B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7226/2016
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Kreisstadt B._______ in der Provinz C._______ – am 8. No-
vember 2001 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte,
dass das damalige BFF (Bundesamt für Flüchtlinge; seit dem 1. Januar
2015: SEM) mit Verfügung vom 22. Juli 2002 das Asylgesuch ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass die damalige Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 17. Januar
2005 die hiergegen erhobene Beschwerde vollumfänglich abwies,
dass der Beschwerdeführer am (…) 2005 eine Schweizer Bürgerin heira-
tete und in der Folge eine kantonale Aufenthaltsbewilligung B erhielt,
dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2016 in der Schweiz erneut
ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) D._______ am 14. November 2016 und der Anhörung durch das
SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) am 21. November 2016 im
Wesentlichen vorbrachte, seine Aufenthaltsbewilligung sei im Jahre 2007
nicht mehr verlängert worden, weil die kantonalen Behörden nicht von ei-
ner echten Ehe ausgegangen seien,
dass seine Ehe im Jahre 2010 offiziell geschieden worden sei,
dass er das zweite Asylgesuch allein deswegen gestellt habe, weil er in der
Schweiz über kein (ausländerrechtliches) Bleiberecht mehr verfüge,
dass er nicht in die Türkei zurückkehren könne, da er seit 15 Jahren nicht
mehr dort gewesen sei und in der Türkei überdies über kein Beziehungs-
netz mehr verfügen würde,
dass er gesund sei,
dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 21. November
2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
wobei ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt wurden,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn ein Ausländer die Schweiz
um Schutz vor Verfolgung nachsuche,
dass auf ein Gesuch gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht einzutreten sei,
wenn kein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG gestellt worden sei, was
beispielsweise der Fall sei, wenn ein Asylgesuch ausschliesslich aus wirt-
schaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht werde,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch allein damit begründet habe,
in der Schweiz über kein Bleiberecht mehr zu verfügen und nicht mehr in
die Türkei zurückkehren zu können, weil er dort seit 15 Jahren nicht mehr
gewesen sei,
dass folglich, da der Beschwerdeführer die Schweiz nicht um Schutz vor
Verfolgung ersuche, auf sein Gesuch in Anwendung von Art. 31a Abs. 3
AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit vorgedruckter Formular-Eingabe vom
23. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
wobei er diese ausschliesslich unter der Rubrik Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs um eine handschriftliche Begründung ergänzte,
dass mit dem vorgedruckten Formular beantragt wurde, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, ihm
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen, fer-
ner sei die aufschiebende Wirkung eventuell wiederherzustellen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, er lebe nunmehr seit 15 Jahren in der Schweiz und sei hier gut
integriert, weshalb es unzumutbar sei, ihn in die Türkei zurückzuschicken,
zumal er zu seinen beiden dort lebenden Brüdern keinen Kontakt habe und
folglich in der Türkei vollkommen auf sich allein gestellt wäre,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 25. November 2016 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vorbehältlich
nachfolgender Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39
E. 3 m.w.H.), weshalb auf die Begehren, seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutre-
ten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG auf ein Gesuch nicht eingetreten wird,
welches die Anforderungen an ein Asylgesuch von Art. 18 AsylG nicht er-
füllt, was namentlich dann gilt, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus
wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird,
dass nach Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen
gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asyl-
gesuch gilt,
dass der Begriff der Verfolgung einen menschlichen Akteur voraussetzt und
dementsprechend auch Gefahren umfasst, die von Bürgerkriegen, allge-
meiner Gewalt oder drohenden Menschenrechtsverletzungen ausgehen
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführte Praxis gemäss
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 18 E. 5), während Ereignisse höhe-
rer Gewalt, die nicht von Menschenhand verursacht wurden (beispiels-
weise Naturkatastrophe, Hungersnot, Dürre), ausgenommen sind,
dass vom Verfolgungsbegriff gemäss Art. 18 AslyG auch Gefahren ausge-
nommen sind, die sich einzig aus der Persönlichkeit und Lebenssituation
der asylsuchenden Person ergeben, wozu insbesondere gesundheitliche
Probleme gehören, selbst wenn diese die (hohe) Schwelle des Schutzbe-
reichs von Art. 3 EMRK überschreiten (vgl. EMARK 2003 Nr. 18 E. 5c),
dass der Beschwerdeführer nicht um Schutz vor einer von Menschen ver-
ursachten Verfolgung, sondern einzig um Legalisierung seines Aufenthalts
in der Schweiz nach Wegfall der ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilli-
gung zum Zweck des Verbleibs in der Schweiz ersucht, womit er die Anfor-
derungen an ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG offenkundig nicht erfüllt,
weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz zu verweisen ist, zumal der Beschwerdeführer seine
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Beschwerde in diesem Punkt nicht respektive genauso wie an der Anhö-
rung begründet,
dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zu-
dem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013
E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staats-
sekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar ist, da der Beschwer-
deführer keine Verfolgung geltend macht,
dass sich die Zulässigkeit des Vollzugs vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK) bestimmt und keine Anhaltspunkte dafür
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auszumachen sind, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt,
dass der Wegweisungsvollzug demnach zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden gesund ist (vgl. act.
B6/15 S. 11 Ziff. 8.02) und über langjährige Berufserfahrung im Gastge-
werbe verfügt (vgl. act. B6/15 S. 6 Ziff. 1.17.05),
dass er zwar behauptet, zu seinen beiden in der Türkei lebenden Brüdern
keinen Kontakt zu haben, weshalb ihn diese bei der Neubegründung einer
Existenz in der Türkei nicht unterstützen würden und er auf sich allein ge-
stellt wäre,
dass es sich hierbei lediglich um eine Behauptung handelt,
dass darüber hinaus in der Schweiz drei weitere Geschwister des Be-
schwerdeführers leben (vgl. act. B6/15 S. 8 Ziff. 3.02), die ihn bei der Wie-
dereingliederung in der Türkei finanziell unterstützen können,
dass somit der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und er über einen gültigen Reisepass verfügt (vgl. act.
B6/15 S. 8 Ziff. 4.02),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
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AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ge-
worden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a AsylG
– ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – allein
schon deshalb abzuweisen ist, weil die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass der eventuell gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung von vorneherein gegenstandslos war, da die Vorinstanz der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, weshalb da-
rauf mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten war,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: