B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7227/2018
mel
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung vom 15. November 2018 / N (…).
D-7227/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, Provinz Dohuk, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 7. November 2015 in Richtung Türkei. Am 1. Dezember 2015
reiste er von Deutschland herkommend illegal in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nach. Am 18. Dezember 2015 wurde er dort zu seiner
Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitli-
chen Problemen gewährt. Das SEM hörte ihn sodann am 10. Oktober 2016
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe Probleme gehabt mit den kurdischen Be-
hörden sowie der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK). Die PKK sei in sei-
nem Dorf stationiert gewesen, und er sei ab dem Jahr 2013 immer wieder
aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er aber abge-
lehnt habe. Zuletzt hätten die PKK-Leute ihm gedroht, indem sie ihm ge-
sagt hätten, sie würden einen anderen Weg finden, um ihn zu sich zu ho-
len. Die kurdische Regionalregierung habe ihn ihrerseits – zu Unrecht –
verdächtigt, mit der PKK zusammenzuarbeiten. Daher sei er am 26. Okto-
ber 2015 von der Spezialeinheit «Dohuk Parasten» verhaftet worden. Wäh-
rend der Haft sei er jeden Tag gefragt worden, was er für die PKK mache.
Am 4. November 2015 sei er wieder freigelassen worden. Der «Parasten»
habe ihm mit Freiheitsentzug gedroht, falls er weiterhin mit der PKK ver-
kehre. Nach seiner Entlassung sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, son-
dern direkt zu seinem Onkel nach Dohuk gegangen. Sein Onkel habe für
ihn die Flucht ins Ausland organisiert. In der Folge sei er am 7. November
2015 aus Irak ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er sowohl sei-
tens der PKK als auch des kurdischen Geheimdienstes eine erneute Ver-
folgung.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens lediglich eine Kopie seiner Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug.
D-7227/2018
Seite 3
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 19. Dezember 2018
liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid anfechten. Dabei wurde be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; der Beschwerdefüh-
rer sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei (alle in Kopie): die ange-
fochtene vorinstanzliche Verfügung, eine Vollmacht vom 30. November
2018, ein Internetausdruck von EasyTrack (Post) sowie eine Bestätigung
der Fürsorgeabhängigkeit vom 3. Dezember 2018.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
4. Januar 2019 gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung
(aArt. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31] wurde ebenfalls gutgeheissen, und
dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechts-
beistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung innert Frist eingeladen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2019 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 15. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter seine Kos-
tennote zu den Akten.
D-7227/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-7227/2018
Seite 5
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, der Beschwerdeführer habe das Vorbringen, wonach er von der
PKK mehrfach zur Zusammenarbeit aufgefordert und unter Druck gesetzt
worden sei, nur vage geschildert. Angesichts dessen, dass er eigenen An-
gaben zufolge Dutzende oder Hunderte Besuche durch die PKK erhalten
habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er zu diesen Kontakten viel detail-
liertere Angaben hätte machen können. Die geltend gemachte Bedrohung
durch die PKK könne daher nicht geglaubt werden. Im Übrigen sei davon
auszugehen, dass die kurdischen Behörden grundsätzlich fähig und wil-
lens seien, ihren Bürgern Schutz vor Bedrohungen durch nicht staatliche
Akteure zu gewähren. Der Beschwerdeführer hätte daher die Behörden um
Schutz vor der PKK ersuchen können. Seine Begründung, weshalb er dies
unterlassen habe, vermöge nicht zu überzeugen. Die geltend gemachte
Bedrohung durch die PKK sei zudem vage und allgemein geblieben, und
es sei nicht anzunehmen, dass er im heutigen Zeitpunkt deswegen noch
Probleme bekommen würde. Die dargelegte Verfolgung durch die PKK sei
aus diesen Gründen auch nicht asylrelevant. Im Weiteren habe der Be-
schwerdeführer auch die Probleme mit dem «Parasten» unsubstanziiert
geschildert. Er habe überdies nicht überzeugend darlegen können, wes-
halb er nach seiner Freilassung mit einer erneuten Festnahme hätte rech-
nen müssen. Seine Aussagen würden nicht den Eindruck erwecken, als
hätte er die geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt. Zudem wür-
den seine Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch
den «Parasten» Widersprüche enthalten. So habe er insbesondere unter-
schiedliche Angaben hinsichtlich der seitens des «Parasten» ihm gegen-
über erhobenen Vorwürfe gemacht. Ferner habe er ausgesagt, der «Pa-
rasten» hätten gewusst, dass er Minen entschärfe; allerdings sei er im Zeit-
D-7227/2018
Seite 6
punkt seiner Verhaftung eigenen Angaben zufolge gar nicht mehr als Mi-
nenentschärfer tätig gewesen. Aus diesen Gründen seien die Vorbringen
in Bezug auf die Verhaftung durch den «Parasten» ebenfalls unglaubhaft.
Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und das Asylgesuch sei abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete
das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Dabei führte es betreffend
die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs insbesondere aus, der Beschwer-
deführer stamme aus der nordirakischen Provinz Dohuk, und dort herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin sei
somit grundsätzlich zumutbar. Sodann sprächen auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs. Der Beschwerdeführer sei
jung und gesund und verfüge über eine ausreichende Schulbildung, um auf
dem Arbeitsmarkt Perspektiven zu haben. Zudem sei er in der Vergangen-
heit für ein ausländisches Unternehmen als Minenentschärfer tätig gewe-
sen. Im Weiteren verfüge er am Herkunftsort über ein grosses familiäres
Beziehungsnetz, und seine Eltern könnten ihm eine Unterkunft bieten. Er-
gänzend sei auf das Rückkehrhilfe-Angebot der Schweiz zu verweisen.
4.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe kon-
sistent angegeben, dass er mit der PKK und den kurdischen Behörden
Probleme gehabt habe. Sein Heimatdorf liege in der Nähe der türkisch-
irakischen Grenze. Die Türkei führe dort seit Juli 2015 ununterbrochen Ar-
tillerie- und Luftangriffe auf die Bergregionen der autonomen Region Kur-
distan (ARK) durch. Türkische Soldaten seien sogar auf nordirakisches Ge-
biet vorgedrungen. Bei diesen Angriffen seien bisher schon mehrere Hun-
dert Kämpfer der PKK getötet worden. Dies zeige, dass die PKK tatsächlich
in der Heimatregion des Beschwerdeführers aktiv sei. Dieser Umstand sei
bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Dro-
hungen seitens der PKK zu berücksichtigen. Seine Familie sei einer der
wohlhabenden Familien im Dorf gewesen, und er sei der älteste Sohn.
Falls er sich der PKK angeschlossen hätte, wäre dies für die PKK ein wich-
tiger Gewinn gewesen. Deshalb hätten sie ihn zunächst zu überreden ver-
sucht und erst später mit «anderen Wegen» gedroht. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die PKK nicht sehr detailliert
beschrieben habe, bedeute nicht, dass diese nicht wahr sei. Er habe ge-
naue Angaben über Ort, Datum sowie Art und Weise der Bedrohungssitu-
ation gemacht. Im Übrigen sei nicht die Bedrohung durch die PKK flucht-
auslösend gewesen, sondern die Verhaftung durch den «Parasten». Für
die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft spiele es zudem keine Rolle, ob
der Beschwerdeführer wegen der Drohungen durch die PKK im heutigen
Zeitpunkt noch gefährdet wäre; massgeblich sei der Zeitpunkt der Flucht.
D-7227/2018
Seite 7
Sodann wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe entgegen der
Auffassung der Vorinstanz genügend detaillierte Angaben über die Um-
stände seiner Verhaftung durch den «Parasten» gemacht. Er habe die ihn
verhaftenden Personen, den Raum, in welchem er gefangen gehalten wor-
den sei, sowie seine Gefühle während dieser Zeit beschrieben. Es treffe
nicht zu, dass er sich widersprochen habe: Seine Aussage in der BzP, wo-
nach man ihm vorgeworfen habe, zusammen mit der PKK Schleppertätig-
keiten auszuüben, sei von der Vorinstanz falsch ausgelegt worden. Die ihm
vorgeworfene Zusammenarbeit mit der PKK umfasse auch die Schlepper-
tätigkeit. Es sei ihm anlässlich der BzP nicht erlaubt worden, detailliertere
Angaben zu machen. Die Vorinstanz habe sodann auch seine Aussage
über den Ort seiner Haft falsch interpretiert. Er habe nur den Raum gese-
hen, in welchem er gefangen gehalten worden sei; denn bei der Verhaftung
seien ihm die Augen verbunden worden. Erst nach seiner Entlassung habe
er festgestellt, dass er in der Stadt Dohuk gewesen sei. Den Raum habe
er als «Gefängnis» bezeichnet, weil er ihn nicht anderweitig habe beschrei-
ben können. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Asylgründe zu-
mindest glaubhaft gemacht. Die erlittene Inhaftierung sei kausal gewesen
für die Flucht des Beschwerdeführers. Die Haft sei zudem menschen-
rechtswidrig im Sinne von Art. 3 EMRK gewesen. Daher sei die Flüchtlings-
eigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren. Da der Beschwerdeführer
bereits vor seiner Ausreise dem Geheimdienst «Parasten» bekannt gewe-
sen sei, bestehe die Gefahr, dass er bei einer Wiedereinreise erneut ver-
haftet und dabei misshandelt würde, zumal die Geheimdienste des Kurdis-
tan Regional Government (KRG) einschlägigen Berichten zufolge nicht vor
Folter zurückschreckten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzuläs-
sig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Umgebung des Heimatdorfes
des Beschwerdeführers fast täglich von der türkischen Armee bombardiert
werde. Es komme auch fast täglich zu Gefechten zwischen türkischen Sol-
daten und Kämpfern der PKK, wobei auch Zivilisten getötet oder verletzt
und Häuser zerstört worden seien. Seit dem Unabhängigkeitsreferendum
vom 25. September 2017 sei zudem der innerkurdische Konflikt erneut ent-
flammt, was zur Destabilisierung der gesamten kurdischen Region geführt
habe. In den angrenzenden Provinzen komme es ausserdem weiterhin zu
bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem sogenannten Islami-
schen Staat (IS) und irakischen Sicherheitskräften. Es könne aus diesen
Gründen nicht gesagt werden, dass in der ARK keine Situation allgemeiner
Gewalt herrsche. Der Vollzug der Wegweisung sei somit unzulässig. Fer-
ner sei die Versorgungslage in Irak insbesondere für ärmere Bevölkerungs-
schichten schlecht, und Staatsangestellte würden ihre Gehälter oftmals
D-7227/2018
Seite 8
verspätet erhalten. Ungefähr ein Drittel der Bevölkerung lebe unter der Ar-
mutsgrenze. Die schlechte Versorgungslage betreffe insbesondere Strom,
Wasser, sauberes Wasser sowie die medizinische Versorgung. Auch in der
ARK habe sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert, und als Folge davon
sei die Kriminalität gestiegen. Die Verwandten des Beschwerdeführers an
seinem Herkunftsort könnten ihn zwar bei einer Rückkehr aufnehmen und
unterstützen, aber nicht auf Dauer. In der Region herrsche angesichts der
vielen nach Kurdistan geflüchteten Personen eine hohe Arbeitslosigkeit,
weshalb es dem Beschwerdeführer als «Rückkehrer und Verlierer» nicht
möglich wäre, sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die
Rückkehr sei für ihn deshalb nicht zumutbar.
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung ohne weitere Ausführungen
an seinen Erwägungen fest, und der Beschwerdeführer verzichtete dem-
zufolge auf die Einreichung einer Replik.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt
hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Heimatland Prob-
leme mit der PKK gehabt, welche ihn über Jahre hinweg immer wieder be-
drängt habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, was er jedoch abgelehnt
habe. Die PKK-Leute hätten ihm schliesslich mitgeteilt, wenn er nicht frei-
willig mitkomme, würden sie «einen anderen Weg nehmen». Abgesehen
davon, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Besuche durch PKK-
Mitglieder äusserst unsubstanziiert geschildert hat, weshalb die Glaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens zumindest zweifelhaft erscheint, ist überdies
festzustellen, dass die geltend gemachten Behelligungen durch die PKK
nicht asylrelevant sind. Einerseits sind die erlittenen respektive (offenbar
nur äusserst diffus) angedrohten Nachteile nicht intensiv genug, um als
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert zu werden.
Sodann kann gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in den
angeblichen Behelligungen der PKK auch kein asylbeachtliches Motiv er-
blickt werden. Vielmehr muss aufgrund der Angaben des Beschwerdefüh-
rers davon ausgegangen werden, dass die PKK einfach nur verärgert dar-
über war, dass er sich weigerte, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Schliess-
lich ist festzustellen, dass die angeblichen Probleme mit der PKK offen-
sichtlich nicht ausreisebegründend waren; dies wird in der Beschwerde
D-7227/2018
Seite 9
ausdrücklich bestätigt (vgl. S. 5). Insgesamt ist dieses Vorbringen nicht ge-
eignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen.
5.2 Weiter machte der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch den «Pa-
rasten» geltend. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer nicht sagen konnte, wer oder was der «Parasten» ist, ob
er zur Regierung oder zu einer Partei gehört und welche Aufgaben ihm
zukommen (vgl. A9 F103 f.). Insbesondere wusste er offensichtlich nicht,
dass es sich beim «Parasten» um eine Regierungsbehörde der ARK han-
delt, welche für die Sicherheit und den Nachrichtendienst zuständig ist. Da-
raus ist zu schliessen, dass er sich nach seiner Freilassung und bis zum
Zeitpunkt der Anhörung überhaupt nicht bemüht hat, herauszufinden, wer
genau ihn im Oktober 2015 festgenommen hat. Ein solches Verhalten er-
scheint indessen realitätsfremd und lässt erste Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der geltend gemachten Inhaftierung aufkommen. Im Weiteren ist
nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Geheimdienst «Parasten» über-
haupt für den Beschwerdeführer hätte interessieren sollen. Der Beschwer-
deführer war eigenen Angaben zufolge in keiner Weise politisch tätig. Zu-
dem ist dem «Parasten» zweifellos bekannt, dass die PKK in der Heimat-
region des Beschwerdeführers Rekrutierungsbemühungen unternimmt.
Falls der «Parasten» tatsächlich Kenntnis hatte von den angeblich mehr-
fachen Kontaktaufnahmen der PKK mit dem (ansonsten völlig unbeschol-
tenen) Beschwerdeführer, hätte der Geheimdienst gewiss auch festge-
stellt, dass diese Bemühungen seitens der PKK erfolglos geblieben waren.
Die angeblich erfolgte Inhaftierung des Beschwerdeführers alleine wegen
seiner – offenbar praktisch unumgänglichen – Begegnungen mit PKK-Leu-
ten erscheint daher wenig plausibel. Gleichzeitig muss auch die angeblich
vom «Parasten» anlässlich der Haftentlassung geäusserte Drohung, wo-
nach der Beschwerdeführer erneut festgenommen und nie mehr entlassen
würde, wenn man ihn erneut zusammen mit PKK-Leuten antreffen würde,
als realitätsfremd bezeichnet werden; denn es ist davon auszugehen, dass
dem «Parasten» hinreichend bekannt war, dass der Beschwerdeführer
eine erneute Kontaktaufnahme durch die PKK wohl kaum würde verhin-
dern können. Falls der «Parasten» darin ein Problem erblickt hätte, wäre
der Beschwerdeführer somit wohl gar nicht freigelassen worden. Im Übri-
gen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut der angeb-
lichen Drohung des «Parasten» anlässlich seiner Freilassung in der BzP
und in der Anhörung unterschiedlich wiedergab (vgl. A3 S. 6 und A9 F102).
Diese Ungereimtheiten sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Inhaftierung durch den «Parasten». Sodann fällt auf,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
D-7227/2018
Seite 10
auch in Bezug auf die angeblich gegen ihn erhobenen Anschuldigungen
seitens des «Parasten» unterschiedliche Angaben gemacht hat. In der BzP
führte er aus, ihm sei vorgeworfen worden, zusammen mit der PKK Schlep-
pertätigkeiten auszuführen (vgl. A3 S. 6). In der Anhörung erwähnte er die-
sen konkreten Vorwurf jedoch nicht mehr, sondern machte lediglich gel-
tend, er sei gefragt worden, ob er für die PKK tätig sei (vgl. A9 F107). In
der Beschwerde wird vorgebracht, es handle sich dabei nicht um eine Un-
gereimtheit, sondern um eine falsche Auslegung durch die Vorinstanz. Die-
ser Einwand ist indessen nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführer
in der Anhörung Gelegenheit hatte, seine Asylgründe detailliert darzulegen,
wäre nämlich zu erwarten gewesen, dass er seine bereits relativ spezifi-
sche Aussage in der BzP (Vorwurf der Schleppertätigkeit) in der Anhörung
näher erklärt hätte. Die Tatsache, dass er dies nicht gemacht und seine
bisherige Aussage auch nicht wiederholt hat, sondern nur noch vorbrachte,
er sei gefragt worden, ob er mit der PKK zusammenarbeite (vgl. dazu auch
A9 F144), wurde vom SEM daher zu Recht als Indiz für die Unglaubhaf-
tigkeit dieses Vorbringens gewertet. Schliesslich ist festzustellen, dass auf-
grund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar ist,
weshalb er sich auch in Dohuk vor einer erneuten Verhaftung durch den
«Parasten» gefürchtet hat. Er war in der Anhörung offensichtlich nicht in
der Lage, die geltend gemachte Verfolgungsfurcht plausibel zu begründen
(vgl. A9 F125 ff.). Nach dem Gesagten ist die geltend gemachte Verfolgung
durch den Geheimdienst «Parasten» als unglaubhaft zu erachten, und die
vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht einer zukünftigen Verfolgung
durch den «Parasten» muss demnach als unbegründet qualifiziert werden.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-7227/2018
Seite 11
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das flüchtlingsrecht-
liche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers nach (Nord-)Irak ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
D-7227/2018
Seite 12
setzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm indessen vorliegend nicht ge-
lungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Herkunftsre-
gion des Beschwerdeführers (Nordirak) lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5
publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den
vier Provinzen des „Kurdistan Regional Government (KRG) – das betref-
fende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet
– sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG (heute: AIG) auszugehen, und es lägen auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich
ändern würde. Diese Einschätzung erscheint weiterhin zutreffend; insbe-
sondere vermag das in der Beschwerde erwähnte, am 25. September 2017
in der ARK durchgeführte Referendum – in welchem sich offenbar eine
Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak aussprach – daran
nichts zu ändern. Des Weiteren gibt es zum aktuellen Zeitpunkt keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass die in der ARK lebenden Kurden durch
Offensiven der türkischen Streitkräfte gefährdet wären. Zwar muss in ge-
wissen Regionen des Irak auch nach dem militärischen Sieg über den IS
nach wie vor mit Übergriffen und Anschlägen durch IS-Kämpfer gerechnet
werden, es besteht in der Heimatregion des Beschwerdeführers aber keine
generelle Gefahr durch islamistische Gruppierungen. Diesbezüglich ist im
D-7227/2018
Seite 13
Übrigen auch auf die Aussage des Beschwerdeführers zu verweisen, wo-
nach sich seine Familienangehörigen nach wie vor am Herkunftsort auf-
hielten und es ihnen dort gut gehe (vgl. A9 F41). Die langjährige Praxis im
Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen
und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Demnach ist der Vollzug der
Wegweisung in das KRG-Gebiet zumutbar, sofern begünstigende individu-
elle Faktoren vorliegen (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer E-2855/2018 vom
14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2;
E-2036/2016 vom 21. November 2018 E. 6.3.1). Die Anordnung des Weg-
weisungsvollzugs setzt insbesondere voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und
dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Be-
kanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien ver-
fügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die
kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder
von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Bezie-
hungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil
des BVGer E-6430/2016 vom 31. Januar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
8.2.2 Im vorliegenden Fall kann das Vorliegen von begünstigenden Fakto-
ren bejaht werden: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen heute
28-jährigen ledigen Mann, welcher an keinen relevanten aktenkundigen
gesundheitlichen Problemen leidet. Er ist ethnischer Kurde und stammt aus
B._______, Provinz Dohuk, wo er bis zur Ausreise im Jahr 2015 immer
gelebt hat. Er verfügt über eine durchschnittliche Schulbildung und hat vor
der Ausreise auf Baustellen und zuletzt als Minenentschärfer für die Firma
(…) gearbeitet. Seine Eltern und Geschwister wohnen nach wie vor am
Herkunftsort, zudem leben weitere Verwandte (Onkel und Tanten) im Dorf.
Die Familie ist laut Angaben des Beschwerdeführers wohlhabend (vgl. S.
5 der Beschwerde) und besitzt insbesondere mehrere Grundstücke und
Bauernhöfe in der Umgebung (vgl. A9 F75). Es ist demnach davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer am Herkunftsort über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt, welches ihn beherbergen und ihn aus-
serdem bei der sozialen Reintegration sowie gegebenenfalls bei der Suche
nach einer Arbeitsstelle unterstützen kann. Nach dem Gesagten ist entge-
gen den Ausführungen in der Beschwerde nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auf-
grund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Lage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
D-7227/2018
Seite 14
nach Nordirak erweist sich somit insgesamt als zumutbar im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AIG.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 4. Ja-
nuar 2019 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskos-
ten zu erheben.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt, als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars er-
folgt in Anwendung der Art. 8–12 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Der in der Kostennote vom 23. Januar 2019 gel-
tend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 48.–
erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr.
220.– entspricht der Praxis des Gerichts bei amtlicher Vertretung (vgl. auch
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amtliche Honorar (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag) beträgt demnach insgesamt Fr. 1‘829.– und geht zulasten
der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
D-7227/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar in der Höhe von Fr. 1‘829.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: