Abtei lung IV
D-7228/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
28. März 2001 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7228/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat zusammen mit seiner Ehefrau am 11. September 2000.
Sie gelangten über ihnen unbekannte Länder am 4. Oktober 2000 in
die Schweiz, wo sie gleichentags in der Empfangsstelle (heute:
Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ um Asyl
nachsuchten. Am 11. Oktober 2000 wurde in der Empfangsstelle eine
Kurzbefragung der Ehegatten durchgeführt. In der Folge wurde das
Ehepaar für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zugewiesen. Die Fremdenpolizei des Kantons C._______ hörte sie am
16. November 2000 zu ihren Asylgründen an. Am 13. März 2001
wurde eine ergänzende Anhörung durch das BFF durchgeführt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Ehegatten geltend,
sie seien anlässlich eines Besuchs bei Verwandten in D._______, wo
die Beschwerdeführerin herkomme, festgenommen worden, nachdem
sie zufällig in die Nähe von Ausschreitungen gekommen seien und der
Beschwerdeführer dort fotografiert habe. Nach drei Tagen, während
welchen sie getrennt festgehalten worden seien, habe man sie gegen
Leistung einer Kaution entlassen mit der Auflage, die Stadt nicht zu
verlassen. Da die Beschwerdeführerin bereits früher mehrere Jahre in
Haft gewesen und auch der Beschwerdeführer bereits einmal
festgenommen worden sei, hätten sie befürchtet, die Behörden würden
diese früheren Vorkommnisse feststellen und sie erneut verhaften. Aus
diesem Grund hätten sie sich zur Ausreise entschieden.
Für die weiteren Aussagen wird auf die Protokolle in den Akten
verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2001 - eröffnet am 29. März 2001 - stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Schilderungen der Eheleute den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht genügten. Den Wegweisungsvollzug
erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich.
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C.
Mit Beschwerde vom 30. April 2001 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau durch ihre damalige
Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beantragen, eventualiter sei die Verfügung vom
28. März 2001 aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer
ergänzenden Befragung durch eine unvoreingenommene Person und
zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Zusammen mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Internet-Artikel
über die Unruhen in D._______ sowie eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 11. Mai
2001 wurde den Eheleuten mitgeteilt, sie könnten den
Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden. Gleichzeitig wurde das
Gesuch um Beigabe eines Anwaltes im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragte mit ihrer Vernehmlassung vom 16. Mai 2001
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2002 liess die Ehefrau des
Beschwerdeführers ihre bisherigen Angaben zu den Asylgründen
durch ihre Rechtsvertreterin ergänzen, indem sie gesundheitliche
Beeinträchtigungen aufgrund der Erlebnisse im Heimatland geltend
machte.
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G.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 21. Februar 2002 - nach
Kenntnisnahme der Eingabe vom 15. Januar 2002 (samt Beilagen) -
hielt das Bundesamt weiterhin an seinem Antrag auf Abweisung der
Beschwerde fest.
H.
Die Beschwerdeführenden äusserten sich zur zweiten Vernehm-
lassung der Vorinstanz mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
12. März 2002. Gleichzeitig reichten sie betreffend die Ehefrau des
Beschwerdeführers eine Bestätigung des Externen Psychiatrischen
Dienstes in E._______ sowie dessen Überweisungsschreiben an
einen iranisch (gemeint wohl: persisch) sprechenden Psychiater ein.
I.
Mit Schreiben vom 22. November 2002, 28. November 2002, 9. März
2006 und 14. März 2006 wurde die ARK über Änderungen hinsichtlich
der Rechtsvertretung informiert.
J.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2006 liess die Ehefrau des
Beschwerdeführers einen (undatierten) ärztlichen Bericht des
Externen Psychiatrischen Dienstes E._______ zu den Akten reichen.
K.
Im November 2006 erging die Mitteilung an die Beschwerdeführenden
beziehungsweise deren Rechtsvertreterin, das hängige Beschwerde-
verfahren werde vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt und die
Verfahrensakten würden diesem übergeben.
L.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2008 erkundigte sich die
Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand.
M.
Der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
forderte die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
9. Oktober 2008 auf, dem Gericht einen aktuellen ärztlichen Bericht
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Diese
Unterlagen gingen innert (erstreckter) Frist ein.
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N.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2009 ordnete der Instruktionsrichter an,
das Verfahren des Beschwerdeführers werde getrennt von demjenigen
seiner Ehefrau weitergeführt.
O.
Die nach dem 21. Januar 2002 nachgereichten Eingaben wurden der
Vorinstanz zur Stellungnahme übermittelt. Mit seiner Vernehmlassung
vom 4. Februar 2009 hielt das Bundesamt an der Abweisung der
Beschwerde fest.
P.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nahm mit Eingabe vom
18. März 2009 innert erstreckter Frist Stellung zur vorinstanzlichen
Vernehmlassung vom 4. Februar 2009.
Q.
Am 5. August 2009 ersuchte das Bundesamt um Zustellung der Akten,
da ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 AsylG eingegangen sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober
2009 teilte das BFM mit, es habe der Erteilung der Aufenthalts-
bewilligung zugestimmt. In der Folge gelangte der Instruktionsrichter
mit Schreiben vom 5. November 2009 an die Rechtsvertreterin und
ersuchte um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer angesichts der
erteilten Aufenthaltsbewilligung an der Beschwerde festhalten wolle,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Mit Eingabe vom
7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin innert erstreckter Frist mitteilen, er halte an der
Beschwerde fest. Gleichzeitig wurden die Honorarnoten der ver-
schiedenen Rechtsvertreterinnen zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer liess in formeller Hinsicht zum einen
Einwände gegen die durch das BFF durchgeführte ergänzende
Befragung der Beschwerdeführenden und damit einhergehend eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen. Die Befragung sei
nicht fair und objektiv abgehalten worden. Das Protokoll zeige bereits
zu Beginn eine harsche Reaktion des Befragers. Dies ziehe sich weiter
und komme immer wieder zum Ausdruck, indem den Befragten
permanent implizit vorgeworfen werde, dass sie ausweichend
antworteten und eigentlich keine Ahnung hätten vom Erzählten. Hätten
sich die Befragten an die erfragten Details nicht erinnern können, sei
immer wieder nachgefragt worden, bis eine Antwort vorgelegen habe,
so dass der Eindruck der Voreingenommenheit des Befragers erweckt
werde. Im Übrigen sei die Stimmung bereits zu Beginn sehr nervös
und angespannt gewesen.
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3.1.1 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie
allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
3.1.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und 29
AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen
anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist.
Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und
Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die
Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen.
3.1.3 Jede Anhörung hat sachlich, neutral und korrekt zu erfolgen. Als
Verletzung von Verfahrensvorschriften kann jedoch nicht jede
Verwendung von Aussagen, die in einer allenfalls angespannten
Atmosphäre während der Befragung zu Protokoll gegeben wurden und
als Basis für eine Entscheidung dienten, betrachtet werden. Zur
Annahme einer Verfahrensverletzung respektive einer Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör vermögen in diesem
Zusammenhang nur gravierende Fehler zu zentralen Asylvorbringen
zu führen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6828/2006
vom 3. Dezember 2007 E. 3.2.4).
3.1.4 Das Protokoll der ergänzenden Bundesanhörung vom 13. März
2001 (vgl. A14/38) legt den Schluss nahe, dass die Befragungen
tatsächlich in einer angespannten Atmosphäre verliefen. So erscheint
bereits der Einstieg mit dem Hinweis, die Fragen seien präzise zu
beantworten, wobei bereits die nachfolgende Fragestellung (F 2) eine
präzise Beantwortung kaum ermöglichte, nicht glücklich. Sodann ist
festzustellen, dass Fragen wiederholt wurden, obschon sie - wenn
auch sinngemäss - bereits beantwortet waren (vgl. etwa F 8 und F 9; F
39 und F 40; F 46 und F 47). Dass dies bei der befragten Person
Verunsicherung und allenfalls Unverständnis hervorruft, versteht sich
von selbst. Indessen ist aus diesen die Atmosphäre ungünstig
beeinflussenden Verhaltensweisen nicht auf eine Voreingenommenheit
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in dem Sinne zu schliessen, welche es den Befragten verunmöglicht
hätte, ihre Asylvorbringen in genügendem Umfang unbelastet, frei und
vollständig darzulegen. Entsprechend sah sich der anwesende
Hilfswerkvertreter, dem die Beobachtung der Einhaltung eines
korrekten Ablaufs der Anhörung oblag (vgl. EMARK 1996 Nr. 13), denn
auch nicht zu einer entsprechenden Bemerkung veranlasst.
3.1.5 Ob die Aussagen der Befragten von der Vorinstanz - vor dem
Hintergrund des vorstehend Gesagten - zutreffend gewürdigt wurden,
ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen zu
beurteilen (vgl. nachfolgend E. 5 f.).
3.2 In der Beschwerdeschrift wird im Weiteren geltend gemacht, die
Ehefrau des Beschwerdeführers sei zu Unrecht nicht von einer Person
gleichen Geschlechts (Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]) befragt worden. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht im getrennt geführten Verfahren der
Ehefrau bereits zum Schluss kam, der fragliche Anspruch sei nicht
verletzt, erübrigen sich Weiterungen im vorliegenden Verfahren. Dabei
kann letztlich offen gelassen werden, ob sich der Beschwerdeführer -
was seine Ehefrau anbelangt - vorliegend überhaupt auf die
erwähnten verfahrensrechtlichen Bestimmungen berufen kann.
3.3 Der Antrag auf ergänzende Befragung ist nach dem Gesagten
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden
Entscheides zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau widersprächen in wesentlichen Punkten, nämlich
hinsichtlich der Umstände der Ausreise und des Reiseweges, der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. So seien sie
nicht in der Lage gewesen, präzise Angaben zu ihrem Reiseweg zu
machen und es hätten sich diesbezüglich zahlreiche Ungereimtheiten
ergeben. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie nicht imstande sein
sollten anzugeben, durch welche Länder sie gefahren seien, zumal sie
ihren Angaben zufolge mehrere Male das Fahrzeug gewechselt und
mehrere Tage in einem Haus verbracht hätten. Schleierhaft sei auch,
wie sie diese Reise hätten unternehmen können, ohne jemals
kontrolliert zu werden oder ohne etwas von Grenzübergängen gemerkt
zu haben. Widersprüche hätten sich hinsichtlich der Reisedaten, des in
den benutzten Fahrzeugen geladenen Transportgutes und des
Hauses, in welchem sie übernachtet hätten, ergeben. Zudem könne
nicht nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau mit ihrer Ausreise bis zum 11. oder 12. September 2000
zugewartet hätten, nachdem sie geltend machten, sie hätten wegen
ihrer vergangenen Inhaftierungen und Verurteilungen erneut mit
ernsthaften Nachteilen wie Verurteilung und Hinrichtung seitens der
iranischen Behörden rechnen müssen.
Sodann erachtete das Bundesamt die Angaben zu den Asylgründen
als tatsachenwidrig beziehungsweise als seinen gesicherten
Erkenntnissen widersprechend. Tatsache sei, dass die fraglichen
Unruhen in D._______ nach dem 24. August 2000 begonnen hätten
und vor dem von den Asylsuchenden genannten Ausreisedatum
beendet gewesen seien. Ihre diesbezüglichen Vorbringen seien auch
deshalb nicht glaubhaft. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau nicht imstande gewesen seien, den genauen Grund
für den Ausbruch der Unruhen in D._______ und den Beginn
derselben anzugeben. Wenn sie diese persönlich in D._______
miterlebt hätten und persönlich verfolgt worden wären, dürften solche
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Angaben erwartet werden. Bezeichnenderweise seien sie auch nicht in
der Lage gewesen anzugeben, wie viele Menschen bei den besagten
Unruhen getötet, verletzt oder inhaftiert worden seien. Aus diesen
Gründen müsse die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Frage gestellt
werden.
Schliesslich wies die Vorinstanz auf verschiedene Widersprüche in den
Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hin, etwa
bezüglich der Frage, in welcher Art die Behörden im Heimatstaat nach
ihrer Ausreise tätig geworden seien sowie hinsichtlich der konkreten
Umstände der Verhaftung im August 2000. Insgesamt kam das
Bundesamt zum Schluss, die Vorbringen hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Als asylrechtlich unbeachtlich schätzte die Vorinstanz die Angaben des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu den angeblichen
Festnahmen in den Jahren (...) und (...) ein. Diese lägen zu weit
zurück, um einen genügend engen Kausalzusammenhang zur Flucht
zu bilden.
5.2 In der Beschwerde wurde der vorinstanzlichen Argumentation im
Wesentlichen entgegengehalten, es sei nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau, die für ihre Flucht einen
Schlepper angeheuert hätten und gesundheitlich beeinträchtigt
gewesen seien, sich nicht besonders darum gekümmert hätten
herauszufinden, durch welches Land sie gerade fuhren. Zudem seien
sie in Fahrzeugen gereist, welche nicht über Fenster verfügten. Dass
sie nicht kontrolliert worden seien, sei absolut nachvollziehbar, da
Schlepper notorischerweise Routen und Zeiten wählten, in denen die
Wahrscheinlichkeit von Kontrollen gering sei. Bei den Datumsangaben
sei zu berücksichtigen, dass es aufgrund der Umrechnung aus dem
iranischen Kalender oft zu Fehlern komme. Hinsichtlich der
angeführten Widersprüche sei einerseits die "Drucksituation"
anlässlich der Anhörung, genaue Angaben zu machen, zu beachten,
anderseits spreche es nicht gegen die Glaubhaftigkeit, wenn zwei
Personen die Flucht nicht gleich erlebt und geschildert hätten.
Hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes sei sodann anzuführen, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau bereits wenige Tage nach ihrer
Freilassung und kurz bevor sie sich beim Sicherheitsdienst hätten
melden müssen, aus D._______ nach F._______ geflohen seien. Es
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sei somit nicht so, dass sie nach ihrer Freilassung noch eine lange Zeit
in D._______ geblieben seien.
Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sprächen auch die zeitlichen
Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht gegen
deren Glaubwürdigkeit und zudem gehe die Vorinstanz von einem
unzutreffenden Sachverhalt aus. Die Unruhen hätten nämlich am (...)
2000 begonnen und bei richtiger Umrechnung der Datumsangaben
([...]) seien der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am (...) oder (...)
in D._______ angekommen. Im Weiteren sei es nicht so, wie vom
Bundesamt dargestellt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau
keine Angaben zu den Unruhen hätten machen können.
Zu den in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüchen
wird in der Beschwerdeschrift angeführt, diese liessen sich ohne
Weiteres damit erklären, dass zwei verschiedene Personen einen
Sachverhalt unterschiedlich wahrnähmen, zumal es sich um
traumatische Erlebnisse handle, welche im Zeitpunkt der Befragung
schon (...) Monate zurückgelegen hätten.
Zusammenfassend lassen die Beschwerdeführenden festhalten, die
Anhörung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und die daraus
resultierende Argumentation des Bundesamtes zeige klar eine
Voreingenommenheit der befragenden und entscheidenden Person
auf. Der rechtserhebliche Sachverhalt sei teilweise falsch festgestellt
worden und die Wertung der Aussagen sei stossend. Damit habe das
Bundesamt seine Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und den Anspruch der Asylsuchenden auf ein
willkürfreies Verfahren verletzt.
6.
Die generellen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit ein
Asylsuchender in der Schweiz als Flüchtling anerkannt werden kann,
sind vorstehend (Ziff. 4.1) erwähnt. Anzufügen bleibt Folgendes: Die
Umschreibung der Verfolgung als ernsthafte Nachteile für die
zentralsten Rechtsgüter macht klar, dass eine gewisse Intensität der
Eingriffe für die Anerkennung als Flüchtling vorauszusetzen ist.
Während Massnahmen, wie sie in Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) umschrieben werden (Folter,
unmenschliche und erniedrigende Handlung), die erforderliche
Intensität ohne weiteres zuzusprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen
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in die genannten Rechtsgüter - wie Freiheitsentzug, Schläge und
sexuelle Belästigungen - die physische oder psychische Beein-
trächtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufigkeit sowie zu den
gesamten Umständen (unter Einbezug der individuellen Empfindlich-
keit und Verletzlichkeit) zu setzen. Massnahmen, welche einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demgegen-
über nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter
Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tat-
bestand um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der
von der ARK festgelegten und vom Bundesverwaltungsgericht über-
nommenen Praxis grundsätzlich hohe Anforderungen an solche
Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie müssen derart ernsthaft und
intensiv sein, dass damit dem Betroffenen ein menschenwürdiges
Leben verunmöglicht wird (vgl. EMARK 1996 Nr. 28). Zudem bedarf es
der Aktualität der Verfolgungssituation. Die Furcht vor Verfolgung muss
im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat bestanden und bis zum
Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert haben. Vom Bestehen der
begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise wird in der Regel
ausgegangen, wenn zwischen einer erfolgten Verfolgungsmassnahme
oder der Kenntnisnahme einer Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein
zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt - wie im Folgenden
auszuführen sein wird - zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer
keine den vorstehenden Anforderungen entsprechenden Asylgründe
darlegt, selbst wenn seine Asylvorbringen als glaubhaft erachtet
würden. Aus diesem Grund kann offen bleiben, ob das Bundesamt die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft
qualifiziert hat.
6.2 Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der summarischen
Befragung in der Empfangsstelle an, er sei 1994 aufgrund einer von
ihm verfassten kritischen Geschichte von der Universität
ausgeschlossen und festgenommen worden. Man habe ihn etwa eine
Woche festgehalten und zu einer Geldstrafe sowie zu (...)
Peitschenhieben verurteilt. (...) Hiebe seien vollzogen worden, danach
sei er aufgrund einer Herzkrankheit bewusstlos geworden und man
habe von einer weiteren Bestrafung abgesehen. In der Folge sei er auf
Bewährung freigelassen worden (vgl. A2/9 S. 5). Diesen Sachverhalt
erwähnte der Beschwerdeführer auch gegenüber der kantonalen
Behörde (vgl. A11/17 S. 4 und S. 7 f.), wobei er überdies angab, er sei
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damals während der Befragungen mit Ohrfeigen, Faustschlägen und
Fusstritten geschlagen worden. Er habe sich danach jedoch nicht in
ärztliche Pflege begeben müssen und trage keine (sichtbaren) Spuren
der vollzogenen Bestrafung mehr. Hinsichtlich der 3-tägigen Haft im
(...) 2000 führte der Beschwerdeführer aus, er und seine Ehefrau
hätten Angst gehabt, man werde ihre frühere Akte wieder bewerten
und sie einsperren (vgl. A2/9 S. 5). Gegenüber der kantonalen
Behörde gab der Beschwerdeführer an, er sei während des Verhörs
geschlagen worden, aber nicht sehr heftig (vgl. A11/17 S. 10).
Anlässlich der ergänzenden Befragung hielt der Beschwerdeführer
fest, er sei täglich zwei bis dreimal verhört und dabei jeweils geohrfeigt
worden, weil er nicht die gewünschten Antworten gegeben habe (vgl.
A14/38 S. 17).
Zur ersten Verhaftung des Beschwerdeführers und der damals nach
seinen Angaben ausgesprochenen - und teilweise vollzogenen -
Bestrafung ist zunächst festzuhalten, dass eine körperliche Bestrafung
in der geschilderten Art entschieden abzulehnen ist. Dennoch
erscheinen die damaligen Vorkommnisse bei gesamthafter
Betrachtung nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers anzunehmen. Aus den Angaben des
Beschwerdeführers ist zunächst nicht genügend klar ersichtlich,
inwiefern ihm aufgrund des damaligen Verfahrens eine erneute
Verhaftung drohte, da er damals nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden war. Ebenso wenig führte er aus, die noch nicht vollzogene
körperliche Bestrafung würde noch erfolgen. Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer weder unmittelbar nach
den damaligen Vorkommnissen ärztliche Betreuung benötigte noch im
Zeitpunkt der Befragungen an den (körperlichen) Folgen litt.
Schliesslich lag die erste Verhaftung im Zeitpunkt der erneuten
Festnahme im Jahr 2000 bereits fünf oder sechs Jahre zurück.
Hinsichtlich der zweiten, dreitägigen Festnahme ist sodann
festzuhalten, dass diese auch unter Berücksichtigung der vom
Beschwerdeführer geschilderten Schläge (Ohrfeigen) ebenfalls nicht
intensiv genug ist, um unter den Begriff des ernsthaften Nachteils im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG subsumiert zu werden. Die allgemein
schlechte Menschenrechtslage im Herkunftsland oder die
systematische Benachteiligung von Personen einer bestimmten
politischen Gesinnung genügt nicht. Gesamthaft betrachtet ergibt sich
nach dem Gesagten, dass die Erlebnisse des Beschwerdeführers,
ohne diese verharmlosen, geschweige denn gutheissen zu wollen,
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weder für sich alleine noch insgesamt die zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderliche Intensität erreichen.
6.3 Infolge fehlender Vorverfolgung bleibt somit die Frage zu prüfen,
ob dem Beschwerdeführer zufolge begründeter Furcht vor staatlichen
Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr in den Iran die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Furcht vor künftigen
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ist dann im Sinne von Art. 3
AsylG asylrelevant, wenn glaubhaft gemacht wird, dass begründeter
Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Ob in casu eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Diese ist zusätz-
lich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um
Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Somit sind vor-
liegendenfalls die obgenannten Behelligungen des Beschwerdeführers
von Bedeutung, da sie als objektive Elemente eine Grundlage für die
erhöhten subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers bilden.
Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die vormaligen
Inhaftierungen des Beschwerdeführers auch in objektiver Hinsicht ein
gewisses Risikoelement darstellen. Die blosse Möglichkeit, dass er
deshalb künftig staatliche Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, genügt hingegen nicht. Vielmehr
müssen konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, welche die
Furcht vor drohender Verfolgung als realistisch erscheinen lassen (vgl.
EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Vorliegend sind - zum heutigen
Zeitpunkt - keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für eine
künftige Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ersichtlich, zumal der
Beschwerdeführer in den Jahren seit seiner ersten Verhaftung keine
Behelligungen mehr erlebt hat und er bei der zweiten Festnahme nicht
als Beteiligter an der Demonstration, sondern als Beobachter zu
qualifizieren ist. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend,
er werde auch im heutigen Zeitpunkt noch aktiv gesucht.
6.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz im
Ergebnis grundsätzlich zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt
hat.
6.5 Allerdings gelangte das Bundesverwaltungsgericht im separat
geführten Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Schluss,
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sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten, eingetragene
Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Vorliegend sind solche
besonderen Umstände, die gegen eine Asylgewährung sprächen, nicht
ersichtlich, weshalb das BFM anzuweisen ist, auch dem
Beschwerdeführer Familienasyl zu gewähren.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung auch hinsichtlich des Beschwerdeführers Bundesrecht
verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach, soweit nicht
zufolge Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos
geworden, gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 28. März 2001
ist aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz im Sinne der Erwägungen Asyl zu
erteilen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
(Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). In den am 7. Dezember 2009 eingereichten Kostennoten
der drei bisherigen Rechtsvertreterinnen des Beschwerdeführers und
seiner Ehefrau wird ein Arbeitsaufwand von total 40 Stunden und 30
Minuten ausgewiesen, der abgesehen vom Aufwand der zweiten
Rechtsvertreterin, welcher ausser der Mandatsübernahme und
-abgabe keinen Niederschlag in den Beschwerdeakten gefunden hat,
unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des
vorliegenden Falles für beide Ehegatten angemessen erscheint. Da die
Verfahren der Ehegatten seit Januar 2009 getrennt geführt werden,
sich der Gesamtaufwand jedoch kaum schlüssig dem einen oder
anderen Ehegatten zuordnen lässt, erscheint es angesichts eines
(offensichtlichen) Mehraufwandes hinsichtlich der Ehefrau
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gerechtfertigt, im vorliegenden Verfahren einen anteilsmässigen
Aufwand von rund 1/4 zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist
damit eine insgesamt auf gerundet Fr. 1'869.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzende, von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist. Die Verfügung des BFF vom 28. März 2001 wird
bezüglich des Beschwerdeführers aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer im Sinne der
Erwägungen Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'869.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) Kanton C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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