B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7227/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Mejreme Omuri,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 2. November 2016 / N_________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 26. Mai 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 19. Juni 2015 und
– im Beisein seiner damaligen Rechtsvertreterin – anlässlich der Anhörung
vom 1. September 2016 im Wesentlichen angab, nach dem Tod seines Va-
ters und wegen der Krankheit ihrer Mutter habe er die Verantwortung für
seine Geschwister übernehmen müssen, was ihn sehr belastet habe,
dass er im Weiteren befürchtet habe, in den eritreischen Militärdienst ein-
berufen zu werden, weshalb er im September 2014 illegal nach Äthiopien
und nach mehrmonatigem Aufenthalt in B.________ über Libyen und Ita-
lien in die Schweiz gelangt sei,
dass eine am 29. Mai 2015 durchgeführte Altersbestimmung ein Knochen-
alter von vierzehn Jahren ergab,
dass das SEM – mit am 3. November 2016 eröffnetem – Entscheid vom
2. November 2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies und
dessen Wegweisung anordnete, indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit auf den 21. Novem-
ber 2016 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 22. November
2016 aufgegebener Eingabe gegen diese Verfügung Beschwerde erhob,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft beantragte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG ersucht wurde,
dass mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und Frau MLaw Mejreme Omuri, Ber-
ner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche Rechtsvertre-
terin dem Beschwerdeführer beigeordnet wurde,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 27. Dezember 2016, wel-
che der Rechtsvertreterin am 28. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht
wurde, die Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde somit als
nicht aussichtslos erachtet wurde, einer Behandlung der Beschwerde im
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Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht
entgegensteht,
dass dies namentlich dann der Fall ist, wenn sich die Beschwerde aufgrund
neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des
Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil
des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den Voraussetzungen auch
BVGE 2013/11 E. 5.1),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend mangels kon-
kretem Kontakt des Beschwerdeführers zu den Militärbehörden eine be-
gründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung ver-
neinte, eine Einschätzung, auf welche auf Beschwerdeebene nicht näher
eingegangen wird,
dass es im Weiteren zu Recht die geltend gemachten Schwierigkeiten
in der Familie als nicht asylrelevant erachtet hat,
dass es die weitere Angabe der Beschwerdeführerin, illegal ausgereist
zu sein, unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit als nicht asyl-
relevant erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung
davon ausging, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe,
dass im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 das Gericht
jedoch zum Schluss kam, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhal-
ten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreiche,
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dass damit implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt wurde, weshalb
die in Ziff. 2.3 Bst. b (S. 5) der Beschwerdeschrift erhobene Rüge, das SEM
sei unter Verletzung der in BVGE 2010/54 festgelegten Grundsätze von
der Rechtsprechung des BVGer abgewichen, fehl geht,
dass sich im Übrigen aus BVGE 2010/54 auch deshalb für die vorliegende
Konstellation nichts ableiten lässt, weil die langjährige bisherige Praxis der
Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Ge-
richts beruhte,
dass gemäss der aktuellen Praxis des BVGer eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn zusätzliche An-
knüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen
(vgl. erwähntes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert),
dass das Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Anbetracht der Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keinerlei behördlichen
Kontakt hatte, zu verneinen ist,
dass somit das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men wurde, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2016 das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage von der Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers auch im jetzigen Zeitpunkt auszugehen ist,
weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden,
dass der Beschwerdeführer – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
13. Dezember 2016 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau MLaw Mejreme
Omuri, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, als amtliche
Rechtsvertreterin eingesetzt wurde,
dass der in der Kostennote vom 21. November 2016 aufgeführte Stunden-
ansatz von Fr. 180.– zu hoch ist, beträgt der Stundenansatz für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwi-
schenverfügung vom 13. Dezember 2017 festgehalten, in der Regel
Fr. 100.– bis Fr. 150.– ,
dass somit, von einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, der
Rechtsvertreterin ein Honorar von total Fr. 860.– (inklusive Mehrwertsteuer
und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entrichten ist (vgl. Art. 12 und Art.
14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 860.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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