern, weil sie gar nicht unter die in
Art. 26 VwVG genannten Akten fallen, ohne jegliche Begründung ver-
weigert werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8),
dass es sich bei den Akten A13/3 (Anfrage an ärztlichen Dienst Bun-
desverwaltung), B11/1 (Aktennotiz betreffend Nichteintreten BFF),
B22/1 (interne Verbuchung Ausweispapiere), C2/4 (Administrativ-
akten), C5/1 (Organisation Anhörung), C8/1 (Übermittlungsschreiben)
sowie C11/1 (interner Kopienverteiler) um interne Notizen beziehungs-
weise Akten handelt, weshalb sie als behördliche Unterlagen ohne Be-
weischarakter zu qualifizieren sind und damit nicht dem Einsichtsrecht
unterstehen,
dass das Aktenstück B21/1 (Zwischenverfügung BFF vom 11. Juli
1997 betreffend Aufforderung zur Beweismitteleinreichung) im Akten-
verzeichnis die Bezeichnung „D“ für unwesentliche oder bekannte Ak-
ten trägt und ihm keine entscheidrelevante Bedeutung zukommt, zu-
mal der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 5. August 1997
(Akte B24/1), worin er um Erstreckung der Frist ersuchte, auf diese
Zwischenverfügung Bezug nahm,
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dass es sich beim Aktenstück C1/7 um Akten des G._______
betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft handelt, weshalb der
Beschwerdeführer gehalten ist, sich an die zuständigen kantonalen
Behörden zwecks Akteneinsicht zu wenden,
dass die Frage, ob das Aktenstück C1/7 mit Aufnahme in das Akten-
verzeichnis Gegenstand des Verfahrens geworden ist, offen bleiben
kann, zumal davon auszugehen ist, die im Zusammenhang mit der
Ausschaffungshaft stehenden Dokumente seien dem Beschwerdefüh-
rer bekannt,
dass bei den Aktenstücken A14/1 (Stellungnahme ärztlicher Dienst der
Bundesverwaltung), B9/3 (Akten zur RIPOL-Ausschreibung), B16/2
(Revokation der RIPOL-Ausschreibung) gewichtige öffentliche und pri-
vate Interessen bestehen, welche geeignet sind, den Grundsatz des
Rechtes auf Akteneinsicht einzuschränken (vgl. Art. 27 VwVG, EMARK
1994 Nr. 1 E. 4 und 5),
dass das Schreiben des ärztlichen Dienstes der Bundesverwaltung
(Akte A14/1) dem unter A15/1 abgelegten und zur Edition freigegebe-
nen Dokument entspricht, auf dem zum Schutze der privaten Interes-
sen der involvierten Personen (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) die Na-
men beziehungsweise Referenzzeichen abgedeckt sind,
dass dem Beschwerdeführer somit der wesentliche Inhalt von Akte
A14/1, die ohnehin lediglich im Zusammenhang mit der Erstreckung
der Ausreisefrist im Oktober 1993 steht, bekannt ist,
dass überdies die Vorinstanz auf die Aktenstücke B9/3 (Akten zur
RIPOL-Ausschreibung) und B16/2 (Revokation der RIPOL-Ausschrei-
bung), an deren Geheimhaltung zum Schutze ungehinderter behördli-
cher Verfahrensabläufe ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht
(vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG), in ihrem Entscheid keinen Bezug
nahm und dem Beschwerdeführer ohnehin kein Nachteil entstand,
weshalb ihm gemäss Art. 28 VwVG weder der wesentliche Inhalt die-
ser Aktenstücke offengelegt noch das Recht zur Stellungnahme einge-
räumt werden musste,
dass demnach zusammenfassend das BFM das Recht auf Aktenein-
sicht nicht verletzt hat,
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dass bei dieser Sachlage kein Anlass besteht, dem Beschwerdeführer
die ihm von der Vorinstanz nicht offen gelegten Akten zuzustellen und
ihm eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb der
diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer in den beiden vorangegangenen Asyl-
verfahren geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihren
Entscheiden vom 30. März 1992 sowie vom 28. Mai 1999 geprüft und
sowohl als unglaubhaft als auch als asylirrelevant qualifiziert wurden,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf
die bereits im Rahmen des zweiten Asylgesuches angeführte Refrakti-
on stützt und überdies vorbringt, er fürchte auch Verfolgung, weil die
Gendarmen glauben würden, er halte sich in den Bergen auf, und des-
wegen auch seine Familienangehörigen wiederholt unter Druck setz-
ten,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sowie in der ergänzen-
den Beschwerdebegründung vom 3. Dezember 2008 nicht geeignet
sind, die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des
BFM zu widerlegen,
dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss
konstanter Praxis sowohl der ehemaligen ARK als auch des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfol-
gung darstellt und sich eine andere Beurteilung dann aufdrängt, wenn
die wehrpflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leis-
ten, aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnis-
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mässig strengen Bestrafung rechnen muss (vgl. etwa Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3345/2006 vom 22. September 2008,
D-6717/2006 vom 18. August 2008, E-1813/2008 vom 10. Juli 2008),
dass wehrpflichtige Männer in der Türkei aufgrund der Staatsangehö-
rigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten werden, ohne
dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsab-
sicht des Staates zugrunde liegen würde,
dass die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des
obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie
eingesetzt werden, sehr gering ist und es jedenfalls ausgeschlossen
werden kann, dass dies auf systematische Weise geschieht,
dass eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchset-
zung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht
relevant zu charakterisieren wäre und bisher auch nicht bekannt wur-
de, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ih-
res Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Stra-
fen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer
Ethnie,
dass der Beschwerdeführer überdies eigenen Angaben beziehungs-
weise den Akten zufolge weder jemals ein Aufgebot zur Musterung
noch einen Einrückungsbefehl erhalten hat, weshalb im heutigen Zeit-
punkt noch gar nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer überhaupt mi-
litärdiensttauglich ist (vgl. A14/9, S. 5),
dass sodann angesichts der in den vormaligen Asylverfahren getroffe-
nen Feststellung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen kei-
ne konkreten Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu
einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als Refraktäre
ohne einen solchen spezifischen Hintergrund,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den
weiteren Vorhalten und Feststellungen der Vorinstanz nicht konkret
äussert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 5. November
2008 zu verweisen ist,
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dass der pauschale Vorwurf, die Vorinstanz habe den Untersuchungs-
grundsatz verletzt und ihr Wissen über die Kurden in der Türkei offen-
sichtlich nicht in den Entscheid einfliessen lassen, als nicht stichhaltig
erachtet werden kann,
dass gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu sorgen hat, die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen muss, dieser
Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die ent-
scheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vor-
bringen des Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müs-
sen,
dass aufgrund dieser Umstände die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon
ausgegangen ist, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt
gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen sei-
en, zumal ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt gilt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 286),
dass die Vorinstanz nach einer Würdigung der aktenkundigen Partei-
vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer
gelangt ist, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes darstellt,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der vorinstanzliche Entscheid
hinsichtlich der neuerlichen Beurteilung der Asylvorbringen wie auch
bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzuges auf einer laufen-
den Überprüfung und Beurteilung der aktuellen Situation in der Türkei
beruht, wobei die - zwar kurzen - entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz zur Gesamtbeurteilung der Situation in der Türkei vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt werden,
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dass überdies auch die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er fürchte auch Verfolgung, weil
die Gendarmen glauben würden, er halte sich in den Bergen auf, und
deswegen auch seine Familienangehörigen wiederholt unter Druck
setzten, als konstruiert erscheine, vorliegend zu bestätigen ist, zumal
der Beschwerdeführer dieser Erkenntnis nichts Konkretes entgegenzu-
halten vermag,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das weitere Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf die Rechtsmitteleingabe
und die mit dieser eingereichten Beweismittel zur aktuellen Situation in
der Türkei näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu än-
dern vermögen,
dass bei dieser Sachlage auch keine weitere Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung anzusetzen und der diesbezügliche Antrag
abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass - auch in Berücksichtigung der diesbezüglich eingereichten Be-
weismittel auf Beschwerdeebene - weder die allgemeine Lage im Hei-
matstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer sich gemäss eigenen Angaben zwar in
den letzten 16 Jahren in westeuropäischen Staaten aufhielt, indessen
in der Türkei nach wie vor über nahe Familienangehörige, so seine
Mutter und zwei Brüder, verfügt, mit denen er eigenen Angaben zufol-
ge in ständigen Kontakt stehe, weshalb er in der Türkei nach wie vor
über ein Beziehungsnetz verfügt, das ihn bei seiner Reintegration un-
terstützen kann,
dass keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer an-
gesichts seiner sowohl in seiner Heimat als auch in der Schweiz ge-
wonnenen diversen Berufserfahrungen nicht möglich und zumutbar ist,
sich in seiner Heimat beziehungsweise Herkunftsregion eine wirt-
schaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Beschwerdeführer überdies in der Schweiz und in I._______
über mehrere Verwandte verfügt, welche ihn bei einer Rückkehr
zumindest in finanzieller Hinsicht unterstützen können,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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