B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7226/2018
Ur t e i l vom 2 5 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Irak,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2015. Zu-
sammen mit mehreren Angehörigen gelangten sie über Syrien und die Tür-
kei nach Griechenland. In der Folge reisten sie durch verschiedene euro-
päische Staaten weiter und erreichten am 21. September 2015 die
Schweiz. Gleichentags stellten sie ein Asylgesuch, woraufhin die Eltern am
29. Oktober 2019 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu ihren
persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Asyl-
gründen befragt wurden. Das SEM hörte B._______ (nachfolgend Be-
schwerdeführerin) am 17. Oktober 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen
an. Da die Zeit für die Anhörung von A._______ (nachfolgend Beschwer-
deführer) an diesem Tag nicht ausreichte, wurde mit ihm am 13. Dezember
2016 eine ergänzende Anhörung durchgeführt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei zwar in E._______ gebo-
ren, ihre Familie sei aber im Jahr 1990 innerhalb der Autonomen Region
Kurdistan (nachfolgend ARK) umgezogen und nach F._______ gegangen.
Dort habe sie geheiratet und sei Mutter von zwei Kindern geworden. Ihre
Probleme gründeten in der Ehe ihrer jüngeren Schwester G._______ mit
H._______, welche von Schlägen und Drohungen geprägt gewesen sei.
Schliesslich habe ihr Vater G._______ nach Hause geholt, H._______
habe sie aber weiterhin angerufen und bedroht. Der Konflikt habe sich zu-
sehends verschlimmert und H._______ habe die ganze Familie bedroht,
insbesondere auch ihren Bruder I._______. Ende 2011 habe ihr Vater ei-
nen (…) erlitten und sei verstorben. Danach habe G._______ sich eine An-
wältin genommen und die Scheidung von H._______ erwirkt. Dieser habe
jedoch zur (…)-Partei ([…]) gehört und sei sehr einflussreich gewesen, zu-
mal er gute Beziehungen zum mächtigen J._______-Clan gehabt habe.
Auch nach der Scheidung habe er ihr, ihrem Ehemann und ihrem Bruder
gedroht, sie zu töten oder ihre Kinder zu entführen. Sie hätten sich deshalb
kurz vor Ende 2012 entschieden, mit der ganzen Familie – insgesamt neun
Personen – nach K._______ zu gehen, da der Einfluss von H._______
nicht über das Gebiet der ARK hinausgegangen sei. Das Leben dort sei
aber schwierig und die Sicherheitslage sehr schlecht gewesen. Dann sei
der "Islamische Staat" (IS) nach K._______ gekommen und die Situation
sei noch schlimmer geworden. Überall habe es Leichen und abgeschla-
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gene Köpfe gegeben. Sie habe befürchtet, dass der IS ihre Kinder rekru-
tieren könnte oder sie töten würde. Schliesslich hätten sie einen Schlepper
gefunden und seien mit dessen Hilfe ausgereist.
B.b Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Anhörung, dass er
aus der Provinz F._______ stamme und nach dem Abschluss der Schule
als (…) gearbeitet habe. Seit dem Alter von neun Jahren habe er in der
Stadt F._______ gewohnt, bis er mit seiner Familie aufgrund der Probleme
mit H._______, dem Ehemann seiner Schwägerin G._______, nach
K._______ umgezogen sei. Anfänglich habe er versucht, in der schwieri-
gen Ehe zwischen seiner Schwägerin und deren Ehemann zu vermitteln.
Er habe sie auch dazu gebracht, wieder zu H._______ zurückzukehren,
nachdem dieser ihm versprochen gehabt habe, dass er sie nicht mehr so
schlecht behandeln werde. Er habe sein Versprechen aber nicht eingehal-
ten und G._______ wiederum geschlagen sowie schliesslich hinausgewor-
fen. Kurze Zeit später sei sein Schwiegervater verstorben und G._______
habe ein Scheidungsverfahren gegen H._______ eingeleitet. Bei
H._______ handle es sich um eine sehr mächtige Person mit vielen Bezie-
hungen. Nachdem er im Scheidungsverfahren gegen H._______ ausge-
sagt habe und die Ehe im (…) 2012 geschieden worden sei, habe dieser
ihn mehrmals mit dem Tod bedroht und auch Drohungen gegen seine Ehe-
frau ausgesprochen. Zudem sei der Druck auf seine Schwiegermutter und
seinen Schwager I._______ sehr gross gewesen und sie hätten sich vor
Vergeltungsmassnahmen von H._______ gefürchtet. Er selbst habe vor al-
lem befürchtet, dass dieser seinen Kindern etwas antun könnte. Weil eine
Reise nach Europa damals zu teuer gewesen sei, seien sie nach
K._______ gegangen. Ein Umzug innerhalb der ARK sei nicht infrage ge-
kommen, weil H._______ dort überall sehr einflussreich gewesen sei. Als
der IS nach K._______ gekommen sei, sei die Situation – gerade für sie
als Kurden – noch schwieriger geworden. Es seien auch viele Leute getö-
tet, gefoltert oder entführt worden. Aus diesem Grund hätten sie K._______
verlassen, was aber erst ein Jahr nach dem Einmarsch des IS möglich ge-
wesen sei.
B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden das Scheidungs-
urteil ihrer Schwester beziehungsweise Schwägerin zu den Akten. Zudem
legten sie die beiden irakischen Nationalitätenausweise der Eltern im Ori-
ginal vor.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018
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– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden,
handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin Geraldine Kronig, beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be-
antragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und als Folge davon die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme. Zudem wurde darum ersucht, das Verfahren mit dem Beschwer-
deverfahren von G._______ und deren Ehemann L._______ zu koordinie-
ren. Weiter wurde in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Als Beschwer-
debeilage wurde insbesondere ein Schreiben der Schulleitung der (…)
M._______ vom 28. November 2018 betreffend die schulische Situation
der beiden Kinder eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen ärztli-
chen Bericht von N._______ vom 26. Dezember 2018 ein, in welchem sich
dieser zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und des Sohnes
C._______ äusserte. Gleichzeitig wies sie auf einen Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 9. Februar 2017 hin, welcher die Ge-
sundheitsversorgung in der ARK thematisiert.
F.
Die Rechtsvertreterin teilte dem Gericht mit Schreiben vom 9. Januar 2019
mit, dass sie ihre Tätigkeit bei der Caritas Schweiz bald niederlegen werde.
Aus diesem Grund ersuchte sie darum, bei Gutheissung des mit der Be-
schwerde gestellten Antrags um unentgeltliche Rechtsverbeiständung den
Beschwerdeführenden die ebenfalls bei der Caritas tätige Isabelle Müller
als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2019 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten und ihr Verfahren werde koordiniert mit
jenen von G._______ und L._______ (Verfahren D-7100/2018 und
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D-7102/2018) behandelt. Gleichzeitig hiess es das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur.
Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin bei.
H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 7. Februar 2019 eine
aktuelle ärztliche Bestätigung über die Behandlung von C._______ zu den
Akten sowie einen entsprechenden Bericht des (…) vom 30. Januar 2019.
I.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 27. Februar 2019 zur Beschwerde
vom 19. Dezember 2018 vernehmen. Daraufhin reichten die Beschwerde-
führenden mit Eingabe vom 14. März 2019 eine Replik ein.
J.
Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 gaben die Beschwerdeführenden zwei
weitere ärztliche Berichte betreffend C._______ – einerseits des (…) vom
20. März 2019 und andrerseits des (…) vom 13. März 2019 – zu den Ak-
ten.
K.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wurden die Dossiers der Familien-
angehörigen der Beschwerdeführerin (N […] [O._______, Mutter], N […]
[I._______, Bruder] und N […] [G._______, Schwester]) beigezogen. Das
SEM hat über deren Asylgesuche ebenfalls mit Verfügung vom 16. Novem-
ber 2018 entschieden und die entsprechenden Entscheide wurden ange-
fochten. Die Verfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht koordiniert
behandelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 6
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
Art. 112 AIG [SR 142.20] sowie BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Vollzug der
Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 16. No-
vember 2018). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft
erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung (Dispositivziffer 3)
nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, es sei nicht
glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat zuletzt für mehr
als zwei Jahre in K._______ gelebt hätten. Die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin zur dort verbrachten Zeit seien sehr oberflächlich und
pauschal ausgefallen. Es entstehe nicht der Eindruck, dass sie das Ge-
schilderte selbst erlebt habe, sondern – namentlich betreffend die Zeit nach
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dem Einmarsch des IS – lediglich vom Hörensagen kenne. Es erstaune
auch, dass sie das Haus kaum verlassen haben wolle und ihre Kinder nicht
zur Schule gegangen seien, obwohl sie bereits vor dem Einmarsch des IS
rund eineinhalb Jahre dort gelebt hätten. Die Ausführungen des Beschwer-
deführers zum Aufenthalt in K._______ seien ebenfalls überwiegend un-
substanziiert ausgefallen. Zwar habe er detaillierte und nachvollziehbare
Angaben zu Geschäften oder Strassennamen machen können, welche er
jedoch auch bei einem Ferienbesuch oder durch Recherche erlangt haben
könne. Auf die Fragen nach spezifischen Erlebnissen oder aussergewöhn-
lichen Informationen über K._______ habe er ausweichend geantwortet.
Weiter habe er die Ausreise aus K._______ sehr oberflächlich geschildert.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der diesbezüglich nicht erlebnis-
nahen oder persönlich gefärbten Aussagen erscheine der behauptete Auf-
enthalt von mehr als zwei Jahren in K._______ nicht glaubhaft, auch wenn
die Beschwerdeführenden möglicherweise einmal dort gewesen seien. Es
entstehe der Eindruck, als versuchten sie, die Asylbehörden über ihren
wahren letzten Aufenthaltsort im Heimatstaat sowie ihre Biografie zu täu-
schen. Dies führe dazu, dass ihre Glaubwürdigkeit als solche in Frage ge-
stellt sei und grundsätzlich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer
gesamten Vorbringen bestünden. Es könne jedenfalls nicht festgestellt
werden, wo sie sich nach dem Ende des Jahres 2012 aufgehalten hätten.
Sie stammten aber aus den von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen, in welche der Vollzug der Wegweisung
nicht grundsätzlich unzumutbar sei. Zwar seien Wegweisungsvollzugshin-
dernisse von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde ihre
Grenzen aber an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der gesuchstellen-
den Personen. Wenn diese – wie vorliegend – ihre Pflichten verletzten und
die Asylbehörden zu täuschen versuchten, sei es nach ständiger Recht-
sprechung nicht deren Aufgabe, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu forschen. Angesichts der unglaubhaften Angaben zum be-
haupteten letzten Aufenthaltsort im Heimatstaat sei es dem SEM nicht
möglich, sich in voller Kenntnis ihrer tatsächlichen persönlichen und fami-
liären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
Es sei jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin Verwandte in
E._______ sowie verschiedenen europäischen Staaten habe und der Be-
schwerdeführer ebenfalls über Angehörige in der ARK verfüge. Diese
könnten ihnen bei einer Wiedereingliederung allenfalls unter die Arme grei-
fen. Zudem hätten beide eine gewisse Schulbildung und Arbeitserfahrun-
gen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die geltend gemach-
ten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin seien
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bereits im Heimatstaat behandelt worden. Sodann seien auch die Interes-
sen der Kinder zu berücksichtigen. Diese hätten – trotz des mehrjährigen
Aufenthalts in der Schweiz – den grössten Teil ihres Lebens im Irak ver-
bracht, wo der ältere auch bereits die Schule besucht habe. Beiden stehe
der grössere Teil ihrer prägenden Jugendjahre noch bevor und es sei da-
von auszugehen, dass sie mit den Lebensgewohnheiten und Traditionen
des Heimatstaates nach wie vor vertraut seien. Es sei daher anzunehmen,
dass sie sich bei einer Rückkehr in die Heimat dort rasch wiedereingliedern
könnten.
4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass die Ausführun-
gen zum Aufenthalt im K._______ glaubhaft seien. Der Beschwerdeführer
habe nicht nur ihr Wohnquartier in K._______ beschreiben können, er habe
beispielsweise auch den lokalen Supermarkt erwähnt, dessen Besitzer
ebenfalls Kurde gewesen sei, weshalb sie oft dort eingekauft hätten. Diese
Informationen liessen sich ebenso wenig wie die von ihm erwähnten De-
tails – der Standort von Lichtsignalen, der Eingang der Garage P._______
oder die Apotheke Q._______ – der von der Vorinstanz zitierten Karte ent-
nehmen. Weiter habe er auf die Frage, ob er Angriffe gegen zivile oder
geschützte Objekte gesehen habe, geantwortet, dass er zwar nichts mit
eigenen Augen gesehen habe, aber als R._______ explodiert worden sei,
sei dies sehr nahe bei ihnen gewesen. Die Vorinstanz führe in ihrer Verfü-
gung aus, es sei auffällig, dass er die Zerstörung von R._______ nicht ge-
sehen habe, obwohl er im gleichen Quartier gewohnt haben wolle. Der Be-
schwerdeführer habe jedoch von sich aus erwähnt, dass die R._______-
Moschee zerstört worden sei und er dies mitbekommen habe. Es sei daher
nicht korrekt, an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu zweifeln, nur weil
er die Zerstörung nicht mit eigenen Augen gesehen habe. Die Beschwer-
deführerin habe mehrmals angegeben, aus Angst ihr Haus in K._______
praktisch nie verlassen zu haben. Angesichts der dortigen Sicherheitslage
und der vom IS verhängten Verhaltensregeln für die Bevölkerung er-
scheine dies logisch und nachvollziehbar. Die unterschiedlichen Kennt-
nisse der beiden Elternteile seien denn auch typisch für das Leben in
K._______, bei welchem die Männer arbeiten gingen und die Frauen zu
Hause blieben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Aussagen sei es
somit als glaubhaft anzusehen, dass die Beschwerdeführenden zuletzt in
K._______ gelebt hätten, zumal ihre Angaben keine wesentlichen Unge-
reimtheiten enthielten und die Dichte ihrer Erzählungen auf eigene Erleb-
nisse schliessen lasse.
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Sodann treffe es zwar zu, dass die Beschwerdeführenden aus der ARK
stammten. Die Lage dort sei jedoch sehr angespannt, da die Region durch
die hohe Zahl von syrischen Flüchtlingen belastet sei und sich auch viele
intern Vertriebene aus dem Irak dort niedergelassen hätten. Die Bevölke-
rung könne deswegen nur mangelhaft mit Strom und Wasser versorgt wer-
den und es bestünden Probleme bei der Abfallentsorgung. Infolge eines
schweren Erdbebens im Jahr 2017 seien zudem viele Schäden an der Inf-
rastruktur entstanden und es fehle an Ressourcen für den Wiederaufbau.
Schliesslich habe das Unabhängigkeitsreferendum zu steigenden politi-
schen Spannungen zwischen den kurdischen Behörden und der Zentralre-
gierung geführt. Aufgrund dieser Umstände gestalte sich die Rückkehr für
Familien mit Kindern besonders schwierig, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung für die Beschwerdeführenden nicht zumutbar sei.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Zu-
mutbarkeit bei Familien mit Kindern grundsätzlich nur mit grosser Zurück-
haltung zu bejahen. Zudem seien die Behörden gehalten, das Kindeswohl
vorrangig zu berücksichtigen. Vorliegend würden sich die beiden Kinder
seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten und die Schule besuchen.
Der Einstieg sei ihnen sehr schwer gefallen; mittlerweile würden sie aber
gut Deutsch sprechen und aufgrund der ihnen gewährten individuellen Un-
terstützung Fortschritte machen. Eine Wegweisung in den Nordirak hätte
eine erneute Eingewöhnung zur Folge und wäre für die beiden Jugendli-
chen mit grossen Schwierigkeiten verbunden. Sie befänden sich – entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz – bereits in einem Alter, welches sehr
prägend sei. Sie hätten denn auch grosse Mühe gehabt, sich in der
Schweiz einzugewöhnen, und eine erneute Veränderung, nachdem sie ge-
rade wieder Vertrauen gefasst hätten, liefe klar dem Kindeswohl zuwider.
Zudem sei die wirtschaftliche und soziale Lage in der ARK äusserst ange-
spannt und der Wettbewerb um Arbeitsstellen sehr hoch. Zwar verfüge der
Beschwerdeführer über Arbeitserfahrung, er habe aber bereits vor der Aus-
reise lediglich als selbständiger (…) gearbeitet. Es könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sei, eine si-
chere Arbeitsstelle zu erhalten. Die Beschwerdeführerin habe zwar in ei-
nem (…) gearbeitet, sei aber seit vielen Jahren Hausfrau, weshalb es für
sie sehr schwierig wäre, eine Arbeit zu finden. Die Familie sei auch vor der
Ausreise über längere Zeit auf ihre Ersparnisse angewiesen gewesen.
Nachdem sie zur Finanzierung der Flucht ihr gesamtes Hab und Gut hätten
verkaufen müssen, verfügten sie über kein Vermögen mehr. Es sei höchst
wahrscheinlich, dass ihre Existenz in der ARK gefährdet wäre. Zudem ver-
fügten sie in der Heimat über kein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz.
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Sie seien zwar in der ARK aufgewachsen; die Eltern des Beschwerdefüh-
rers seien jedoch verstorben und zu den übrigen Familienmitgliedern habe
er keinen Kontakt. Die nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin hiel-
ten sich aufgrund des Konflikts ihrer Schwester mit deren Ex-Ehemann
ebenfalls in der Schweiz auf. Somit könnten sie bei einer Rückkehr nicht
auf ein bestehendes familiäres und soziales Netz zurückgreifen. Sie hätten
in der ARK auch stets zur Miete gewohnt und ihre Wohnsituation wäre an-
gesichts des sehr teuren Wohnraums nicht gesichert. Es handle sich bei
ihnen um eine vierköpfige Familie und es sei für sie ungleich schwieriger,
eine Wohnung zu finden, als für einen alleinstehenden jungen Mann. Der
Wegweisungsvollzug erweise sich daher auch aus individuellen Gründen
als unzumutbar.
4.3 Im ärztlichen Bericht von N._______ vom 26. Dezember 2018 wurde
festgehalten, dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen (…) leide
und medikamentös behandelt werde. Daneben müssten verschiedene
Substrate substituiert und regelmässig kontrolliert werden. Der Sohn
C._______ leide an chronischen (…), welche derzeit interdisziplinär am
(…) abgeklärt würden. Mit separater Eingabe vom 7. Februar 2019 wurde
diesbezüglich ein Bericht des (…) vom 30. Januar 2019 eingereicht.
4.4 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinem Entscheid und den
Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Ergänzend führte es aus,
dass in der Einschätzung der Schulleitung der (…) M._______ zwar davon
gesprochen werde, die Kinder hätten zu Beginn Anpassungsschwierigkei-
ten gehabt. Auch wenn anzuerkennen sei, dass Veränderungen eine Her-
ausforderung darstellten, sei nicht davon auszugehen, dass dadurch das
Kindswohl gefährdet sei. Im erwähnten Schreiben werde zudem von einer
Traumatisierung der Kinder gesprochen. Da es sich dabei aber nicht um
einen ärztlichen Bericht handle, könnten daraus keine konkreten Rück-
schlüsse auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden ge-
zogen werden.
4.5 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Lehrper-
sonen der Kinder tatsächlich nicht um medizinische Fachkräfte handle,
welche eine Traumatisierung diagnostizieren könnten. Sie würden aber
sehr viel Zeit mit den Kindern verbringen und deren Verhalten sowohl beim
Lernen als auch im Umgang mit anderen Personen wahrnehmen. Entspre-
chend sei deren Einschätzung durchaus ein gewisses Gewicht beizumes-
sen. Zudem sei der ältere Sohn C._______ wegen noch nicht genau diag-
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nostizierten Beschwerden in Behandlung. Diesbezüglich liefen noch Abklä-
rungen, welche gemäss Auffassung der behandelnden Ärztin im Irak nicht
möglich wären.
4.6 Schliesslich legten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 21. Mai
2019 weitere ärztliche Unterlagen von C._______ vor. Der Bericht des (…)
vom 13. März 2019 hält fest, dass C._______ seit längerem an Schmerzen
in (…) leide, welche stetig zugenommen hätten und bei Belastung anstei-
gen würden. Es bestehe ein (…) der (…), dessen Ursache trotz umfangrei-
cher Abklärungen nicht habe festgestellt werden können. Insbesondere
gebe es keine Hinweise für eine (…). Im Bericht des (…) vom 20. März
2019 wurde dargelegt, dass grundsätzlich eine (…) sowie eine (…) mit jähr-
lichen Verlaufskontrollen empfohlen werde. Angesichts des Umstands,
dass die Familie allenfalls nicht in der Schweiz bleiben könnte, sei es auch
möglich, eine (…) durchzuführen. Die Wahrscheinlichkeit, dadurch einen
eindeutigen Befund zu erhalten, sei jedoch eher gering. Noch durchgeführt
werde dagegen eine Überprüfung der (…).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da-
rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5
E. 2.2).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als
zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Das SEM erachtete es als nicht glaubhaft, dass sich die Beschwer-
deführenden im Heimatstaat zuletzt in K._______ aufgehalten haben. Ent-
gegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung sind aber die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Leben in K._______ durchaus substan-
ziiert ausgefallen. Er beschrieb das Wohnquartier, Läden und Geschäfte in
der Umgebung sowie seinen Berufsalltag und konnte beispielsweise die
Lage von Lichtsignalen, Tankstellen und Kreuzungen erklären (vgl. A29,
F50 ff., F66 ff.). Seine diesbezüglichen Angaben deuten darauf hin, dass
er zumindest für eine gewisse Zeit im Quartier S._______ in K._______
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Seite 13
gewohnt hat. Das von ihm dargelegte Wissen entspricht gerade nicht dem,
was typischerweise erlernt wird über eine bestimmte Gegend oder auf ei-
ner Landkarte ersichtlich ist. Vielmehr berichtete er von alltäglichen Dingen
wie Lebensmittelläden, der lokalen Apotheke und der Tankstelle. Zwar trifft
es zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Leben in
K._______ weitaus weniger Substanz aufweisen und sich im Wesentlichen
darauf beschränken, dass sie praktisch nicht hinausgegangen sei und das
Leben – insbesondere nach dem Einmarsch des IS – von Angst geprägt
gewesen sei (vgl. A25, F108 f. und F116 ff.). Ihre Schilderungen decken
sich jedoch mit den Angaben ihrer Angehörigen, wonach die Frauen mehr-
heitlich zu Hause geblieben seien und ihr Ehemann sowie ihr Bruder gear-
beitet hätten. Letzterer vermochte denn auch ebenso wie der Beschwerde-
führer erheblich detailliertere Angaben zur Stadt K._______ und dem Le-
ben dort zu machen (vgl. Akten N […], A24, F26 ff.), als dies die Beschwer-
deführerin, ihre Mutter, ihre Schwester sowie die Schwägerin konnten. Im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist es daher als glaubhaft zu erachten,
dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise zuletzt in K._______ ge-
lebt haben. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob ein Wegweisungsvollzug in
die ARK dennoch als zumutbar einzustufen ist.
5.3.3 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich
die Konfliktlage im Irak durch eine grosse Dynamik und Volatilität aus-
zeichne, womit allgemeine Aussagen über die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren würden. Die Einnahme von diver-
sen Ortschaften im Zentralirak durch den IS habe zu einer grossen Flücht-
lingswelle in die irakischen Nordprovinzen geführt. Deren Auswirkungen
auf die Sicherheits- und Versorgungslage für Einheimische seien jedoch
nicht derart gravierend, dass generell von einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Die Lage in den
angrenzenden Distrikten in den Provinzen Ninawa, Salah ad-Din und
Diyala habe sich zudem wesentlich verändert, nachdem der Krieg gegen
die Terrormiliz IS von der irakischen Regierung für beendet erklärt worden
sei. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb nach wie vor grundsätzlich zu-
mutbar.
5.3.4 Im Urteil BVGE 2008/5 – in dem eine einlässliche Auseinanderset-
zung mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei
damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleima-
niya) stattfand – hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich sowohl
die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Ver-
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hältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenom-
mene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist,
wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, ins-
besondere E. 7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (als
Referenzurteil publiziert) wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbar-
keitspraxis neuerlich überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass in den vier
Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen sei. Diese Ein-
schätzung ist auch nach dem am 25. September 2017 in der ARK durch-
geführten Referendum, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für
die Unabhängigkeit vom Irak votierte, gültig. Der Wegweisungsvollzug in
die ARK ist nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den
begünstigenden individuellen Faktoren – insbesondere denjenigen eines
tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – ist angesichts der Belastung
der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Inter-
nally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht bei-
zumessen (vgl. auch die Urteile des BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017
E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. August 2017 E. 6.3.3 und D-7841/2016 vom
6. September 2017 E. 7.4).
5.3.5 Die Beschwerdeführerin stammt ursprünglich aus E._______, wo
nach wie vor verschiedene Verwandte von ihr leben. Neben der alten
Grossmutter sind dies namentlich ein Onkel mütterlicherseits und mehrere
Tanten väterlicherseits sowie deren Kinder (vgl. A25, F14 f.). Mit diesen
steht sie immer noch in Kontakt, wenn auch offenbar nur sporadisch (vgl.
A25, F16). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge keinen Kontakt zu seinen Eltern, den vier Brüder und den beiden
Schwestern, welche in der Provinz F._______ gelebt hätten (vgl. A29, F33
ff). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin Angehörige in
E._______ hat, ist von einem tragfähigen familiären Beziehungsnetz aus-
zugehen. Sodann haben die Beschwerdeführenden mehrere Jahre die
Schule besucht (vgl. A7, Ziff. 1.17.04 und A8, Ziff. 1.17.04). Zwar verfügt
die Beschwerdeführerin nur über geringe Arbeitserfahrungen in einem (…),
da sie seit ihrer Heirat zu Hause gewesen sei (vgl. A8, Ziff. 1.17.05). Ihr
Ehemann hat jedoch stets als (…) gearbeitet (vgl. A29, F22) und für den
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Unterhalt der Familie gesorgt. Auch während des Aufenthalts in K._______
war der Beschwerdeführer erwerbstätig, sofern es jeweils Arbeit gegeben
habe (vgl. A29, F46 und F54). Es ist daher davon auszugehen, dass er
zukünftig wiederum in der Lage sein wird, im Heimatstaat ein ausreichen-
des Einkommen für den Lebensunterhalt seiner Familie zu erwirtschaften.
Weiter verfügen die Beschwerdeführenden zwar in der ARK nicht über ein
in ihrem Eigentum stehendes Haus. Angesichts ihres verwandtschaftlichen
Beziehungsnetzes in der Region um E._______ ist jedoch anzunehmen,
dass sie mit Hilfe ihrer Angehörigen in der Lage sein werden, eine ange-
messene Unterkunft für die Familie zu finden. Sodann haben die Be-
schwerdeführenden verschiedene im Ausland lebende Verwandte, welche
sie bei der Wiedereingliederung im Heimatstaat allenfalls wirtschaftlich un-
terstützen könnten. Die Beschwerdeführerin hat je einen Onkel väterlicher-
seits in Deutschland, in den Niederlanden und in Grossbritannien (vgl. A8,
Ziff. 3.03), eine Tante in Schweden sowie einen Onkel mütterlicherseits in
Deutschland (vgl. A25, F14). Zudem lebt ein Onkel des Beschwerdeführers
in Amerika (vgl. A29, F44). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszu-
gehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
würden.
5.3.6 Das Kindswohl stellt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen ge-
wichtigen Faktor dar, welcher zu berücksichtigen ist. Dies ergibt sich aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Bei der Beurteilung ist zu differenzie-
ren, ob sich das Kind in einem jungen, stark von der Familie geprägten
Alter befindet, oder ob es sich es um einen langjährig anwesenden Jugend-
lichen handelt. Bei einem adoleszenten Kind ist abzuwägen, wie intensiv
und prägend die Bindungen sind, welche es im Aufenthaltsstaat eingegan-
gen ist, und ob die Integration derart weit fortgeschritten ist, dass von einer
Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden muss (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2009/28 E. 9.3.2 m.w.H.).
Vorliegend sind die beiden Kinder zurzeit (…) beziehungsweise (…) Jahre
alt und halten sich seit rund vier Jahren in der Schweiz auf. Damit haben
sie zwar eine nicht unerhebliche Zeitspanne hierzulande verbracht, wobei
sich der Ältere bereits in den prägenden Jugendjahren befindet. Der Auf-
enthalt in der Schweiz dauert aber noch nicht derart lang, als dass bereits
deshalb von einer Entwurzelung ausgegangen werden müsste. Gewisse
soziale Bindungen ausserhalb der Kernfamilie dürften zwar bei beiden Kin-
dern bestehen. Auch unter Berücksichtigung des eingereichten Berichts
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der Schule M._______ ist jedoch noch nicht von einem allzu hohen Grad
der Integration auszugehen. Zwar wird berichtet, dass die beiden Kinder in
ihren jeweiligen Klassen langsam Anschluss gefunden hätten und auf eng-
maschige Betreuung angewiesen seien. Dies lässt jedoch noch nicht auf
ausserordentlich enge Bindungen zu in der Schweiz lebenden Bezugsper-
sonen schliessen. Zudem vermag die Tatsache, dass es für die Kinder im
Irak keine mit dem schweizerischen Schulsystem vergleichbaren Schulen
respektive Unterstützungsmöglichkeiten gibt, der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht entgegenzustehen. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände des vorliegenden Falles ist es den beiden Kindern zu-
zumuten, mit ihrer Familie und den weiteren Verwandten in den Nordirak
zurückzukehren, auch wenn dies zweifellos erneut mit gewissen Einge-
wöhnungsschwierigkeiten einhergehen wird. Diese sind jedoch nicht als
derart gravierend zu erachten, als dass davon ausgegangen werden
müsste, das Kindeswohl stehe dem Vollzug der Wegweisung entgegen.
5.3.7 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem ärztlichen Bericht vom
26. Dezember 2018 an einer (…), welche medikamentös behandelt werden
müsse. Zudem liege ein ausgeprägter Substratmangel vor ([…]), welcher
regelmässig kontrolliert und substituiert werden müsse. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die dahingehenden gesundheitlichen Probleme bereits
im Irak bestanden (vgl. A25, F143). Eine entsprechende Operation sei zwar
nicht erfolgreich gewesen, die benötigten Tabletten waren aber offenbar
sowohl in F._______ als auch in K._______ erhältlich (vgl. A25, F152 und
F155). Konkrete Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin die erfor-
derlichen Medikamente im Irak nicht mehr erhalten würde oder dass sie
auf zusätzliche Medikamente angewiesen wäre, welche im Heimatstaat
nicht verfügbar seien, sind nicht ersichtlich. Zudem besteht die Möglichkeit,
medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Sodann leidet der ältere Sohn C._______ an einem (…) (…) betreffend,
dessen Ursache trotz umfangreichen Abklärungen nicht genau festgestellt
werden konnte. Als mögliche Behandlung wurde eine (…) empfohlen und
allenfalls ein (…) (vgl. Bericht des (…) vom 13. März 2019). Vor dem Hin-
tergrund eines möglichen Wegzugs in den Irak wurde auch eine (…) in Be-
tracht gezogen, da unklar sei, ob eine solche im Heimatstaat möglich wäre.
Die Wahrscheinlichkeit, hierdurch einen eindeutigen Befund zu erhalten,
wurde aber als eher gering eingestuft (vgl. Bericht des (…) vom 20. März
2019). Daraus folgt, dass bezüglich der Beschwerden von C._______ in
erster Linie eine Symptombehandlung möglich ist in Form einer (…) sowie
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(…). Ob zwischenzeitlich eine derartige Behandlung begonnen wurde, ist
aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Zumindest hinsichtlich der
(…) ist festzuhalten, dass eine solche in der ARK grundsätzlich erhältlich
ist (vgl. dazu Urteil des BVGer E-7215/2018 vom 12. Dezember 2019
E. 7.2.3 m.H.). Es ist davon auszugehen, dass C._______ nötigenfalls
auch im Heimatstaat Zugang zu einer solchen Behandlung hat, auch wenn
es – insbesondere aufgrund des Drucks auf das Gesundheitssystem durch
die grosse Anzahl an IDP – zu Wartezeiten kommen kann. Sollte die The-
rapie in der Schweiz bereits begonnen haben, wäre auch anzunehmen,
dass C._______ in der Lage ist, (…). Es ist somit nicht von einer medizini-
schen Notlage auszugehen, welche dem Vollzug der Wegweisung entge-
genstünde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine
solche nicht bereits deswegen vorliegt, weil im Heimatstaat keine dem
schweizerischen Standard entsprechende Behandlung möglich ist (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
5.3.8 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug sowohl in
allgemeiner als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Auf
die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom
14. Januar 2019 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten.
7.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde den Beschwerdeführenden
lic. iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. In der
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Beschwerdeschrift wurde von der damaligen Rechtsvertreterin ein zeitli-
cher Aufwand von acht Stunden geltend gemacht, zuzüglich Mehrwertsteu-
ern und Spesen. Das Mandat wurde unmittelbar nach Beschwerdeerhe-
bung von der heutigen Rechtsvertreterin übernommen, welche auch die
Schwester respektive Schwägerin der Beschwerdeführerin und deren Fa-
milie vertrat (Verfahren D-7100/2018 und D-7102/2018). Eine aktuelle Kos-
tennote wurde nicht eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann
jedoch verzichtet werden, da sich die Aufwendungen für das vorliegende
Verfahren – unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfakto-
ren (vgl. Art. 9 – 13 VGKE) – mit ausreichender Zuverlässigkeit abschätzen
lassen. Der in der Beschwerdeschrift geltend gemachte zeitliche Aufwand
von acht Stunden erscheint insbesondere vor dem Hintergrund, dass nur
der Vollzug der Wegweisung angefochten wurde, als überhöht. Zu berück-
sichtigen ist dagegen der Aufwand für die verschiedenen weiteren Einga-
ben, darunter die Replik sowie die Einreichung von Arztberichten. Insge-
samt erscheint ein amtliches Honorar für das gesamte Verfahren von
Fr. 1'300.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) als ange-
messen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1'300.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: